Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00750




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 6. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Verwaltungszentrum Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1948, gelernter Koch, arbeitete seit Juni 2005 als Chefkoch im Restaurant Z.___ in A.___, als er am 3. Februar 2009 einen Hirninfarkt erlitt, welcher zu einer halbseitigen Lähmung links und einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten führte (Urk. 8/3 Ziff. 1.1-1.3, 6.2, 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 2.1, 2.7, Urk. 8/10/6). Am 19. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der A.___ vom 15. Oktober 2009 wurde über den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet (Urk. 8/30, Urk. 8/67).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) und medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/26) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 20. September 2010 wies sie den Antrag des Versicherten vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/50) auf Kostenübernahme für Küchenutensilien ab (Urk. 8/55), und am 21. Juni 2012 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/64).

1.2    Am 28. Januar 2013 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/65 = Urk. 3/3), worauf die IV-Stelle den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Mai 2013 erstellte (Urk. 8/70 Urk. 3/4). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/71) und mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/72 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mangels Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/72).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013, welche dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

    ·    Ankleiden, Auskleiden;     
·    Aufstehen, Absitzen, Abliegen;     
·    Essen;
·    Körperpflege;
·    Verrichtung der Notdurft;     
·    Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.     3c, 125 V 297 E. 4a).

    Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

1.2    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a.    ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b.    für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c.    ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.3    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen selbstständig sei und keine Dritthilfe benötige. Zudem sei er kognitiv in der Lage, den Haushalt selbstständig zu planen, zu organisieren und zu delegieren. Daher könne die stellvertretende Übernahme in der Wohnungspflege nicht angerechnet werden. Die anrechenbare Dritthilfe der Psychiatriespitex betrage lediglich eine Stunde pro Woche. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung von mindestens zwei Stunden wöchentlich sei nicht gegeben. Somit seien die Voraussetzungen der Dauer und Intensität an Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der Bedarf an Haushaltsspitex von wöchentlich einer Stunde rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anrechenbar sei. Unberücksichtigt geblieben sei sodann auch das Besorgen der Wäsche durch den hausinternen Wäschedienst, und es sei unklar, ob der Umstand, dass die Spitex ihm wöchentlich das Wochendosset richte, berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3). Da die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob ihm objektiv betrachtet die Ausführung der Haushaltsarbeiten und die Besorgung der Wäsche möglich sei, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dass er aufgrund seiner Funktionseinschränkungen des linken Armes mindestens im Ausmass von einer Stunde pro Woche auf Haushaltshilfe und auf Besorgung der Wäsche angewiesen sei, sei jedoch aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht und der Arztberichte überwiegend wahrscheinlich. Zudem seien sein fortgeschrittenes Alter und der Umstand zu berücksichtigen, dass die ärztlich festgestellten kognitiven Einschränkungen sich auch auf die Haushaltführung auswirkten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ausgewiesen ist.

3.

3.1    Am 18. Februar 2009 (Urk. 3/6 = Urk. 8/10) berichteten die Ärzte des B.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis zum 16. Februar 2009 und nannten dabei folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6):

- Territorialinfarkt Mediastromgebiet rechts

- bei Verschluss der Aorta carotis interna rechts

- brachiofazialbetontes Hemisyndrom links

- hypertensive Herzkrankheit

- intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern

- kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie

- arterielle Hypertonie, ED 1990

- chronischer Alkoholabusus

- Fussmykose beidseits

    Weiter führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in die C.___ verlegt werde. Zum aktuellen Zustand hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer zunehmend mobilisierbar und bei Austritt nicht selbstständig gehfähig gewesen sei; ein Rehabilitationspotential sei vorhanden (Urk. 8/10/3 Ziff. 1.4). Das Ressourcenprofil sei aktuell nicht beurteilbar (Urk. 8/10/5).

3.2    Mit Austrittsbericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/13 = Urk. 3/7, Urk. 8/15 = Urk. 8/22) berichteten die Ärzte der C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. Februar bis 5. Mai 2009 und nannten dabei im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (S. 1). In der Beurteilung führten sie aus, dass aufgrund der weiterhin verminderten Kraft im Bereich der linken oberen Extremität sowie weiterhin vermindert bestehenden räumlichen und zeitlichen Orientierung, Wahrnehmung sowie Konzentrationsstörung die häusliche Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar gewesen sei, weshalb er in das Pflegezentrum E.___ entlassen werde. Aufgrund der bestehenden residuellen kognitiven sowie motorischen Einschränkungen werde eine ambulante intensive Physio- und Ergotherapie weiterhin empfohlen (S. 2).

3.3    In ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/26 = Urk. 3/8) führte die Ärztin des B.___, welche den Beschwerdeführer letztmals am 22. September 2009 kontrollierte (Ziff. 1.2), aus, dass eine teilweise Lähmung des linken Armes und eine Gangunsicherheit bestehe. Durch intensive Therapien sei ein grösstenteils selbstständiger Tagesablauf erreicht worden. Kognitiv persistierten aber deutliche Einschränkungen, wie eine teilweise Desorientierung, eine Kurzzeitgedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörung und eine erschwerte Handlungsplanung, und es bestehe eine affektive Labilität. Da acht Monate nach dem Insult die Defizite trotz intensiver Rehabilitationsmassnahmen anhielten, sei prognostisch nicht von einer Verbesserung auszugehen (Ziff. 1.4, 1.7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 3. Februar 2009 (Ziff. 1.6). Im Ressourcenprofil vermerkte sie weitgehende physische und psychische Einschränkungen (Urk. 8/26/4).

3.4    Dr. med. D.___, Allgemeinarzt FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte am 6. Januar 2010 aus, dass nach versicherungsmedizinischer Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten begründet und nachvollziehbar sei. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verbesserung eher gering sei, empfehle er eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 8/37 S. 4).

3.5    Im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70) vermerkte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt (S. 2 ff.) und auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 4).

    Auf lebenspraktische Begleitung sei der Beschwerdeführer zwar angewiesen, jedoch betrage die anrechenbare Zeit nicht zwei Stunden wöchentlich. Einmal wöchentlich komme die Haushaltshilfe von der Spitex für eine Stunde. Dies sei aufgrund der Funktionseinschränkungen des linken Armes notwendig. Sie übernehme das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Reinigung des Badezimmers/Toilette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche. Die Wäsche werde vom hausinternen Wäschedienst stellvertretend und ohne Einbezug des Beschwerdeführers übernommen, und auch die Haushaltsspitex übernehme den Haushalt stellvertretend und ohne Einbezug des Beschwerdeführers. Da er kognitiv in der Lage sei, seinen Alltag selbstständig zu organisieren und zu planen, könne die stellvertretende Übernahme des Haushalts nicht angerechnet werden (S. 4).

    Einmal wöchentlich komme für eine Stunde die Psychiatriespitex zum Beschwerdeführer. Deren Hilfe sei erheblich, da ohne dieses Auffangnetz und aufgrund der massiven Drohungen und Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer damit zu rechnen wäre, dass er aufgrund potenzieller Fremdgefährung früher oder später in einer Institution untergebracht werden müsse; längerfristig wären die fast täglichen Anrufe, Beschimpfungen und Bedrohungen für das Umfeld nicht tragbar. Nicht anrechenbar sei die Unterstützung der Beiständin (S. 5 Mitte).

    Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nicht erforderlich (S. 5 unten), eine Isolation im Sinne des Gesetzes oder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Medikamentenversorgung, insbesondere das Teilen der vielen Tabletten, übernehme die Spitex, welche jeden Montag das Wochendosset richte und die auslaufenden Medikamente besorge; die Wunden am Fuss links seien schon lange verschlossen (S. 6).


4.

4.1    Unbestritten und angesichts der im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70, vgl. vorstehend E. 3.5) gemachten Feststellungen plausibel ist, dass der Beschwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden (vgl. vorstehend E. 1.1) sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher Weise eingeschränkt ist. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben die Körperpflege, bei welcher er in der Anmeldung noch eine Hilfsbedürftigkeit nannte (vgl. Urk. 8/65), inzwischen offenbar möglich.

4.2    Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losgelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

    Sämtliche aktenkundigen Arztberichte datieren aus dem Jahr 2009 und wurden zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruchs eingeholt. Sie beziehen daher keine Stellung zur Frage, inwiefern der Beschwerdeführer physisch in der Lage ist, die einzelnen Haushaltstigkeiten zu verrichten. Hinzu kommt, dass auch weitere Einschränkungen psychischer Art bestehen. Auch wenn eine Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache als wenig wahrscheinlich angesehen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4), so wäre es unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zweifellos geboten gewesen, einen aktuellen Arztbericht mit einer Beurteilung der psychischen und physischen Ressourcen des Beschwerdeführers einzuholen. Vorliegend fand damit die erforderliche enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung (vorstehend E. 1.3) nicht statt. Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch abzusehen.

4.3    BGE 133 V 450 stellt klar, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Hilfe zur Folge hätte, dass nur diejenigen behinderten Personen ein relevantes Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung hätten, die noch recht weitgehend selbstständig seien, da sie nur angewiesen werden müssten, eine bestimmte Arbeit wie Kochen, Wäsche Besorgen oder Aufräumen zu erledigen, und diese dann selbstständig ausführten. Solche Anweisungen benötigten allerdings nur wenig Zeit, so dass die Grenze von zwei Stunden wöchentlich kaum je überschritten und der Kreis der Leistungsberechtigten sehr eng gehalten würde. Es bestehe jedoch kein Grund, jene behinderten Personen von der Leistungsberechtigung auszuschliessen, die nicht nur eine Anweisung zu einer bestimmten Arbeit benötigten, sondern die auch noch bei der Ausführung überwacht werden müssten. Ob die Drittperson die Arbeit überwacht oder sie die Arbeit gleich selber ausführt, weil das auch nicht mehr Zeit erfordere, sei dann nicht von Belang. Es sei aber auch kein Grund ersichtlich für den Ausschluss jener Personen von der Leistungsberechtigung, die alltägliche Arbeit selbst dann nicht ausführen könnten, wenn sie angeleitet und überwacht würden, denn für sie, die "schweren" Fälle, werde es ebenfalls erst durch die Dritthilfe möglich, selbstständig zu wohnen. Die Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe erweise sich im Zusammenhang mit der Interpretation des Begriffs der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV als untauglich. Massgebend sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens. Die dem Versicherten erbrachte Dritthilfe erlaube es ihm, selbstständig zu wohnen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades habe (E. 4.3).

    Gleich verhält es sich hier. Wie die Beschwerdegegnerin selber im Abklärungsbericht festhielt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkung seines linken Armes auf die Hilfe der Haushaltsspitex angewiesen, welche für ihn im Umfang von einer Stunde pro Woche Haushaltsarbeiten ausführt. Es handelt sich dabei insbesondere um das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Reinigung von Badezimmer und Toilette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche (Urk. 8/70 S. 4; vgl. vorstehend E. 3.5). Dass der Beschwerdeführer diese Arbeiten selber nicht ausführen kann, wird auch durch den letzten Arztbericht des B.___ gestützt, worin nahezu alle physischen Tätigkeiten als unzumutbar und eine Verbesserung als unwahrscheinlich erachtet wurden (Urk. 8/26/4, vgl. vorstehend E. 3.3). Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung und angesichts dessen, dass neben psychischen auch physische Einschränkungen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen vermögen (von BGE 133 V 450 E. 10.2; vgl. vorstehend E. 1.2), ist die Hilfe der Haushaltsspitex von einer Stunde pro Woche vorliegend anzurechnen, auch wenn es sich dabei um direkte Dritthilfe handelt.

    Unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einer Stunde pro Woche auf die Begleitung der Psychiatriespitex angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4), sodass insgesamt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist.

4.4    Aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung von insgesamt zwei Stunden pro Woche - eine Stunde Haushaltsspitex und eine Stunde Psychiatriespitex - ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV zu bejahen.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als unrichtig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 28. Januar 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens