Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00771 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 17. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war als Primarlehrerin tätig (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juni 2012 (IV.2010.01167), Urk. 10/47). Am 13. Juli 2001 rutschte sie auf einer noch leicht nassen Treppe vor dem Schulhaus aus und fiel nach hinten auf Gesäss, Rücken und Ellbogen. Dabei stürzte sie auf die Wirbelsäule und zog sich an den
Ellbogen schwere Stauchungen und Prellungen zu. Am 16. Juli 2002 wurden ein chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Brustwirbelsäulenkontusion diagnostiziert (Unfallmeldungen; Urk. 10/13/221, Urk. 10/13/223). In der Folge war die Versicherte in Teilzeitpensen erwerbstätig (Urk. 10/55). Per 31. Mai 2007 hatte die AXA Versicherungen AG, welche als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 10/13/75-87, Urk. 10/45/15). Am 14. Dezember 2007 meldete die Versicherte sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der AXA bei (Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 1. November 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 10/44). Die von der Versicherten am 2. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2010.01167 vom 25. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese abkläre, ob und in welchem Umfang die psychische Problematik einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, und hernach über das Gesuch der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 10/47).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 8. März 2013 mitsamt Ergänzung vom 18. März 2013 (Urk. 10/56, Urk. 10/59) sowie zwei Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. und 25. März 2013 ein (Urk. 10/61). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2013 ab (Urk. 10/63, Urk. 10/68, Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 10. September 2013, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow, Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 16. September 2013 ergänzte sie diese Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ursprünglich angefochtene Verfügung ist am 1. November 2010 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung. Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). ).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 16. Juli 2013 aus, die psychiatrische Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei als teilerwerbstätig einzustufen, doch es werde ein Einkommensvergleich für Vollerwerbstätige durchgeführt, da der Invaliditätsgrad bei Anwendung der gemischten Methode ohnehin tiefer ausfallen würde. Es ergebe sich mittels Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Beschwerdeführerin seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) sowie eine nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29) diagnostiziert worden. Es fehle an einer psychischen Komorbidität, da eine Anpassungsstörung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als invalidisierend gelte und auch die übrigen Kriterien einer ausnahmsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit der Leistungsüberwindung nicht erfüllt seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 9).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde sowie ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 10. respektive 16. September 2013 insbesondere ausführen, dass sie ihr Arbeitspensum nicht freiwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe, weshalb sie als vollzeiterwerbstätig einzuschätzen sei. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1, Urk. 6). In der Replik vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Gutachterin habe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Systematik des Mini-ICF beigezogen. Dessen Anwendung habe zur ausdrücklichen Aussage geführt, dass die Leistungsfähigkeit auch bei zumutbarer Willensanstrengung eingeschränkt sei. Es habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ und den damit übereinstimmenden Einschätzungen des RAD ergeben, dass eine Einbusse in der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe, welche zu überwinden ihr nicht zumutbar sei (Urk. 15).
4.
4.1 Gemäss dem Gutachten der A.___ vom 16. Mai 2007 ist die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Lehrerin aus rein somatischer Sicht von Seiten der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt (Urk. 10/13/3-31). Diese überzeugende Beurteilung wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juni 2012 übernommen, so dass sich im vorliegenden Urteil Ausführungen zu den somatischen Beschwerden erübrigen. Das Verfahren wurde zurückgewiesen, damit die IV-Stelle abkläre, ob und in welchem Umfang die psychische Problematik einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, und anschliessend neu verfüge (Urk. 10/47). In Nachachtung dieses Urteils holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 10/53).
Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. März 2013, welches auf einer Untersuchung vom 21. Februar 2012 beruht, wurde ausgeführt, die Versicherte klage über somatische Schmerzen links an Kopf, Schulter und Nacken, welche weniger häufig und ausgeprägt seien als zu Beginn der Beschwerden, jedoch immer noch vorhanden. Weiter habe die Versicherte ausgeführt, sie ermüde schnell, habe weniger Zeit für soziale Kontakte und treibe viel weniger Sport als früher, wobei ihre Hobbies Tai Chi und Yoga seien. Sie leide unter Ein- und Durchschlafstörungen und frühem Erwachen, entsprechend sei sie häufig nicht ausgeruht. Für alles brauche sie mehr Zeit, ihr Antrieb sei generell reduziert und sie sei viel weniger leistungsfähig als früher, wobei sie dennoch kaum noch Energie für die Freizeit habe.
Durch Dr. Y.___ wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. Diese Diagnose wurde damit begründet, dass bei der Versicherten Beschwerden vorhanden seien, welche nicht vollständig durch eine körperliche Störung erklärt würden. Die weitere diagnostische Voraussetzung eines emotionalen Konfliktes oder einer psychosozialen Belastung könnten durch die jahrelangen Belastungen durch Versicherungsstreitigkeiten, das Nichtanerkennen der Beschwerden, Existenzsorgen sowie eine Arbeitsbelastung über die gesundheitlich zumutbaren Grenzen hinaus gesehen werden. Im Zusammenhang mit dieser Diagnose stelle sich die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden. Das Vorliegen der Foerster-Kriterien sei bei der Versicherten zu verneinen. Es bestehe weder eine psychische Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung. Auch ein Verlust der sozialen Integration sei nur teilweise vorhanden und ein ausgeprägter Krankheitsgewinn könne nicht ausgemacht werden. Hingegen bestehe ein mehrjähriger Verlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission und auch die Behandlungsergebnisse seien nur teilweise befriedigend.
Weiter wurde die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29) gestellt. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Anpassungsstörung um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handle, welche soziale Funktionen und Leistungen behindere. Dieser Zustand trete während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, einem belastenden Lebensereignis oder einer schweren körperlichen Erkrankung auf. Bei der Versicherten könnten das Unfallgeschehen beziehungsweise die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse im Verlaufe der letzten zehn Jahre sowie die gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen, die sich daraus ergeben hätten, durchaus als auslösende Ereignisse verstanden werden. Zudem bestünden die Symptome - vor allem das Gefühl der ständigen Überforderung, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurecht zu kommen und diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können - bereits längere Zeit. Prognostisch sei eine Anpassungsstörung prinzipiell nicht ungünstig. Angesichts des sehr langen protrahierten Verlaufs, weiterhin bestehender chronischer Schmerzen, kompliziert und protrahiert auch durch Auseinandersetzungen mit verschiedenen Versicherungen, sei die Prognose bezüglich einer weiteren Besserung unsicher.
Im Übrigen wurde festgehalten, nach wie vor befinde sich die gesamte psychische Belastung nicht im pathologischen Bereich und es seien keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Störung gefunden worden (Urk. 10/56).
4.2 Zum Auftreten der Versicherten wurde ausgeführt, sie wirke angespannt und sehr stark bemüht um eine normale „tapfere“ Fassade, welche jedoch immer wieder zusammenbreche, wenn sie über ihre Beschwerden beziehungsweise ihre Einschränkungen berichte. Im psychopathologischen Befund sei sie weitgehend unauffällig. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig, wobei jedoch ein diskretes Nachlassen der Konzentration - ein gelegentliches Verlieren des roten Fadens - zu beobachten sei. Das formale Denken sei etwas umständlich, jedoch von normalem Tempo und kohärent. Ein affektiver Rapport komme problemlos zustande. Im Affekt wirke die Versicherte oberflächlich ausgeglichen, leicht angespannt, dahinter jedoch eher niedergeschlagen und ratlos. Es bestünden eine Störung der Vitalität, Insuffizienzgefühle und eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei verarmt und es gebe keine typischen Tagesschwankungen. Weiter seien Schlafstörungen im Sinne von Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie eine Verkürzung der Schlafdauer durch frühzeitiges Erwachen vorhanden. Ein sozialer Rückzug bestehe eigentlich nicht, doch es bestünden verminderte soziale Kontakte und Aktivitäten (Urk. 10/56).
4.3 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zog Dr. Y.___ die Systematik der Mini-ICF-APP bei (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Michael Linden, Stefanie Baron, Beate Muschalla, Huber Verlag, Bern 2009), welche zur Beurteilung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Erkrankungen dient. Sie führte aus, in Phasen, in welchen die Versicherte unter starken Schmerzen leide sowie durch die alltäglichen Anforderungen übermässig erschöpft und müde sei, bestehe eine Einschränkung in der Fähigkeit, Termine und Absprachen einzuhalten, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit seien in Krisenzeiten mit Schmerzen eingeschränkt, ebenso wie die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten. Mit der jetzigen Belastung von insgesamt 70 % (60 % als Mitarbeiterin der B.___, ein Tag als Primarlehrerin) überschreite die Versicherte aus psychiatrischer Sicht auf Dauer das zumutbare Belastbarkeitsniveau. Die jetzige Belastung, vor allem zusammen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, kurzfristiger Planung und häufig nicht ausreichenden Erholungsphasen, führe auf Dauer zu einer Gefährdung der Gesundheit, das heisse zu einer drohenden Verschlechterung des Zustands. Die Versicherte sei in ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit im Weiterbildungsbereich mit unregelmässigen Arbeitszeiten, sehr kurzfristiger Planung und Belastungsspitzen aus psychiatrischer Sicht zu circa 40 % eingeschränkt. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit mit regelmässigem und planbarem Pensum, der Möglichkeit sich zwischenzeitlich auszuruhen und zu entspannen, wie dies zum Beispiel in einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der B.___ möglich wäre, bestehe aus psychiatrischer Sicht höchstens eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Für die Tätigkeit als Primarlehrerin bestehe eine Einschränkung von circa 40 %.
5.
5.1 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Wie dargestellt (vgl. Erwägung 4) wurde die Beschwerdeführerin gründlich untersucht und die Vorakten sowie persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die medizinischen Beurteilungen sind einleuchtend sowie widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. Erwägung 2.4) erfüllt, weshalb auf die im Gutachten gestellten Diagnosen abzustellen ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin liess insbesondere vorbringen, die Anwendung des Mini-ICF habe zur ausdrücklichen Aussage geführt, dass ihre Leistungsfähigkeit auch bei zumutbarer Willensanstrengung eingeschränkt sei. Das Ergebnis nach Anwendung der Mini-ICF-App äussert sich jedoch nicht zur Zumutbarkeit, bei welcher es sich um einen Rechtsbegriff handelt, weshalb nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Überwindbarkeit durch Dr. Y.___ bereits im Rahmen dieses Tests geprüft wurde. Dr. Y.___ prüfte im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung das Vorliegen von Unüberwindbarkeitskriterien denn auch korrekterweise unabhängig von der Anwendung der Mini-ICF-APP. Weiter ist anzumerken, dass sich zur Zeit ein PhD-Forschungsprojekt des C.___ mit der Rolle der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) in der Begutachtung befasst. Das Ziel dieses Projekts besteht darin, herauszufinden, welchen zusätzlichen Nutzen die ICF für die Begutachtung bringen und wie eine mögliche Umsetzung
aussehen kann. Dies zeigt, dass sich diese Kriterien in der Schweiz noch nicht durchgesetzt haben und sie bislang noch nicht hinreichend wissenschaftlich evaluiert wurden. Was die Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage anbelangt, ist die im Folgenden darzustellende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus-setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547, E. 3 ff.). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder grundsätzlich analog angewendet, namentlich auch für Anpassungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die für die Annahme eines weitergehenden invalidisierenden Charakters der somatoformen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht oder nicht in genügendem Mass erfüllt. Bei der Versicherten liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, wobei insbesondere die Anpassungsstörung keine solche psychische Komorbidität darstellt. Davon ging auch Dr. Y.___ zu Recht aus (Urk. 10/56/8). Gemäss Rechtsprechung kommt einer Anpassungsstörung wohl Krankheitswert zu, doch handelt es sich um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ ausdrücklich ausführte, die gesamte psychische Belastung befinde sich nicht im pathologischen Bereich (Urk. 10/56/7). Die Beschwerdeführerin arbeitet in anspruchsvollen Tätigkeiten in einem Pensum von insgesamt 70 %, nimmt abgesehen von der gelegentlichen Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan keine Medikamente ein und befand sich nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/56/6-7), was ebenfalls gegen das Vorhandensein einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung spricht. Weiter fehlt es an einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung und ist bei der Beschwerdeführerin nur ein leichter sozialer Rückzug in der Freizeit vorhanden. Für einen ausgeprägten Krankheitsgewinn bestehen keine Hinweise. Der mehrjährige Verlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission und die nur teilweise befriedigenden Behandlungsergebnisse genügen nicht, um davon auszugehen, dass die Erkrankungen und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung unüberwindbar wären.
5.4 Dr. Y.___ prüfte diese Kriterien zur Unüberwindbarkeit in ihrem Gutachten in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung in zutreffender Weise (Urk. 10/56/8). Da sie sich bereits zu den betreffenden Kriterien geäussert hatte, besteht keine Notwendigkeit einer Ergänzung des Gutachtens, bloss weil die Prüfung der identischen Kriterien bei der Anpassungsstörung unterblieb. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der zumutbaren Willensanstrengung mit der Erheblichkeit der psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kriterien um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage, weshalb Konstellationen möglich sind, bei denen von einer anderen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, als im Gutachten festgehalten wurde, ohne dass am Beweiswert des Gutachtens Einschränkungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009, E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Im Übrigen bestehen keine Hinweise dafür, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2006 jemals erheblich gravierender gewesen wäre und in der Vergangenheit zu im Sinne des IVG massgeblicher Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.
6. Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige sowie zum Beginn einer Rentenberechtigung. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2013 ist abzuweisen.
7. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef