Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00756




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 5. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


handelnd durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 28. Dezember 1990, leidet seit Geburt an körperlichen und geistigen Behinderungen ungeklärter Ätiologie (Urk. 7/1/7-18, Urk. 7/1/19). Am 29. Juni 2010 reiste er zusammen mit seinen Eltern aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/9). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle erteilte X.___ am 22. Dezember 2010 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Industriepraktiker prA in der A.___ vom 10. Januar 2011 bis zum 9. Januar 2013 (Urk. 7/13) und verfügte für die Dauer dieser Massnahme die Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/58). Zudem übernahm die IV-Stelle die zusätzlichen Kosten des betreuten Wohnens in einem Wohnheim vom 12. März 2012 bis 9. Januar 2013 (Urk. 7/26, Urk. 7/29, Urk. 7/34). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 24. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 80% die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2013 und die Verrechnung der Taggelder vom 1. bis 9. Januar 2013 mit dieser Rente in Aussicht (Urk. 7/47). Dagegen erhob X.___ keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle am 4. Januar 2013 die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘170.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2013 verfügte (Urk. 2/2).


2.    Hiergegen erhob Y.___ am 4. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2013 sei X.___ eine 133 1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente entsprechende ausserordentliche Rente zuzusprechen (Urk. 2/1).

    Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2013 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer und Y.___ Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht (Urk. 2/4). Eine solche ging beim Gericht nicht ein, worauf dieses mit Beschluss IV.2013.00136 vom 19. März 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 2/6). Dagegen erhob Y.___ Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 8C_338/2013 vom 12. August 2013 feststellte, dass der Vater des Beschwerdeführers ein eigenständiges Recht zur Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, und in Gutheissung der Beschwerde den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 19. März 2013 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 1 S. 4 und 5).

    Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2013 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-77). Am 11. Oktober 2013 nahm Y.___ unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Mitteilung vom 17. Oktober 2013 eine Kopie davon (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente in Höhe von 133 1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus der Mitteilung vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/63) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Industriepraktiker am 9. Januar 2013 abgeschlossen habe. Der Rentenanspruch sei somit erst am 1. Januar 2013, nach Abschluss der beruflichen Massnahme, entstanden (Urk. 6).

1.3    Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, dass der Beginn des Rentenanspruchs (1. Januar 2013) nicht in Frage gestellt werde. Er sei seit Geburt behindert und habe bis 28. Juni 2010 in Z.___ gelebt. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) stelle Schweizer mit EU-Bürgern gleich. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer 133 1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente entsprechenden ausserordentlichen Rente seien erfüllt (Urk. 2/1 und Urk. 9).



2.    

2.1    

2.1.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend Verordnung 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhanges II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis).

2.1.2    Das FZA und insbesondere die Verordnung 883/2004 sind in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er Familienangehöriger eines Wanderarbeiters aus Z.___ mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Schweiz), welcher den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten untersteht oder unterstand, ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 883/2004). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (lit. c) betreffen, zu welchen auch die vorliegend strittige ausserordentliche Invalidenrente zu zählen ist (vgl. BGE 134 V 236 E. 5.2.4.2).

    Gemäss Art. 45 der Verordnung 883/2004 wendet der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend an. Laut Art. 51 Abs. 1 Abschnitt 1 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig ist, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt. Der Träger eines Mitgliedstaats ist aber nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde (Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 883/2004).

    In Anhang X zur Verordnung 883/2004 erklärt die Schweiz beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind, als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 Abs. 2 lit. c der Verordnung 883/2004. Damit kommt Art. 7 der Verordnung 883/2004 (Aufhebung der Wohnortklauseln) nicht zur Anwendung (Art. 70 Abs. 3 der Verordnung 833/2004). Sie werden ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt (Art. 70 Abs. 4 der Verordnung 833/2004). Das Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA) gilt – abgesehen vom Erfordernis des Wohnsitzes gleichwohl. Das heisst, der deutsche Staatsangehörige hat – solange er Wohnsitz in der Schweiz hat – nach denselben Regeln wie ein Schweizerischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (vgl. auch BGE 131 V 390 E. 7.2, 134 V 236 E. 6.1, wonach die Regelung von Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVG im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 der damals anzuwendenden Verordnung 1408/71 diskriminierend war).

2.2    

2.2.1    Vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige nur solange Anspruch auf Leistungen des IVG, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG).

    Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, (Art. 36 Abs. 1 IVG). Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen ihre (ordentliche) Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).

2.2.2    Schweizer Bürger und invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, können Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten haben. Der Anspruch von Schweizer Bürgern richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.

2.2.3    Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 an die Anpassung der Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013, beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1‘170.--. Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1/3 Prozent des Mindestbeitrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 3 IVG), mithin Fr. 1‘560.-- (Fr. 1‘170.-- x 1.33 1/3).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 IVG (E. 2.3 und E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Ein früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung ist nicht konstitutiv (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hinweis).

2.6    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein, was jedoch nur gilt, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (Randziffer 1032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013; vgl. BGE 137 V 417 E. 2).

3.    

3.1    Mit Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz per 29. Juni 2010 war der Beschwerdeführer bei der AHV/IV obligatorisch versichert (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG). Nachdem er sein 20. Lebensjahr am 28. Dezember 2010 vollendet hatte, war er ab dem 1. Januar 2011 auch als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer wurde am 3. August 2010 von seinem Vater bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Sein Rentenanspruch wäre somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten entstanden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer allerdings während der Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Industriepraktiker vom 10. Januar 2011 bis 9. Januar 2013 (Urk. 7/13) ein Taggeld aus (Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/58). Damit bestand erst ab dem 1. Januar 2013 ein Rentenanspruch (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung gilt – bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente – die Invalidität als an diesem Tag eingetreten. Damit konnte der Beschwerdeführer zum vornherein die Mindestbeitragszeit von drei Jahren für eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllen. Dies unabhängig davon, ob ihm aufgrund des FZA bzw. der Verordnung 883/2004 allenfalls deutsche Beitragszeiten, welche Jugendjahre wären, hätten angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer könnte maximal zwei Betragsjahre (2011 und 2012) vorweisen. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.

3.2    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hatte ab 29. Juni 2010, mithin vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (2010), d.h. noch vor Beginn der Beitragspflicht, Wohnsitz in der Schweiz. Damit ist er in jedem Fall während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang versichert und hat damit in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des FZA Anspruch auf eine ausserordentliche Rente wie ein Schweizer Bürger (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 2 FZA) gilt dies unabhängig seiner Staatsangehörigkeit, solange er Wohnsitz in der Schweiz hat (E. 2.1.2). Weil die Invalidität gemäss IVG erst am 1. Januar 2013 eingetreten ist, mithin als der 1990 geborene Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt war, besteht kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG (133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden Vollrente), sondern ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art. 40 Abs. 1 IVG (Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente bzw. Fr. 1‘170.-- pro Monat). Hinweise dafür, dass sich die erst nach der Einreise in die Schweiz zugesprochene, erstmalige berufliche Ausbildung aufgrund der Invalidität des Beschwerdeführers verzögert hätte, etwa dadurch, dass er ein Ausbildungsjahr hätte wiederholen müssen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Ausbildungsvertrag mit der A.___ vom 6. Dezember 2010 dauerte die Ausbildung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2011 bis 9. Januar 2013 (Urk. 7/9/11). Dass der Beschwerdeführer – wie von Y.___ sinngemäss behauptet (Urk. 2/1 S. 1) – seine Ausbildung bereits Mitte des Jahres 2012 hätte abschliessen können, geht aus den Akten nicht hervor. Aber selbst wenn der Rentenanspruch bereits Mitte des Jahres 2012 entstanden wäre, wäre kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG gegeben, weil der Beschwerdeführer damals bereits 21 Jahre alt war. Eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität liegt nicht vor. Auch ein Schweizer mit demselben Geburtsdatum sowie Rentenbeginn hätte keinen Anspruch auf eine höhere Rente.

3.3    Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2/2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher