Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00747 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 5. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der beiden Krankentaggeldversicherer (Urk. 11/9, Urk. 11/19) bei. Nachdem sie X.___ am 28. April 2009 beschieden hatte, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als unmöglich beziehungsweise nicht indiziert erwiesen (Urk. 11/29), liess sie sie am 31. August 2009 von den Ärzten des Y.___ begutachten (Urk. 11/35). In der Folge teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 11/38) mit, dass mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen bestehe. Nachdem die Versicherte hiegegen Einwand (Urk. 11/45) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/48). Die von X.___ gegen diese Verfügung am 6. Januar 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00021 erhobene Beschwerde (Urk. 11/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2011 (Urk. 11/59) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die genaue Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fundiert abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
1.2 In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte im Januar 2012 von den Ärzten des Z.___ neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (vgl. Expertise vom 2. März 2012, Urk. 11/74) und holte im August 2012 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/84) ein. Mit Vorbescheid vom 24. September 2012 (Urk. 11/87) teilte sie der Versicherten daraufhin mit, dass angesichts des Invaliditätsgrads von 24,4 % kein Rentenanspruch bestehe. Nachdem sie am 27. November 2012 eine Stellungnahme der Gutachter des Z.___ zum von der Versicherten gegen die in Aussicht gestellte Leistungsverweigerung erhobenen Einwand (Urk. 11/90) eingeholt hatte (Urk. 11/92), verfügte die IV-Stelle am 10. Juli 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51,6 % auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10) und verzichtete am 10. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 7 f., Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Betreffend die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 in Sachen der Parteien (Urk. 11/59 S. 3 f. E. 1.2-1.5) verwiesen.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) – damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der 22%igen Leistungseinschränkung im (mit 20 % zu wertenden) Haushaltsbereich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24,4 % [richtig: 20,4 %] aufweise (Urk. 2, Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Expertise des Z.___ vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9 ff.). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. September 2013 (Urk. 3/3) sei davon auszugehen, dass sie an einer unspezifischen, radiologisch negativen Spondylarthritis sowie einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide und in der angestammten Tätigkeit als Dentalhygienikerin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 11 ff.). Im Haushaltsbereich bestehe, da sie alleinerziehend sei und nicht auf die Mithilfe eines Partners zählen könne, ebenfalls eine Einschränkung im Umfang von 50 %. Da sie, wäre sie gesund, zu 80 % erwerbstätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von 51,6 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 16 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, stellte am 6. November 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 S. 6):
- Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis
- Differentialdiagnosen: Neuroborreliose, multiple Sklerose (noch auszuschliessen)
Es sei noch eine neurologische Untersuchung vorgesehen. Vom 2. bis 5. Juni 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. Juni 2008 und bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 S. 4 f.).
3.1.2 Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten am 25. November 2008 seit 2007 bestehende Polyarthralgien (Urk. 11/14 S. 6). Aufgrund der Schmerzen in den Gelenken und im Bereich der Weichteile bestehe - insbesondere betreffend Handarbeiten - eine eingeschränkte Belastbarkeit. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch im Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 11/14 S. 7). Nachdem die bisherigen rheumatologischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten, werde - unter medikamentöser analgetischer Therapie - eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums wohl möglich sein (Urk. 11/14 S. 6 und S. 8).
3.1.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2008 fest, seit etwa April 2008 leide die Beschwerdeführerin an Missempfindungen unklarerer Genese im Bereich der Hände und der Füsse (Urk. 11/21 S. 2). Eine neurologische Ursache der Beschwerden habe sich nicht eruieren lassen; so habe die - auch eine Medianusneurographie und ein MRI des Gehirns umfassende - einschlägige Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde ergeben (Urk. 11/21 S. 3). Insofern könne sie Dr. D.___ - auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 11/21 S. 1).
3.1.4 Am 1. beziehungsweise 6. April 2009 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 11/25 S. 7):
- Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bei
- ausgeprägtem Weichteilsyndrom der Arme und Beine
Die Beschwerdeführerin klage über seit gut einem Jahr bestehende Schwellungen und Schmerzen im Bereich der Fingergrund- und der Zehengelenke. Die Beschwerden seien rechtsseitig stärker als links, nähmen während des Tages zu und würden von einer Steifigkeit begleitet. Die Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei der Patientin nur noch zu 50 % (vier Stunden täglich) zumutbar; nach der Arbeit träten jeweils Schmerzen und auch Schwellungen auf (Urk. 11/25 S. 7). Mehrere Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert (Urk. 11/25 S. 8). Prognostisch sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen. Eingliederungsmassnahmen seien nicht indiziert (Urk. 11/25 S. 7).
3.1.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte, nachdem er am 11. November 2008 eine Lyme-Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hatte (Urk. 11/26 S. 7), am 21. April 2009 Tendovaginitiden unklarer Genese (Urk. 11/26 S. 2). Als Dentalhygienikerin sei die Beschwerdeführerin, die unter beim Stehen und bei manuellen Arbeiten auftretenden Schmerzen leide, seit dem 2. Juni 2008 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/26 S. 3).
3.1.6 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 4):
- Eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom
- betont der Hände und der Füsse
- keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen
- anzunehmende zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
Aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die anamnestischen Angaben ergäben sich überdies nachstehende Diagnosen (Urk. 11/35 S. 4):
- Status nach Sectio caesarea bei Steisslage am 8. Januar 2008
- Status nach Kniearthroskopie links, 1995
- nach Angaben der Patientin Knorpelglättung der Patella
- Status nach Kniearthroskopie links 1991
- nach Angaben der Patientin wahrscheinlich eine Notch-Erweiterungsplastik
- Appendektomie im Kindesalter
Aufgrund der objektivierbaren Befunde liessen sich die als mittelschwer bis teilweise invalidisierend geschilderten Schmerzen nur schwerlich nachvollziehen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen könne zum aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das auffällige Schmerzgebaren bei der Palpation unterschiedlichster Stellen am Körper und das subjektiv ordentliche Ansprechen auf Opiate sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstörung auf zentraler Ebene. Eine Fibromyalgie lasse sich derzeit nicht diagnostizieren. Wegen der Schmerzverarbeitungsstörung seien der Beschwerdeführerin schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Betreffend eine leichte und sitzende Arbeit, mithin auch für die Tätigkeit als Dentalhygienikerin, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/35 S. 5).
3.1.7 PD Dr. F.___ stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 untersucht hatte, in seiner Expertise vom 1. Februar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/3 S. 9):
- Beginnende rheumatoide Arthritis mit grenzwertigem Rheumafaktor-Titer und leicht erhöhten Entzündungswerten
- Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung
Die radiologische Untersuchung der Hände, der Füsse und des linken Sprunggelenks habe keine Hinweise für entzündlich rheumatische Veränderungen ergeben. Im Rahmen der Laboruntersuchung seien nun indes - anders als bei den früheren einschlägigen Abklärungen - beginnende Entzündungszeichen (Senkung und CRP leicht erhöht, grenzwertiger Rheumafaktor-Titer IgM) festgestellt worden. Dass Anti-CCP-Antikörper fehlten, spreche nicht gegen eine Arthritis, komme es bei rheumatischen Erkrankungen doch vereinzelt vor, dass zuerst eine starke Schmerzhaftigkeit ohne massive Schwellungen auftrete. Wie die Beschwerdeführerin, die gut auf die Behandlung mit Tramal reagiere, sprächen die betreffenden Patienten eher auf Opiate an (Urk. 11/3 S. 8). Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin durch eine entzündungshemmende Therapie noch namhaft verbessern lasse. Als Dentalhygienikerin sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/3 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich liessen sich - angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse und der sich gestützt darauf ergebenden therapeutischen Optionen - noch nicht abschliessend beurteilen. Allenfalls sei die Umschulung auf eine Tätigkeit, bei der rein manuelle Arbeiten weniger im Vordergrund stünden, in Betracht zu ziehen (Urk. 11/3 S. 10).
3.1.8 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 15) hielt RAD-Arzt Dr. G.___ fest, das Gutachten von PD Dr. F.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 11/3) lasse auf keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs könne weiterhin auf die Beurteilung der Experten des Y.___ vom 31. August 2009 (Urk. 11/35) abgestellt werden (Urk. 15 S. 2).
3.2
3.2.1 Gestützt auf die Ergebnisse der 2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 27. Oktober 2010 hielten die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, es seien keine floriden Arthritiden nachweisbar. Es bestünden leichtgradige entzündliche Veränderungen der Schulter-, Ellenbogen-, Handwurzel- und Fingergelenke. Am axialen Skelett und an den Füssen seien keine entzündlichen Veränderungen vorhanden (Urk. 11/73 S. 4).
3.2.2 Die Ärzte des H.___ stellten am 21. Oktober 2010 und am 3. März 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 1 und Urk. 11/73 S. 8):
- Verdacht auf beginnende undifferenzierte Spondylarthritis
- Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodosum)/seronegative rheumatoide Arthritis
- Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus
- Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei normalisiertem Serumspiegel
- Differentialdiagnose: Hypophysenadenom
3.2.3 Am 4. August 2011 stellten die Ärzte des H.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/73 S. 11):
- Verdacht auf cutane Vaskulitis
- Differentialdiagnose: Sarkoidose (fragliches Erythema nodosum)/seronegative rheumatoide Arthritis
- Status nach probatorischer Basistherapie mit Salzopyrin (Februar 2011)
- Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyroidismus
- Status nach Vitamin D3-Mangel mit noch leicht erhöhtem PTH bei normalisiertem Serumspiegel
- Differentialdiagnose: Hypophysenadenom
Die bisherigen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine spezifische oder sekundäre Vaskulitis beziehungsweise eine internistische Erkrankung mit Begleitvaskulitis ergeben. Die Klinik sei spontan regredient und die Beschwerdeführerin weiterhin in bestem Allgemeinzustand. Aufgrund der bis anhin durchgeführten Abklärungen sei von einer isoliert kutanen Vaskulitis auszugehen; eine Therapie sei nicht indiziert. Es seien eine angiologische Untersuchung und – hinsichtlich einer allfälligen Sarkoidose - ein CT des Thorax indiziert.
3.2.4 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. März 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/74 S. 21):
- Arthralgien im Handbereich bei Hypermobilität
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten nachstehende Diagnosen:
- Episodische Migräne, teilweise mit Aura
- Ätiologisch unklare Fussschmerzen bei anamnestischen entzündlich-rheumatologischen Verdachtsdiagnosen
- Beckentiefstand links
- Zustand nach Kniearthroskopien links 1991 und 1995
Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte für eine relevante Gesundheitsstörung. Aufgrund der Arthralgien im Handbereich bei Hypermobilität bestehe seit zirka 2007 eine verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher eine 20%ige Leistungsreduktion beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 10 kg) ohne intensiven manuellen Einsatz sei der Beschwerdeführerin in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zumutbar (Urk. 11/74 S. 22 f.).
3.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 (Urk. 11/92) hielten die Gutachter des Z.___ fest, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an der Expertise vom 2. März 2012 (Urk. 11/74) geäusserte Kritik erweise sich in allen Punkten als haltlos und gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
3.2.6 In seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 2. September 2013 stellte der Rheumatologe Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin (Urk. 3/3 S. 9):
- Unspezifische, radiologisch negative Arthritis beziehungsweise Spondylarthritis
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:
- Status nach möglichem sekundärem Hyperparathyreoidismus nach Vitamin D3-Mangel
- Status nach multiplen Petechien unklarer Ätiologie
In der Tätigkeit als Dentalhygienikerin bestehe wegen der – mit einer verminderten Kraft verbundenen - Schmerzen im Bereich der Hände sowie der Füsse und aufgrund der Kreuzgelenksmitbeteiligung beziehungsweise der verminderten Stehfähigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Spitzgriff- und Feingriffarbeiten seien der Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem Mass zumutbar. Betreffend die Kraft bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die Arbeitsausdauer sei indes deutlich reduziert, so dass eine Halbtagsarbeit noch knapp möglich sei. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haushaltsbereich sei die Explorandin zu 50 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt (Urk. 3/3 S. 11).
3.2.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt am 23. September 2013 fest, es sei anfangs September 2013 erneut zu Hautexanthemen an der rechten unteren Extremität gekommen. Die Biopsie habe histologisch-mikroskopisch entzündliche Veränderungen mit einer lymphozytären Vaskulitis ergeben. Unter Berücksichtigung der früheren Beschwerden und Befunde sowie der nun vorliegenden Histologie könne praktisch mit Sicherheit von einer entzündlichen Systemerkrankung im Sinne einer Kollagenose oder rheumatoiden Arthritis ausgegangen werden (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6)).
4.
4.1 Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 18. März 2011 im Prozess Nr. IV.2010.00021 (Urk. 11/59) erfolgte, weil die damals vorhandenen medizinischen und vom Gericht berücksichtigten – vorliegend in Erwägung Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 der Vollständigkeit halber erneut erwähnten - Akten keine eindeutigen Schlüsse hinsichtlich der für die anhaltenden Beschwerden ursächlichen Gesundheitsstörung und damit auch einer allfälligen daraus resultierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich zuliessen.
4.2
4.2.1 Das in der Folge von der IV-Stelle beim Z.___ eingeholte Gutachten basiert einerseits auf den Vorakten (Urk. 11/74 S. 4 ff.) und andererseits auf den Ergebnissen der am 19. beziehungsweise 20. Januar 2012 durchgeführten neurologischen (Urk. 11/74 S. 16 ff.), psychiatrischen (Urk. 11/74 S. 32 ff.) und rheumatologischen Untersuchung (Urk. 11/74 S. 39 f.). Die Experten des Z.___ nahmen – unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/74 S. 11 ff.) – umfassend Stellung zur Genese der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 11/74 S. 21) sowie zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich (Urk. 11/74 S. 22 ff.). Da sie ihre Schlussfolgerungen sodann nachvollziehbar und einleuchtend begründeten (Urk. 11/74 S. 21 ff.), kommt ihrem Gutachten grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 8 ff.), ist nicht stichhaltig. Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 9) ist festzuhalten, dass testpsychologische Untersuchungen (wie auch Hinweise auf einschlägige Literatur) rechtsprechungsgemäss nicht Erfordernis für eine beweistaugliche Expertise sind. Angesichts der Tatsache, dass weder die behandelnden Ärzte noch die Experten des Z.___ von einer relevanten psychischen Störung ausgingen, bestand jedenfalls kein Anlass zur Durchführung psychologischer Tests. Ebenfalls als haltlos erweist sich der Vorwurf, der begutachtende Rheumatologe sei befangen gewesen (Urk. 1 S. 10). So beruhen dessen Hinweise auf inadäquate Schmerzausrufe, das Bestehen einer Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und der effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit sowie den im Rahmen der Untersuchung entstandenen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Arbeit im Pensum von 50 % als angenehmen Ist-Zustand empfinde, auf entsprechenden, für die Gesamtbeurteilung durchaus bedeutsamen Beobachtungen und lassen nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen (vgl. hiezu auch Stellungnahme Z.___ vom 27. November 2012, Urk. 11/92 S. 2 f.). Über ein auffälliges Schmerzgebaren hatten im Übrigen bereits die Ärzte des Y.___ berichtet (vgl. Gutachten vom 31. August 2009, Urk. 11/35 S. 5). Betreffend die Rüge, der begutachtende Rheumatologe des Z.___ habe die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen, anlässlich der eigenen Untersuchung indes nicht vorhandenen polsterartigen Schwellungen an den Händen nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass auch solche keine – aufgrund der im Rahmen der zahlreichen im Laufe der Zeit von verschiedenen Fachärzten durchgeführten fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde wohl immer wieder vermuteten, aber nie schlüssig nachgewiesenen – Arthritis zu beweisen vermöchten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass weder der Gutachter Dr. A.___ (Urk. 3/3) noch der behandelnde Rheumatologe Dr. I.___ (Urk. 8/5) über Untersuchungsergebnisse verfügten, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis beziehungsweise einer Kollagenose ausgegangen werden könnte (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen; Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) legte der Rheumatologe des Z.___ sodann durchaus dar, weshalb er von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging. So begründete er die attestierte Einschränkung überzeugend damit, dass aus der verminderten Belastbarkeit der Fingergelenke und –sehnen in der – tatsächlich auch weiterhin ausgeübten – Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit intensivem manuellem Einsatz (im Rahmen eines Vollzeitpensums) eine Leistungseinbusse von rund 20 % resultiere. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen und keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Vollzeitpensums als unzumutbar erscheinen liessen. Tatsächlich war die Beschwerdeführerin denn trotz der Schmerzen und temporären Schwellungen auch stets in der Lage, (zumindest teilzeitlich und nach Lage der Akten ohne nennenswerte Leistungseinbusse) als Dentalhygienikerin zu arbeiten. Dabei erfüllte sie ursprünglich im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse ein Gesamtpensum von 90 % (40 % und 50 %). Nachdem sie die Stelle im 40%-Pensum per Januar 2009 aus nicht medizinischen Gründen verloren hatte (Urk. 11/84 S. 3), arbeitete sie aktenkundig stets zu rund 50 %, erbrachte mithin exakt das in der verbleibenden Anstellung vorgesehene Pensum. Dass ihr im Laufe der Zeit diverse Ärzte (einschliesslich Dr. A.___ [vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3]) eine Restarbeitsfähigkeit genau in diesem Umfang bescheinigten (vgl. Urk. 11/10 S. 4 f., Urk. 11/14 S. 7, Urk. 11/25 S. 7, Urk. 11/26 S. 3, Urk. 11/3 S. 9), beruht offensichtlich auf den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf tatsächlich konstatierten Leistungseinbussen. Aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen des Leistungsvermögens eine Steigerung des Pensums (wie sie die Ärzte des C.___ am 25. November 2008 an sich erwartet hatten [Urk. 11/14 S. 6 und S. 8]) ausser Betracht falle, legte keiner der fraglichen Ärzte schlüssig dar. Auf Dr. A.___ Beurteilung kann im Übrigen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der genannte Gutachter der Beschwerdeführerin nicht nur für die einen erheblichen (feinmotorischen) manuellen Einsatz erfordernde Arbeit als Dentalhygienikerin, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Expertise vom 2. September 2013, Urk. 3/3 S. 11). Insofern ging die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 11/74) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 2).
4.2.3 Im Erwerbsbereich resultiert angesichts der 20%igen Arbeitsunfähigkeit als Dentalhygienikerin und des mutmasslichen Beschäftigungsgrades von 80 % im Gesundheitsfall (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 2 S. 1, Urk. 11/84 S. 3) ein Invaliditätsgrad von 16 % (0,2 x 80). Ob die Beschwerdeführerin im mit 20 % zu gewichtenden Haushaltsbereich zu 22 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 24. September 2012, Urk. 11/84) oder – wie sie selbst geltend machte (Urk. 1 S. 19) – zu 50 % eingeschränkt und damit zu 10 % invalid ist (0,5 x 20), kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man nämlich zu ihren Gunsten von einem Invaliditätsgrad von 10 % statt von 4,4 % (0,22 x 20) im Aufgabenbereich ausginge, resultierte ein – rentenausschliessender – Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (16 % + 10 %).
4.3 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle das Rentenbegehren am 10. Juli 2013 zu Recht abgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerde (Urk. 1) erweist sich demnach als unbegründet.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer