Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00769




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 8. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___

Gemeinde Z.___, Berufsbeistandschaft


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1995, besucht aufgrund eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes und einer Sprachentwicklungsverzögerung seit 2003 die heilpädagogische Sonderschule in der Stiftung A.___, B.___ (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9/9). Die Sonderschulmassnahmen wurden bis Ende Dezember 2007 von der Invalidenversicherung finanziert (vgl. Urk. 9/5); seit dem 1. Januar 2008 ist der Kanton dafür zuständig (Urk. 9/6). Am 19. Februar 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7; Urk. 9/9).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/13/5) ein und stellte mit Vorbescheid vom 3. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/17). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/20; vgl. auch Urk. 9/18). Seitens der Stiftung A.___ wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 9/21-23; Urk. 9/25-26). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/28 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, am 6. September 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 Ziff. 2-4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom
14. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

1.2    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

1.3    Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (Rz 9001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).

    Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Vor diesem Zeitpunkt kann eine Rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur dann zugesprochen werden, wenn die versicherte Person nicht beziehungsweise noch nicht eingliederungsfähig ist oder wenn Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchgeführt werden und diese ergeben, dass eine Eingliederung nicht möglich ist (Rz 9002 KSIH mit Verweis auf AHI-Praxis 1996 S. 189 ff.).

    Wird während der Wartezeit bis zum Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung ein Wartetaggeld nach Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausgerichtet, so kann der Rentenanspruch ebenfalls nicht entstehen (Rz 9004 KSIH).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung frühestens nach abgeschlossener schulischer Ausbildung bestehe. Der Beschwerdeführer besuche voraussichtlich bis Ende Schuljahr 2013/2014 die Sonderschule, weshalb Massnahmen beruflicher Art zurzeit noch nicht möglich seien (S. 1 unten). Vor Gewährung einer Invalidenrente sei in jedem Fall zuerst die Möglichkeit der Eingliederung zu prüfen. Der mittels Intelligenztest ermittelte IQ von 50 bedeute eine leichte Intelligenzminderung. Entsprechend der Beurteilung des Psychologen wäre damit eine einfache praktische Ausbildung nach Insos möglich. Somit sei noch nicht beurteilbar, ob ein rententangierendes Einkommen erzielt werden könne. Ein Rentenanspruch könne erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen beurteilt werden (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1/1) auf den Standpunkt, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt klar ersichtlich sei, dass er durch die im Jahr 2014 geplanten Eingliederungsmassnahmen kein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen könne (S. 5 Ziff. 9). Er befinde sich aufgrund der geistigen Behinderung bis Sommer 2014 in einer schulischen Massnahme. Dann werde zu prüfen sein, ob er eine praktische Ausbildung nach Insos absolvieren könne. Erst nach Abschluss der Ausbildung werde sich zeigen, ob er im ersten Arbeitsmarkt (Nischenarbeitsplatz) integriert werden könne. Bei dieser allerbesten Entwicklung könnte er einen maximalen Lohn von etwa Fr. 600.-- pro Monat erzielen, realistischerweise könne jedoch nur von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ausgegangen werden (S. 4 f. Ziff. 4). Bei der neusten Testung sei ein Gesamt-IQ von 49 ermittelt worden. Bei diesem Grad der kognitiven Beeinträchtigung könne kein rentenbeeinflussendes Einkommen erwartet werden. Rentenbeeinflussend wäre ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 1‘200.-- (S. 5 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dass im Verfügungszeitpunkt vom 8. August 2013 Massnahmen beruflicher Art aufgrund des noch ein Jahr andauernden Schulbesuchs des Beschwerdeführers verfrüht waren, ist richtig und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Vielmehr meldete sich dieser sogar explizit zur Rentenprüfung an (vgl. Urk. 9/7).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente bereits in grundsätzlicher Hinsicht, da vor Gewährung einer Rente zuerst Eingliederungsmassnahmen zu prüfen seien und solche beim Beschwerdeführer, der die schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, zurzeit noch nicht möglich seien.

3.2    Wie gesehen (E. 1.3), kommt eine Rente vor der Beendigung von Eingliede-rungsmassnahmen ausnahmsweise in Betracht, wenn die versicherte Person nicht beziehungsweise noch nicht eingliederungsfähig ist.

    Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2013 18 Jahre alt. Aufgrund seines Entwicklungsrückstandes absolvierte er zu diesem Zeitpunkt noch die Sonderschule. Massnahmen beruflicher Art waren respektive sind verfrüht, da er noch bis Ende des Schuljahres 2013/2014 die Schule besuchen wird, mithin die schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Wie die Beschwerdegegnerin geltend machte, fällt die Sonderschulung nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2 S. 1 unten). Der Schulbesuch ist somit kein taggeldbegleiteter Tatbestand. Die Ausrichtung eines Taggeldes stände einer Berentung entgegen, entsteht doch der Rentenanspruch solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann (vgl. E. 1.2). Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Schulbesuchs noch nicht eingliederungsfähig ist, liegt die Sachlage so, dass eine Rente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommt.

    Somit ist nicht einzusehen, weshalb dem noch in der schulischen Ausbildung stehenden Beschwerdeführer keine Rente zugesprochen werden könnte. So wird auch im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit festgehalten, dass der Versicherungsfall für die Rente bei Geburts- und Frühinvaliden in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres eintritt, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen (Rz 1032 KSIH).

3.3    Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu prüfen.

    Wie unter Erwägung 1.1 dargelegt, gelten nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr als invalid, wenn ihre gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.


4.

4.1    Dem Schulbericht der Stiftung A.___ vom 12. Februar 2012 (Urk. 9/23/4-5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schriftliche Arbeiten, die er verstehe, mit grosser Sorgfalt erledige. Es gelinge ihm nur mit Unterstützung, einen Arbeitsablauf mit mehreren Arbeitsschritten vorausschauend zu planen und durchzuführen (S. 1 Mitte). Der Wortschatz des Beschwerdeführers sei einfach und entwickle sich aus dem alltäglichen Handeln. Einfache Texte lese er langsam, meistens flüssig. Er könne sich gut auf visuelle Details konzentrieren und darum fehlerfrei abschreiben. Frei schreibe er einfache, kurze Sätze mit immer ähnlichem Satzaufbau und sich oft wiederholenden Wörtern (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe im Zahlenraum bis 20 addieren und subtrahieren (teilweise ohne Hilfsmittel) gelernt. Die Münzen und Noten kenne er bis hundert Franken. Dabei gelinge es ihm, einfache Additionen handelnd vorzunehmen (beispielsweise Fr. 1.20 + Fr. 1.30). Das Lesen der Uhr sei noch unsicher und werde weiter geübt und vertieft (S. 1 f.).

4.2    Aus dem Schulbericht der Stiftung A.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/23/1-3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 als Oberstufenschüler die Atelierklasse besuche (S. 1 oben). Neue Fertigkeiten eigne er sich ganz langsam an, um möglichst keine Fehler zu machen. Biete man ihm Stützen in Form von klaren Strukturen, bewege er sich darin sehr selbständig. Innerhalb eines vorgegebenen Rahmens plane er selbständig seine Arbeitsschritte sehr pflichtbewusst und zuverlässig. Für eigene Lösungen fehle der Mut (S. 1 Mitte). Im Zahlenraum bis 20 fühle sich der Beschwerdeführer relativ sicher bei Additionen und Subtraktionen; Multiplikation und Division seien nicht vertieft. Anschauungen und konkretes Handeln seien Grundvoraussetzungen, damit er Bezüge machen und den Inhalt verstehen könne. Der Beschwerdeführer schlage sich mit einem eher kleinen Wortschatz recht gut durch. Er lese langsam und aufmerksam. Nicht immer sei das Textverständnis verlässlich. Es sei schon öfters beobachtet worden, dass er zu einzelnen Wörtern keinen Inhalt habe. Manchmal reime er sich einen Zusammenhang zu den verstandenen Wörtern zusammen (S. 1 unten). So könne es zu Falschdeutungen kommen. Beim Schreiben brauche der Beschwerdeführer Unterstützung (S. 2 oben). Beim Kochen arbeite er noch sehr langsam, aber ganz genau. Anweisungen würden umgesetzt, wenn sie einfach und schrittweise übermittelt werden. Er zeige ein grosses Entwicklungspotential auf dem Weg zu selbständigerem Arbeiten (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer reise selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Umstellungen in der Zeitplanung möge er nicht. Fein- und grobmotorische Tätigkeiten im Atelier setze er langsam, aber ohne Einschränkungen um. Schwierigkeiten seien zu erkennen beim Nachahmen von Bewegungsabläufen, die er parallel umsetzen solle. Im schulischen Umfeld fühle sich der Beschwerdeführer sehr integriert. Er habe Vertrauen gefasst und pflege Kontakte mit Gleichaltrigen und Erwachsenen. Um verbindliche Beziehungen und Kontakte zu pflegen, brauche er Unterstützung und Anleitung (S. 3).

4.3    Dr. med. C.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt mit Bericht vom 18. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/13/5) fest, dass abgesehen von einer konstitutionellen Wachstumsverzögerung, welche sich nicht wesentlich auf die körperliche Leistungsfähigkeit auswirken sollte, eine volle körperliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Inwieweit jedoch der bekannte allgemeine Entwicklungsrückstand, vor allem die kognitive und sprachliche Entwicklung, seine Arbeitsfähigkeit beeinflussen, sei bei den entsprechenden pädagogischen Institutionen (Stiftung A.___) abzuklären.

4.4    Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 23. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/18) aus, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt ein deutlicher allgemeiner Entwicklungsrückstand bestehe, welcher in diversen Testverfahren regelmässig quantifiziert werde. Gemäss der neusten Testung vom 10. April 1013 mittels HAWIK 4 habe beim nun 18-jährigen Beschwerdeführer ein Gesamt-IQ von 49 festgestellt werden können. Dieser entspreche im Testalter äquivalent einem 7-bis 8-jährigen Jungen. Aufgrund des Alters und der verbleibenden Schulzeit sei nicht von einer Verbesserung dieses Wertes auszugehen. Die vorgängigen Messungen im November 2010 und Juni 2005 würden diesen aktuellen Befund bestätigen.

4.5    Der Psychologe E.___, Stiftung A.___, gab im Bericht vom 27. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/25) an, dass eine kurzfristig durchgeführte Kontrolldiagnostik vom 10. April 2013 beim nun 18-jährigen Beschwerdeführer einen Gesamt-IQ von 50 ergeben habe. Die intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers lägen im Grenzbereich einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung. Die Testalter-Äquivalente lägen alle ungefähr im Bereich der 7- bis 8-Jährigen. Auffallend beim Beschwerdeführer seien seine gute Arbeitshaltung, sein Lernwille, sein Durchhaltevermögen und seine hohe Mitarbeitsbereitschaft bei allen Testaufgaben. Er bleibe ruhig und konzentriert und sei bemüht, alle Aufgaben, die seinen kognitiven Möglichkeiten entsprechen, auch zu lösen. Obwohl sein kognitives Potential deutliche Grenzen setze, könnte der Beschwerdeführer seines Erachtens eine einfache PraInsos-Anlehre durchaus bewältigen.


5.

5.1    Gemäss Kreisschreiben ist eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezillität, Idiotie, Demenz) in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotient von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (Rz. 1011 KSIH).

5.2    Beim Beschwerdeführer besteht unbestrittenermassen seit Geburt ein deutlicher allgemeiner Entwicklungsrückstand. In körperlicher Hinsicht ist er gemäss Einschätzung von Dr. C.___ voll leistungsfähig. In intellektueller Hinsicht erreichte der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren einen Gesamt-IQ von 50. Dieser Wert liegt im Grenzbereich einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung. Auch RAD-Arzt dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
30. Juli 2013 fest, dass als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung seit Geburt vorliege (Urk. 9/27 S. 2).

5.3    Gemäss Einschätzung des Psychologen der Stiftung A.___ sollte dem Be-schwerdeführer eine einfache PraInsos-Anlehre möglich sein.

    Der Nationale Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS) hat im August 2007 die Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS lanciert. Das niederschwellige und auf die individuellen Ressourcen ausgerichtete Berufsbildungsangebot richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Lern- und/oder Leistungsbeeinträchtigung, welche den Anforderungen einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest nicht gewachsen sind. Ziel der PrA ist es, diesen jungen Menschen eine Zukunftsperspektive zu geben und ihre Integrationschancen im ersten Arbeitsmarkt zu verbessern (vgl. Homepage www.insos.ch/praktische-ausbildung , besucht am
26. März 2014).

    Bei der Praktischen Ausbildung nach INSOS handelt es sich somit um ein Angebot für Jugendliche, denen es nicht möglich ist, eine Anlehre zu absolvieren, mithin um eine Ausbildung auf sehr tiefem Niveau. Dass es dem Beschwerdeführer auch mit dieser Ausbildung nicht möglich sein wird, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, ist unbestritten.

    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung jedoch von einem allenfalls rententangierenden Einkommen aus; dies könne noch nicht beurteilt werden (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass erst ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 1‘200.-- rentenbeeinflussend wäre (Urk. 1/1 S. 5 Ziff. 6).

5.4    Bei Versicherten ohne Ausbildung erfolgt die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei Versicherten vor Vollendung von 21 Altersjahren ist ein Prozentsatz von 70 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Vorliegend beträgt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen im Jahr 2013 somit Fr. 53'500.-- (0.7 x Fr. 77'000.--; Art. 26 Abs. 1 IVV; Kreisschreiben des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 27. November 2013).

    Bei einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 15'600.-- (13 x Fr. 1'200.--) würde im Vergleich zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'900.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 70 % entspricht. Ein Invaliditätsgrad von 70 % gibt Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    Angesichts dessen müsste der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 1‘200.-- erzielen können, damit er nicht mehr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Dies erscheint indessen angesichts der konkreten Umstände nicht als realistisch. Wie sich aus den Schulberichten ergibt, ist der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen bestehend aus Schule und Familie gut integriert. Intellektuell ist er auf dem Stand eines 7- bis 8-Jährigen. Nur schon die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens kann der Beschwerdeführer nicht ohne Anleitung respektive Unterstützung bewältigen. So ergibt sich aus den Schulberichten deutlich, dass er klare Strukturen und Anweisungen benötigt. Ein selbständiges Arbeiten erscheint angesichts der vorliegenden Einschränkungen kaum möglich. Bereits vor Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann somit gesagt werden, dass er unter diesen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Fr. 1‘200.-- übersteigendes Einkommen wird erzielen können. Demzufolge hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

5.5    Vorliegend ist der Versicherungsfall für die Rente im Februar 2013 eingetreten (vgl. E. 3.2). Der Rentenanspruch entsteht in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die Rente ist somit ab dem 1. August 2013 auszurichten (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

    Festzuhalten bleibt, dass die Berentung der Prüfung von Massnahmen beruflicher Natur für die Zeit nach abgeschlossener Sonderschulung nicht entgegensteht.


6.

6.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) als gegenstandslos.

6.2    Der Beistand des Beschwerdeführers beantragte, dass diesem – in Absprache mit ihm – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand mit juristischen Fachkenntnissen des Versicherungsrechts zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4), ohne jedoch selbst einen solchen beizuziehen. Anlässlich des Telefonats vom 28. Februar 2014 gab der Beistand des Beschwerdeführers an, dass er eventuell – je nachdem, wie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ausgefallen sei und ob er noch zur Stellungnahme dazu aufgefordert werde – eine Anwältin beiziehen werde (vgl. Aktennotiz, Urk. 11). Schliesslich erfolgte jedoch kein Beizug eines Rechtsanwaltes. Dementsprechend erweist sich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2013 aufgehoben wird und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni