Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00751




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 1. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach Y.___ mit Verfügungen vom 6. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Rente zuzüglich eine ordentliche Kinderrente für seine Tochter Z.___ zu. Die Auszahlung der Kinderrente erfolgte ab Zusprache auf das PC-Konto A.___, lautend auf die Mutter von Z.___, X.___ (Mitteilung Beschluss vom 18. Dezember 2007, Urk. 9/22, Verfügung vom 6. Mai 2008, Urk. 9/28). Am 24. Juni 2008 ersuchte Y.___ die IV-Stelle, seine Rente sei ebenfalls auf das Konto von X.___ auszuzahlen (Urk. 9/30), was die IV-Stelle in der Folge machte. Mit Verfügung vom 10. März 2011 sistierte die IV-Stelle die Rente von Y.___ ab Januar 2011, da er in Untersuchungshaft war (Urk. 9/54). Die Kinderrente richtete sie weiterhin aus (Urk. 9/62/3-4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 forderte die IV-Stelle von X.___ die von Januar bis April 2011 ausgerichteten Rentenleistungen für Y.___ in Höhe von Fr. 6‘188.-- zurück (Urk. 9/67). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente von Y.___ rückwirkend per September 2007 auf (Urk. 9/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. April 2013, Urk. 9/94) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 von X.___ die für Y.___ von September 2007 bis Dezember 2010 und für Z.___ von September 2007 bis November 2011 ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von total Fr. 90‘873.-- zurück (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 4. September 2013 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Rückforderungsbetrag um Fr. 13‘257.-- zu reduzieren sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 10). Am 4. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 12), welches mit Verfügung vom 14. November 2013 mit Wirkung ab 4. November 2013 bewilligt wurde (Urk. 14). Mit Replik vom 25. November 2013 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Rückforderung im Wesentlichen geltend, die von Y.___ unrechtmässig bezogenen
IV-Rentenleistungen inklusive Kinderrente seien auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über die ausgerichteten Rentenleistungen nicht habe verfügen können, ergäben sich nicht. Dementsprechend seien die auf dieses Konto ausbezahlten Leistungen von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Rentenleistungen für Y.___ der Monate September 2007 bis April 2008 (richtig Mai 2008, vgl. Urk. 9/29) in Höhe von total Fr. 13‘257.-- seien der Gemeinde B.___ ausgerichtet worden, weshalb die Beschwerdeführerin hierfür nicht rückerstattungspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 8).

1.2    Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Einzahlung der Rentenleistungen sei auf ihr Konto erfolgt, da Y.___ kein eigenes Konto besessen habe. Er habe die Vollmacht zum Konto und somit Zugang zu seinen Rentenleistungen gehabt. Das Konto habe zwar auf ihren Namen gelautet, habe jedoch ebenso als Konto für Y.___ gedient. Beide hätten Zugang zum Konto gehabt. Von diesem Konto sei der Lebensunterhalt bestritten worden. Sie habe die Rentenleistungen nicht verwaltet. Ihr Konto sei die Zahlstelle für die Rentenleistungen gewesen, aber Y.___ habe darüber selbst und direkt verfügt. Im Nachhinein müsse in Frage gestellt werden, ob die Auszahlung der Rentenleistungen auf ihr Konto gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überhaupt hätte bewilligt werden dürfe. Es bestehe damit keine Rückerstattungspflicht. Sie habe die Rentenleistungen nie zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt erhalten.

    Die Beschwerdegegnerin habe seit April 2011 Kenntnis der massgeblichen Unterlagen, welche eine Rückforderung allenfalls rechtfertigten. Die mit Vorbescheid vom 26. April 2013 erstmals geltend gemachte Rückforderung sei daher aufgrund der einjährigen relativen Verjährungsfrist verjährt. Betreffend die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Leistungen sei zudem auch die absolute Verjährungsfrist verstrichen (Urk. 1 und Urk. 16)


2.    Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

    Rückerstattungspflichtig sind: a) der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht-mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; b) Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; c) Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).


3.

3.1    Gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Parteien steht fest, dass
die Kinderrente für Z.___ vom 1. September 2007 (Urk. 9/28/3)
bis und mit 30. November 2011, insgesamt Fr. 30‘825.--, auf das PC-Konto
A.___ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde. Ebenfalls auf dieses Konto ausgerichtet wurden die Rentenleistungen für Y.___ für die Zeit von Juni 2008 (vgl. Urk. 9/29) bis und mit April 2011 in Höhe von total Fr. 52‘979.-- (7 x Fr. 1‘473.-- + 24 x 1‘520.-- + 4 x Fr. 1‘547.--). Da die Rente von Y.___ mit Verfügung vom 10. März 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 sistiert wurde (Urk. 9/54), forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2011 die für Januar
bis April 2011 ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 6‘188.-- zurück (Urk. 9/67). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 hob die Beschwerdegegnerin die Rente von Y.___ inklusive Kinderrente rückwirkend per September 2007 (Urk. 9/88). Dadurch entfiel der Rechtsgrund für die auf das PC-Konto
A.___ überwiesenen Rentenleistungen für Y.___ und
für Z.___ in Höhe von total Fr. 77‘616.-- (7 x Fr. 1‘473.-- + 24 x 1‘520.-- [Rente für Y.___ von Juni 2008 bis Dezember 2010] + Fr. 30‘825.--[Rente für Z.___ von September 2007 bis November 2010]).

3.2    Wie ausgeführt erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. E. 2). Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 [nicht publiziert in BGE 139 V 106] mit Hinweisen). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1).


3.3    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/68) hielt die Ausgleichskasse mit Aufstellung vom 3. November 2011 fest, dass Rentenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 90‘873.-- ausbezahlt worden seien (Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 24. November 2011 stellte die Beschwerdegegnerin Y.___ in Aussicht, die Rentenleistungen inklusive Kinderrente rückwirkend per September 2007 einzustellen. Sie führte dabei im Vorbescheid auf, dass Rentenleistungen von insgesamt Fr. 90‘873.-- bereits ausbezahlt worden seien und diese mit separater Verfügung zurückgefordert würden (Urk. 9/75). Die Beschwerdegegnerin hatte somit spätestens am 24. November 2011 Kenntnis, dass Rentenleistungen in Höhe von Fr. 90‘873.-- zu viel ausgerichtet und bis dahin noch nicht rückvergütet worden waren, wobei sie sich erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewusst wurde, dass hiervon Fr. 13‘257.-- (Rentenleistungen für Y.___ für September 2007 bis Mai 2008) der Gemeinde B.___ ausbezahlt wurden (Urk. 9/29). Die Beschwerdegegnerin hatte auch Kenntnis, dass die Rentenleistungen (teilweise) auf das PC-Konto A.___ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden. So forderte sie bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2011 die Y.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2011 ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 6‘188.-- von der Beschwerdeführerin persönlich zurück (Urk. 9/67). Die einjährige Verjährungsfrist begann somit spätestens am 24. November 2011 zu laufen (vgl. auch 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 7.1), weshalb sie mit dem Vorbescheid vom 26. April 2013 nicht gewahrt wurde (Urk. 6/94). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Vorbescheid vom 24. November 2011 (Urk. 9/75) bzw. in der Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 9/88), mit welcher die Rentenleistungen rückwirkend per September 2007 aufgehoben wurden, die Rückforderung angekündigt wurde. Diese Verfügung bzw. der Vorbescheid richteten sich an Y.___ und nicht an die Beschwerdeführerin. Es kann daher offen gelassen werden, ob ein solcher Hinweis zur Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG genügt. Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht vorwirft, sie habe eine strafbare Handlung begangen, und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, muss nicht geprüft werden, ob eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen kommen könnte (vgl. E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 6.1 am Ende).


3.4    Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin verwirkt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Geltendmachung überhaupt zur Rückerstattung der Rentenleistungen verpflichtet gewesen wäre. Die Verfügung vom 3. Juli 2013 betreffend Rückforderung von Fr. 90‘873.-- ist jedenfalls ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.


4.

4.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Kessi, machte mit Honorarnote vom 11. März 2015 einen Aufwand von 9,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 133.-- geltend (Urk. 22). Davon entfielen 5,67 Stunden und Fr. 82.50 auf die Zeit vor Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 4. November 2013 (Urk. 14) und 3,75 Stunden sowie Fr. 50.50 auf die Zeit nach der Bewilligung, wovon 3,08 Stunden im Jahr 2013 und 0,67 Stunden im Jahr 2015 erbracht wurden. Da sich der von Rechtsanwältin Christine Kessi geltend gemachte Aufwand als angemessen erweist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘313.80 ([5,67 x Fr. 200.-- + Fr. 82.50] x 1,08) und Rechtsanwältin Christine Kessi für die Zeit ab Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 879.-- ([3,08 x Fr. 200.-- + Fr. 0,67 x Fr. 220.-- + Fr. 50.50] x 1,08) auszurichten hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 2013 betreffend Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen für Y.___ und Z.___ ersatzlos aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘313.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 879.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Kessi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 (inkl. Einzahlungsschein)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler