Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00752 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 6. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil vom 16. Juni 2011 (Prozess Nr. IV.2009.01067) verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch des 1954 geborenen X.___ (Urk. 10/67). Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 (Urk. 10/71).
1.2 Am 27. Februar 2013 (Urk. 10/75) machte der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 10/74/1-7) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/7881) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/83 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein neues Leistungsgesuch (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Davon setzte das Gericht den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 (Urk. 12) in Kenntnis und bewilligte ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege.
Am 20. Februar 2014 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2014 zugestellt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1). Der behandelnde Psychiater attestiere neu eine Depression, gebe jedoch in seinem Bericht nur die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Darauf wie auch auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen könne nicht abgestellt werden (Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung heute aus somatischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Zudem werde ihm eine Depression attestiert, welche ebenfalls neu und rentenrelevant sei. Mit der Einreichung der entsprechenden Arztberichte sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die neuen Berichte ungenügend gewürdigt (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen.
3.
3.1 Die Gutachter des Y.___ gelangten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/42/2-22) zu folgenden Diagnosen (S. 18):
- panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80)
- Osteochondrose HWK6/7 und Diskusprotrusion HWK4/5, keine sichere Neurokompression
- mässiggradige Spondylarthrose LWK3 bis SWK1, Pseudoanteriolisthesis und foraminale Stenose LWK4/5, keine sichere Neurokompression
- leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, am ehesten zervikogen bedingt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Adipositas
- Hypertensive Kardiopathie
- arterielle Hypertonie
- Refluxösophagitis
- chronische Gastritis
- leichtgradige Lärmschwerhörigkeit
Die Experten führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung zeige sich an der Wirbelsäule anfänglich eine deutlich verminderte Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Diese Befunde würden später bei der Prüfung in abgelenkten Situationen relativiert. Die unteren und oberen Extremitäten seien frei beweglich. Unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung äussere der Beschwerdeführer bei der gesamten Untersuchung andauernde Schmerzen. 5 von 5 Waddell-Zeichen seien als Zeichen einer funktionellen Überlagerung positiv. Auf neurologischer Ebene könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden (S. 19).
Bildgebend seien im Bereich der HWS und LWS mässige degenerative Veränderungen vorhanden, jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine Neurokompression, für welche auch klinisch kein Anhaltspunkt bestehe. Die beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründet werden. Die degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz Therapie und Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestünden Zeichen der deutlichen Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 19).
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Maurer, zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (S. 19).
Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei der Verdacht auf eine zervikogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates aufgetreten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer seien nicht geeignet und konstante Kopfzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso das berufsmässige Führen von Kraftfahrzeugen (S. 19).
Bei der psychiatrischen Untersuchung könne eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer typischen Besorgnis bezüglich einer körperlichen Erkrankung, insbesondere einer möglichen Krebserkrankung. Im Übrigen könne keine Komorbidität psychischer Störungen festgestellt werden. Weder eine eigenständige depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung lägen vor. Die psychischen Irritationen seien Ausdruck der Somatisierungsstörung. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel im Blutserum müsse an der Compliance des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Insgesamt sei seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht eingeschränkt. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten wie der angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 zu 50 % und seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe auch retrospektiv eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20).
3.2 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/67) wurde der medizinische Sachverhalt als gemäss dem Y.___-Gutachten erstellt beurteilt (S. 12 E. 4.7), dies verbunden mit der Feststellung, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen sei.
Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil vom 3. Januar 2012 (Urk. 10/71).
3.3 Der Neuanmeldung vom 27. Februar 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte mit Zeugnis vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/74/4) folgende Diagnosen:
- chronisches lumboradikuläres Syndrom L4 rechts mehr als links
- Spondylolyse L4/5 mit Anterolisthese der LWK 4
- neuroforaminaler Einengung der L4-Wurzeln beidseits
- chonisches zervikoradikuläres Syndrom C5 rechts bei
- neuroforaminaler Stenose C4/5 rechts
- Hypertensive Herzkrankheit
- rezidivierende Drehschwindel, differentialdiagnostisch vestibularer Genese
- chronische Depression mit
- Panik-/Angstattacken
Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als auch aufgrund der chronischen Depression bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeiten.
3.4 Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 15. August 2012 (Urk. 10/72/2-3) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 21. November 2006 in seiner Behandlung. Ein Neubefund via BECK-Depressions-Inventar habe 42 Punkte ergeben und weise eine erhebliche depressive Verstimmung aus, die auch mit der Klinik korrespondiere, insofern als Erleben, emotionaler Ausdruck und Verhalten massiv beeinträchtigt seien. Anhand dieser Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit auch für einfache, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 90 bis 95 %.
3.5 Dazu hielt Dr. med. B.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und manuelle Medizin am 13. April 2013 (Urk. 10/76) fest, es würden aus medizinischer Sicht keine neuen Tatsachen vorgebracht: Der Bericht von Dr. A.___ enthalte rein subjektive Befindlichkeitsangaben und derjenige von Dr. Z.___ enthalte bekannte Wirbelsäulendegenerationen sowie fachübergreifende psychiatrische Fremddiagnosen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose liege nicht vor.
3.6 Mit Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 15) diagnostizierte Dr. A.___ eine somatoforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine depressive Erkrankung, heute chronifiziert, ohne zwischenzeitliche Remissionen, beziehungsweise eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität (S. 6). Vom Behandlungsbeginn am 21. November 2006 an habe sich der Zustand des Beschwerdeführers leider nur unwesentlich verbessern lassen. Mit der laufenden psychiatrischen Behandlung sei höchstens ein bescheidener Stabilisierungsprozess möglich gewesen, der vornehmlich eine Symptomkontrolle anstrebe (S. 6 unten). Frühere Beurteilungen blieben auch weiterhin gültig, ergänzt durch den Hinweis auf eine verdüsterte Prognose; die Neigung zur Chronifizierung werde immer deutlicher. Anhand der Befunde und der klinischen Befindlichkeit resultiere weiterhin eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 90 bis 95 %. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten einsetzbar sein sollte. Dem stünden die ängstlichen Fixierungen, die deutliche depressive Anergie, der mangelnde Antrieb und die generelle Unbeholfenheit entgegen (S. 7).
Der Beschwerdeführer wirke müde, vegetativ angestrengt, beansprucht, über weite Strecken auch unsicher, deutlich verbraucht und verlebt. Er wirke ausgelaugt, unbeholfen, ohnmächtig, deutlich gequält, zeige einen wenig veränderlichen emotionalen Ausdruck. Es dominiere eine verkniffene Zermürbung, versetzt mit Trauer und Besorgtheit. Der Affektausdruck bleibe wenig rege, die Mimik sei deutlich reduziert und über weite Strecken verarmt. Einzig Müdigkeit und Bedrängnis seien noch ohne weiteres auf das Gegenüber übertragbar. Die Psychomotorik sei insgesamt langsam, verhalten und behäbig. Es zeigten sich ein spürbarer Leidensdruck und eine eindrückliche vegetative Schwere. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen völlig problemorientiert. Es mangle ihm an Introspektionsfähigkeit. Die Selbstwahrnehmung sei operationalistisch und ausgesprochen defizitbezogen, nicht nur aus dynamischen Gründen, sondern auch wegen einiger tatsächlicher somatischer Beeinträchtigungen (S. 3 f.).
Die aktuelle Testung gemäss BECK-Depression-Inventar habe am 28. August 2013 einen Wert von 36 Punkten ergeben. In einer früheren Untersuchung habe sich ein ähnliches Bild mit geringfügigen Abweichungen zum heutigen ergeben; damals habe eine Punktzahl von 42 resultiert. Dies sei allenfalls mit einer beginnenden Habituierung oder mit Resignation gleichzusetzen (S. 4).
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätzlich eingereichten Berichte über bildgebende Untersuchungen (Urk. 10/74/5-7) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und sind deshalb von untergeordneter Bedeutung. Bei Urk. 10/74/5 handelt es sich zudem um einen veralteten Bericht aus dem Jahr 2006, der hier nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4.2 Das Zeugnis von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2012 (vorstehend E. 3.3) enthält weder eine Anamnese noch Befunde und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen. Dr. Z.___ begründete seine Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, welche er fachfremd auch auf eine Depression stützte, nicht. Eine Sachverhaltsänderung wurde dadurch nicht glaubhaft gemacht.
4.3 Dies gilt auch für das Zeugnis von Dr. A.___ vom 15. August 2012 (vorstehend E. 3.4), da darin keine eigenen Befunde festgehalten sind. Eine „erhebliche depressive Verstimmung“ stellt keine Diagnose nach ICD-10 dar. Dr. A.___ begründete nicht, weshalb der Beschwerdeführer dadurch fast vollständig arbeitsunfähig sein soll. Soweit ersichtlich stützte Dr. A.___ seine Annahme einzig auf die Testresultate, was nicht genügt: Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen).
4.4 Damit wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 27. Februar 2013 keine Verschlechterung glaubhaft gemacht.
4.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) ist nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, werden doch darin keine neuen medizinischen Tatsachen beschrieben. Dr. A.___ diagnostizierte wie bereits in seinem Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 10/48) und vom 6. April 2009 (Urk. 10/58/3) - welche bereits im Urteil vom16. Juni 2011 als nicht genügend beweiswertig beurteilt wurde (vgl. E. 3.8 und 4.6 der Erwägungen) - unverändert eine somatoforme Störung mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel, eine mittlerweile chronifizierte depressive Entwicklung und eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisiertem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität. Indem Dr. A.___ bei damit im Wesentlichen unveränderten Diagnosen nun von einer Arbeitsunfähigkeit von über 90 % ausging, nahm er lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Bei dieser Beurteilung ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, wonach auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ diese Beurteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens und nicht bereits anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vornahm. Dass der Bericht vom 12. Februar 2014 möglicherweise von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitbeeinflusst wurde, lässt sich nicht ausschliessen.
4.6 Eine Verschlechterung wurde somit nicht glaubhaft gemacht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Honorarnote vom 28. November 2014 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.17 Stunden und Auslagen von Fr. 50.-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘813.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard