Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00759 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2008) meldete sich am 28. September 2011 (Eingangsdatum) wegen dissoziativen und depressiven Zuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15 und Urk. 9/20). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IKAuszug vom 13. Oktober 2011, Urk. 9/19) und holte den Arbeitgeberbericht des Schulamts der F.___ vom 21. Oktober 2011 (Urk. 9/22), den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 28. November 2011 (Urk. 9/24) und die Berichte der A.___ vom 28. November 2011 (Urk. 9/25) und vom 30. April 2012 (Urk. 9/32) ein. Am 17. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Begehren um berufliche Massnahmen aufgrund ihrer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit abgewiesen werde (Urk. 9/37). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 15. März 2013, Urk. 9/50) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 26. März 2013, Urk. 9/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2013, Urk. 9/55, und Einwand vom 24. Mai bzw. 5. Juli 2013, Urk. 9/57 und Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei versicherten Personen, die nur zeitweilig erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013 (Urk. 2) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. März 2013 zugrunde (Urk. 9/50).
2.2 Dr. B.___ stellte in ihrer Expertise als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung (ICD-10 F44.9) bei Problemen in der Kindheit (ICD-10 Z61.4/5/6). Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Boden multipler und über längere Zeiträume einwirkender Traumatisierungen – insbesondere sexuelle Gewalterfahrungen durch den Grossvater mütterlicherseits - ab dem 3. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen entwickelt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe sie aufgrund der psychischen Folgen dieser Traumatisierungen, die sich in der Kindheit und Adoleszenz vor allem mit Selbstwertstörungen, Substanzabusus (Alkohol und Drogen), Schulversagen und Essstörungen manifestiert hätten, keine Berufsausbildung absolvieren können. Ihre wahrscheinlich gut vorhandenen Ressourcen habe sie wegen der psychischen Belastung nicht nutzen können. Die frühe Schwangerschaft mit der Geburt des ersten Kindes im 18. Lebensjahr könne wahrscheinlich ebenso im Zusammenhang mit der psychischen Problematik gesehen werden (als sie damals schwanger geworden sei, habe sie mit Hilfe ihrer Mutter den Drogenentzug bewältigt; abgesehen von einem Rückfall sei sie seither drogenfrei). Der Versuch, den Sekundarschulabschluss nachzuholen, sei gescheitert, ebenso ein Ausbildungsversuch in Richtung Fachfrau Betreuung. Nach einem Praktikum in einem Behindertenheim sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aber immerhin gelungen, eine Beschäftigung mit einem Pensum von 20 % bis 30 % als Hortmithilfe aufrecht zu erhalten. Durch die Reduktion von Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassungsvermögen, durch die erhöhte Erschöpfbarkeit und die Ängste würden sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Belastbarkeit sowie Aspekte von zwischenmenschlichen Beziehungen ungünstig beeinflusst. Die Beschwerdeführerin selber tendiere dazu eher mehr von sich zu fordern, als sie gesundheitlich in der Lage sei zu leisten. Die aktuelle Beschäftigungssituation entspreche wahrscheinlich momentan der denkbar günstigsten Möglichkeit. Dr. B.___ kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2011, abgesehen von den Phasen der stationären Behandlungen, und in absehbarer Zukunft in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmithilfe und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/50/11-14, vgl. auch Urk. 9/4/2).
Diese Einschätzung von Dr. B.___, die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.
2.3 Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kam Dr. C.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 18. Geburtstag zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass ab Juni 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 9/53/5). Auch diese Beurteilung ist unumstritten und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.
3.1 Umstritten ist die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab dem 1. Juni 2011 zu 35 % im Erwerbs- und zu 65 % im Haushaltbereich tätig gewesen wäre und seit dem 1. März 2012 je zu 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich tätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig hätte eingestuft werden müssen (Urk. 1).
3.2 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. März 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG; das Wartejahr war zu jenem Zeitpunkt unbestrittenermassen bereits abgelaufen, vgl. E. 2.3 und AHI 1998 S. 124 E. 3c). Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage sind daher die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. März 2012 und dem 23. Juli 2013 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) massgebend.
3.3 Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit ca. zehn Jahren in einem in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen zumeist kleinen Pensum (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.2) als Hortmitarbeiterin für das Schulamt der F.___ tätig ist. In den vergangenen Jahren erzielte sie dabei ein Jahreseinkommen, das sehr starken Schwankungen unterlag (etwa Fr. 35‘315.-- im Jahr 2003 oder lediglich Fr. 2‘114.-- im Jahr 2009, vgl. IKAuszug vom 13. Oktober 2011, Urk. 9/19). Seit März 2009 lebt die alleinerziehende Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern, geboren 1999 und 2008 (Urk. 9/51/1). Anlässlich der Begutachtung bei Dr. B.___ gab sie an, dass der Kontakt zu beiden Vätern abgebrochen sei (Urk. 9/50/9). Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. April 2003 verpflichtete sich der Vater des Sohnes, der Beschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- zu bezahlen (bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, Urk. 9/8). Hinsichtlich der Tochter wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der D.___ vom 21. Oktober 2008 auf eine Regelung der Unterhaltsverpflichtung mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Vaters verzichtet (Urk. 9/9).
Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 1. November 2012, die in Anwesenheit von Y.___ von Pro Infirmis stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 70 % bis 80 % arbeiten würde. Ihre Tochter besuche den Kinderhort, was auch an vier Tagen in der Woche möglich wäre. Der Sohn sei in der Oberstufe und könne auch an vier Tagen pro Woche bei Freunden zu Mittag essen. Auch Mütter von gleichaltrigen Kindern würden in diesem Pensum arbeiten. Weiter geht aus dem Abklärungsbericht vom 26. März 2013 hervor, dass die beiden Kinder während des Klinikaufenthaltes der Beschwerdeführerin von deren Schwester und den Eltern betreut worden seien. Aktuell werde die Tochter montags, dienstags und freitags fremdbetreut und der Sohn sei bei einer Freundin zum Mittagstisch und werde nach der Schule ebenfalls betreut. Des Weiteren würden die Kinder jedes zweite Wochenende bei den Eltern der Beschwerdeführerin verbringen. An einem Abend pro Woche (ca. 3 Stunden) komme die Schwester vorbei und schaue, wie es ihnen gehe. Würden dann etwa Hausaufgaben anfallen, helfe die Schwester mit. An einem anderen Abend (ca. 3 Stunden pro Woche) komme der Götti des Sohnes vorbei (Urk. 9/51/3-8).
3.4 Die ohnehin hypothetische Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, da die Beschwerdeführerin seit jeher in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie als alleinerziehende Mutter von den beiden Vätern ihrer Kinder insgesamt offenbar lediglich Fr. 700.-- pro Monat erhält und deshalb den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder weitgehend selbständig zu bestreiten hat. Sie legte auch glaubhaft dar, dass eine Fremdbetreuung der beiden Kinder möglich wäre. Des Weiteren hatten sämtliche vorliegend involvierten Ärzte auf die hohe Motivation und den Willen der Beschwerdeführerin, sich beruflich zu integrieren, hingewiesen. So erklärte Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___, im Bericht vom 28. November 2011 etwa, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Ressourcen verfüge, beispielsweise Intro-spektionsfähigkeit, Empathie, soziale Kompetenzen, Attraktivität, ein tragfähiges soziales Netz, familiäre Unterstützung und eine ausgeprägte Motivation zur persönlichen Weiterentwicklung (Urk. 9/25/4). Dr. Z.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 28. November 2011, dass sich die Beschwerdeführerin auf die therapeutische Beziehung einlasse, willensstark sei und ihre guten kognitiven Ressourcen auch beruflich umsetzen wolle (Urk. 9/24/2). Dem Gutachten von Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass wegen der durchaus vorhandenen persönlichen Ressourcen und der Motivation der Beschwerdeführerin, die sich schon aus vielen Schwierigkeiten herausgekämpft habe, sowie bei adäquater Behandlung langfristig auf einen günstigen Verlauf gehofft werden könne (Urk. 9/50/14). Hinzu kommt, dass die Beschwerde-führerin als alleinerziehende Mutter zweifellos auch in einem 80%-Pensum arbeiten müsste, um nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dass sie „freiwillig“ auf Sozialhilfe-Niveau verharren würde und heute lediglich in einem 50%-Pensum erwerbs-tätig wäre, ist nicht anzunehmen, zumal sie schon im Jahre 2003, als ihr Sohn erst rund vier Jahre alt war, bei einem Jahresverdienst von Fr. 35‘315. (E. 3.3) offensichtlich bereits ein Pensum in etwa dieser Höhe geleistet hatte. Im Übrigen kann von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt werden, ganz konkret Betreuungsplätze nachzuweisen, weil sich ihr diese Frage aufgrund der aktuellen Lebensumstände gar nicht stellt. Was in den unverbindlichen SKOS-Richtlinien steht, ist angesichts der vorstehenden Anhaltspunkte nicht von Belang, da die Frage, was eine Person tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, rechtsprechungsgemäss in erster Linie nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen ist (vgl. E. 1.4).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig wäre.
4.
4.1 Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen.
4.2 Was den Erwerbsbereich im Monat März 2012 betrifft, ist aufgrund der stationären Behandlungen der Beschwerdeführerin (zuletzt war sie vom 16. Juni bis zum 28. Oktober 2011 und vom 9. Januar bis zum 28. März 2012 in der A.___, vgl. Urk. 9/32/4) von einer 100%igen Einschränkung auszugehen (vgl. auch E. 2.2). Sodann nahm auch die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 26. März 2013 hinsichtlich des Haushaltbereichs im März 2012 nachvollziehbarerweise eine Einschränkung von 100 % an (Urk. 9/51/8). Der Gesamtinvaliditätsgrad für den Monat März 2012, der sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, beträgt somit 100 %, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Rente begründet, nachdem sie von März 2011 bis März 2012 durchschnittlich auch mehr als 70 % arbeitsunfähig gewesen war (7 Monate 100 %, 2 Monate 75 %, 3 Monate 20 %; vgl. E. 1.5 und E. 2.3).
4.3 Was den Zeitraum ab April 2012 betrifft, sind - da die Beschwerdeführerin bereits seit jeher in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und bis heute keine Ausbildung absolvieren konnte - im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) sowohl aufseiten des Validen- als auch aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Da beide Werte annähernd gleich hoch sind (vgl. Einkommensvergleich vom 6. Mai 2013, Urk. 9/52), kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig einzustufen ist und zu 25 % erwerbsfähig ist, resultiert somit im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 55 % ([80 % - 25 %] : 80 % x 0,8; ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren, vgl. dazu BGE 126 V 75).
Im Haushaltbereich errechnete die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 26. März 2013 ab April 2012 eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 11,3 % bzw. richtigerweise 12,3 % (2,8 % + 3,5 % + 6 %; Urk. 9/51/5-8). Auch dies erscheint angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu grundsätzlich plausibel, wobei der Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin auch nur insofern beanstandet wurde, als sie die Einschränkung von 50 % bei „Einkauf und weitere Besorgungen“ als zu gering erachtete (Urk. 1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn bei einem Teilinvaliditätsgrad von 55 % im Erwerbsbereich, der 80 % des Pensums ausmacht, und – gemäss den Angaben im Abklärungsbericht vom 26. März 2013 - einem Teilinvaliditätsgrad von 2,46 % (12,3 % x 0,2) im Haushaltbereich, der 20 % des Pensums ausmacht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 57,46 % (55 % + 2,46 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Selbst wenn man daher im Teilbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, der im Rahmen der Haushaltabklärung lediglich mit 7 % gewichtet wurde (Urk. 9/51/7), von einer 100%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin ausgehen würde, würde offensichtlich kein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (bzw. genau genommen mindestens 59,5 %), der zu einer Dreiviertelsrente berechtigen würde, resultieren.
5. Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) und ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
6.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 6. September 2013 (Urk. 1) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2013 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl