Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00749 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 22. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war seit dem 2. Juli 2007 bei der Z.___ GmbH angestellt, für welche er Montagetätigkeiten auf Baustellen ausführte (Urk. 6/9). Aufgrund eines Knochentumors musste er seine Tätigkeit im März 2011 aufgeben, was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2012 führte (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/26/5). Die zuständige Krankentaggeldversicherung erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und meldete den Versicherten am 19. September 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2; Urk. 6/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/16; Urk. 6/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/8; Urk. 6/11; Urk. 6/14; Urk. 6/23) ein, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/6; Urk. 6/22) und lud den Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 21. November 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41-42; Urk. 6/47), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingeholt wurde (Urk. 6/48), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/50 = Urk. 2).
2. Am 3. September 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei eine neutrale medizinische Begutachtung (psychiatrisch und orthopädisch) anzuordnen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten). Es könne davon ausgegangen werden, dass die erstmals im Mai 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vorübergehend und mit adäquater Behandlung überwindbar sei (S. 2 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60‘389.92 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘393.90 gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft gewürdigt und entsprechend die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt eingeschätzt. Vorliegend bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Stellungnahme des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) und den ärztlichen Berichten (S. 2 unten). Entsprechend sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (S. 2 oben).
3.
3.1 Die Ärzte des A.___ stellten mit Bericht vom 20. März 2011 (Urk. 6/14/5-6) die Diagnose eines Knochentumors lateraler Femuskondylus links (S. 1 oben).
3.2 Die Ärzte der Uniklinik B.___ hielten mit Bericht vom 31. März 2011 (Urk. 6/6/20-21) fest, dass die Histologie ein Chondrosarkom Grad II ergeben habe, einen bösartigen Knochentumor, der nur durch chirurgische Behandlung angegangen werden könne.
Vom 7. bis 18. April 2011 war der Beschwerdeführer zur Tumorresektion in der Uniklinik B.___ hospitalisiert. Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 20. April 2011 (Urk. 6/6/22-23) über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf.
3.3 Mit Bericht vom 17. Oktober 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/8/6-7) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seit dem 7. April 2011 (Ziff. 1.6). Er werde nicht mehr als Heizungsmonteur auf dem Bau arbeiten können, da das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Heben von schweren Gegenständen nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.7). Eine angepasste Tätigkeit sei – nach Abschluss der Muskelrehabilitation und Steigerung des Bewegungsumfanges – voraussichtlich ab Frühjahr 2011 (richtig: 2012, vgl. Urk. 6/18) zu 50 % möglich (Ziff. 1.7 und 1.9).
3.4 Die Ärzte der Uniklinik B.___ führten mit Bericht vom 31. Januar 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/22/5-6) aus, im angestammten Beruf sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen (Ziff. 7). In einer angepassten Tätigkeit (sitzend oder teilweise sitzend und gehend) könne wahrscheinlich in Zukunft ein 100%-Pensum erreicht werden (Ziff. 8).
3.5 Mit Bericht vom 25. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/23/6-8) attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur. Sie gaben an, dass bei dieser Tätigkeit die Belastung beziehungsweise Abnützung der Tumorprothese zu gross wäre (Ziff. 1.6). Es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Körperliche Einschränkungen bestünden durch erfolgte Operation und Implantation der Tumorprothese, weshalb kniende Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Gewichten aus medizinischen Gründen nicht möglich seien (Ziff. 1.7). Wenn eine Umschulung durchgeführt werde, könne die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgen (Ziff. 1.9).
3.6 Die Ärzte der Uniklinik B.___ berichteten am 29. November 2012 (Urk. 6/33) über eine regelrechte Verlaufskontrolle. Es bestünden keine Hinweise für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung.
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 30. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/48) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Angststörung bei Krebserkrankung
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2012 in ambulanter Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2). Aktuell finde eine supportive Psychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers etwa einmal im Monat sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt. Dennoch könnten insbesondere in Belastungs- und Leistungssituationen diverse psychische Beschwerden beobachtet werden. Diese äusserten sich in Interessenverlust und Lustlosigkeit, Ängsten und Panik, Antriebsverminderung, innerer Unruhe, Nervosität und sozialem Rückzug (S. 6 Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer berichte, sich immer öfters niedergeschlagen und freudlos zu fühlen. Andererseits werde er sehr schnell nervös und gereizt, besonders wenn er intensive Schmerzen habe. Er könne sich mit seinem jetzigen gesundheitlichen Zustand nur schwer abfinden. Manchmal sei sein Schlaf von Schmerzen zerstückelt. Wenn er zu lange sitze oder gehe, habe er Schmerzen. Die Schmerzen seien jedoch besser erträglich als die Ungewissheit vor einem erneuten Tumor. In solchen Momenten fühle er sich nicht gut, werde schnell gereizt und wolle allein sein. Deshalb ziehe er sich etwas von seinem sozialen Umfeld zurück. Manchmal sei er nicht nur ängstlich und besorgt wegen seinem gesundheitlichen Zustand, sondern fühle sich auch rat- und hoffnungslos. Unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer sei in der Motorik hinkend, gebeugt, schlaff; die Mimik sei unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit sowie Langzeitgedächtnis seien ungestört. Das formale Denken sei umständlich, verlangsamt, inhaltlich um die gesundheitliche Situation kreisend. In der Kommunikation könne der Kontakt hergestellt werden, der Beschwerdeführer sei offen und zeige sich kooperativ. Der Affekt sei depressiv, ängstlich, ernst, flach, gedrückt, ratlos, missbefindlich, mutlos, sensitiv, teilnahmslos, traurig (S. 5).
In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der depressiven, wenig modulationsfähigen, freudlosen und ratlosen Stimmungslage, der Störung der Vitalgefühle (Antriebsminderung, Lustlosigkeit), der formalgedanklichen Beeinträchtigung in Form von Gedankenkreisen/Einengung, zahlreichen diffusen Ängsten und Befürchtungen sowie einer leichten Agitiertheit (Unruhe) eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie in vergleichbaren, den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Verweistätigkeiten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer habe ohne Umschulung respektive berufliche Massnahmen keine reale Chance auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (S. 8 Ziff. 1.9)
4.
4.1 Angesichts der Aktenlage ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Monteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Gemäss Bericht der Ärzte der Uniklinik B.___ sind dem Beschwerdeführer kniende Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Gewichten nicht mehr möglich (Urk. 6/23/6-8 Ziff. 1.7). In einer behinderungsangepasste Tätigkeit bestehen aus somatischer Sicht jedoch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, definierte die angepasste Tätigkeit mit Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (Urk. 6/39/ S. 4 f.) als eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von 2 bis 5 kg körpernah.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht liegt einzig die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vor. Auf diese kann indessen nicht abgestellt werden. Es fällt auf, dass Dr. C.___ die Befunde unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten/objektiver Befund“ aufführte; es erfolgte also eine Vermischung von subjektiven Angaben und objektivem Befund. Somit ist auch fraglich, inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit letztlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Indessen lässt sich auch aufgrund der angegebenen Befunde keine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Zu bemerken ist weiter, dass die psychischen Beschwerden eher phasenweise auftreten, wie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht: „immer öfters“, „manchmal“, „in solchen Momenten“ (vgl. die Schilderung des aktuellen Zustandes, Urk. 6/48 S. 5). Bemerkenswert ist schliesslich, dass Dr. C.___ einzig aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er ziehe sich etwas von seinem sozialen Umfeld zurück respektive er habe sich sozial eher zurückgezogen (Urk. 6/48 S. 5 Mitte), auf einen sozialen Rückzug schliesst (Urk. 6/48 S. 7 Ziff. 1.7).
Es ist nachvollziehbar, dass die Krebserkrankung eine grosse psychische Belastung für den Beschwerdeführer darstellt und bei ihm die Angst vor einem weiteren Tumor besteht. Indessen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, wie sich die von Dr. C.___ diagnostizierte Angststörung bei Krebserkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So ist im Bericht lediglich von einer schwer erträglichen „Ungewissheit vor einem erneuten Tumor“ die Rede; die Angst sei kurz vor der regelmässigen Kontrolluntersuchung jeweils am unerträglichsten (Urk. 6/48 S. 5). Weshalb diese Ungewissheit und die Ängste vor den Kontrolluntersuchungen eine Arbeitstätigkeit dauerhaft einschränken sollten, ist nicht nachvollziehbar.
Zum Beweiswert des Berichts von Dr. C.___ ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 6/48 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.4).
4.3 Nach dem Gesagten ist die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit selbst aufgrund der von ihm angegebenen Diagnosen und Befunde nicht nachvollziehbar. Zu bemerken bleibt, dass die Ärzte der Uniklinik B.___ – bei welchen es sich zwar nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt – am 25. Juli 2012, mithin zwei Monate nach Behandlungsbeginn durch Dr. C.___, explizit festhielten, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Auch dem zeitlich späteren Bericht der Uniklinik B.___ vom November 2012 sind keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen.
Wesentlich ist schliesslich, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Urteil 9C_626/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung zu beurteilen war).
Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) ein das Valideneinkommen von Fr. 60‘389.92 übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90. Dies ist nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn würde somit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni