Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00768 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst (Urk. 8/9). Nachdem der Versicherte am 18. April 2006 während der Arbeit ausgerutscht und gegen ein Baugestell auf den Rücken gestürzt war (Urk. 8/16/27), meldete er sich am 9. Mai 2007 unter Angabe von chronischen Rücken- und Nackenschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen, Angst- und Panikzuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/8). Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten beim Z.___ begutachten (Gutachten vom 18. Januar 2008, Urk. 8/21/2-20). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/35) und mit Verfügung vom 22. August 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/48). Die rentenabweisende Verfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/35) wurde mit Urteil IV.2008.00764 des hiesigen Gerichts vom 29. September 2009 bestätigt (Urk. 8/57).
1.2 Am 15. Februar 2010 meldete sich der Versicherte wiederum unter Hinweis auf chronische Rücken- und Nackenschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen, Angst- und Panikzustände bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60). Er reichte einen Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2010 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein, da er keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 8/75). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 25. September 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall im Jahr 2006 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/76). Aufgrund der entsprechenden Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 8/77) legte er Berichte seines Hausarztes med. pract. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin, sowie des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ ins Recht (Urk. 8/78-80). Am 19. November 2012 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung (psychiatrisch/rheumatologisch) an (Urk. 8/82). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 21. Januar 2013, das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, am 13. Februar 2013 und die bidisziplinäre Zusammenfassung am 16. Februar 2013 erstattet (Urk. 8/84-87). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/110 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 8/112 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 5. Juli 2013 und vom 23. August 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2013 sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter beantragte er, in Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013 sei ihm für das Einwandverfahren in der Person von Rechtsanwalt Beat Wachter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 23. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2013 ein (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Materieller Hauptstreitpunkt ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 ff. E. 1.2, mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau seit April 2006 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit könne ihm jedoch zu 100 % zugemutet werden. Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘635.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.82 8 % (Urk. 2/1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, Dr. A.___, welcher ihn seit vielen Jahren behandle, habe in seinen Arztberichten zuhanden der IV-Stelle vom 29. Oktober und 12. November 2012 die Diagnosen einer chronischen Depression, einer sogenannten Major-Depression, einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer maladaptiven Persönlichkeitsprägung und Entdifferenzierung (ICD-10 F62.1) gestellt. Nachdem im Zeitpunkt der ersten Ablehnungs-Verfügung höchstens eine leichte Depression vorgelegen habe, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes offenkundig. Wie der behandelnde Psychiater überzeugend ausführe, bestehe durch die depressive Erkrankung eine massive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitstätigkeit sei unvorstellbar. Im Widerspruch zu dieser Beurteilung verneine der von der IV beauftragte Psychiater PD Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 21. Januar 2013 das Vorliegen psychiatrischer Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ komme in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Gutachten zum Schluss, dass dieses etliche, teils grobe Mängel aufweise. Das Gutachten sei punktuell willkürlich und komme vor allem aufgrund von falschen Voraussetzungen zu seinen Schlussfolgerungen und sei nicht schlüssig. Insbesondere werde die Behauptung einer fehlenden Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes gegen jede Evidenz aufrechterhalten. Auf das Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Es liege gegenüber dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Gemäss der überzeugenden Darstellung von Dr. A.___ hätten die aktuellen Beschwerden und Diagnosen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zur Folge. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sollte das Gericht nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ abstellen, sei aufgrund der widersprüchlichen medizinischen Feststellungen und des nicht schlüssigen Gutachtens von Dr. C.___ eine psychiatrische Oberexpertise durch das Gericht einzuholen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. September 2012 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2013 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die – mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2009 bestätigte – erste Rentenverfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/35) erging (vgl. BGE 130 V 77 E. 3.2.3).
3.2
3.2.1 Der Verfügung vom 9. Juni 2008 lag im Wesentlichen das Gutachten des Z.___ vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/21/2-20) zugrunde.
3.2.2 In psychiatrischer Hinsicht nannte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 8. Januar 2008 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10: F32.0), welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bewirke, sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), welche keinen Krankheitswert habe und keine Leistungsminderung bewirke. Dr. E.___ hielt fest, möglicher Hintergrund der Schmerzverarbeitungsstörung sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, trotz allfälliger Restbeschwerden einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Zudem sei er sich bewusst, dass er aufgrund seines Alters sowie mangels beruflicher und sprachlicher Qualifikationen kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Überdies leide er unter finanziellen Schwierigkeiten. Er zeige auch regressive Verhaltensweisen, und im Rahmen einer Verdeutlichungstendenz sei es auch zu Symptomausweitungen gekommen (Urk. 8/21/11).
3.2.3 In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, im Gutachten vom 8. Januar 2008 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und eine Schmerzverarbeitungsproblematik. Dr. F.___ führte aus, in der Begutachtung habe sich ein ausgeprägt erhöhtes Schmerzgebaren mit teilweise ungewöhnlichem sowie auch inadäquatem Schmerzverhalten und deutlicher Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden gezeigt. Es habe sich eine deutliche Schmerz- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers finden lassen, welche aus rheumatologischer Sicht nicht durch ein entsprechendes organisch fassbares pathologisches Korrelat erklärbar sei. In der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber sei ihm eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 8/21 S. 15 f.).
3.2.4 Im Urteil vom 29. September 2009 erwog das Gericht, die Schlussfolgerung von Dr. E.___, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischen Gründen um 20 % reduziert sei, sei mit Blick auf die erhobenen Befunde einer dysphorisch gereizten, leicht depressiven Stimmung nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer – trotz gegenteiliger Angaben – die verordneten Antidepressiva nachweislich nicht eingenommen, der Gutachter eine solche Therapie aber als mit günstigem Einfluss auf die leichte depressive Stimmung und damit auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet habe. Da der Beschwerdeführer zufolge Schadenminderungspflicht gehalten sei, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um einen allfälligen Erwerbsausfall möglichst gering zu halten, sei die von Dr. E.___ attestierte Leistungseinschränkung von 20 % sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Da weder eine depressive Entwicklung noch eine somatoforme Schmerzstörung für sich alleine eine Invalidität begründe, sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 8/57 S. 13. f.).
In somatischer Hinsicht erwog das Gericht, die Gutachter hätten zwar eine schwere körperliche Tätigkeit, so auch die bisherige, den degenerativen Veränderungen und muskulären Dysbalancen zufolge als nicht mehr zumutbar erachtet. Die rheumatologische Gutachterin Dr. F.___ habe jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt, die Waddellzeichen positiv getestet und festgehalten, wegen des muskulären Gegenspannens sei eine Untersuchung nahezu unmöglich gewesen. Da sie überdies das Vorliegen eines rheumatologisch fassbaren organischen Korrelates für die deutliche Schmerzüberzeugung des Beschwerdeführers verneint habe und auch die radiodiagnostischen Untersuchungen ein normales Alignement der LWS ohne Neurokompression ergeben hätten, erscheine eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht mehr als fraglich (Urk. 8/57 S. 14). Das Gericht kam zum Schluss, dass eine rentenbegründende Einschränkung auch dann nicht ausgewiesen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass aus rheumatologischer Sicht eine auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sei (Urk. 8/57 S. 14 und S. 15).
3.3
3.3.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2013 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.2 Hausarzt B.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Oktober 2012 eine schwere Depression mit ständiger Angst und Schlafstörung (nächtliche Unruhephasen mit Umherirren) sowie andauernde Schmerzen (somatoforme Schmerzstörung) mit Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem in der LWS bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorfall L5/S1. Seit er den Beschwerdeführer kenne, habe sich der Zustand stetig langsam verschlechtert, so dass er in diesem schlechten Allgemeinzustand in keinem Betrieb integriert werden könnte (Urk. 8/78).
3.3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte in seinen Berichten vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/79) und 12. November 2012 (Urk. 8/80) die Diagnose einer chronischen Depression (sogenannte major Depression), die er mangels Kategorie für schwere und zugleich chronifizierte Depressionen gemäss ICD-10 F39 einordnete. Weiter diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) und eine maladaptive Persönlichkeitsprägung, Entdifferenzierung (ICD-10 F62.1). Die Arbeits- und Einsatzfähigkeit sei nur noch in ganz geringem Ausmass vorhanden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich gelte zu 100 % und sei durch die erwähnten psychischen Faktoren bedingt. Die psychischen Bedingungen verschlechterten die bereits durch körperliche Leiden eingeschränkte Arbeitsleistungsfähigkeit. In einem behinderungsangepassten Rahmen seien nur in unbedeutend höherem Grad Tätigkeiten zu verrichten. Hier bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 90-95 %. Eine Verschlechterung der Befindlichkeit sei nach seinem Dafürhalten auf psychiatrischer Seite ausgewiesen (Urk. 8/80 S. 7).
3.3.4 PD Dr. C.___ stellte im von der Beschwerdegegnerin psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/84 S. 23). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (Urk. 8/84 S. 24):
- Chronifizierte Anpassungsstörung; DSM-IV 309.28
- Chronifizierte mittelgradige rezidivierende depressive Störung;
ICD-10 F 33.9
- Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung; ICD-10 Z 73.1
- Schmerzverarbeitungsstörung; ICD-10 F 54
- Missbrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Analgetika); ICD-10 F 55
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit;
ICD-10 Z 56
- Finanzielle Probleme; ICD-10 Z 59
- Soziale und soziokulturelle Probleme; ICD-10 Z 60.2
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Sprachprobleme); ICD-10 Z 60.3
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner; ICD-10 Z 63.0 mit ungenügender familiärer Unterstützung Z 63.2
PD Dr. C.___ führte aus, bei der aktuellen Begutachtung habe sich im Psychopathologischen weitgehend ein Status gefunden, wie dieser durch die Vorbegutachter berichtet worden sei. Eine wesentliche Verschlechterung sei ausgehend von den Beschreibungen der Psychopathologie nicht erkenntlich. Bei der Untersuchung sei weniger ein depressives psychopathologisches Bild als ein im Verarbeitungsstil unreif wirkendes dysphorisch-gereiztes, mürrisch-verstimmtes, latent aggressives affektives Bild im Vordergrund gestanden. In Bewertung des Longitudinalverlaufes der psychiatrischen Störung sei zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer prämorbid vor dem Unfallereignis vom 8. (richtig: 18.) April 2006 in keiner psychiatrischen Behandlung befunden habe und aktenkundig psychiatrisch zuvor nicht erkrankt gewesen sei. Eine psychiatrische Heredität in der Familie sei nicht ausgewiesen. Infolge des Unfallereignisses habe er seine Arbeitsstelle verloren. Er besitze keine Berufsausbildung und weise eine einfach strukturierte Persönlichkeit auf. Er definiere sich sehr stark über seine Berufstätigkeit, die ihm und seiner Familie in der Schweiz einen gewissen Wohlstand und einen sozialen Status beschert habe. Aufgrund seiner ihm zur Verfügung stehenden intellektuellen Fähigkeiten gepaart mit dem in diesem Zusammenhang problematischen soziokulturellen Hintergrund sowie sprachlichen Schwierigkeiten sei es ihm schwer gefallen, die veränderte psychosoziale Lage anzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. Die Entlassungssituation habe er als massive narzisstische Kränkung erlebt. Seine berufliche Lage habe er infolge seiner schlechten persönlichen Voraussetzungen frühzeitig als ausgesprochen problematisch erkannt. Er habe frühzeitig die Berentung als einzigen Ausweg für seine Situation realisiert. Die psychosozialen Folgen seines Arbeitsplatzverlustes hätten ihm einen sozialen Abstieg beschert, der schliesslich zu finanziellen Schwierigkeiten mit der Aufnahme von Schulden und der Anmeldung beim Sozialamt geführt habe. Sein passiv-regressiver Verarbeitungsstil gegenüber der beruflichen Situation und sein latent bis offen aggressives Verhalten gegenüber seiner Familie hätten zu Unverständnis in seiner Familie und seinem sozialen Umfeld geführt. Es sei infolgedessen zu Schwierigkeiten im Eheleben und Auseinandersetzungen mit den Kindern gekommen, die schliesslich nach Verwerfungen zu deren Auszug aus dem elterlichen Haushalt geführt hätten. Dem Beschwerdeführer sei es im Sinne einer inzwischen chronifizierten Anpassungsstörung nicht gelungen, sein Verhalten auf die neue Lebenssituation einzustellen. Sein pampiges Verhalten mit Gereiztheit und Übellaunigkeit, das er gegenüber den Gutachtern und auch seinem behandelnden Psychiater gezeigt habe, sei Ausdruck seines eingeschränkten Repertoires an adäquaten Verhaltensstilen. Kurzzeitig habe er von der Behandlung in der G.___ mit einer ressourcenorientierten verhaltenstherapeutischen Behandlung profitiert, die nach der Rückkehr in den ambulanten Versorgungsbereich nicht fortgeführt worden sei. Auf die neue berufliche Situation und die Schmerzen habe er zunehmend mit sozialem Rückzug, innerer Aggression, teilweise auch mit gegen die Familie offen ausgetragener Aggression und zunehmender sozialer Regression im Sinne eines maladaptiven unreifen Verarbeitungsstils reagiert (Urk. 8/84 S. 19 f.).
Seit Anfang 2007 sei der zunächst vornehmlich nach aussen gewandte Verarbeitungsstil mit (latent) aggressivem Verhalten zunehmend internalisiert worden. Schliesslich sei ein depressives Erleben der Schmerzsymptomatik und vor allem der psychosozialen und familiären Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes erfolgt. Dabei sei psychopathologisch eine inzwischen chronifizierte Depression, die eine depressive Grundstimmung, eine Freudlosigkeit, eine Interessenverarmung und eine Antriebsstörung als Hauptsymptome aufweise sowie Schlafstörungen, eine Verminderung des Selbstwerterlebens bis hin zu suizidalen Gedanken zeige, auch gutachterlicherseits zu bestätigen. Die depressive Entwicklung sei jedoch aus gutachterlicher Sicht keinesfalls im Sinne einer eigenständigen Erkrankung zu begreifen, sondern vielmehr die Folge einer chronifizierten Anpassungsstörung infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Schmerzproblematik. Aus gutachterlicher Sicht sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 in klassischer Weise nicht gegeben. Im Vordergrund stehe vielmehr die Fehlverarbeitung der psychosozialen und familiären Folgen des Arbeitsplatzverlustes und der narzisstischen Kränkung des Beschwerdeführers als diejenige des Schmerzerlebens. Daher sei aus gutachterlicher Sicht von einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne der Klassifikation nach ICD-10 gemäss F54 auszugehen. Insofern schliesse er sich an die Vorbeurteilungen des psychiatrischen Gutachters des Z.___, Dr. E.___, an. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe zunächst eine Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD-10 F54 diagnostiziert, die er dann, ohne die klassifikatorischen Kriterien oder sonstige Gründe dafür zu benennen, in seinen ärztlichen Befundberichten vom 29. Oktober 2012 und vom 12. November 2012 plötzlich nach ICD-10 F45.4 eingeordnet habe (Urk. 8/84 S. 20 f.).
In der IV-relevanten Bewertung der aus den psychiatrischen Schädigungen folgenden Fähigkeitsstörungen sei festzuhalten, dass für das bestehende psychopathologische Zustandsbild massgeblich soziokulturelle und psychosoziale Faktoren sowie maladaptive Copingstrategien im Sinne einer chronifizierten Anpassungsstörung wesentlich (mit-)verantwortlich seien. Es bestehe zudem eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die depressive Psychopathologie sei Folge der Anpassungsstörung und der maladaptiven Schmerzverarbeitung und gewinne keinen eigenständigen Charakter als psychiatrisches Störungsbild. Allenfalls sei im Vergleich zu den Vorgutachten eine weitere Chronifizierung zu bestätigen. Eine wesentliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes liege nicht vor (Urk. 8/84 S. 22). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störungen als gegeben angenommen werden könne (Urk. 8/84 S. 23 und 25).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, hielt PD Dr. C.___ fest, beim Beschwerdeführer lägen keine psychiatrischen Erkrankungen und daraus resultierende Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wären, das positive Leistungsbild im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern (Urk. 8/84 S. 25).
3.3.5 Dr. D.___ nannte in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 13. Februar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont bei mässigen degenerativen Veränderungen und kleiner recessaler Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Alteration der Nervenwurzeln L5 links und S1 links im etwas engen Neuroforamen L5/S1 links ohne radikuläre Zeichen (Urk. 8/85 S. 58).
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage seit einer Kontusion der Lendenwirbelsäule am 18. Juni 2006 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung und Taubheitsgefühl im ganzen rechten Bein. Die Schmerzen hätten sich seither auf praktisch den ganzen Körper ausgeweitet. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen vorhanden gewesen. Die klinische Untersuchung sei durch fehlende Kooperation und kraftvolle Gegenspannung erschwert gewesen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule habe nicht festgestellt werden können. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke habe unter Ablenkung zweifelsfrei als normal beurteilt werden können. Die übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich gewesen. Nirgends seien Synovitiden, Gelenksergüsse, Rheumaknoten oder Tophi vorhanden gewesen. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt gewesen. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 54 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine jahrelange körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien 17 der 18 Tender Points sowie alle acht Kontrollpunkte pathologisch gewesen. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch gewesen sei, könne keine Fibromyalgie diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz eingenommen. Dies schliesse eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression aus. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (02/2013) zeige mässige degenerative Veränderungen mit einer kleinen Diskusprotrusion L4/L5 mit möglicher Alteration der Nervernwurzeln L5 links und S1 links ohne Kompression. Die bildgebenden Befunde der Lendenwirbelsäule seien keinesfalls gravierend. Da der Beschwerdeführer die Beschwerden rechtsbetont angegeben habe, die Nervenwurzel-Alterationen bildgebend aber links vorhanden seien, sei es fraglich, ob die bildgebenden Befunde eine klinische Relevanz hätten. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule (Februar 2013) zeige einen altersentsprechenden Befund. Deshalb habe sie kein Cervikalsyndrom diagnostiziert. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen vorhanden gewesen. Unter Ablenkung habe sich sein Gang wie auch die Beweglichkeit der HWS, beider Knie und beider Hüftgelenke normalisiert. In der Bauchlage liegend, habe er bei der Prüfung der Beweglichkeit des Knies nur eine Flexion des Knies rechts bis 10° und links bis 20° zugelassen, wobei er das Knie kräftig gestreckt habe. Dies entspreche zweifellos einer fehlenden Kooperation bei der Untersuchung. Bei der Prüfung des Lasègues habe er beim Heben des rechten Beins mit lauter Schmerzäusserung nicht mehr als 10° und links 20° zugelassen, wobei beidseits kein reflektorischer Bewegungswiderstand fühlbar gewesen sei. Minuten danach habe er sich seine Socken auf dem Boden sitzend im Langsitz angezogen. Es handle sich hier keineswegs um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Die beiden Antidepressiva Remeron und Venlafaxin sowie das Schmerzmittel Tramadol seien im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Schmerzmittel Ponstan sei ebenfalls im Blut vorhanden, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Von den Schmerzmitteln Novalgin, Spedifen und Dafalgan fehle entgegen seinen Angaben jede Spur im Blut (Urk. 8/85 S. 59 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Er könne Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). In einer adaptierten Tätigkeit könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma Y.___ sei nicht adaptiert. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Als Bauhilfsarbeiter könne er nicht mehr arbeiten. Die angestammte Tätigkeit als Baggerführer sei adaptiert, sofern er dabei keine Lasten über 15 Kilogramm heben oder tragen müsse (Urk. 8/85 S. 61). Für adaptierte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe er seit dem 18. April 2006 nicht mehr ausüben können (Urk. 8/85 S. 62).
3.3.6 In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 16. Februar 2013 führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus bidisziplinärer Sicht könne er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten (Urk. 8/87).
3.3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 8. Juli 2013 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ ein (Urk. 3/4). Darin führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ weise etliche, teils grobe Mängel auf. Es sei punktuell sehr willkürlich, komme vor allem aufgrund von falschen Voraussetzungen zu seinen Schlussfolgerungen und da es sich dabei nicht immer an alle wesentlichen Fakten halte, sei es in sich selber nicht schlüssig. Die Diagnostik erfolge im Bereich der Depression zwar korrekt, doch die Herabminderung der Bedeutung beziehungsweise die Kennzeichnung als irrelevant für den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei unsachlich und unsachgemäss abgehandelt, zumal die Art der Belastung über die Zeit hinweg ganz unterschiedlich gewesen sei. Mit den Änderungen in den Diagnosestellungen, welche verschiedene Gutachter und zuletzt er selbst (Dr. A.___) nacheinander hinterlassen hätten, sei eine Verschlechterung der depressiven Befindlichkeit ohne weiteres ausgewiesen. Es sei viel zu billig und nicht einmal richtig, alle psychopathologischen Ausdrücke als Ausdruck psychosozialer Belastungen zu sehen. Die angegebenen Faktoren hätten in Wirklichkeit keinen Einfluss. Es fänden sich bei ordentlicher Betrachtung des Verlaufs ja keine Hinweise, und Belege schon gar nicht. Dass die Auswirkungen hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit über den Wechsel einer diagnostischen Entität hinweg gleichbleibend null gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Die nachfolgende depressive Dekompensation sei qualitativ und quantitativ etwas ganz anderes. Wäre alles beim Alten geblieben und der Beschwerdeführer wäre weiterhin nur von psychosozialen Belastungen geplagt gewesen, wäre es bei der Anpassungsstörung geblieben (Urk. 3/4 S. 13 ff.).
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 21. Januar beziehungsweise 13. Februar 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug eines Dolmetschers und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig – insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. A.___. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend, und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
4.2 Was das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in physischer Hinsicht anbelangt, legt Dr. D.___ in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 13. Februar 2013 einleuchtend dar, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter unzumutbar ist und er in einer adaptierten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 Kilogramm zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig ist (Urk. 8/85 S. 61). Die Einschätzung von Dr. D.___ wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt seit der Begutachtung im Z.___ (Oktober 2007; vgl. E. 3.2.3) nicht massgeblich verändert hat.
4.3 Umstritten ist hingegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 21. Januar 2013, wie erwähnt, fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten Anpassungsstörung sowie einer chronifizierten mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung leide, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/84 S. 24). Die depressive Entwicklung sei aus gutachterlicher Sicht keinesfalls im Sinne einer eigenständigen Erkrankung zu begreifen, sondern vielmehr die Folge einer chronifizierten Anpassungsstörung infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Schmerzproblematik (Urk. 8/84 S. 20). Für das bestehende psychopathologische Zustandsbild massgeblich seien soziokulturelle und psychosoziale Faktoren sowie maladaptive Copingstrategien im Sinne einer chronifizierten Anpassungsstörung wesentlich (mit-)verantwortlich. Es bestehe zudem eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54, welche die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigte. Die depressive Psychopathologie sei Folge der Anpassungsstörung und der maladaptiven Schmerzverarbeitung und gewinne keinen eigenständigen Charakter als psychiatrisches Störungsbild. Allenfalls sei im Vergleich zu den Vorgutachten eine weitere Chronifizierung zu bestätigen. Eine wesentliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes liege aber nicht vor (Urk. 8/84 S. 22). Der Gutachter stellte des Weiteren diverse Diagnosen der Z-Kategorie des ICD-10-Systems. Diese Kategorie ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass keine psychiatrischen Fähigkeitsstörungen vorlägen, die geeignet seien, das positive Leistungsbild des Beschwerdeführers im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern (Urk. 8/84 S. 25), was angesichts der von ihm erhobenen Befunde sowie seiner detaillierten Schilderung der Krankheitsentwicklung nachvollziehbar ist und – auch aus rechtlicher Sicht (vgl. E. 4.5) – überzeugend erscheint.
4.4 Die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ bezieht sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen bemängelt er nicht oder bringt jedenfalls keine konkreten Einwände dagegen vor. Er stellt jedoch in Abrede, dass psychosoziale Faktoren massgebend für die psychischen Störungen verantwortlich sind. Dr. C.___ weist in seinem Gutachten zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ selbst immer wieder die Herleitung des Krankheitsgeschehens psychodynamisch auf die maladaptive Verarbeitung und fehlerhafte Anpassung an die beruflichen Geschehnisse und die daraus resultierenden psychosozialen und finanziellen Folgen zurückgeführt habe. Er habe in seinen Berichten ausführlich die familiären Schwierigkeiten und die soziale Isolierung, die durch den regressiven Verarbeitungsstil ausgelöst worden seien, beschrieben (Urk. 8/84 S. 21). Aus den Berichten von Dr. A.___ ist denn auch keine genügende Abgrenzung der Krankheitssymptome gegenüber psychosozialen Faktoren ersichtlich. Weiter kritisiert Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013, dass psychosoziale Faktoren wie finanzielle Probleme und familiäre Schwierigkeiten im Jahr 2006 noch keine Rolle gespielt hätten (Urk. 3/4 S. 3 f. und S. 5 f.), was jedoch von keiner Seite je behauptet wurde. Bereits im Bericht der H.___ vom 15. November 2006 war jedoch eine – als Anpassungsstörung kodifizierte – Schmerzverarbeitungsstörung erhoben und festgestellt worden, dass diese vorwiegend in psychosozialen Faktoren begründet liege (Urk. 8/16/10-12; vgl. Urteil IV.2008.00764 vom 29. September 2009 E. 4.2 [Urk. 8/57/13]).
Dr. A.___ hält ausserdem fest, dass aufgrund der Diagnose einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung eine Verschlechterung der Befindlichkeit ohne weiteres ausgewiesen sei (Urk. 3/4 S. 13 f.), was bereits deshalb nicht überzeugt, weil nicht die Diagnose selbst, sondern die Auswirkung des Leidens auf die Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen depressiven Störung nicht von vornherein auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedenfalls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann tangiert zwar der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, deren Anspruchserheblichkeit nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a). Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der Einschränkung im Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam. Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
PD Dr. C.___ hat sich – entgegen der Auffassung von Dr. A.___ – gerade nicht darauf beschränkt, die fehlende Eigenständigkeit der depressiven Erkrankung abstrakt mit deren Entstehung zeitlich nach Eintritt der Somatisierungsstörung und nach Vorliegen der psychosozialen Faktoren zu begründen. Vielmehr hat er bei der Darlegung der Krankheitsentwicklung und seiner Beurteilung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der konkreten Situation aufgezeigt, wie sich beim Beschwerdeführer die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und der psychosozialen Problematik entwickelt hat. Im Weiteren hat er zwar eine chronifizierte „mittelgradige“ depressive Störung (ICD-10 F33.9) diagnostiziert, wohingegen im Z.___-Gutachten noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) erhoben worden war (Urk. 8/21/17). Eine wesentliche Verschlechterung der vom Z.___-Gutachter erhobenen Psychopathologie wird von ihm aber ausdrücklich verneint (Urk. 8/84/22 und Urk. 8/84/19) und ist auch nicht ersichtlich. Seine zum Psychostatus gemachten Angaben (Urk. 8/84/11-14) stimmen nämlich weitgehend mit den vom psychiatrischen Gutachter des Z.___ im Oktober 2007 erhobenen psychopathologischen Befunden (Urk. 8/21/10) überein. So wurden von beiden psychiatrischen Gutachtern bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis und Aufmerksamkeit keine Auffälligkeiten festgestellt. Was den Affekt betrifft, so war dieser vom Z.___-Gutachter als dysphorisch, gereizt und leicht depressiv beschrieben worden. Im Laufe der Untersuchung sei die dysphorisch-gereizte Stimmung deutlich in den Hintergrund getreten. Er habe vor allem über seine körperlichen Schmerzen und die damit zusammenhängenden Einschränkungen geklagt (Urk. 8/21/10). PD Dr. C.___ führte ebenfalls an, dass die Stimmungssituation zunächst deutlich dysphorisch gereizt, später eher klagsam und vorwurfsvoll gewesen sei. Affektiv imponiere vor allem eine ärgerliche und über die Lebenssituation enttäuschte sowie wirtschaftlich hoffnungslose Stimmung als ein depressiver Affekt, wobei das gesamte Stimmungsniveau dennoch ins Negative verschoben sei. Die affektive Grundstimmung scheine dabei in Reaktion auf das Schmerzempfinden und das psycho-soziale und familiäre Eingebundensein zu stehen (Urk. 8/84/14). Die im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. C.___ erhobenen – für die medizinische Folgenabschätzung letztlich massgebenden – Befunde lassen demnach in der Tat nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes schliessen. In den Berichten von Dr. A.___ ist jeweils von einer Verschlechterung der „Befindlichkeit“ die Rede (Urk. 8/79 S. 6, Urk. 8/80 S. 7 und Urk.3/4 S. 14), was darauf hindeutet, dass er bei der Schweregradbeurteilung der Symptomatik vor allem auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers abstellt. Seine Kritik am psychiatrischen Gutachten erschöpft sich denn auch im Wesentlichen darin, seine Schweregradbeurteilung zu rechtfertigen und dem Gutachter eine Bagatellisierung der klinischen Befunde vorzuwerfen. Den Berichten von Dr. A.___ lassen sich aber keine objektiv eigenen Befunde entnehmen, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten.
Zur Divergenz der Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ bleibt anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 8/79, Urk. 8/80 und Urk. 3/4) indessen nicht.
Insgesamt ist die Kritik von Dr. A.___ nicht stichhaltig und seine Berichte vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Bericht von Hausarzt B.___ vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/78), zumal er als Facharzt für Allgemeinmedizin ohnehin nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
4.5 Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 11) ist bei einem Krankheitsbild wie dem vorliegenden die Frage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, nach Massgabe der für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.1 und 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2).
Eine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung ist gemäss den überzeugenden Feststellungen von PD Dr. C.___ nicht gegeben. Namentlich ist nach dem Gesagten (E. 4.4) unter den gegebenen Umständen auch die chronifizierte depressive Symptomatik nicht als solche zu betrachten. Ein primärer Krankheitsgewinn liegt laut dessen Angaben ebenfalls nicht vor. Im Weiteren hielt PD Dr. C.___ zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bisher keine stationären psychiatrischen Aufenthalte durchgemacht hat; rehabilitative Bemühungen lägen zwar vor, jedoch unter ungenügender Eigenmotivation. Eine kontinuierliche Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sei nicht erfolgt (Urk. 8/84/22-23). Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. D.___ ist sodann zu entnehmen, dass er auch die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpft (Urk. 8/85/60). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung ist daher – mit PD Dr. C.___ - ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Da der Beschwerdeführer somatischerseits in leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, ist auch das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht gegeben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichtes 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E 5.5.2). Ein sozialer Rückzug liegt zwar vor. Von einem sozialen Rückzug „in allen Belangen des Lebens“ kann aber insofern nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern durchaus – allein oder mit seiner Ehefrau – das Haus verlässt, Einkäufe tätigt, und „im Coop oder auf der Strasse“ mit dem einen oder anderen Kollegen spricht (Urk. 8/84/7, Urk. 8/84/10, Urk. 8/85/50). Sodann hat er auch zu seiner Mutter regelmässigen telefonischen Kontakt, wobei er sie ein Jahr vor der Begutachtung auch in I.___ besucht hat (Urk. 8/84/6). Auch wenn PD Dr. C.___ eine Chronifizierung der psychischen Störungen bestätigt, was als weiteres Kriterium gilt, ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Raum bleibt. Dies gilt umso mehr, als die Feststellungen von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3.5) – wie bereits diejenigen der rheumatologischen Vorgutachterin des Z.___ (E. 3.2.3 und E. 3.2.4) – auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers hindeuten (vgl. E. 1.4 in fine).
4.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 Kilogramm weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und sich somit sein Gesundheitszustand seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert hat. Dass weitere medizinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.6.5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.4
5.4.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den im Jahr 2005 bei der Y.___ erzielten Lohn von Fr. 62‘400.-- (Fr 4‘800 x 13, vgl. Urk. 8/9) angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 (mutmasslicher Rentenbeginn) von einem Valideneinkommen von Fr. 68‘635.46 aus (Urk. 8/89), was nicht zu beanstanden ist.
5.4.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom standardisierten, nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor von Fr. 4‘901.-- pro Monat aus. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 63‘017.82. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis).
5.4.3 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.82 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68‘635.46 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘617.64, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 8 % entspricht.
5.5 Die rentenabweisende Verfügung vom 5. Juli 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Umstritten und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat.
6.2 Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 310/05 vom 26. Januar 2006 E. 3.2 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.3).
6.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, weil die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten und eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheine. Der Fall sei weder in rechtlicher Hinsicht noch aufgrund des Sachverhaltes komplex. Nach erneuter Anmeldung sei lediglich eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu prüfen gewesen. Die Sozialen Dienste der Stadt J.___ hätten mit Schreiben vom 9. April 2013 den vorsorglich erhobenen Einwand vom 20. März 2013 zurückgezogen und das Begehren offensichtlich als nicht aussichtsreich beurteilt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei dieser Sachlage auf eigene Rechnung und Gefahr zu einem Prozess entschlossen hätte (Urk. 2/2).
6.4 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er als Ausländer, der stets als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet habe und nur ungenügend die deutsche Sprache beherrsche, mit juristischen Fragen überfordert sei. Er sei nicht in der Lage, die Subtilitäten IV-rechtlicher Behandlung von psychischen Erkrankungen zu verstehen, zumal für ihn körperliche Schmerzen und nicht eine psychische Erkrankung bestünden. Auch Erklärungen der Fürsorgebehörde, welche in IV-rechtlichen Belangen auch nicht spezialisiert sei, hätten eine anwaltliche Vertretung nicht zu ersetzen vermocht. Angesichts der medizinischen Widersprüchlichkeiten und den ungenügenden Gutachten könne die Sache auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 1 S. 12 f.).
6.5 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Er wird seit Januar 2007 von den Sozialen Diensten der Stadt J.___ unterstützt (Urk. 3/5). Die Sozialen Dienste der Stadt J.___ waren bereits nach der erstmaligen Anmeldung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/4) im Verwaltungsverfahren involviert (Urk. 8/14 und Urk. 8/15) und erhoben Einwände gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/25), wobei sie diese teilweise wieder zurückzogen (Urk. 8/26 und Urk. 8/28). In der Folge mandatierte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Tomas Kempf (Urk. 8/29 und Urk. 8/30). Bei seiner zweiten Anmeldung vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/60) wurde er von der Fortuna Rechtsschutzversicherungsgesellschaft vertreten (Urk. 8/58 und Urk. 8/59), welche der IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 8/64), ihn dann aber im Vorbescheidverfahren wieder vertrat (Urk. 8/70 und Urk. 8/73). Nach der aktuellen Anmeldung des Beschwerdeführers vom 25. September 2012 (Urk. 8/76) teilte die Fortuna Rechtsschutzversicherungsgesellschaft der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 8/83). Gegen den Vorbescheid vom 4. März 2013 (Urk. 8/92) erhoben in der Folge die Sozialen Dienste der Stadt J.___ für den Beschwerdeführer vorsorglich Einwände (Urk. 8/98 und Urk. 8/99). Am 12. März 2013 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Beat Wachter mit seiner Interessenwahrung (Urk. 8/95 und Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilten die Sozialen Dienste der Stadt J.___ der Beschwerdegegnerin den Rückzug der erhobenen Einwände mit, da der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Beat Wachter vertreten werde (Urk. 8/101).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nur gegeben, wenn eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fällt (vgl. oben E. 6.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hätte sich weiterhin von den Sozialen Diensten der Stadt J.___ beraten und vertreten lassen können. Der Beizug eines Anwaltes war somit nicht angezeigt. Im Übrigen war im Vorbescheidverfahren einzig strittig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu entscheiden war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E. 1.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E.3.1). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Die gegen die Verfügung vom 23. August 2013 erhobene Beschwerde ist demnach ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Beat Wachter ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Rechtsanwalt Beat Wachter machte mit Honorarnote vom 26. Januar 2015 einen Gesamtaufwand von 10.58 Stunden (10 x Fr. 200.-- + 0.58 x Fr. 220.-- = Fr. 2‘127.60) und Barauslagen von Fr. 63.85 geltend (Urk. 12). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘366.75 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Wachter in diesem Umfang zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Beat Wachter als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 5. Juli 2013 (Rentenanspruch) und vom 23. August 2013 (Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren) werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, wird mit Fr. 2‘366.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht