Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00764 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 14. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2013, worin diese trotz Einwendungen des Beschwerdeführers an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ und insbesondere durch die Dres. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, festhielt (Urk. 2), sowie in die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung,
dass gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5),
dass zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zählen (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die durch das Zufallsprinzip ermittelte Gutachterstelle Y.___ sei in unmittelbarer geografischer Nähe zur mit der Sache vorbefassten Gutachterstelle B.___ und die neu bestimmten Gutachter Dres. Z.___ sowie A.___ arbeiteten zudem je in Praxisgemeinschaft mit den in der Sache vorbefassten Gutachtern Dres. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
dass dem mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten ist, dass geografische Nähe an sich noch keine Befangenheit zu begründen vermag,
dass zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Dr. C.___ mit Dr. Z.___ und Dr. D.___ mit Dr. A.___ je in Praxisgemeinschaft tätig sind, jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Möglichkeit, dass ein Experte fachlich veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder Vorgesetzten allenfalls auch kritisch auseinander zu setzen, noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweis),
dass eine implizite Übernahme der subjektiven Meinung der Praxiskollegen oder gar eine Absprache zwischen den beiden Neurologen bzw. den beiden Psychiatern in keiner Art und Weise erstellt ist, zumal die erneute Begutachtung insbesondere auch zur Frage der Diskrepanz zwischen dem Gutachten des B.___ und dem Abklärungsbericht des E.___ erfolgt (Urk. 8/99/3),
dass eine Befangenheit der Praxiskollegen insbesondere auch nicht aus einer Befangenheit der früheren Gutachter abgeleitet werden kann, lagen doch gegen die letzteren keine Befangenheitsgründe vor,
dass das Bundesgericht im Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 die Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung im Sinne einer Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des B.___ unter Beilage des Berichts der Abklärungsstelle E.___ zurückgewiesen hat (Urk. 8/93/6),
dass das Bundesgericht damit selbst das ursprünglich mit der Begutachtung beauftragte B.___ und damit die Vorgutachter nicht als befangen erachtete, ihr eigenes Gutachten kritisch zu überprüfen, weshalb eine Befangenheit umso weniger für die in Praxisgemeinschaft tätigen Nachgutachter dargelegt ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten in jeder Beziehung unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube