Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00766 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 20. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ist angelernter Maler und arbeitete seit August 1984 bei Malermeister Y.___ (Urk. 8/10). Am 26. April 1996 meldete er sich wegen seit fünf Jahren bestehender Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 8/7). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 4. April 1997 (Urk. 8/26) beigezogen wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. November 1997 (betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 8/44) und vom 4. Dezember 1997 (betreffend Invalidenrente, Urk. 8/50) einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die von ihm am 16. Januar 1998 (8/53) gegen die Verfügung vom 4. Dezember 1997 (betreffend Invalidenrente) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Januar 2000 (Urk. 8/62) abgewiesen.
1.2 Am 29. März 2000 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 8/65), welchem Gesuch diese mit Verfügung vom 26. September 2000 (Urk. 8/82) entsprach (vgl. auch Verfügungen vom 30. August 2001 [Urk. 8/95] und 6. Juni 2011 [Urk. 8/178]).
1.3 Zuvor hatte der Versicherte am 5. April 2000 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Ausstrahlung in die Beine, Abschwächung des linken Armes sowie tägliche Kopfschmerzen ein neuerliches Gesuch um Gewährung von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeiten eingereicht (Urk. 8/66). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 7. Juni 2000 (Urk. 8/72) sowie der Abteilung für Pneumologie des Spitals Z.___ vom 4. September 2000 (Urk. 8/78) ein, nahm Abklärungen zur beruflichen Situation des Versicherten vor (Urk. 8/76 und Urk. 8/77) und gab bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22. August 2001 (Urk. 8/94) erstattet wurde. Mit Verfügungen vom 22. Oktober und 19. November 2001 sprach die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 68 %, mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 8/103-104).
1.4 Im Rahmen des von ihr im Februar 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2004 (Urk. 8/118) und von Dr. A.___ vom 24. März 2004 (Urk. 8/119) ein und ersuchte ihre Berufsberatung um Durchführung eines Einkommensvergleiches (Urk. 8/122). Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 22. April 2004 mit, dass – bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 84 % - weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 6/123).
1.5 Im Zuge des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisions-
verfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach Beizug der Verlaufs-berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ vom 14. Juli resp. 11. September 2007 (Urk. 8/145-146) am 2. Oktober 2007 wiederum mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad 84 %) habe (Urk. 8/149).
1.6 Am 29. April 2010 ging bei der IV-Stelle eine anonyme Meldung ein, gemäss welcher der Versicherte trotz 100%iger Invalidenrente als Hauswart arbeite (Urk. 8/154/2). Die IV-Stelle verlangte daraufhin vom Versicherten den Fragebogen für Rentenrevision ein (Urk. 8/155), zog die Verlaufsberichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ vom 3. August resp. 20. Juli/19. August 2010 (Urk. 8/158-159) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/197/3) bei und gab im September 2010 bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/160-161; interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten vom 6. Dezember 2011, eingereicht am 16. Dezember 2011 [Urk. 8/183]; versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 25. Oktober 2011, eingereicht am 19. Dezember 2011 [Urk. 6/182]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/197/5) holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/195) ein und legte diese ebenfalls dem RAD vor (Urk. 8/197/5-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2012 [Urk. 8/199], Einwand vom 14. September 2012 [Urk. 8/204]), in dessen Rahmen der Versicherte am 12. April 2013 durch Rechtsanwalt Dr. Brender die Berichte des Röntgeninstitutes G.___ vom 6. März 2013 sowie von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, Schmerztherapie SSIPM, vom 26. Juli 2012 und 22. März 2013 einreichte (Urk. 8/206-207), hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, mit Verfügung vom 5. Juli 2013 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende August 2013, auf (Urk. 8/212 = Urk. 2).
2. Am 21. Juli 2013 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte versuchen wolle, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erreichen (Urk. 8/216). Am 10. August 2013 reichte der Versicherte einen entsprechenden Antrag ein (Urk. 8/218). Die IV-Stelle lud ihn daraufhin auf den 3. Oktober 2013 zum Zwecke der Abklärung der beruflichen Situation zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 8/224).
3. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2013 erhob der Versicherte am 9. September 2013 durch Rechtsanwalt Dr. Brender Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Juli 2013 aufzuheben und ihm eine unveränderte Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei unter Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Verwaltung zur Erhebung des aktualisierten Zustandes mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, über die Frage, ob die Resultate der Eingliederung abzuwarten seien, von Amtes wegen zu entscheiden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 berichtete Rechtsanwalt Dr. Brender über die inzwischen vorgenommenen Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers und reichte diverse aktuelle Arztberichte ein (Urk. 10 und Urk. 11).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über August 2013 hinaus eine (ganze) Invalidenrente beanspruchen kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der MEDAS habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2011 (Zeitpunkt der psychiatrischen Befunderhebung in der MEDAS) wesentlich verbessert. Die dauerhaft relevante Gesundheitsschädigung sei orthopädischer Natur, die frühere depressive Symptomatologie sie nicht mehr nachweisbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen 2012 von Fr. 86‘285.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘598.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten der MEDAS sei als nicht unabhängig zu bezeichnen, da die Gutachterstelle nicht aufgrund des bundesgerichtlich vorgeschriebenen Zufallsverfahrens bestimmt worden sei. Ausserdem sei es veraltet, überholt, unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Einwandes im Vorbescheidverfahren zwar antragsgemäss den Validenlohn den realen Verhältnissen angepasst, den Invalidenlohn jedoch nur noch um 10 % - statt wie im Vorbescheid um 20 % - gekürzt. Dafür gebe es keinerlei Anlass (Urk. 1).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS vom 22. August 2001 (Urk. 8/94). Darin waren als Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) (1) ein ausgedehntes chronisches Schmerzsyndrom lumboischialgieform beidseits sowie cervicobrachial links und cervicocephal, (2) eine Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mit Luxation nach kaudal und Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 und eine kleine mediolaterale Diskushernie links L5/S1, (3) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion in einer schwierigen Lebenssituation, (4) eine massive Adipositas, (5) ein Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie (6) eine Schwerhörigkeit, beidseits mit Hörgerät versorgt, erhoben worden (S. 8).
Im Weiteren war angeführt worden, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen Untersuchung über anhaltende und ausgedehnte Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Beine, links mehr als rechts, sowie im Nacken mit Ausstrahlungen in den linken Arm und zum Hinterkopf geklagt habe. An radikulären Zeichen finde sich wie bei der Untersuchung in der Rheumaklinik des Spitals Z.___ im April 1997 ein abgeschwächter Achillessehnenreflex links. Die Sensibilität werde im gesamten linken Bein als vermindert angegeben. Die Resultate der Kraftprüfungen seien inkonstant, ähnlich wie im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom Januar 1998 beschrieben. Gemäss
MRI-Befund von Februar 2001 bestehe im Vergleich zu Februar 2000 neu eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel S1. Nebst den objektivierbaren Befunden seien auch viele Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten festzustellen. Zu nennen seien nebst der diffusen Schmerzausbreitung die hohe Schmerzbewertung auf der Schmerzskala, die weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur klinischen Beurteilung, die extrem tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test sowie die im Status aufgeführten Inkonsistenzen. Die psychiatrische Exploration habe weitgehend die Beurteilung des behandelnden Psychiaters übernommen. Die Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt führe aus psychischen Gründen zu einer Arbeitsunfähigkeit, welche auf 30 % geschätzt werde (S. 9).
Übereinstimmend mit den früheren Beurteilungen könne gesagt werden, dass für körperlich schwerere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne ausgesprochene Zwangshaltung oder Gewichtheben über ca. 10 Kilogramm werde eingeschränkt durch das chronische Schmerzsyndrom bei überdurchschnittlichen, vorwiegend lumbalen degenerativen Veränderungen, dies kompliziert durch die massive Adipositas. Von wesentlicher Bedeutung seien auch die psychischen Faktoren. Es bestünden zudem Einschränkungen durch die beidseitige, mit Hörgeräten versorgte Schwerhörigkeit sowie die durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom beeinträchtigte Vigilanz. Dadurch entfielen Arbeitsplätze, welche auf besonderes Wortverständnis angewiesen seien oder eine speziell hohe Aufmerksamkeit erforderten. Unter Beachtung aller Aspekte und der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Faktoren werde die Einschränkung für solche adaptierten Tätigkeiten auf 50 % geschätzt (S. 10).
3.2 Anlässlich des im Jahre 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ vom 12. resp. 24. März 2004 bei.
Dr. C.___ berichtete im genannten Bericht vom 12. März 2004, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen bestehe eine Schlaf-Apnoe. Der bisherige Invaliditätsgrad sei seines Erachtens angemessen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre initial zu 30 % zumutbar, bei günstigem Verlauf mit rascher Steigerung auf 50 % (Urk. 8/118).
Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand in seinem Verlaufsbericht vom 24. März 2004 – ebenfalls – als stationär. Die Röntgenuntersuchungen vom 23. März 2004 hätten bezüglich der Brustwirbelsäule (BWS) mässige degenerative Veränderungen mit Spondylose vor allem lateral im Bereich der mittleren und unter BWS, bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) eine Osteochondrose und Spondylose C6/7 und bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Chondrose L4/5 und L5/S1 mit Intervertebralraumverschmälerungen, vor allem L5/S1, ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/119).
3.3 Im Rahmen des im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ vom 14. Juli resp. 11. September 2007 ein.
Dr. C.___ führte im genannten Bericht unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), die der Beschwerdegegnerin bekannten rheumatologischen Diagnosen, eine Schlaf-Apnoe sowie Schwerhörigkeit beidseits an. Am Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revision aus psychiatrischer Sicht nichts Wesentliches verändert. Die Arbeitsfähigkeit betrage seines Erachtens im Moment 50 % (Urk. 8/145).
Dr. A.___ verneinte in seinem Verlaufsbericht vom 11. September 2007 eine Änderung der Diagnose. Statusmässig seien gegenüber 2004 keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer noch über Schulterschmerzen im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links mit gleichzeitiger Irritation des AC-Gelenkes und zudem über eine Periarthropathia coxae links, wobei radiologisch lediglich eine vermehrte Sklerosierung des Pfannendaches und kleine Randosteophyten vorlägen. Aus rheumatologischer Sicht habe sich an der Arbeitsunfähigkeit nichts verändert (Urk. 8/146).
3.4
3.4.1 Im Rahmen des im Juli 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere die Verlaufsberichte von Dr. C.___ und von Dr. A.___ vom 20. Juli/19. August 2010 (Urk. 8/159) resp. 3. August 2010 (Urk. 8/158) sowie das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/182-183) ein.
3.4.2 Dr. C.___ führte im Verlaufsbericht vom 20. Juli 2010 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit mit weniger Stress, Zeitdruck und Hektik als in der angestammten Tätigkeit als Maler, betrage seines Erachtens aus rein psychiatrischer Sicht 50 %. Die psychische Beeinträchtigung sei nicht derart, dass dem Beschwerdeführer rein gar nichts zumutbar wäre (Urk. 8/159/7).
Im Verlaufsbericht vom 19. August 2010 nannte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittlere depressive Episode (ICD-10 F32.0 / F32.1; Differentialdiagnose Dysthymie, ICD-10 F34.1), bestehend seit ca. 1985, (2) eine Schlaf-Apnoe, (3) eine Schwerhörigkeit beidseits sowie (4) diverse rheumatologische Diagnosen, bestehend seit Jahren (Urk. 8/159/1). Gegenüber seinem Bericht von 2007 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/159/1-6).
3.4.3 Dr. A.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 3. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen L4-S1 (Chondrose, Osteochondrose, Spondylarthrose), (2) eine Periarthropathia coxae links bei beginnender Coxarthrose, (3) ein zervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen (Chondrose, Spondylose C6/C7) sowie (4) eine Periarthropathia humeroscapularis links mit Supraspinatus-Syndrom an. Es lägen keine Befundänderung und unveränderte Beschwerden gegenüber der letzten Revision 2007 vor (Urk. 8/158).
3.4.4 Im interdisziplinären versicherungsmedizinischen (Gesamt-)Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbales Rückenschmerzsyndrom mit/bei Segmentdegeneration L4/5, L5/S1, Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur (ICD-10 M51.3), (2) ein chronisches zervikales Rückenschmerzsyndrom mit/bei Segmentdegeneration der unteren HWS, Halswirbelkörper (HWK) 5/6, 6/7, begleitenden Insertionstendinosen, Myogelosen der paravertebralen Muskulatur sowie Haltungsstörung (ICD-10 M53.1), (3) eine beginnende Gonarthrose links (ICD-10 M17.1), (4) eine beginnende Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) sowie (5) ein Impingementsyndrom der linken Schulter mit/bei Tendinopathie der Supraspinatussehne, Bizepssehne (ICD-10 M75.4) erhoben. Seitens des Fachgebietes Neurologie und Psychiatrie seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) ein Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), (2) ein Handgelenksganglion links, (3) eine Presbyakusis beidseits (4), eine Adipositas sowie (5) anamnestisch ein schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine Thalassämia minor, eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus, ein Ulcus ventriculi und eine Cholezystolithiasis genannt (Urk. 8/183/26 und Urk. 8/183/36-37).
Aus interdisziplinärer Sicht wurde angeführt, dass in den klinischen Unter-suchungen eine schmerzhafte LWS- und HWS-Beweglichkeit, Druckschmerz-haftigkeit über den Wirbelgelenken der unteren LWS/HWS, hingegen keine klare radikuläre Symptomatik, keine manifesten Paresen und keine einem Dermatom oder Versorgungsgebiet eines peripheren Nerves sicher zuordenbare Sensibiliätsstörungen, keine wesentliche Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie des linken Kniegelenkes und keine wesentliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes im funktionellen Bereich hätten festgestellt werden können. Die vorliegende Bildgebung habe dazu eine Segmentdegeneration der unteren LWS/HWS mit erosiver Osteochondrose, Verschmälerung der Bandscheibenzwischenräume, Spondylarthrose, keinen Bandscheibenprolaps, keine Neuroforamenstenose, eine Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes linksseitig im Erkerbereich mit drei Millimetern unterhalb der Normgrenze von vier bis fünf Millimetern, eine zweitgradige Gonarthrose gemäss Klassifikation nach Jäger/Wirth mit Ausziehung an der Tibiakonsole, mässiger Verschmälerung des Gelenkspaltes und beginnender Abflachung der Femurkondylen, mässiger subchondraler Sklerosierung und keine Omarthrose gezeigt (Urk. 8/183/35). Sodann habe im Rahmen der gutachterlichen Exploration aktuell ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden können. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit, gemäss Einschätzung des Fachgebietes Orthopädie, bleibend nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien, den Empfehlungen des Fachgebietes Orthopädie folgend, körperlich leichte Arbeiten in Wechselposition in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche ohne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit. Dabei ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer und neurologischer Sicht kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Positionsmonotonien, Zwangshaltungen, Arbeiten in nach vorne gebeugter und kniender Arbeitshaltung und Überkopfarbeiten. Bezüglich der axialen Gewichtsbelastung erscheine eine Gewichtslimitierung beim Heben und Tragen von Gewichten auf 10 Kilogramm, bezüglich der Myogelosen, Insertionstendinosen das Vermeiden einer Gefährdung durch Nässe, Zugluft sowie extrem schwankende Temperaturen empfehlenswert. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe keine Indikation. Aus interdisziplinärer Sicht verbleibe die Empfehlung einer intermittierenden physiotherapeutischen Behandlung sowie einer bedarfsweisen medikamentösen Schmerztherapie (Urk. 8/183/36).
Zur Frage, seit wann eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe, wurde bemerkt, dass aus psychiatrischer Sicht eine solche nicht (mehr) vorliege. Ein exakter Remissionszeitpunkt könne nicht bestimmt werden. Aus orthopädischer Sicht könne eine anhaltende medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr angenommen werden seit Oktober 2000. Aus neurologischer Sicht entfalle die Beantwortung der Frage. Somit sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhalten, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr für Tätigkeiten gemäss dem negativen Leistungsbild retrospektiv angenommen werden könne seit Oktober 2000. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Grad der Arbeitsfähigkeit seither im Wesentlichen unverändert (Urk. 8/183/38).
3.4.5 RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2012 fest, bis zuvor sei man rheumatologisch aufgrund der Berichte von Dr. A.___ vom März 2004 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Auch psychiatrisch habe zuvor die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Gutachter seien deshalb um Plausibilisierung zu ersuchen. Insbesondere frage sich, ob es sich orthopädisch und psychiatrisch um einen veränderten oder jetzt nur anders eingeschätzten medizinisch unveränderten Sachverhalt handle resp. ob die Gutachter den ursprünglichen Rentenentscheid als korrekt medizinisch begründet nachvollziehen können oder allenfalls eine medizinisch unrichtig erlassene Verfügung den jetzigen Gegebenheiten angepasst werden solle (Urk. 8/197/4-5).
3.4.6 Am 11. Mai 2012 äusserte sich der Institutsleiter der MEDAS, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, zu den entsprechenden Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/184) dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Zustandsbildes ausgegangen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, wobei ein genauer Remissionszeitpunkt nicht habe festgelegt werden können. Aus orthopädischer Sicht seien grundsätzlich die früheren Beurteilungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestätigt worden. Hingegen könne die in der Vergangenheit beschriebene deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Gemäss den vorliegenden medizinischen Daten und den gutachterlichen Untersuchungsbefunden bestehe in einer angepassten Tätigkeit aktuell wie auch retrospektiv keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demnach habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht durchaus gebessert. Aus orthopädischer Sicht liege ein vergleichbarer Gesundheitszustand vor, jedoch könne die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der damals angegebenen Ausprägung aktuell nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/195).
3.4.7 In den Akten liegen im Weiteren die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte von Dr. F.___ an Rechtsanwalt Dr. Brender vom 26. Juli 2012 und 22. März 2013 (samt Bericht des Röntgeninstitutes G.___ an Dr. A.___ vom 6. März 2013, Urk. 8/206).
Im Bericht vom 26. Juli 2012 nahm Dr. F.___ zum Gutachten der MEDAS Stellung. Er wies insbesondere darauf hin, dass darin die LWS-Problematik nicht zur Genüge beurteilt werde. Es bestehe eine deutliche erosive Ostechondrose auf dem Segment L4/L5 und L5/S1 mit zusätzlich nachgewiesener rezessaler Kompromittierung der Nervenwurzel (MRI vom 26. November 2010). Das Verlaufs-MRI zeige die gleichen Befunde. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer an Gewicht zugelegt, es bestehe ein Bodymassindex (BMI) laut Gutachten von 55, was bereits einer massiven Behinderung entspreche. Die klare Periarthropathia coxae linksseitig mit beginnender Coxarthrose links werde in der Untersuchung und im Gutachten nicht erwähnt, die Schulterproblematik bei Periarthropathia humeroscapularis werde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, ebenso wenig die symptomatische Gonarthrose links. Die gesamte Situation habe sich (da es sich um rein degenerative Erscheinungen handle) sicherlich nicht seit der letzten Begutachtung verbessern können. Zusätzlich hätten sich seit der ersten Begutachtung weitere Risikofaktoren ergeben, einerseits das Gewicht, anderseits der Diabetes mellitus, welcher ganz klar die degenerativen Veränderungen der Gelenke begünstige, sowie auch das Schlaf-Apnoe-Syndrom (Urk. 8/206/4).
Im genannten Bericht vom 22. März 2013 gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer sei vor allem im Bereich der HWS noch einmal ausgedehnt untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass klar auch radikuläre Ausstrahlungen vorhanden seien. Insbesondere bestehe ein klar auslösbarer Schmerz im Dermatom C8 rechts, was einer klaren radikulären Provokationsproblematik entspreche. Zusätzlich beschreibe der Beschwerdeführer auch radikuläre Ausstrahlungen in Dig. II bis IV. Das am 6. März 2013 durchgeführte MRI zeige nun klar strukturelle Korrelate. Diese neuen Erkenntnisse führten dazu, dass die Arbeitsfähigkeit klar neu eingeschätzt werden müsse, und zwar wie folgt: Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maler sei wie bisher klar zu 100 % gegeben bis auf weiteres und nicht weiter zu steigern. In einer angepassten sitzenden leichten Tätigkeit bestehe nun klar ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei klar nachgewiesener radikulärer Kompression der Wurzeln C7 beidseits und auch durch Arthrose bedingt bei klarer foraminaler Stenose und Irritation der Wurzel C8 rechts (Urk. 8/206/1).
3.4.8 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2013 fest, bei den ausgewiesenen Befunde handle es sich im eigentlichen Sinne nicht um objektive neue für die Arbeitsfähigkeit relevante Gesundheitsschäden. Die angeblich neue radikuläre Schmerzausstrahlung werde alleinig mit subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet. Eindeutige typische objektivierte klinische pathoneurologische Befunde der Motorik, Sensibilität, Reflexverhalten würden zum obligatorischen Nachweis einer relevanten HWS-Symptomatik nirgends erwähnt. Die nun als neu aufgeführten Befunde seien scheinbar bereits seit 1997 aktenkundig bekannt. Gesamthaft könne der neuen Aktenlage somit weder klinisch funktionell noch radiologisch in der Ansicht des Vorliegens einer HWS-Verschlechterung durch ein Radikulärgeschehen gefolgt werden (Urk. 8/211/4-5).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Oktober resp. 19. November 2001 [Urk. 8/103-104] oder zur Zeit der Revisionsverfahren 2004 bzw. 2007 [vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4 und 1.5; vgl. E. 1.2). Während die ursprünglichen Rentenverfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 68 %, eine ganze Rente zugesprochen worden war, auf den Ergebnissen einer externen medizinischen Begutachtung beruhten (interdisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 22. August 2001, Urk. 8/94), gründeten die Mitteilungen vom 22. April 2004 (Urk. 8/123) resp. 2. Oktober 2007 (Urk. 8/149), mit welchen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von nunmehr 84 %, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde, ausschliesslich auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (Urk. 8/121; und Urk. 8/148/2; vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Laut dem Gutachten der MEDAS vom 22. August 2001 war der Beschwerdeführer damals in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/94/10). Während Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seinem Verlaufsbericht vom 24. März 2004 weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigte (Urk. 8/119), attestierte ihm Dr. C.___ in seinem Bericht vom 12. März 2004 bei ausdrücklich als stationär bezeichnetem Gesundheitszustand ohne jegliche Begründung nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 8/118), was in sich widersprüchlich ist und in keiner Weise nachvollzogen werden kann. Da dieser Bericht demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen fraglos nicht erfüllt (vgl. E. 1.3) und die Beschwerdegegnerin gleichwohl ohne weitere Prüfung darauf abgestellt hat, kann von einer rechtskonformen Sachverhaltsprüfung nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 5 und E. 6.6.1). Eine solche fand auch anlässlich des im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens nicht statt. Unter diesen Umständen ist als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Oktober und 19. November 2001 (Urk. 8/103-104) präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) zu vergleichen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2011 verbessert hat, auf das Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/182 und Urk. 8/183) samt Ergänzung vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/195) sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 8/197/5-6) und 29. Mai 2012 (richtig: 2013, Urk. 8/211/3-4).
4.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst vor, dass die Gutachterstelle nicht aufgrund des bundesgerichtlich vorgeschriebenen Zufallsverfahrens bestimmt worden sei. Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er sich faktisch gegen die Bestimmung der Gutachterstelle in nicht zugelassener Weise gar nicht wehren können (Urk. 1 S. 8 und 9).
Gerügt wird damit eine Verletzung der mit BGE 137 V 210 konkretisierten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung. Dazu ist zu bemerken, dass dieses (Grundsatz-)Urteil am 28. Juni 2011 und damit erst nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung der Begutachtung bei der MEDAS vom 24. September 2010 (Urk. 8/161) ergangen ist. Die im besagten Urteil definierten Leitlinien für die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten gelten zwar auch in laufenden Verfahren. Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Expertisen ungeachtet ihrer Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Beweisgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Anschluss an die Anordnung der Begutachtung durch die MEDAS vom 24. September 2010 wurden dem Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin angekündigt - am 7. Januar und 10. Februar 2011 die Namen der an der Begutachtung beteiligten Fachärzte bekannt gegeben (Urk. 8/163 und Urk. 8/169). Der Beschwerdeführer hat in der Folge während des ganzen Verfahrens – insbesondere auch nach Beizug seines Rechtsvertreters – keine konkreten Ausstandsgründe gegen die beteiligten Personen geltend gemacht, namentlich auch nicht in seinem Einwand vom 14. September 2012 (Urk. 8/204/1-4). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb dem nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten der MEDAS aus formellen Gründen der Beweiswert abzusprechen sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Das (Gesamt-)Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/183/1-41) basiert in somatischer Hinsicht auf den Erhebungen im orthopädischen (Teil-)Gutachten von Dr. med. H.___ vom 29. April 2011 (Urk. 8/183/59-80) sowie im neurologischen (Teil-)Gutachten von Dr. med. I.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/183/42-58) und in psychischer Hinsicht auf den Feststellungen von Dr. med. J.___, FMH Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/182).
4.4.2 Vorwegzunehmen ist, dass das psychiatrische (Teil-)Gutachten vom 25. Oktober 2011 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. So beruht es auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) verfasst. Die psychiatrische Gutachterin hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Während im Gutachten der MEDAS vom 22. August 2001 (Urk. 8/94) - gestützt auf die betreffenden Feststellungen von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Konsilium vom gleichen Tag (Urk. 8/22) – festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion in einer schwierigen Lebenssituation (ICD-10 F43.2) leide und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von etwa 30 % bestehe (Urk. 8/22/4-5), kam Dr. J.___ zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) gestellt und
– dementsprechend - eine Leistungsminderung psychiatrisch nicht (mehr) begründet werden könne (Urk. 8/182/24-25).
Tatsächlich erscheint der von Dr. J.___ erhobene psychopathologische Befund gänzlich unauffällig (Urk. 8/182/17-18). In Übereinstimmung damit hatte bereits Dr. K.___ bemerkt, dass der Beschwerdeführer einen ruhigen, freundlichen und kooperativen Eindruck gemacht habe, allseits orientiert und geordnet gewesen sei. Er habe sachlich über seine Beschwerden berichtet und sein Verhalten sei während der psychiatrischen Exploration wenig auffällig gewesen. Laut Dr. K.___ hatte der Beschwerdeführer jedoch einen leicht depressiven, besorgten und bedrückten Eindruck gemacht (Urk. 8/22/4), wohingegen sich gemäss Dr. J.___ die Affektivität anlässlich der von ihr durchgeführten Untersuchung ausgeglichen und unbeeinträchtigt zeigte, die Modulationsfähigkeit im normalen Bereich lag und der psychomotorische Antrieb bzw. der Antrieb allgemein unauffällig war (Urk. 8/182/18).
Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen von Dr. J.___ kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hat und jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung (21. März 2011) keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – auch – ihr gegenüber berichtet hatte, aufgrund der gesamten Lebenssituation gedrückt zu sein (Urk. 8/182/19). Es ist nämlich nicht so, dass bei identischer Beschwerdeschilderung seinerseits auch zwingend dieselben Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten resultieren müssen. Aufgabe eines ärztlichen Gutachters ist es gerade, die geschilderten Beschwerden medizinisch einzuordnen. So kann ein subjektiv gleich empfundenes Leiden im Laufe der Jahre einen anderen medizinischen Hintergrund haben und dementsprechend medizinisch anders beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Dr. J.___ hat denn auch begründet dargelegt, dass mangels Erfüllung der Diagnosekriterien insbesondere auch eine Anpassungsstörung nicht mehr vorliege und eine solche im Übrigen auch rein aus formalistischen Gründen maximal drei (richtig: zwei) Jahre nach Symptombeginn attestiert werden dürfe (Urk. 8/182/21; vgl. Urk. 8/182/27).
4.4.3 Die Berichte von Dr. C.___ sind nicht geeignet, die psychiatrische Beurteilung von Dr. J.___ in Frage zu stellen, zumal er als langjähriger behandelnder Psychiater infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seinen Beurteilungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass er ihm in seinem Bericht vom 12. März 2004 (Urk. 8/118) bei gemäss seinen Angaben unverändertem Gesundheitszustand ohne jegliche Begründung eine nur noch 30%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (vgl. E. 4.1).
4.4.4 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS (21. März 2011) massgeblich verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben von Dr. C.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 31. August 2013 (Urk. 3/4).
4.4.5 Es ergibt sich somit, dass zumindest in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung im zu beachtenden Vergleichszeitraum eingetreten ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos, das heisst unabhängig davon, ob sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt verändert hat oder insoweit ärztlicherseits eine bloss abweichende Beurteilung vorgenommen wurde, neu zu prüfen (vgl. Urteile
des Bundesgerichtes 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.3.2 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 2.1).
4.5
4.5.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, können jedoch der somatische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (5. Juli 2013) aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
4.5.2 Das orthopädische sowie das neurologische Teil-Gutachten der MEDAS vom 29. April resp. 24. Mai 2011, auf welchen die im Rahmen des (Gesamt-)Gutachtens vom 6. Dezember 2011 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht gründet, basieren zwar auf fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Auch haben der orthopädische und der neurologische Gutachter detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule
und des Nackens sowie den belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter, in der linken Hüfte sowie im linken Kniegelenk auseinandergesetzt (Urk. 8/183/50f. und Urk. 8/183/67f.). Schliesslich haben sie grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die orthopädischen und neurologischen Befunde und Diagnosen der vollzeitlichen Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die radiologischen Untersuchungsbefunde, welche der orthopädischen und der neurologischen Begutachtung zugrunde liegen, grossmehrheitlich aus dem Jahre 2010 (MRI der LWS, Röntgenuntersuchungen der HWS, des Beckens, der BWS sowie der LWS; Röntgenuntersuchung der Schulter: 21. März 2011) stammen (Urk. 8/182/72, Urk. 8/183/53). Die Röntgenuntersuchung der HWS vom 3. August 2010 hatte dabei eine harmonische HWS-Lordose, ein erhaltenes dorsales Alignement, keine wesentliche Verschmälerung der Bandscheibenzwischenräume, einen weichteilüberstrahlten Bandscheibenzwischenraum C6/7 sowie eine beginnende Spondylchondrose mit angedeuteten osteophytären Ausziehungen an der Grund- und Deckplatte im Bereich HWK 4/5 ergeben. Anlässlich der klinischen Untersuchung in der MEDAS vom 27. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer laut orthopädischem Gutachter bei Bewegungen in allen Ebenen Schmerzen im Bereich Schulter/Nacken/Trapeziusrand, links stärker als rechts, an. Es habe ein Klopf-/Druckschmerz über den Dornfortsätzen der unteren HWS, HWK 4 bis 7, bestanden. Die Druckschmerzhaftigkeit sei über den Wirbelgelenken in diesem Bereich ebenfalls palpabel, links stärker als rechts. Die Schulter-, Nackenmuskulatur mit Ansatz am Hinterhaupt sei deutlich druckschmerzhaft mit Ausstrahlungstendenz in den Trapeziusrand im Sinne einer Insertionstendinose (Urk. 8/183/69). Der orthopädische Gutachter erhob dementsprechend bezüglich der HWS – lediglich - ein chronisches zervikales Rückenschmerzsyndrom bei Haltungsstörung bei Segmentdegeneration der unteren HWS, HWK 5/6 und 6/7, begleitenden Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur (Urk. 8/183/73). Laut den Angaben im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 24. Mai 2011 waren anlässlich der klinischen Untersuchung vom 10. Februar 2011 BSR, TSR und RPR sowie Trömner symmetrisch schwach bis mittellebhaft auslösbar und die Berührungssensibilität und Schmerzempfindung am rechten Arm unauffällig. Bezüglich der HWS schloss der neurologische Gutachter dementsprechend ebenfalls auf ein – blosses – zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne einem organischen Korrelat zuzuordnende sensomotorische Ausfälle (Urk. 8/183/53).
Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht des Röntgeninstitutes G.___ vom 6. März 2013 ist indessen zu entnehmen, dass dort am gleichen Tag wegen seit einigen Monaten bestehender Schmerzen im Unterarm beidseits Dig IV und V, eventuell Dermatom C8 rechts, ein MRT der HWS durchgeführt worden war. Dieses ergab eine mehrsegmentale osteodiskal bedingte neuroforaminale Einengung betont auf Höhe HWK 7/BWK 1 rechts mit Nervenwurzelaffektion C8, keine höhergradige Spinalkanalstenose oder Myelopathie (Urk. 8/206/3). Gemäss den Angaben von Dr. F.___ im Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 22. März 2013 gibt es auch klinisch Hinweise auf eine radikuläre Problematik (Urk. 8/206/1), was
– entgegen der Auffassung von RAD-Arzt Dr. D.___ (Urk. 8/211/4) – nicht ohne Weiteres widerlegt werden kann. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass die neu aufgeführten MRI-Befunde schon seit 1997 aktenkundig bekannt sind, hatte die MRT-Untersuchung vom 9. Dezember 1997 doch lediglich eine diskrete mediane Protrusion der Bandscheibe C5/6 sowie eine linksseitige osteophytär-diskale Protrusion im Segment C6/C7 mit Einengung des linksseitigen Foramens intervertebrale, nicht jedoch eine Nervenwurzelaffektion C8 rechts gezeigt.
Aufgrund des – ebenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereich-
ten – Schreibens von Dr. F.___ vom 26. Juli 2012 (Urk. 8/206/4-5), zu welchem sich RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/211/3-4) übrigens nicht geäussert hat, kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass nunmehr auch im Bereich der LWS eine (nachgewiesene) Kompromittierung der Nervenwurzel (L5 links) besteht. Dies gilt umso mehr, als bereits vom neurologischen Gutachter der MEDAS mögliche (aber nicht sichere) klinische Zeichen für eine radikuläre Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 (verminderte Sensibilität im Bereich der Ferse, ausgeprägtes Giving-away-Phänomen im linken Bein) gefunden worden waren (Urk. 8/183/54; vgl. auch Urk. 8/183/71 [nur schwach auslösbarer ASR links anlässlich der orientierenden neurologischen Untersuchung durch den orthopädischen Gutachter]).
4.5.3 Demnach besteht Grund zur Annahme, dass seit der orthopädischen und neurologischen Begutachtung in der MEDAS (27. Januar und 10. Februar 2011) bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2013 (Urk. 2; vgl. BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) im Bereich der HWS und der LWS eine massgebliche Verschlechterung eingetreten ist. Insoweit kann deshalb auf das Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 nicht abgestellt werden und erscheint eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich.
4.5.4 Hinsichtlich des im Jahr 2000 von der Abteilung für Pneumologie des Spitals Z.___ (Urk. 8/78) diagnostizierten Schlaf-Apnoe-Syndroms ist den Gutachten der MEDAS zu entnehmen, dass im Dezember 2010 wegen einer Zunahme der daraus resultierenden Beschwerden (Urk. 8/183/14) eine neuerliche Abklärung im Spital Z.___ durchgeführt wurde. Im betreffenden – von den MEDAS-Gutachtern zitierten, ansonsten nicht aktenkundigen - Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 8/183/10; vgl. Urk. 8/183/50 und Urk. 8/183/54) wurde ein schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom aktuell mit erneuter schwerer Tagessymptomatik mit Tagesmüdigkeit, Schläfrigkeit, Choking und nicht erholsamem Schlaf erhoben. Im Weiteren wurde in diesem Bericht lediglich ausgeführt, dass aktuell ein erneuter CPAP-Therapieversuch durchgeführt werde, nachdem ein solcher vor über zehn Jahren wegen Maskenintoleranz bei Panikattacken vom Beschwerdeführer abgebrochen worden sei. Zu dessen Arbeitsfähigkeit scheinen sich die Ärzte des Spitals Z.___ nicht geäussert zu haben.
Die Gutachter der MEDAS haben sich im Weiteren auf die – von derjenigen im Gutachten der MEDAS vom 22. August 2001 abweichende (Urk. 8/94/8) – Feststellung beschränkt, dass sich das Schlaf-Apnoe-Syndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, was angesichts der seitens der Abteilung für Pneumologie des Spitals Z.___ erhobenen Symptomatik nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
Der medizinische Sachverhalt erscheint deshalb auch insoweit als ergänzungs-bedürftig. Insbesondere wird von der Beschwerdegegnerin auch abzuklären sein, ob die CPAP-Behandlung vom Beschwerdeführer nunmehr konsequent durchge-führt worden ist und gegebenenfalls ob sie die gewünschte Wirkung gezeitigt hat. Je nach dem wird die Beschwerdegegnerin die Auferlegung einer Schaden-minderungspflicht zu prüfen haben, zumal die CPAP-Behandlung grundsätzlich als zumutbare Behandlung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 563/05 vom 10 April 2006 E. 3.2).
4.5.5 Zu den seitens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20) geltend gemachten Auswirkungen der bei ihm bestehenden Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit ist vorab zu bemerken, dass im (Gesamt-)Gutachten der MEDAS vom 6. Dezember 2011 zwar von einem BMI von 55,5 (176 Kilogramm bei
einer Grösse von 178 Zentimetern, Urk. 8/183/17; vgl. auch Bericht von Dr. F.___ vom 26. Juli 2012 [Urk. 8/206/4]) die Rede ist. Laut orthopädischem (Teil-)Gutachten vom 29. April 2011 beträgt der BMI des Beschwerdeführers jedoch 40.8 (125 Kilogramm bei einer Grösse von 175 Zentimetern, Urk. 8/183/68), was mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 10. Februar 2011 gemachten Aussage, wonach er in den letzten Jahren 25 bis 30 Kilogramm zugenommen hat (Urk. 8/183/50; laut Gutachten der MEDAS vom 22. Januar 2001 wog der Beschwerdeführer damals 109 Kilogramm bei einer Grösse von 174,5 Zentimetern [Urk. 8/94/6]), sowie mit den die Adipositas betreffenden Angaben im Bericht der Abteilung für Pneumologie des Spitals Z.___ vom 30. Dezember 2010 (Urk. 8/183/10) übereinstimmt.
Da die Gutachter der MEDAS von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sie (im Gegensatz zu den Gutachtern der MEDAS [Urk. 8/94/8]) die Adipositas - ohne jegliche Begründung - als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst haben (vgl. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2).
Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes jedoch ergeben, dass wegen zwischenzeitlichen Fortschreitens der degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht, wäre seitens der Beschwerdegegnerin jedoch zu klären, ob die Adipositas durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden könnte, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4 e.c.).
4.6 Es ergibt sich somit, dass der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden können. Die Sache ist daher zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Ziffern 4.5.3, 4.5.4 und 4.5.5) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere von Dr. F.___ sowie von der Abteilung für Pneumologie des Spitals Z.___ Verlaufsberichte einzuholen haben und, soweit erforderlich, anschliessend weitergehende medizinische Abklärungen (persönliche Untersuchung durch den RAD, Beizug eines externen Gutachters) zu tätigen haben. Sollten sich dabei Anhaltspunkte für eine seit der Verfügung vom 5. Juli 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben, wird die Beschwerdegegnerin auch insoweit weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 (Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender vom 7. Oktober 2014) sowie je einer Kopie von Urk. 11/1-7 (diverse Berichte)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli