Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00746




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 20. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 19. Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/34) mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8/34). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen jeweils von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/67), Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8/79) und Mitteilung vom 11. August 2004 (Urk. 8/88). Nachdem sie den Versicherten anlässlich des im Jahr 2008 veranlassten Revisionsverfahrens hatte interdisziplinär begutachten lassen (vgl. Expertise des Y.___ vom 7. April 2009, Urk. 8/99), verfügte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/104) - am 18. Dezember 2009 die Herabsetzung der halben auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Viertelsrente per 1. Februar 2010 (Urk. 8/115). Die vom Versicherten am 13. Januar 2010 hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/116 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00047 (Urk. 8/126) ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_705/2011 vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/128) auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde (Urk. 8/127) nicht ein.

1.2    Anlässlich des 2011 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/129) traf die IV-Stelle erneut berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte am 14. Mai 2013 ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 8/152) ein. Mit Mitteilung vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/155) gab sie dem Versicherten daraufhin bekannt, dass er unverändert Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Invalidenrente habe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156) ersuchte X.___ – unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle die von ihm eingereichten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentierenden Arztberichte offensichtlich völlig ausser Acht gelassen und ihm das Gutachten der MEDAS nicht zugestellt habe – um Akteneinsicht und um Erlass eines Vorbescheids beziehungsweise um Zusprache einer ganzen Rente. Nachdem er Einsicht in die Akten erhalten hatte, beantragte der Versicherte am 25. Juni 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/158). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Vergung vom 2. Juli 2013 (Urk. 2) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. September 2013 mit dem Antrag, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 15. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Schreiben vom 28. November 2013 (Urk. 13) teilte sie ihren Verzicht auf Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer am 5. November 2013 eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2013 mit (Urk. 10 f.). Nachdem ihr vom Gericht mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben worden war, sich zum vom Beschwerdeführer am 26. April 2014 eingereichten Bericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 zu äussern (Urk. 14 f.), ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 18) – unter Hinweis einerseits auf eine im Verwaltungsverfahren erfolgte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits auf die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen - um Rückweisung der Sache.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).

    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

    Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.

    Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

1.3    Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.

    Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.

    Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

1.4    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

    Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSGKommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37).

1.5    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).


2.

2.1    Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen am 23. Mai 2013 mit formloser Mitteilung (Urk. 8/155) beschieden, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung feststellt habe; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 44 %). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 8/156) – unter Hinweis darauf, dass der Entscheid ungenügend begründet und ihm das Gutachten der MEDAS Z.___ nicht zugestellt worden sei – um Akteneinsicht, Gelegenheit zur Stellungnahme und Erlass eines Vorbescheids (nicht Verfügung) ersucht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2013 die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben.

2.2    Zwar kann ein von Amtes wegen durchgeführtes Rentenrevisionsverfahren, sofern im Rahmen der einschlägigen Abklärungen keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV mit einer formlosen Mitteilung abgeschlossen werden. Die versicherte Person ist in diesem Fall nach Art. 74quater Abs. 1 IVV darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren steht indes unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Satz 1 IVV). Eine formlose Mitteilung rechtfertigt sich mithin in jenen Fällen, in denen die versicherte Person aller Voraussicht nach damit vollständig einverstanden ist.

    Vom mutmasslichen Einverständnis des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht ausgehen. So wies dieser schon auf dem Revisions-Fragebogen (Urk. 8/129) darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/139) teilte er sodann mit, dass er derzeit nach einem operativen Eingriff gänzlich arbeitsunfähig sei und zudem in psychiatrischer Behandlung stehe. In der Folge reichte er am 8. Mai 2012 einen (weiteren) medizinischen Bericht (Urk. 8/142) ein, gemäss welchem es in den vorangehenden zwei Jahren zu einer anspruchsrelevanten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 8/141).

    Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten war vorhersehbar, dass der Beschwerdeführer einen seinen Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigenden Entscheid nicht ohne Weiteres akzeptieren würde. Da seinem Begehren mit der unveränderten Ausrichtung einer Viertelsrente demnach nicht vollumfänglich entsprochen wurde, war eine Leistungszusprache ohne Verfügung gestützt auf Art. 74ter IVV unzulässig. Korrekterweise (und zwingend) hätte die IV-Stelle das Revisionsverfahren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abschliessen müssen; dies hat sie zwischenzeitlich auch selbst anerkannt (Urk. 18).

2.3    Die Sache ist daher antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 18 S. 1 f.) – das Verwaltungsverfahren gehörig abschliesse.


3.

3.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 18

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer