Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00762 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Advokatur Bernard Rambert
Zweierstrasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung (vgl. Urk. 5/1/4) und war als Selbständigerwerbender im Handel mit Sauna- und Reinigungsprodukten tätig, als er bei einem Treppensturz am 2. Februar 2005 verschiedene Prellungen erlitt (Unfallmeldung zuhanden der Helsana Versicherungen AG [Helsana] als VVG-Taggeldversicherin vom 14. Juni 2005, Urk. 5/10/19; Arztzeugnis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, an die Helsana vom 13. April 2005, Urk. 5/10/28). In der Folge persistierten Beschwerden in der linken Schulter und im Gesäss mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Bericht von Dr. Y.___ an die Helsana vom 4. Mai 2005, Urk. 5/10/27). Magnetresonanztomographien vom 2. März 2005 (Schulter) und vom 8. Juni 2005 (Lendenwirbelsäule) ergaben an der Schulter die Befunde einer Bursitis subakromialis bei intakter Rotatorenmanschette und einer Slap-Läsion und an der Lendenwirbelsäule verschiedene degenerative Veränderungen, namentlich die Befunde von Diskushernien auf der Höhe L5/S1 und auf der Höhe L4/5 mit Beeinträchtigung mehrerer Nervenwurzeln (Radiologie-Bericht der Z.___ vom 8. Juni 2005, Urk. 5/10/23; Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie sowie Manuelle Medizin, an die Helsana vom 30. Juni 2005, Urk. 5/10/20-22).
Am 22. September 2005 wurde im B.___ eine mikrochirurgische Teilhemilaminektomie S1 rechts mit Entfernung der lumbosakralen Diskushernie durchgeführt (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 21. November 2005, Urk. 5/10/13-14; Bericht der Neurochirurgischen Klinik des B.___ an die Helsana vom 23. Dezember 2005, Urk. 5/10/10-12). Dennoch persistierten vor allem lumbogluteale Schmerzen rechts (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 27. April 2006, Urk. 5/10/2-3).
1.2 Am 3. Juni 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Akten der Helsana (Urk. 5/10/1-42) den Bericht von Dr. Y.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 5/8) und die Berichte von Dr. A.___ vom 18. Juli und vom 3. August 2006 ein (Urk. 5/11). Ausserdem nahm sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten vom 16. Juni 2006 (Urk. 5/9) und Geschäftsunterlagen seines Unternehmens (Urk. 5/12-15) sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2006 (Urk. 5/21/2) zu den Akten. Nachdem sich der Versicherte anlässlich eines Gesprächs mit einem Arbeitsvermittler der IV-Stelle vom 6. Februar 2007 ausserstande erklärt hatte, eine Arbeit im kaufmännischen Bereich zu suchen (vgl. Urk. 5/17-19 und die Notizen des Arbeitsvermittlers in Urk. 5/21/3), teilte ihm die IV-Stelle am 16. Februar 2007 mit, dass sie die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen betrachte (Urk. 5/20). Im Vorbescheidverfahren nahm die IV-Stelle einen Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2007 (Urk. 5/29/5) und ein Zeugnis betreffend Kopfschmerzbehandlungen von Dr. med. D.___, E.___, vom 28. März 2007 (Urk. 5/29/6) entgegen und holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. April 2007 ein (Urk. 5/30). Mit Verfügung vom 11. April 2007 entschied die IV-Stelle daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 5/31).
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, liess mit Eingabe vom 18. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente beantragen (Urk. 5/33/3-10; Prozess Nr. IV.2007.00765). Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie eine rheumatologische Begutachtung durchführen lasse und über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide, wobei sie auch zu prüfen habe, ob vorgängig berufliche Massnahmen durchzuführen seien (Urk. 5/37). Das Urteil blieb unangefochten.
1.3 Gestützt auf das Urteil vom 31. Juli 2008 liess die IV-Stelle durch Dr. med. F.___, den Leitenden Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des G.___, das Gutachten vom 21. Februar 2009 erstellen (Urk. 5/41). Ausserdem nahm sie Kenntnis von einem Bericht des Kopfweh-Zentrums der E.___ vom 21. August 2008 (Urk. 5/45; Eingabe der Rechtsvertretung des Versicherten vom 2. April 2009, Urk. 5/46). Nachdem die IV-Stelle durch Dr. F.___ eine Zusatzfrage hatte beantworten lassen (Anfrage vom 7. Mai 2009, Urk. 5/47, und Antwort vom 12. Mai 2009, Urk. 5/48) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 5/54 sowie das Feststellungsblatt vom 14. August 2009 und den Einkommensvergleich vom 7. August 2009, Urk. 5/51 und Urk. 5/52), sprach sie dem Versicherten mit den Verfügungen vom 24. Februar 2010 (Urk. 5/64; Rentenbetreffnisse für die Zeit ab dem 1. März 2010) und vom 15. März 2010 (Urk. 5/65; Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2010) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % zu.
Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. März 2010 wiederum Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellen (Urk. 5/68/3-11; Prozess Nr. IV.2010.00281). Nachdem das Gericht den Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 darauf hingewiesen hatte, dass die nochmalige Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen in Betracht gezogen werde und nicht ausgeschlossen sei, dass sich danach eine Dreiviertelsrente nicht bestätigen lasse und die Rentenhöhe tiefer ausfalle (Urk. 5/70), wurde mit Urteil vom 29. November 2010 im angekündigten Sinn entschieden und die Sache zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zur Klärung der Zumutbarkeit, die selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben, und zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 5/77). Auch dieses Urteil blieb unangefochten.
1.4 In Nachachtung des Urteils liess die IV-Stelle durch das H.___, ein Gutachten einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellen (Abklärungen vom 16./17. Juni 2011, Gutachten vom 23. Dezember 2011, Urk. 5/87). Anschliessend liess sie sich vom Versicherten die Steuerunterlagen und Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2006 zustellen (Urk. 5/102) und besuchte ihn am 22. August 2012 in seinem Geschäft (Abklärungsbericht vom 4. Januar 2013, Urk. 5/109).
Sodann liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des I.___ vom 31. Mai 2012 über eine Hospitalisation zur Wirbelsäulenoperation mit Fazettengelenksfusion, Spondylodese und Spinalkanal-/Nervenwurzeldekomp-ression (Urk. 5/104/2-3), einen Bericht des J.___ vom 19. November 2012 über eine Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks (Urk. 5/104/1), einen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2013 mit Auflistung der aktuellen rheumatologischen Diagnosen und dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/106) sowie einen Bericht der K.___ vom 14. März 2013 über eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies (Urk. 5/107) zukommen.
Mit Vorbescheid vom 15. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab Februar 2006 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke (Urk. 5/113; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 5/111, und den Einkommensvergleich, Urk. 5/110). Der Versicherte liess am 20. Mai 2013 Einwendungen erheben (Urk. 5/118). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 eingeholt hatte (Urk. 5/120/3), entschied sie mit Verfügung vom 3. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 5/124 und Urk. 5/127/11-16).
2. X.___ liess mit Eingabe vom 9. September 2013 auch gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Bernard Rambert Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Anträge stellen, ihm sei eine ganze Rente, eventualiter unter Festsetzung eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In der Replik vom 16. Januar 2014 liess der Versicherte an seinen Rechtsbegehren festhalten (Urk. 10) und weitere medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht über die Wirbelsäulenoperation vom 25. Mai 2012 im I.___ (Urk. 11/1), einen Bericht des J.___ vom 16. September 2013 über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule am thorakolumbalen Übergang (Urk. 11/2) und einen Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 25. Oktober 2013 (Urk. 11/3). Zudem liess er beantragen, die Sache sei zur erneuten medizinischen Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 10 S. 3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2014 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 14), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Versicherte dazu aufgefordert, ergänzende Angaben zu den steuerlich deklarierten Einkünften aus selbständigem Nebenwerb zu machen und Unterlagen dazu einzureichen (Urk. 16). Der Versicherte kam der Aufforderung mit Eingabe vom 14. Mai 2014 und den zugehörigen Beilagen nach (Urk. 19 und Urk. 20/1-2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2014 wiederum auf eine Stellungnahme (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juli 2013 erlassen worden. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am
1. Januar 2012 begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente nach einem Treppensturz im Jahr 2005 -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a abzustellen
(vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung hat die 5. IV-Revision jedoch keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgebenden Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert, die im Übrigen von der Revision 6a nicht tangiert worden ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
2.3.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).
Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (Urteil des Bundesgerichts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Dabei wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2.6 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190).
3.
3.1 Hinter der gerichtlich aufgehobenen rentenverweigernden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 5/31) hatte die Annahme der Beschwerdegegnerin gestanden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der bisherigen selbständigen Tätigkeit nur noch eingeschränkt leistungsfähig, hingegen bestehe für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin war dementsprechend davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, seine bisherige selbständige Tätigkeit im Produktehandel zugunsten einer aus ihrer Sicht besser angepassten, weitgehend im Sitzen zu verrichtende Arbeit im Anstellungsverhältnis aufzugeben (vgl. Urk. 5/31/1). Das Gericht hatte es im Urteil vom
31. Juli 2008 jedoch als fraglich erachtet, ob der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf als Kaufmann zu 100 % auszuüben in der Lage sei, und hatte es dementsprechend als nicht von vornherein feststehend beurteilt, dass ihm die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit zugemutet werden könne
(vgl. Urk. 5/37 E. 3.3). Es hatte dabei namentlich auf verschiedene Berichte von Dr. A.___ hingewiesen, in denen Limitierungen in Bezug auf die Sitzdauer erwähnt waren, und auf den Umstand, dass Dr. A.___ im Bericht vom 27. April 2006 für eine genauere Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten hatte (vgl. Urk. 5/10/3). Deshalb hatte sich das Gericht von der Durchführung einer solchen Evaluation, eingebettet in eine rheuma-tologische Begutachtung, Aufschluss über die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten selbständigen Tätigkeit und über die Leistungsfähigkeit in einer allenfalls gesundheitlich besser angepassten Tätigkeit versprochen (Urk. 5/37 E. 3.3) und hatte die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3.2 In der Folge hatte jedoch Dr. F.___ bei der Erstellung seines Gutachtens vom 21. Februar 2009 (Urk. 5/41) davon abgesehen, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorzunehmen, weil er eine solche nicht für notwendig befunden hatte (Urk. 5/48).
Im Urteil vom 29. November 2010 hatte das Gericht dazu festgehalten, die von Dr. F.___ festgestellten Befunde zeigten keine Widersprüche zu den Ergebnissen der vorangegangenen Erhebungen; Anlass für die Rückweisung zur Begutachtung seien jedoch auch keine Unsicherheiten in Bezug auf die Befunde und die Diagnosen gewesen, sondern die Schwierigkeit, die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zu beurteilen, namentlich im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit zugemutet werden könne. Diesen Problemkreis habe Dr. F.___ indessen nicht ausreichend auszuleuchten vermocht. So habe er ausgeführt, der Beschwerdeführer traue sich kein regelmässiges Heben von Gegenständen von über 10 kg Gewicht zu, er könne auch nicht längere Zeit sitzen oder grössere Strecken Auto fahren und er fühle sich generell eingeschränkt; aufgrund der rheumatologischen Befunde könnten diese Einschränkungen von Aktivitäten jedoch nicht vollumfänglich gestützt werden (vgl. Urk. 5/41/19). Sodann habe Dr. F.___ zwar bemerkt, ein Einsatz von mehr als 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderweitig geeigneten Tätigkeit sei nicht realistisch (vgl. Urk. 5/41/21+24), habe daneben jedoch festgehalten, es dürfte für den Beschwerdeführer "aufgrund der Gesamtkonstellation" schwierig sein, eine andere Anstellung zu finden, "obwohl aus theoretischer rheumatologischer Einschätzung keine klaren Hinweise" bestünden, "welche einen etwas umfangreicheren Einsatz verhinderten"
(vgl. Urk. 5/41/21). Mit diesen Ausführungen hatte Dr. F.___ gemäss dem Gerichtsurteil vom 29. November 2010 genau dort nähere Angaben vermissen lassen, wo die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs-fähigkeit einen Erkenntnisgewinn versprochen hätte, da im Rahmen einer solchen Evaluation ausgedehnte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tests durchgeführt würden und die so ermittelte Belastbarkeit mit den kritischen Anforderungen im Betrieb verglichen werde (Urk. 5/77 E. 3.2.2). Dementsprechend hatte das Gericht die Sache mit dem Urteil vom 29. November 2010 nochmals an die Beschwerdegegenerin zurückgewiesen (Urk. 5/77 E. 3.3).
3.3
3.3.1 Die medizinischen Fachpersonen des H.___, die in der Folge die rheumatologische Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vornahmen, stellten im Gutachten vom 23. Dezember 2011 die Diagnose eines chronischen, lumbalbetonten Panvertebralsyndroms bei Status nach der mikrochirurgischen Entfernung einer Diskushernie L5/S1 mit verschiedenen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose, Diskusprotrusion auf der Höhe L4/L5 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose, kleine mediane Diskushernie auf der Höhe L5/S1, beidseitige leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L3/L4) und die weitere Diagnose einer linksseitigen Periarthropathia humeroskapularis mit subakromialem Impingement, verbunden unter anderem mit einer bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne; sie konstatierten des Weiteren Schmerzen am linken Daumensattelgelenk und am STT-Gelenk (Handwurzel) und diagnostizierten schliesslich eine rezidivierende Migräne mit Aura (Urk. 5/87/8-9). Diese Diagnosen decken sich mit denjenigen im Gutachten von Dr. F.___ vom 21. Februar 2009 (Urk. 5/41/18), und es bestehen auch keine Widersprüche zu den Vorakten der behandelnden Ärzte.
3.3.2 Die Gutachter des H.___ liessen sich sodann wie der Vorgutachter Dr. F.___ die Arbeitssituation des Beschwerdeführers schildern und hielten vergleichbar mit Dr. F.___ (Urk. 5/41/7) fest, der Betrieb habe aus zwei Standbeinen bestanden, dem Handel mit chemisch-technischen Produkten für Gewerbe und Industrie und dem Handel mit Duftstoffen für Sauna, Dampfbäder und Hammam. Die Arbeitsabläufe der beiden Handelszweige seien gleich - Abholen der Waren bei den Lieferanten und Einladen in sein Auto, Ausliefern der Waren, Kundenbesuche und Büroarbeiten -, beim Handel mit den Duftstoffen seien die Gewichtsbelastungen jedoch deutlich geringer und der Arbeitsaufwand sei niedriger, nämlich etwa 30 % (Urk. 5/87/15-16). In beiden Gutachten wurde zudem erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Zweig mit der strengeren Arbeit des Handels mit den chemischen Produkten im Jahr 2007 verkauft habe und seither nur noch im Duftstoffvertrieb tätig sei (Urk. 5/41/7+20, Urk. 5/87/15).
3.3.3 Aufgrund der Analyse der Arbeitsanforderungen und des Vergleichs mit der körperlichen Belastbarkeit gelangten die Gutachter des H.___ zum Schluss, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten, grösseren Handelszweig liege wegen der Gewichtsbelastung unter den gestellten Anforderungen, währenddem der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Arbeiten im zweiten Handelszweig mit dem 30%-Pensum und für die Büroarbeiten erfülle (Urk. 5/87/9-10+16-17). Zur Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten führten die Gutachter aus, für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Limitierungen, indem das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe auf maximal/selten 15 kg und das Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe auf maximal/selten 10 kg beschränkt sei und nicht mit dem linken Arm erfolgen dürfe, das Heben horizontal maximal/selten Gewichte von 17,5 kg umfassen dürfe, mit der rechten Hand maximal selten 12,5 kg, mit der linken Hand maximal/selten 10 kg und vorn maximal/selten 15 kg getragen werden dürften, mit dem linken Arm keine Arbeiten über Schulterhöhe zu verrichten seien, Stossen selten - bis 30 Minuten pro Arbeitstag - möglich sei und vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen und Sitzen nicht mehr als manchmal - das heisst 30 Minuten bis 3 Stunden pro Arbeitstag - zumutbar seien
(vgl. Urk. 5/87/9-10+19-20).
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, unter Berücksichtigung der Co-Morbiditäten, insbesondere der Migräne, aber auch der reduzierten Kompensationsfähigkeit aufgrund verschiedener betroffener Körperregionen und generell nur kurzzeitig am Stück ausübbaren Aufgaben bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Leistungsminderung um 50 %. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 5. Juni 2007, wobei eine Verschlechterung in Bezug auf die Schulterproblematik wohl stattgefunden habe, diese sei jedoch im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt und eine weitere Anpassung der zumutbaren Leistungsfähigkeit sei nicht angezeigt (Urk. 5/87/10).
3.3.4 Bei der Testung stellten die Gutachter des H.___ eine differenzierte Schmerzbeschreibung und ein adäquates Schmerzverhalten sowie eine zuverlässige Leistungsbereitschaft mit guter Konsistenz bei den Tests fest (Urk. 5/87/9+18). Unter diesen Umständen erscheint auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter auf jeden Fall in Bezug auf den Zeitpunkt der Evaluation als zuverlässig, und es kann darauf abgestellt werden. Sie stimmt zudem im Wesentlichen überein mit derjenigen von Dr. F.___, der dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5/41/21+24), und vermag die Lücken in jenem Gutachten zu schliessen.
Was die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf betrifft, so nannten die Gutachter des H.___ als Beginn ihrer Beurteilung den 5. Juni 2007 (Urk. 5/87/10). Wie sie auf diesen Zeitpunkt kamen, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Hingegen erwähnte der Vorgutachter Dr. F.___ in seinem Gutachten die Beurteilung von Dr. A.___, der dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. März 2006 eine 100%ige, für die Zeit vom 1. April bis zum 4. Juni 2006 eine 75%ige und für die Zeit ab dem 5. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 662/3%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/11/6), und bezog seine Beurteilung auf die Zeit ab dem 5. Juni 2006 (vgl. Urk. 5/41/21+26). Beim Datum des 5. Juni 2007 im Gutachten des H.___ handelt es sich somit mutmasslich um einen Verschrieb, und richtigerweise sollte der 5. Juni 2006 genannt werden. In der Zeit davor seit dem Treppensturz vom 2. Februar 2005 und der damit einhergegangenen Arbeitsunfähigkeit unterzog sich der Beschwerdeführer am 22. September 2005 einer Operation, und das B.___ attestierte ihm im Bericht vom 15. Dezember 2005 für die Zeitspanne vom 22. September bis zum 15. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und bemerkte weiter, im Dezember 2005 sei die Arbeitsaufnahme zu 50 % erfolgt (Urk. 5/10/10+11).
Sowohl das B.___ als auch Dr. A.___ bezogen sich bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige, selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Hinsichtlich einer besser angepassten Tätigkeit hielt das B.___ hingegen fest, die Erwerbstätigkeit wäre in Teilzeit, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und mit regelmässig wechselnder Körperhaltung zumindest halbschichtig möglich (Urk. 5/10/11), und auch Dr. A.___ formulierte ein behinderungsangepasstes Zumutbarkeitprofil - keine Tätigkeiten über Kopf sowie keine Tätigkeiten mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen, länger gehaltenen Belastungsstellungen der Wirbelsäule, repetitivem Heben und Tragen von Gewichten über 7 kg und - mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/11/4+7). Die Profile des B.___ und von Dr. A.___ sind vergleichbar mit demjenigen im Gutachten des H.___. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ablauf des Wartejahres, das vom 2. Februar 2005 bis zum 1. Februar 2006 dauerte, in dem Masse für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig war, wie sie die Gutachter des H.___ beschrieben.
3.3.5 Damit erlauben die Angaben im Gutachten des H.___ und in den Vorakten nunmehr eine Invaliditätsbemessung, die zunächst einmal bis zum 16./17. Juni 2011, der Zeit der Durchführung der Begutachtung und Evaluation im H.___, gültig ist.
3.4
3.4.1 Das Gericht hielt im Urteil vom 29. November 2010 fest, bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben, spiele eine wesentliche Rolle, ob er die verbliebene Leistungsfähigkeit in seinem - unterdessen umstrukturierten - Betrieb voll auszuschöpfen in der Lage sei. Dafür sei eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich, in deren Rahmen auch die finanzielle Situation nach der betrieblichen Umstellung zu beleuchten sei (Urk. 5/77 E. 3.2.3).
3.4.2 Anlässlich dieser Abklärung, die am 22. August 2012 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, sein Geschäft sei nach dem Unfall im Februar 2005 während zwei Jahren von einem Angestellten weitergeführt worden, wegen der Lohnkosten sei die Firma jedoch nicht mehr rentabel gewesen. Im April/Mai 2007 - also mutmasslich nach der Erschöpfung der Taggelder - habe er die Firma M.___ (chemische Produkte) dann verkauft und nur noch die Firma N.___ (Duftstoffe) geführt (Urk. 5/109/5). Zum Geschäftsgang wird im Abklärungsbericht dargetan, seit dem Jahr 2007 sei der Umsatz allmählich zurückgegangen. Früher habe der Beschwerdeführer die Saunaprodukte zusammen mit den chemischen Produkten verkaufen können oder habe die Kunden für die Saunaprodukte nebenbei besuchen können, wenn er ohnehin unterwegs gewesen sei. Das Geschäft mit den Saunaprodukten rentiere heute nicht mehr, sondern in der Buchhaltung stehe eine rote Null und er verdiene praktisch nichts. Dementsprechend sei diese Tätigkeit für ihn mehr ein Hobby als eine Erwerbstätigkeit (Urk. 5/109/6-7).
3.4.3 Diese Ausführungen zeigen, dass für den Beschwerdeführer seit dem Manifestwerden seiner Einschränkungen im Februar 2005 keine Aussichten bestanden, mit seiner selbständigen Tätigkeit nach der Vornahme betrieblicher Anpassungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprochen hätte. Den Überlegungen hierzu im Abklärungsbericht (Urk. 5/109/12) kann zugestimmt werden. Daran ändern auch die Beträge nichts, die in den Steuererklärungen 2008-2010 neben den Einkünften aus der Firma N.___ als Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert sind, nämlich Fr. 42‘000.-- im Jahr 2008, Fr. 41‘320.-- im Jahr 2009 und Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 (Urk. 5/102/32, Urk. 5/102/46 und Urk. 5/102/58 sowie die Übersicht in Urk. 5/109/9). Denn der Beschwerdeführer liess auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. Urk. 16) mit der Eingabe vom 14. Mai 2014 vorbringen, bei diesen Einkünften habe es sich um monatliche Raten à
Fr. 3‘500.-- des Preises für den Verkauf der Firma M.___ gehandelt (Urk. 19 S. 2 f.), und er belegte diese Auskunft mit dem Vertrag vom 4. Mai 2007 (Urk. 20/1 Ziffer 6.2). Zwar bestehen verschiedene Indizien dafür, dass in diesen Zahlungen dennoch eine Erwerbskomponente enthalten war, nämlich die Deklaration in der Steuererklärung, der Umstand, dass Bestandteil des Vertrags auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers war, weiterhin die Kunden zu besuchen und zu betreuen (Urk. 20/1 Ziffer 2.1), was auf eine umfangreichere Tätigkeit hindeutet als die vom Beschwerdeführer genannte Beratertätigkeit im Umfang von einem halben Arbeitstag pro Monat (vgl. Urk. 19 S. 2), und schliesslich die Vereinbarung, wonach der definitive Kaufpreis teilweise vom künftigen Geschäftsgang abhängig (Urk. 20/1 Ziffer 7) und beim Tod des Beschwerdeführers vor dem 30. August 2013 zu reduzieren war (Urk. 20/1 Ziffer 6.4). Die allfälligen Erwerbseinkünfte aufgrund des Vertrags vom 4. Mai 2007 können angesichts des Firmenverkaufs jedoch nicht als Einkünfte aus der Fortführung der selbständigen Tätigkeit betrachtet werden, sondern bilden lediglich einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung tatsächlich in der Lage ist, angepasste Arbeiten zu verrichten, und dass es ihm möglich ist, sie erwerblich zu verwerten.
3.5
3.5.1 Aufgrund der Zumutbarkeit, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, hat die Invaliditätsbemessung nicht anhand eines (erwerblich gewichteten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Einkommensvergleichs, wie die Beschwerdegegnerin dies richtig getan hat.
3.5.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens, das der Beschwerdeführer bei der Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit und bei guter Gesundheit im Jahr 2006, dem Jahr des Rentenbeginns, erzielt hätte, ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Berechnung im Abklärungsbericht vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2001 bis 2003 aus (Urk. 5/109/9+13). Der entsprechende Betrag von Fr. 75‘566.-- ist dem Feststellungsblatt vom 20. Februar 2007 entnommen (vgl. Urk. 5/22/3), das der Invaliditätsbemessung der ursprünglichen, rentenabweisenden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 5/31) gedient hatte. Es handelt sich um den Durchschnittswert der Einträge im Individuellen Konto vom 16. Juni 2006 (Urk. 5/9/1: Fr. 75‘600.-- [2001] + Fr. 66‘600.-- [2002] + Fr. 85‘000.-- [2003]), wobei die Beschwerde-gegnerin im Jahr 2001 - wohl versehentlich - lediglich den Betrag von
Fr. 75‘100.-- statt von Fr. 75‘600.-- einsetzte. Richtigerweise beläuft sich der Durchschnittsbetrag somit auf Fr. 75‘733.--. Die Berücksichtigung der Teuerung ergibt für das Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 77‘891.-- (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 19932010 [1993 = 100], T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, für Männer von 112,3 Indexpunkten im Jahr 2003 auf 115,5 Indexpunkte im Jahr 2006), der somit etwas unter dem Betrag von Fr. 79‘023.-- liegt, den die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen eingesetzt hat
(vgl. Urk. 5/109/13). Es gilt jedoch zu beachten, dass das letzte Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht dasjenige aus dem Jahr 2003, sondern dasjenige aus dem Jahr 2004 ist. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dieses letzte Einkommen bei der Festlegung des Validen-einkommens im Jahr 2007 einzig deshalb nicht, weil es damals im Individuellen Konto noch nicht verbucht war (vgl. Urk. 5/22/3), und unterliess es später, die Akten diesbezüglich noch zu vervollständigen, denn im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 29. März 2012 (Urk. 5/99) sind nur die Einkünfte der Jahre 2007-2009 enthalten, und im Abklärungsbericht ist registriert, dass die Angaben der Geschäftsjahre 20042006 fehlten (Urk. 5/109/9). In der Steuer-erklärung des Jahres 2004 wurde indessen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 49‘304.-- deklariert (Urk. 5/14/13), was dem Gewinn gemäss dem Geschäftsabschluss per 30. April 2004 entspricht (Urk. 5/14/20). Auch wenn zu dieser Summe für den Eintrag im Individuellen Konto die persönlichen Beiräge hinzuzurechnen sind (vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und Individuelles Konto, Stand Januar 2014, Rz 2329), so liegt das im Jahr 2004 deklarierte Einkommen nach wie vor deutlich unter dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2001-2003.
Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77‘891.-- ist deshalb immer noch sehr grosszügig bemessen.
3.5.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heran: "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen" (Urk. 5/110). Das Abstellen auf diese Tabelle, die anders als die üblicherweise verwendete Tabelle TA1 nach Tätigkeiten und nicht nach Wirtschaftszweigen gegliedert ist, ist gerechtfertigt. Denn der Beschwerdeführer verfügt über eine kaufmännische Ausbildung, und seine bisherige selbständige Tätigkeit hatte zu 40 % Büroarbeiten umfasst (Rechnungen, Offerten, Akquisition von Neukunden und Werbepakete; Urk. 5/87/16 und Urk. 5/109/5). Eine Tätigkeit im Büro erscheint ferner als behinderungsangepasste Tätigkeit. Zwar hielten die Gutachter des H.___ fest, dem Beschwerdeführer sei das Sitzen nicht mehr als manchmal, also 30 Minuten bis drei Stunden pro Arbeitstag, zuzumuten (Urk. 5/87/10+14). Sie konstatierten aber auch, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur Verrichtung des bisherigen Aufgabenbereichs der Büroarbeit, für den er zwei volle Arbeitstage pro Woche eingesetzt hatte (Urk. 5/87/16). Des Weiteren attestierten die Gutachter ihm eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit um 50 % verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 5/87/10); er hat also die Möglichkeit, den Arbeitseinsatz auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. Und schliesslich sind durchaus administrative Tätigkeiten denkbar, die nicht ausschliesslich im Sitzen zu verrichten sind, sondern auch Aufgaben enthalten, die stehend oder gehend erledigt werden können.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Leistungsfähigkeit mit einer administrativen Arbeit am besten erwerblich verwerten kann. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zwar vorbringen, er verfüge weder über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre noch über den Abschluss einer Handelsschule und habe vor dem Aufbau seiner Firma nur kaufmännische Hilfsarbeiten verrichtet (Urk. 1 S. 4 f.). Die Handelsschule dauerte gemäss den Angaben in der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin jedoch immerhin drei Jahre (Urk. 5/1/4), auch wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringen lässt (Urk. 1 S. 4) - entgegen diesen Angaben keinen Abschluss erzielt, sondern die Schule vorher abgebrochen hätte. Hinzu kommt die berufliche Erfahrung im Rahmen der 27jährigen selbständigen Tätigkeit
(vgl. Urk. 5/109/5). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin im kaufmännischen Bereich richtigerweise die Löhne des Anforderungsniveaus 3 eingesetzt („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) und nicht diejenigen des Anforderungsniveaus 4 („Einfache und repetitive Tätigkeiten“). Aus dem nächsthöheren Anforderungsniveau 2 („Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten“) lässt sich zudem schliessen, dass die Berufs- und Fachkenntnisse des Niveaus 3 nicht zwangsläufig aufgrund eines Berufsabschlusses erworben worden sein müssen.
Allerdings fallen neben dem Bereich 23 („Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“) auch die Bereiche 21 („Rechnungs- und Personalwesen“),
22 („Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“), 24 („Logistik, Stabsaufgaben“),
26 („[Ver-]Kauf von Grundstoffen und Investitionsgütern“) und 27 („Verkauf von Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel“) in Betracht. Es rechtfertigt sich, den Durchschnitt der Zentralwerte (monatliche Bruttolöhne inklusive Anteil am 13. Monatslohn bei 40 Wochenstunden, über denen beziehungsweise unter denen sich 50 % aller Lohnangaben befinden) dieser sechs Bereiche im Anforderungsniveau 3 für Männer einzusetzen. Dieser Durchschnittswert beträgt Fr. 6‘233.-- (Fr. 6‘835.-- [21] + Fr. 6‘341.-- [22] + Fr. 6‘402.-- [23] + Fr. 6‘090.-- [24] + Fr. 6‘541.-- [26] + Fr. 5‘190.-- [27] dividiert durch 6). Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein monatlicher Wert von Fr. 6‘498.-- oder ein Jahreswert von
Fr. 77‘976.--. Dieser ist aufgrund der um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zu halbieren, woraus ein Jahreswert von Fr. 38‘988.-- resultiert. Richtigerweise trug die Beschwerdegegnerin durch einen Abzug von 15 % dem Umstand Rechnung, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen lohnmässig benachteiligt sind und dass sich der reduzierte Beschäftigungsgrad auf die Lohnhöhe auswirken kann (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 33‘140.--. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) nicht, denn die verminderte Leistungsfähigkeit und damit auch die darauf basierende Lohneinbusse sind teilweise bereits dadurch berücksichtigt, dass die Gutachter des H.___ dem Beschwerdeführer zumuteten, bei 50%iger Leistung ganztags zu arbeiten (Urk. 5/87/10).
3.5.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77‘891.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 33‘140.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57,45 %.
3.6
3.6.1 Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Februar 2006 bis zur Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 (vgl. E. 3.3.5) zu Recht eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57,45 % zugesprochen.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Gericht im Urteil vom 29. November 2010 auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 5/77 E. 3.3). Denn ein Rentenanspruch für die zurückliegende Zeit ist so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit (noch) nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder rentenerheblich verringert werden konnte, was rechtsprechungsgemäss auch hinsichtlich der Selbsteingliederungsmassnahmen gilt, solange solche noch nicht durchgeführt wurden und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010, E. 4 mit Hinweis).
3.6.2 Was die Zeit nach der Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 betrifft, so unterzog sich der Beschwerdeführer im Mai 2012 einer weiteren Wirbelsäulenoperation (Urk. 5/104/2-3 und Urk. 11/1). Anlässlich des Abklärungsbesuchs der Beschwerdegegnerin vom August 2012 berichtete er, die Schmerzen seien mit der Zeit vom rechten ins linke Bein gewandert. Im November 2011 habe er einschiessende Schmerzen im Bein verspürt, habe weniger Gefühl gehabt, habe am Morgen nicht mehr aufstehen können und die Ausstrahlungen seien vor allem bei Belastung der Füsse stärker geworden. Er spüre immer noch einschiessende Schmerzen in den Beinen, das linke Bein sei jedoch besser geworden. Im Moment könne er wegen der Erschütterungen allerdings nicht selbst Auto fahren und laufen könne er nur langsam und nicht weit. Zudem dürfe er nach der jetzigen Operation rückenbedingt nur 2-5 kg heben und sitzen könne er 10 bis maximal 15 Minuten (Urk. 5/109/3+4). Diese Ausführungen deuten auf eine gesundheitliche Veränderung seit der Begutachtung vom 16./17. Juni 2011 hin, die sich zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. L.___ im Bericht vom 25. Oktober 2013 wieder eine gewisse Verbesserung konstatierte mit dem Hinweis, es bestehe ein rechtsbetontes lumboradikuläres Reizsyndrom, für ein Ausfallsyndrom im eigentlichen Sinn hätten sich aber anlässlich der letzten ausgedehnten Untersuchung vom Januar 2013 keine Hinweis mehr ergeben, währenddem noch vor der letzten Entlastungsoperation ein linksbetontes lumboradikuläres Ausfallsyndrom dokumentiert worden sei (Urk. 11/3 S. 1). Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Veränderungen bilden der Bericht des J.___ vom 19. November 2012 über die Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks, worin eine aktivierte Arthrose beschrieben ist (Urk. 5/104/1), der Bericht der K.___ vom 14. März 2013 über die Magnetresonanztomographie des rechten Knies, die einen komplexen Riss des Innenmeniskushinterhorns zu Tage brachte (Urk. 5/107), die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte, wechselbelastende Arbeiten im Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2013 (Urk. 5/106) und schliesslich die Angabe des Beschwerdeführers, die linke Schulter sei operiert worden (Urk. 5/109/4), was anlässlich der Begutachtung im H.___ erst geplant gewesen war (Urk. 5/87/5).
3.6.3 Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin - entsprechend der Auffassung in der Beschwerdeschrift und dem Antrag in der Replik (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 10 S. 2 f.) - über den Verlauf seit der Begutachtung im H.___ vom
16./17. Juni 2011 erneute medizinische Abklärungen durchführen lässt. Denn wie der Beschwerdeführer richtig bemerken liess, trifft es entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 5) nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Berichte aus der Zeit nach der Begutachtung im H.___ berücksichtigt hat. Vielmehr setzte sich Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 6. Juni 2013 (Urk. 5/120/3) nicht mit der Rückenoperation vom Mai 2012 und auch nicht mit den Befunden am rechten Sprunggelenk und am rechten Knie auseinander.
Grundsätzlich ist es der Beschwerdegegnerin überlassen, wo sie die Verlaufsbeurteilung durchführen lässt. Immerhin bietet es sich aus Gründen der Vergleichbarkeit an, nochmals das H.___ damit zu betrauen.
3.7 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV kann sich eine Änderung erst nach dreimonatiger Dauer auf die Rente auswirken - insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die halbe Rente ab Februar 2006 zu bestätigen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem die halbe Rente für die Zeit von Februar 2006 bis August 2011 zu bestätigen ist, für die Zeit danach der Beschwerdegegnerin hingegen im Sinne des Antrags in der Replik weitere Abklärungen aufzuerlegen sind, was nach der Rechtsprechung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die er bei vollständigem Obsiegen erhielte. Ermessensweise ist sie auf Fr. 1‘850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- zu bemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die halbe Rente ab Februar 2006 bestätigt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel