Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00755




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander

Advokaturbüro Christoph Anwander-Walser

Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.     

1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 12. April bis zum 27. Juli 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 8/12/1). Am 7. Februar 2000 meldete er sich wegen eines degenerativen Rückenleidens, einer Diskushernie und eines Cervicalsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle veranlasste bei der Klinik A.___ eine multidisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 19. April 2001, Urk. 8/24) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 21. März 2002 mit Wirkung ab 1. August 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/35). Am 20. November 2002 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Namen von X.___ ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 8/38). Die IV-Stelle gab bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 3. März 2003 erstattet wurde (Urk. 8/45), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/51). In der Folge wurde der Rentenanspruch von X.___ anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren am 17. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Urk. 8/58) und – nach dem Umzug des Versicherten nach C.___ am 14. März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 8/72).

1.2    Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011) leitete die IV-Stelle am 11. November 2011 ein neuerliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/79). Sie liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 16. November 2011, Urk. 8/80) erstellen, holte den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2012 (Urk. 8/85) ein und gab beim Institut E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 25. Februar 2013, Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. April 2013, Urk. 8/98, und Einwand vom 26. Juni 2013, Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente von X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Als Begründung führte sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe und der Invaliditätsgrad lediglich noch 24 % betrage. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.     Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser, am 5. September 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):

1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben und X.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten.

%1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, X.___ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rente auszurichten.

%1. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.


2.    

2.1    Der 1956 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) das 57. Altersjahr bereits zurückgelegt und im Übrigen seit mehr als 10 Jahren (Urk. 8/51) eine ganze Invalidenrente bezogen.

Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts E.___ vom 25. Februar 2013 E. 6.7 aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung keine Motivation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe (Urk. 8/96/5). Im Vorbescheid vom 12. April 2013 (Urk. 8/98/2) und in der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass er ein Gesuch einreichen könne, wenn er Interesse an einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung habe. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der 57-jährige Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/80). Eine Tätigkeit, die er unmittelbar wieder ausüben könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar.

Damit ist die Rentenherabsetzung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft und die sich dabei als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat.

2.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.



3.

3.1    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:


1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Anwander unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl