Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00757




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Der am 30. Januar 1977 geborene, als Bauarbeiter tätig gewesene X.___ ersuchte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Anmeldung vom 12. September 2008 unter Hinweis auf den Unfall vom 20. Juni 2007, bei dem sein Kopf zwischen einem Betonkübel und einer Betonmauer eingeklemmt worden war und der zu einer Nasenbeinfraktur, linksseitigen Lähmungen und Kopfschmerzen geführt hatte (Urk. 7/15/254, Urk. 7/15/239), um einen Elektrorollstuhl und eine Invalidenrente (Urk. 7/3, 7/12). Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Urk. 7/15, 7/23, 7/28-29, 7/34), des Kostenvoranschlags vom 6. Dezember 2007 und der fachtechnischen Beurteilung des Y.___ vom 25. Februar 2009 sowie des Berichts von pract. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19März 2009 (Urk. 7/9-11, 7/16) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Mai 2009 mit, einen Kostenbeitrag von Fr. 18'186.20 an den Elektrorollstuhl Optimus zu leisten, der als Hilfsmittel leihweise abgegeben werde (Urk. 7/19).

    Die von der SUVA am 10. August 2010 mangels adäquater Unfallfolgen verfügte Leistungseinstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 beziehungsweise mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7/29, 7/36, 7/83).

    Am 17. März 2011 wurde gegen X.___ ein Strafverfahren wegen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (Urk. 7/65-67). Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/56) kündigte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 12. November 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 13. Mai 2009 betreffend Zusprechung des Elektrorollstuhls (Urk. 7/74) und mit Vorbescheid vom 2. April 2013 (Urk. 7/87) die Ablehnung seines Leistungsgesuchs (Rente) an. Die Verfügung betreffend Ablehnung einer Invalidenrente erging am 7. Juni 2013 (Urk. 7/93), diejenige betreffend Wiedererwägung am 3. September 2013 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen am 16. Juli 2013 erhobene, unter der Verfahrensnummer IV.2013.00665 anhängig gemachte Beschwerde des Versicherten mit Beschluss vom 30. September 2013 nicht ein (Urk. 10).


2.    Am 4. September 2013 wandte sich der Versicherte gegen eine Rückgabe des Elektrorollstuhls und reichte die entsprechende am Vortag ergangene Wiedererwägungsverfügung ein (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

    Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen den Beschluss vom 30. September 2013 betreffend das Verfahren IV.2013.00665 in Sachen der Parteien als Urk. 10 zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

    Laut Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die Hilfsmittelliste sieht in Ziff. 9.02 Elektrorollstühle für Versicherte vor, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können, und hält fest, dass die Abgabe leihweise erfolgt.

    Die Invalidität im Sinne von Art. 21 IVG wird in Anlehnung an die Begriffsmerkmale von Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG konkretisiert: Namentlich ist die Voraussetzung der längere Zeit dauernden Beeinträchtigung dann erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens eines Jahres benötigt wird, wobei es auf die Prognose im Zeitpunkt der Verfügungserlasses ankommt. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft. Es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben einzuholen sind (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 217 mit Hinweisen).

1.2    Laut Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

1.3    Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (Urteil 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 1 mit Hinweis, vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Erscheint die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 2 mit Hinweisen).


2.    Der leihweisen Abgabe eines Elektrorollstuhles liegt keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zugrunde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer diese Leistung mit der Mitteilung vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/19) im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG zugesprochen. Da diesbezüglich keine Verfügung verlangt wurde, ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und es hat sich eine Rechtslage ergeben, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt. Entsprechend war es der IV-Stelle benommen, voraussetzungslos auf den formlosen Entscheid zurückzukommen, und beruft sie sich zu Recht auf einen Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 19 zu Art. 51).


3.    Ob das Gutachten des A.___ vom 20. Oktober 2011, das der IV-Stelle am 27. Oktober 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/56 S. 1), bezüglich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rollstuhlabgabe überhaupt als nachträgliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Betracht fällt, kann offen gelassen werden. Denn die Rückkommensverfügung erging erst am 3. September 2013, als die 90-tägige Revisionsfrist, die mit dem Eingang des Gutachtens bei der IV-Stelle zu laufen begann (vgl. vorstehende E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014 E. 4.4) längst verstrichen war.

    Zu prüfen bleibt, ob der von der IV-Stelle angerufene Rückkommenstitel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist.


3.

3.1    Zur Begründung der Wiedererwägung verwies die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Beschwerdeantwort auf das Gutachten des A.___ vom 20. Oktober 2011. Danach sei eine möglichst rasche Entwöhnung vom Elektrorollstuhl anzustreben. Der Versicherte, der offensichtlich in der Lage sei, auch ohne Hilfsmittel auf ebenem Terrain zu gehen, sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Einschränkungen am linken Arm und Bein hätten nicht nachgewiesen werden können und seien orthopädisch nicht erklärbar. Der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl sei nicht mehr ausgewiesen, weshalb dieses Hilfsmittel zurückzugeben sei (Urk. 2 S. 1 und Urk. 6, je mit Hinweis auf Urk. 7/56).

    Damit beruft sich die IV-Stelle lediglich auf das Resultat der mehr als zwei Jahre nach der Rollstuhlabgabe vom 13. Mai 2009 erfolgten umfassenden medizinischen Abklärungen im A.___. Darin wird aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht aufgrund der Diagnose chronische Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirntrauma am 20. Juni 2007 mit Commotio cerebri und Verdacht auf Analgetika-induzierte Komponente hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter lediglich ein um höchstens 20 % vermindertes Rendement bescheinigt. Der darin des weiteren diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) beziehungsweise differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit auf organischer Ebene nicht erklärbarer funktioneller Störung mit sensomotorischem Hemisyndrom links wird kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Auch wird festgehalten, dass die nach ICD-10 geforderten Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung aktuell nicht objektivierbar seien (Urk. 7/56 S. 19, 29 ff.). Inwiefern die Rollstuhlabgabe jedoch im Lichte der damaligen Aktenlage, insbesondere der bereits damals beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 7/15), zweifellos unrichtig war, legt die IV-Stelle nicht dar, weshalb dies nachfolgend näher zu prüfen ist.

3.2    Im Austrittsbericht der B.___ vom 13. November 2007 wurden unter anderen als Diagnosen eine dissoziative Parese des linken Armes und des linken Beines, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf bipolar-affektive Störung sowie ein Status nach Perianalvenenthrombose (Inzision am 10. Juli 2007) angeführt. Als aktuelle Probleme wurden nebst starken rechtsseitigen Kopfschmerzen ein ausgeprägtes Schwächegefühl und Andersempfinden der linken Köperhälfte, eine schmerzhafte linke obere Extremität, vor allem im Schulterbereich, und ein schmerzhaftes Hüftgelenk links genannt (Urk. 7/15 S. 176).

    Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007 diagnostizierten die Ärzte der C.___ unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Mindergebrauch der linken Extremitäten (ICD 10 F43.1) sowie einen Status nach Arbeitsunfall am 20. Juni 2007 mit schwerem Schädelhirntrauma, nicht dislozierter Nasenbeinfraktur, leichter Sprengung Sutura fronto-zygomatica links mit Galeahämatom und eine Weichteilschwellung am Hals links (Urk. 7/15 S. 164).

    Im Protokoll der SUVA über die am 23. November 2007 erfolgte Besprechung mit dem Versicherten wurde festgehalten, wegen der akuten Schmerzsituation sei es diesem derzeit nicht möglich, ohne Hilfe aus dem Hause zu gehen. Sollte eine Fortbewegung auch aus hausärztlicher Sicht nicht möglich sein, so werde die SUVA die Kosten für die vorübergehende Rollstuhlmiete übernehmen (Urk. 7/15 S. 173).

    Laut Kostenvoranschlag der D.___ vom 6. Dezember 2007 wurde zur Überwindung von Hindernissen und zum Zurücklegen von weiten Distanzen ein sich besonders für den Aussenbereich eignender Elektrorollstuhl benötigt, und zwar mit einer elektrischen, selbständig und ohne Transfer zu bedienenden Rückenwinkelverstellung, um den Rücken und den Oberkörper unterschiedlich belasten zu können. Angesichts des enormen täglichen Bewegungsradius des Versicherten seien eine verstärkte Batterieversion und ein entsprechendes Ladegerät notwendig (Urk. 7/9).

    Der Aktennotiz der SUVA vom 19. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass aufgrund des unfallbedingten Verletzungsbildes der Gebrauch eines Rollstuhles an und für sich nicht ausgewiesen sei. Im Sinne einer Ausnahme könne die Miete eines von der Y.___ unterhaltenen, nicht mehr gebrauchten Rollstuhles temporär übernommen werden (Urk. 7/15 S. 163). Am 20. Dezember 2007 erfolgte ein entsprechender Auftrag, und dem Versicherten wurde mitgeteilt, nach Rücksprache mit dem Hausarzt, dem SUVA-Kreisarzt sowie der Y.___ sei die Rollstuhlmiete organisiert worden (Urk. 7/15 S. 158, 161).

    Am 22. Januar 2008 hielt E.___ von der Y.___ gegenüber der SUVA fest, der Auftrag werde abgeschlossen, die geplante Abgabe eines geeigneten Rollstuhls sei am Widerstand des Versicherten, der grundsätzlich andere Vorstellungen bezüglich der ihm zustehenden Hilfsmittel und Versicherungsleistungen habe und nur den in der Offerte der D.___ angeführten Elektrorollstuhl als für seine Bedürfnisse geeignet erachte, gescheitert. Laut eigenen Aussagen benötige der Versicherte im Innenbereich keine Unterstützung und könne er im Aussenbereich zirka 300 m selbständig gehen (Urk. 7/15 S. 155).

    Am 12. Februar 2008 teilte die SUVA dem Versicherten unter anderem mit, sie könne sich aufgrund der reinen Unfallfolgen an den Kosten für die Benutzung eines elektronischen Rollstuhls nicht beteiligen. Um den Beschwerden auf den Grund zu gehen, sei aber eine vom Hausarzt zu veranlassende MRI-Untersuchung des Schädels sowie eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung im F.___ erforderlich (Urk. 7/15 S. 139). Der Versicherte wies am 14. Februar 2008 darauf hin, halbseitig gelähmt zu sein (Urk. 7/15 S. 136).

    Am 30. April 2008 berichtete Hausarzt Z.___, die genannten Abklärungen hätten kein somatisches Ergebnis erbracht. Es deute alles auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin (Urk. 7/15 S. 128). Die daraufhin für die Behandlung beigezogene Psychologin lic. phil. G.___ bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Körpersymptome und Zustände verminderter Ansprechbarkeit seien vereinbar mit einer dissoziativen Störung (Urk. 7/15 S. 72).

    Zuhanden des Migrationsamtes hielt Hausarzt Z.___ am 2. September 2008 fest, der Versicherte leide insbesondere an einer schwer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit körperlichen Symptomen. Die nachträglich aufgetretenen Bewegungseinschränkungen seien weiterhin vorhanden; der linke Arm sei vollständig gelähmt. Auch im linken Bein bestehe eine Lähmung, wobei dieses in Streckhaltung zum Gehen noch belastbar sei (Urk. 7/15 S. 64).

    Die SUVA teilte am 2. Dezember 2008 schliesslich auch der IV-Stelle mit, sie könne mangels organischer Unfallfolgen für den Elektrorollstuhl nicht aufkommen. Aufgrund der umfangreichen medizinischen Abklärungen sei die halbseitige Lähmung somatisch nicht erklärbar (Urk. 7/6).

    Die daraufhin von der IV-Stelle veranlasste, nunmehr vom Berater H.___ verfasste fachtechnische Beurteilung der Y.___ vom 25. Februar 2009 ergab, dass der Versicherte den Rollstuhl für tägliche Kommissionen und Therapiebesuche benötige. Unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und nicht invaliditätsbedingter Zusatzpositionen wurde eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 18‘186.20 empfohlen (Urk. 7/10).

    Hausarzt Z.___ führte imArztbericht: Hilfsmittel“ vom 19. März 2009 die Diagnosen schweres posttraumatisches Belastungssyndrom, armbetonte Hemiplegie links und frozen shoulder links an. Als weitere Befunde gab er Verspannungen im Nacken-/Schulterbereich und Kopfschmerzen an. Auch sei das Gehen über längere Strecken erschwert, der Patient könne nur kürzere Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen, ansonsten würden Schwächen in den Beinen auftreten, zum Teil mit Schmerzangaben. Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rollstuhles beziehungsweise, ob die selbständige Fortbewegung nur dank elektromotorischem Antrieb möglich sei, blieb unbeantwortet (Urk. 7/16).

3.3    Bei der Zusprache des Elektrorollstuhls am 13. Mai 2009 fehlte somit jegliche medizinische Begründung für dessen invaliditätsbedingte Notwendigkeit. Auch stand fest, dass die geltend gemachten linksseitigen Lähmungen von Arm und Bein nicht organisch bedingt waren. Soweit diese als dissoziative Parese (Urk. 7/15/176) oder dissoziative Störung (Urk. 7/15 S. 72) bezeichnet wurden, so konnte spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 und dessen Erwägung 3.4 keine Unsicherheit darüber bestehen, dass die für die anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in BGE 130 V 352 entwickelte Praxis auch auf die dissoziative Bewegungsstörung anwendbar ist, wozu laut F44.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, insbesondere partielle und vollständige Lähmungen zählen, die nicht mit einer körperlichen Ursache erklärbar sind (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, S. 219, 221). Da keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kriterien bestanden, die ausnahmsweise für die Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Schmerzen beziehungsweise Lähmungserscheinungen sprachen, und die bisweilen angeführte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/15 S.  16, 64, 72, 128, 164, 176) das Kriterium einer ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht erfüllte, fielen die Lähmungserscheinungen als invalidisierende Krankheit, wie sie auch für die Abgabe eines Hilfsmittel vorausgesetzt wird, von vornherein ausser Betracht.

3.4    Die im Mai 2009 erfolgte Abgabe des Elektrorollstuhles an den Versicherten liess sich somit angesichts der damaligen Sach- und Rechtslage nicht vertreten und erweist sich daher als zweifellos unrichtig. Aufgrund der beträchtlichen Kosten, die mit der Anschaffung dieses Hilfsmittels verbunden waren und bei allfälligen Reparaturen und Anpassungen auch in Zukunft entstehen können (vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI), ist zudem davon auszugehen, dass die Berichtigung des Entscheides vom 13. Mai 2009 von erheblicher Bedeutung ist.

    Folglich ist die angefochtene Wiedererwägungsverfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer somit gar keinen Anspruch auf den abgegebenen Rollstuhl hatte, kann dessen Rückgabe nicht davon abhängen, ob die von den Gutachtern des A.___ dringend empfohlene Entwöhnung vom Rollstuhl (Urk. 7/56 S. 31) gegeben ist oder nicht, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG anfallenden und mit Fr. 800.-- zu bemessenden Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin