Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00744




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 3. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, war als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Urk. 6/6/1). Am 25. Juli 2000 meldete er sich wegen Bandscheiben- und Knieschäden erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen (Urk. 6/6 ff.) verneinte die damals zuständige IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3. September 2001 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/23). Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. März 2002 (Urk. 6/28).

Am 7. Februar 2007 meldete sich der Versicherte wegen Kniearthrose erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/35). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/41) und medizinische (Urk. 6/42-43) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54-55; Urk. 6/58), in dessen Rahmen weitere medizinische Abklärungen erfolgten (Urk. 6/60-66), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 (Urk. 6/67) einen Umschulungsanspruch sowie mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 (Urk. 6/68) einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.2    Vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2011 war der Versicherte bei der Firma Y.___ als Chauffeur angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 8. April 2011 war (Urk. 6/82/1 f.).

Am 29. Juli 2011 (Urk. 6/76) machte der Versicherte im Rahmen einer Neuanmeldung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 6/80; Urk. 6/86) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/82) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/81). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der MEDAS (MEDAS), deren Gutachten am 27. November 2012 erstattet wurde (Urk. 6/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/104-108; Urk. 6/110) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/120 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. August 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Rente und Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Bei einer Neuanmeldung der Versicherten sind die Regeln zur Revision analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; BGE 117 V 198 E. 3a)

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob seit der Verfügung vom 28. Dezember 2007, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.3), eine anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 nicht wesentlich verändert habe. Für eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur sei eine solche Tätigkeit und weiterhin vollschichtig zumutbar, weshalb weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Die eingereichten Berichte enthielten keine neuen relevanten Tatsachen (Urk. 2 S. 1 f; Urk. 5).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, nach ärztlicher Ansicht habe sich sein Zustand seit 2007 verschlechtert und es seien weitere Abklärungen notwendig. Die Tätigkeit als Chauffeur sei nicht mehr zumutbar (Urk. 1).


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 6/43/5-6) eine beidseitige Gonarthrose aktuell links mehr als rechts sowie chronische Lumbalgien beidseits. Dazu komme eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung, welche die Beschwerden sicher aggraviere.

3.2    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/76 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 23. Februar 2007 (Urk. 6/43/1-2) folgende Diagnosen (lit. A):

- beginnende Gonarthrosen beidseits rechts mehr als links

- Knorpelschäden, Degeneration beider Menisken

- seit mindestens 2000 starke Schmerzen

- DD: Schmerzverarbeitungsstörung

- jeweils nur kurzzeitige Besserung nach Infiltrationen

In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit 18. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % (lit. B).

3.3    Zuhanden der Krankentaggeldversicherung berichtete Dr. med. Dr. phil. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Mai 2007 (Urk. 6/65/7-15) und diagnostizierte im Wesentlichen eine subaffektive Störung ohne Krankheitswert bei chronisch-persistierender Schmerzproblematik. Gemäss rheumatologischer Beurteilung bestehe in einem Beruf mit leichter bis mittelschwerer wechselnder Belastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (S. 8). Eine zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische / neuropsychologische Abklärung ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/65/18).

3.4    Mit Bericht vom 19. November 2007 über ein Arbeitsassessment stellten die Ärzte der Rheumaklinik am Universitätsspital O.__ folgende Diagnosen (Urk. 6/66 S. 4):

- Gonarthrose beidseits linksbetont

- fortgeschritten, links mit Knorpelschäden, Meniskusdegeneration sowie Bakerzyste

- aktuell diskrete Synovitis, leicht verstärkt nach Belastbarkeitstests

- anamnestisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

- Osteochondrose L5/S1

- aktuell leichte Funktionseinschränkungen

- arterielle Hypertonie Grad II

Das funktionelle Problem bestehe vor allem in einer leicht verminderten Schulter-Armkraft; die vom Beschwerdeführer geschilderten Kniebeschwerden hätten hingegen mit den durchgeführten Tests nicht objektiviert werden können. Grundsätzlich sei eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ohne länger dauerndes Kauern, ohne ununterbrochenes Stehen und ohne Gehen auf unebenem Gelände oder dauerndem Gehen ganztags zumutbar (S. 3 unten).

3.5    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 6/68).


4.

4.1    Bildgebend wurden am 30. Juni 2011 im rechten Knie eine medial betonte Gonarthrose und eine leichte Femoropatellar-Gelenksarthrose sowie im rechten Knie eine im Seitenvergleich stärkere medial betonte Gonarthrose mit deutlicher Verschmälerung des Gelenkspalts sowie mässiger Femoropatellar-Gelenksarthrose festgestellt. Das MRI des linken Knies vom 1. Juli 2011 ergab eine mässige Femoropatellararthrose und eine schwere medialbetonte Femorotibialarthrose mit bis auf den Knochen reichenden Knorpelläsionen, Degenerationen und Risse im Meniskus und eine kleine Bakerzyste (Urk. 6/80/10).

4.2    Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 3. September 2011 (Urk. 6/80/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Gonarthrosen beidseits rechts mehr als links

- Knorpelschäden, geringer Erguss und Bakerzyste, Degeneration beider Menisken

- mehrfache Infiltrationen, bisher nie mit anhaltender Wirkung

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- keine sensomotorischen Defizite

- bildgebend kein Nachweis einer Neurokompression

- zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts

- bildgebend Diskushernie mit möglicher Irritation

- beginnende Polyarthrose

- mittelgradige depressive Episode als Reaktion auf die multiplen Be-schwerden und die soziale Situation

Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Schmerzen als Chauffeur immer wieder krankgeschrieben werden müssen. Ab Juli 2011 sei klar gewesen, dass er diese Arbeit nicht mehr ausüben könne. Die Haupteinschränkung beruhe auf den Knieschmerzen. Es sei damit zu rechnen, dass nur noch leichte Arbeiten verrichtet werden könnten (Ziff. 1.4). Im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule hätten sich die Schmerzen mit Physiotherapie und Analgesie deutlich reduzieren lassen. Bei den Knien sei ein Erfolg bisher ausgeblieben (Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit 9. April 2011 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig (Ziff 1.6). In einer behinderungsangepassten leichten Arbeit, sitzend und wechselbelastend ohne grosse Gewichtsbelastung, betrage die Arbeitsfähigkeit wohl 70 bis 100 %, da bei der Bewältigung von Gehstrecken Abstriche bei der Geschwindigkeit gemacht werden müssten (Ziff. 1.7).

4.3    Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem am 27. November 2012 unter Berücksichtigung der Akten und nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 6/100) folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25):

- chronische linksbetonte Knieschmerzen

- linksbetonte mediale Gonarthrose

- weitgehend Absenz von klinischem und bildgebendem Korrelat

- chronische Kreuzschmerzen

- leichte degenerative Veränderungen lumbosakral

- aktuelle Absenz von klarer spondylogener oder radikulärer Ausstrahlung, Ausnahme: nicht auslösbarer Achillessehnenreflex rechts

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):

- metabolisches Syndrom mit

- Adipositas

- arterieller Hypertonie

- Dyslipidämie

- deutlicher Hyperurikämie

- primäre Hypothyreose vom Typ Hashimoto mit

- hohem Verdacht auf inadäquate Substitutionseinnahme

- chronische rechtsbetonte Oberarmschmerzen bei

- möglichem intermittierendem zervikoradikulärem Reizsyndrom C7 rechts

- teilweiser Abstinenz von organischem Korrelat

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Diagnose und somit keine Einschränkung (S. 25).

Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/100/33 ff.) wurde festgehalten, dass die Schilderung der Schmerzen und der subjektiv erlebten funktionellen Einschränkungen im Alltag massiv überzeichnet wirkten; dies insbesondere im Vergleich zu Patienten mit ähnlichen radiologisch degenerativ bedingten, aber weit geringeren Schmerzen. Es entstehe der Eindruck einer Verdeutlichungstendenz. Im Rahmen des Schon- und Schmerzverhaltens sei die Untersuchung praktisch am ganzen Bewegungsapparat inkonsistent und sehr schwierig durchführbar. Fachärztlich und radiologisch gut dokumentiert bestehe eine rechtsbetonte mediale Gonarthrose beidseits. Die neurologische Untersuchung ergebe unter Berücksichtigung der Schmerzangabe erstaunlich wenig objektive Befunde: es bestehe bei erschwerter Untersuchbarkeit ein leichtes Extensionsdefizit am rechten Knie. Ein Erguss als Zeichen einer Aktivierung der Arthrose könne nicht festgestellt werden. Die Flexion sei frei. Die Druck- und am rechten Knie gar die Berührungsdolenz sei derart diffus und empfindlich, dass man eigentlich an ein gebrochenes Bein denken müsse, was natürlich nicht der Fall sei (Urk. 6/100/39).

Die Untersuchungsresultate seien inkonsistent. Zudem fänden sich keine objektiven Kriterien, welche eine somatische Schädigung vermuten liessen, wie zum Beispiel eine asymmetrische Weichteilatrophie oder eine asymmetrische Abnutzung der Schuhsohle. Die Somatisierungstendenz werde durch verschiedene Vorberichte bestätigt und äussere sich auch in der zurückhaltenden Meinung verschiedener Orthopäden bezüglich operativer Eingriffe. Zusammenfassend fänden sich erstaunlich wenig objektivierbare Befunde, radiologisch könne aber zweifelsfrei eine mediale Arthrose am rechten Knie bestätigt werden (Urk. 6/100/39).

Hinsichtlich der Rückenschmerzen fänden sich radiologisch nur geringe bis mässige degenerative Veränderungen. Die beschriebene Pathologie erkläre das chronische Schmerzausmass nicht. Eine mögliche Mitbeteiligung und Aufrechterhaltung des lumbalen Schmerzsyndroms durch die degenerativen Veränderungen sei aber vorstellbar. Ähnlich wie bei den übrigen Problemen am Bewegungsapparat könnten die aktuellen Schmerzen und Einschränkungen im Alltag somatisch nur zu einem geringen Grad erklärt werden. Die Oberarmschmerzen könnten aufgrund der Befunde somatisch nicht erklärt werden (Urk. 6/100/40).

An den Sprunggelenken fänden sich konventionell radiologisch keine relevanten Veränderungen. Die hochsensible Szintigraphie zeige eine geringgradige Anreicherung am linken Sprunggelenk im Sinne einer „beginnenden Arthrose“, womit ein geringer Umfang und keine prognostische Aussage gemeint seien. Eine Tätigkeit als Chauffeur sei grundsätzlich gut zumutbar, sofern das Ent- und Beladen innerhalb der vorgesehenen Limiten erfolge (Urk. 6/100/41).

Gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei die Diagnose einer Depression im Jahr 2011 nicht mit Befunden belegt (Urk. 6/100/50).

Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur auf 100 % geschätzt, sofern repetitives Heben und Tragen auf weniger als 15 kg über der Gürtelhöhe und 5 kg über der Schulterhorizontalen limitiert werden könne, dies aufgrund der rheumatologischen Befunde. Für eine körperlich schwere und mittelschwere frühere Tätigkeit wie Bauarbeiter oder Maler bestehe aus rheumatologischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr und als Kellner sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Körperlich leichte Verweistätigkeiten in Wechselposition, ohne Gehen auf ebenem Gelände von mehr als zwei bis drei Stunden und auf unebenem Gelände von länger als einer Stunde, ohne gehäuftes Begehen von Leitern und Gerüsten, ohne ständiges Knien und mit wie vorstehend präzisiertem Tragen seien zu 100 % zumutbar (S. 26). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2006 nicht über das Altersentsprechende hinaus verschlechtert (S. 27).

4.4    Dr. A.___ führte dazu mit einem undatierten Schreiben (Urk. 6/113) aus, es sei aus ärztlicher Sicht nicht korrekt, von einer weitgehenden Absenz von klinischem und bildgebendem Korrelat zu sprechen. Die Beschwerden entsprächen genau den bei der schweren Arthrose des linken und rechten Knies zu erwartenden. Der Zustand habe sich entgegen der MEDAS-Beurteilung seit 2006 verschlechtert, denn die Schmerzen hätten bei langen Fahrten deutlich zugenommen. Die Arbeit als Chauffeur sei nicht mehr zumutbar gewesen (S. 2). Der Beschwerdeführer habe immer versucht zu arbeiten. Die Arbeit als Kellner oder Chauffeur könne nicht als leicht oder wechselbelastend betrachtet werden, da die Anforderungen mit Laden von schweren Lasten, Leitern und Treppen steigen, Gehen nach langer Inaktivität auf dem Fahrersitz, raschem Gehen und schnellen Reaktionen starke Beschwerden verursachten. Hinsichtlich der oberen Sprunggelenke hätten die Schmerzen stark zugenommen, weshalb hierzu weitere Abklärungen angezeigt seien (S. 3 f.).

4.5    Der rheumatologische Gutachter nahm dazu am 5. Juni 2013 (Urk. 6/116) wie folgt Stellung: Er habe das letzte und somit auch relevante MRI des linken Knies vom 1. Juli 2011 beurteilt, worin sich eine mässige Femoropatellararthrose und eine schwere medial betonte Femorotibialarthrose zeige. Dieser Umstand sei entsprechend gewürdigt worden. Trotzdem seien die klinischen Befunde am Knie relativ gering. Auch seien die Untersuchungsresultate sehr inkonsistent. Konventionell-radiologisch zeige sich denn auch eher eine mässige mediale Gonarthrose. Ohne neue klinische Befunde habe sich auch keine neue radiologische Untersuchung aufgedrängt. Zusammengefasst seien die bildgebenden Befunde in der Beurteilung ausführlich berücksichtigt worden und trotz geringem klinischem Befund in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Es bestehe daraus abgeleitet eine (richtig wohl: keine) erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten f.).


5.

5.1    Das im November 2007 durchgeführte Arbeitsassessment mit konkreter Funktionstestung ergab bei der Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Kniebeschwerden mit den durchgeführten Tests nicht objektiviert werden konnten und eine knieangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.4). Dies führte zur rentenabweisenden Verfügung vom 28. Dezember 2007. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2011 als Chauffeur voll erwerbstätig, wobei der letzte Arbeitstag der 8. April 2011 war (Urk. 6/82).

5.2    Im weiteren Verlauf wurden bildgebend ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in Knie, eine Diskushernie sowie eine beginnende Polyarthrose festgestellt (vgl. vorstehend E. 4.1). Allein daraus kann jedoch noch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden: Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.

5.3    Hausarzt Dr. A.___ erachtete die angestammte Tätigkeit als Chauffeur als nicht mehr zumutbar; die Haupteinschränkung liege in den Knieschmerzen. Dazu ist festzustellen, dass Dr. A.___ diese Einschätzung hauptsächlich aufgrund der Schmerzangaben des Beschwerdeführers und soweit ersichtlich nicht gestützt auf eigene Befunde traf. Wie es sich damit verhält, ist jedoch von untergeordneter Bedeutung, da Dr. A.___ eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit (sitzend und wechselbelastend) zu 70 bis 100 % zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E. 4.2).

5.4    Diese hausärztliche Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % stimmt mit derjenigen der MEDAS-Gutachter überein, die eine behinderungsangepasste Tätigkeit ebenfalls als vollumfänglich zumutbar erachteten (vgl. vorstehend
E. 4.3). Das MEDAS-Gutachten ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erging unter Durchführung allseitiger Untersuchungen und vermag in der Begründung zu überzeugen, womit es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) genügt. Im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. A.___, dessen Fachgebiet die Innere Medizin ist, erfolgte die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen Rheumatologen, was die Nachvollziehbarkeit und den Beweiswert der MEDAS-Beurteilung entscheidend erhöht. Dabei wurde festgestellt, dass die Schmerzschilderung angesichts der radiologisch dokumentierten Befunde und der Untersuchungsergebnisse massiv überzeichnet wirkte und der Eindruck einer Verdeutlichungstendenz entstand. Das Schmerzverhalten liess gar auf eine Fraktur schliessen. Zwar wurde die Arthrose bestätigt, dadurch bedingte Einschränkungen konnten aber nicht objektiviert werden. So fand sich einzig ein - bei erschwerter Untersuchbarkeit - leichtes Extensionsdefizit am rechten Knie. Ein Erguss als Zeichen einer aktiven Arthrose war nicht vorhanden und die Flexion war frei. Objektive Kriterien für eine somatische Schädigung, wie eine asymmetrische Weichteilatrophie oder Abnutzung der Schuhe, waren nicht vorhanden (vgl. vorstehend E. 4.3). Die tatsächlichen Auswirkungen der Kniearthrose sind bei objektiver Betrachtung deshalb als gering zu beurteilen. Zu diesem Schluss kamen bereits die Fachärzte der Rheumaklinik anlässlich der Beurteilung im Jahr 2007 (vgl. vorstehend E. 5.1).

Die Oberarmschmerzen waren anlässlich der MEDAS-Begutachtung somatisch nicht erklärbar und auch für die Rückenschmerzen fand sich kein Korrelat, welches das Ausmass der Beschwerden erklären könnte (vgl. vorstehend E. 4.3). Was die Sprunggelenke anging, so wurde eine allfällige - nicht bestätigte - Beeinträchtigung abgeklärt und berücksichtigt (vgl. Urk. 6/100/41).

Angesichts dieser Feststellungen kann der MEDAS-Beurteilung, wonach selbst die angestammte Tätigkeit als Chauffeur bei Beachtung von Gewichtslimiten voll zumutbar ist, ohne weiteres gefolgt werden. Ebenso ist ausgewiesen, dass seit 2007 keine Verschlechterung eingetreten ist. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.

5.5    Bei versicherungsrechtlich voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard