Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00772 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, hat die Handelsschule absolviert und war zuletzt seit Mai 2000 bis Ende März 2001 als Verkaufsberaterin bei der Y.___ sowie von April 2001 bis Ende Oktober 2002 als Sachbearbeiterin und Verkaufs-Supporterin bei einer Generalagentur der Z.___ tätig (Urk. 6/1 Ziff. 6.1, Urk. 6/3 Ziff. 1-6, Urk. 6/7/1 Ziff. 1-6). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 16. November 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Rückenleiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 6/24 und Urk. 6/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 2003 bis 30. September 2004 befristete ganze Rente zu.
1.2 Am 3. Mai 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 12. April 2007 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. Januar bis 30. April 2006 befristete ganze und eine vom 1. Mai bis 30. Juni 2006 befristete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/45).
1.3 Am 10. November 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. April bis 30. Juni 2007 befristete ganze und eine vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 befristete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/104).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/109) hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. Februar 2009 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf, mit dem Hinweis, dass nach Prüfung der eingereichten Einwände über den Rentenanspruch ab Juli 2007 und allenfalls über den Beginn der Wiederausrichtung der ganzen Rente neu verfügt werde.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 6/115 und Urk. 6/118/12-13) sprach die IV-Stelle der Versicherten wiederum eine vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 befristete halbe Invalidenrente zu.
Die von der Versicherten dagegen am 22. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Urk. 6/120) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 24. September 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/158, Urk. 6/160 und Urk. 6/162) sprach die IVStelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 6/165 und Urk. 6/169 = Urk. 2/1-2) ab April 2007 eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab Juli 2007 eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab Oktober 2008 eine Viertelsrente zu, wobei sie im Verfügungsteil 1 (Urk. 6/169 = Urk. 2/1) die Rentenleistungen für die Zeit ab 1. September 2013 festlegte.
Mit drei weiteren Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036), deren Verfügungsteil 2 im Wortlaut identisch ist mit dem Verfügungsteil 2 der Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 2/2), wurden in den Verfügungsteilen 1 die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2007 (Urk. 2/1 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. September 2008 (Urk. 2/2 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 und für die Zeit ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/3 im Prozess Nr. IV.2014.00036) festgelegt.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei dahingehend zu ändern, dass ihr ab April bis September 2007 eine ganze Rente, von Oktober 2007 bis September 2008 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2008 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
2.2 Gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036) erhob die Versicherte am 13. Januar 2014 Beschwerde mit den nämlichen Anträgen wie in der Beschwerde vom 10. September 2013 (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 5 im Prozess Nr. IV.2014.00036) auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2014.00036 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00772 vereinigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 und Urk. 8/2/1-3) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit von April 2007 bis Juli 2008 für die Gutachter des A.___ nicht beurteilbar gewesen sei; analog den Berichten der behandelnden Ärzte habe sie zwischen 50 % und 100 % gelegen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Juli 2008 werde im A.___-Gutachten nicht postuliert, vielmehr sei wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand von April 2007 bis Juli 2008 und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) im Längsverlauf unverändert gewesen seien. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei für die Zeit von April 2007 bis Juli 2008 auf den Bericht ihres behandelnden Arztes vom 20. November 2011 (gemeint wohl 2007, vgl. Urk. 6/62/2-6) abzustellen, in welchem ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde. Ab Juli 2008 sei jedoch gestützt auf das A.___-Gutachten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Seit Juli 2008 seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, unterbrochen von kurzen postoperativen Heilungsphasen, unverändert. Gestützt auf diese Feststellungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Mittels Einkommensvergleich errechnete sie sodann einen ab Juli 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 56 % und einen ab Oktober 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 47 %. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei jeweils auf statistische Tabellenlöhne ab, wobei sie keinen invaliditätsbedingten Abzug gewährte (jeweils Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/1) demgegenüber geltend, bis September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben, da die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands ab Juli 2007 gemäss Art. 88a IVV erst drei Monate später rentenwirksam werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 11, Urk. 8/1 Ziff. 14). Abgesehen davon, dass sie die von den A.___-Gutachtern ab Juli 2008 postulierte angepasste Arbeitsfähigkeit von 60 % weiterhin als zu streng und zu hoch festgesetzt erachte, habe es die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Invaliditätsgrade sodann zu Unrecht unterlassen, jeweils einen Leidensabzug von mindestens 10 % vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 12 ff., Urk. 8/1 Ziff. 15 ff.). Schon beim minimalen Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % würde der Invaliditätsgrad von Juli 2007 bis Juni 2008 60.6 % und jener ab Juli 2008 52.3 % betragen, womit (nach jeweils drei Monaten) eine Dreiviertelsrente von Oktober 2007 bis September 2008 und eine halbe Rente ab Oktober 2008 resultierte. Bei einem (maximalen) Leidensabzug von 25 % resultierte ab Juli 2008 sogar ein Invaliditätsgrad von 60.3 % und somit eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 Ziff. 18, Urk. 8/1 Ziff. 22).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter anderem für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2007 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. Urk. 6/104). Diesbezüglich ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/109) die Verfügung vom 12. Februar 2009 nur in Bezug auf die Rentenleistungen ab 1. Juli 2007 aufgehoben hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin in den nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 16. August beziehungsweise 2. Dezember 2013 erneut über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2007 verfügte, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in die materiell rechtskräftige Verfügung vom 12. Februar 2009 dar.
3.2 Die mit Verfügung vom 12. Februar 2009 für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2007 rechtskräftig zugesprochene ganze Rente basierte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. April 2007 bis Ende Juni 2007 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 6/104 S. 1 unten).
Im Folgenden zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat und wie sich eine allfällige Verbesserung auf ihren Rentenanspruch auswirkt.
4.
4.1 Im April 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit einer Bandscheibenprothese L5/S1 versorgt (vgl. Operationsbericht vom 9. April 2003, Urk. 6/30/1-2). Im Januar 2006 erfolgte eine dorsale Spondylodese L4-S1 (vgl. Operationsbericht vom 3. Februar 2006, Urk. 6/30/3-4). Am 30. Mai 2007 führte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Revisionsdekompression mit transfacettär foraminärer Entlastung L5/S1 links durch (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/62/7).
In seinem Bericht vom 20. November 2007 (Urk. 6/62/2-6) führte PD Dr. B.___, aus, die Neurologie sei intakt und die Spondylodese L4-S1 stabil (Ziff. 4.5). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit 20. April 2007 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung attestierte er ihr seit Sommer 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2). Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1) und je nach Ergebnis der neurologischen Untersuchung könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 5.2).
4.2 In der Folge äusserten sich mehrere Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.4-3.12 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Mai 2011, Urk. 6/120), darunter Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut worden war, und welcher am 17. Juli 2008 sein Gutachten erstattete (Urk. 6/87) sowie am 4. August 2008 ergänzend Stellung nahm (Urk. 6/89).
Die Würdigung dieser Berichte durch das hiesige Gericht ergab, dass sich gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen lasse und eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2007 und von 65 % ab Januar 2008, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. September 2009 zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 6/115 S. 2), nicht ausgewiesen sei. Es wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie einen Arztbericht einhole, der Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2007 zu geben vermag (E. 4.5 und E. 5.2 des Urteils vom 17. Mai 2011, Urk. 6/120).
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in der Folge getätigten Abklärungen ergingen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:
4.3 Am 28. März 2011 (Urk. 6/143/5-6) berichtete PD Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. März 2011 zu einer Standortbestimmung vorgestellt und berichtet habe, dass vor rund fünf Wochen ohne Auslöser plötzlich eine Ausstrahlung im Bereich des linken Beines hinzugekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe lumbogluteale Ausstrahlungen bis in die Leiste links prävalent (S. 1 Mitte). Es bestehe eine Facettensymptomatik epifusionell L3/4 bei deutlich instabiler Chondrose. Die Beschwerdeführerin werde nun mit Steroiden behandelt. Operative Massnahmen wären bei radikulären Ausfällen zu erwägen (S. 2).
4.4 In seinem Bericht vom 17. August 2011 (Urk. 6/136) führte PD Dr. B.___ aus, bei Befundverschlechterung habe am 16. Mai 2011 nochmals ein operativer Eingriff vorgenommen werden müssen mit einer Anschluss-Spondylodese (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/121/2-3). Die Beschwerdeführerin stehe derzeit noch in Nachbehandlung. Inwieweit mit diesem Eingriff nebst der Schmerzverbesserung auch eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erzielt werden könne, werde sich anhand des Behandlungsergebnisses frühestens im Herbst beurteilen lassen. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht habe seit 2007 bis Mai 2011 keine beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit bestanden.
4.5 Am 21. Februar 2012 (Urk. 6/140/1-5) berichtete PD Dr. B.___, bei Rezidivischialgie habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 erneut operiert werden müssen (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/140/6-7). Es bestehe ein zeitgerecht sehr günstiges Verlaufsbild mit Erweiterung der Gehfähigkeit. Sitzen sei noch erschwert. Die Schmerzmittel befänden sich in Regression. Ein muskulärer Aufbau unter Physiotherapie sei im Gange. Die Prognose sei günstig. Bei gutem Verlauf könne im Abstand von sechs bis neun Monaten ein Teilpensum allenfalls erwogen werden, falls eine geeignete Tätigkeit - allenfalls in einer geschützten Umgebung - gefunden werden könne (Ziff. 1.4).
Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit ihrem Spitaleintritt am 11. Dezember 2011 bis mindestens 31. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine längere Sitzfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines Teilpensums sei frühestens sechs bis neun Monate postoperativ zu erwägen. Allenfalls sei eine Exploration in einer geschützten Umgebung wie D.___ zu empfehlen, um einen reell verwertbaren Belastungsanteil zu eruieren (Ziff. 1.9). Ab etwa April/Mai seien der Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Beim Heben und Tragen liege die Gewichtslimite bei 5 kg (Urk. 6/140/5).
4.6 Am 30. März 2012 berichtete Dr. E.___, Médecine générale (Urk. 6/143/1-4), welcher die Beschwerdeführerin seit November 2010 hausärztlich betreut (Ziff. 1.2). Als Büroangestellte attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, aufgrund des chronischen Verlaufs, der multiplen chirurgischen Interventionen und des persistierenden Schmerzsyndroms sei die Prognose in Bezug auf eine signifikante Arbeitsfähigkeit reserviert (Ziff. 1.4 am Ende).
4.7 Am 18. Dezember 2012 erstattete med. pract. F.___, Arbeitsmedizin FMH, fallführender Oberarzt A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/153/1-34). Er stützte sich auf die dem A.___ überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 4 ff. Ziff. 2-3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 21 ff. Ziff. 4.1), seine am 31. Juli 2012 erfolgte internistische Untersuchung (S. 24 Ziff. 4.2) sowie ein orthopädisches (S. 24 ff. Ziff. 5.1; Urk. 6/153/41-51), ein neurologisches (S. 27 ff. Ziff. 5.2; Urk. 6/153/52-59) und ein psychosomatisches (S. 29 f. Ziff. 5.3; Urk. 6/153/61-65) Fachgutachten.
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.1):
- therapierefraktäre lumbospondylogene Beschwerden
- Verdacht auf leichtgradiges sensibles Reizsyndrom L4/5 links ohne sensomotorische Ausfälle
- Magnetresonanztomographie (MRI) vom 28. Februar 2011: Wurzeln L5 und S1 links nicht beurteilbar aufgrund erheblicher Artefakte durch Metall, sonst keine Hinweise auf eine Diskushernie, andere Wurzeln ohne sichtbare Beeinträchtigung
- Status nach Bandscheibenprothese L5/S1 im April 2003 (Spital G.___)
- Status nach Spondylodese L5/S1 im Januar 2006 (H.___)
- Hypermobilität L3/4
- Status nach Revisionsdekompression L5/S1 im Mai 2007 (Dr. B.___)
- Status nach Anschlussstabilisation L3 mit Remontage, Revisions-Interlaminektomie L4/S1 links, Neurolyse L5 Distraktionscage AMT Fuse L4/5 links 2007 (Dr. B.___)
- Status nach Ausbau Fixateur intern USS L4/5/S1, Revisionsmontage L4/5, Revisionsinterlaminektomie, Dekompression L3/4, L4/5 im Mai 2011 (Dr. B.___)
- Revisionsinterlaminektomie L5/S1, L4/5, Implantation Distraktionscage L4/5 im Dezember 2011 (Dr. B.___)
- Resektion Weichteiltumor paramedian S1/S2 links im Mai 2012 (Dr. B.___)
Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Spondylarthrose Th8/12 beidseits, mehr links, einen Status nach Hysterektomie 2007 sowie aktenanamnestisch funktionelle Verdauungsbeschwerden (S. 31 Ziff. 6.2).
In der gemeinsam mit den Fachgutachterinnen und -gutachtern erstellten Gesamtbeurteilung (S. 31 ff. Ziff. 7) führte med. pract. F.___ aus, die Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin seien durch eine orthopädische, ergänzt durch eine neurologische Begutachtung abgeklärt worden. Die zuletzt angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten recht unauffällige Befunde mit Einbau des Implantats im Bereich von L4/5 und der Knochenplombe. Die weiteren Befunde bestätigten einen guten Verlauf nach den multiplen Rückenoperationen. Es sei allerdings nicht selten, dass die radiologischen Befunde nicht mit den klinischen Beschwerden übereinstimmten. Hinweise für das Vorliegen eines sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms lägen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kribbelparästhesien (Gefühlsstörungen) im Bereich des lateralen Oberschenkels über das Schienbein bis zum Fussrücken in die Grosszehe könnten für eine leichte sensible Reizsymptomatik der Wurzeln L4 als auch L5 links sprechen. Insgesamt seien sie aufgrund der Eigenanamnese und den medizinischen Berichten der Ansicht, dass während der gesamten Krankheitsdauer sowohl vor als auch nach 2007 keine wesentliche Nervenbeteiligung im Sinne einer radikulären sensorischen oder motorischen Ausfallsymptomatik vorgelegen habe (S. 32 oben).
Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Beschwerdesymptomatik sei im Wesentlichen orthopädisch erklärbar, allerdings nicht in einem vollständig invalidisierenden Ausmass. Von somatischer Seite her scheine es möglich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzwahrnehmungsstörung vorliege, aufgrund derer die gefühlte Schwelle zum Schmerz schneller als bei anderen Personen überschritten werde (S. 32 Mitte).
Nachdem bereits in mehreren Vorberichten auf ein fehlendes morphologisches Schmerzkorrelat (beispielswiese Bericht vom 10. Oktober 2006) beziehungsweise auf Hinweise für eine nicht-organische Schmerzkomponente (Berichte vom 19. Februar 2007, vom 29. Mai 2007, vom 11. Dezember 2007 und weitere) hingewiesen worden sei, seien in der aktuell durchgeführten psychosomatischen Begutachtung die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Eine psychiatrische Komorbidität wie beispielsweise eine depressive Erkrankung liege nicht vor (S. 32 Mitte).
Die Beschwerdeführerin erachte sich aufgrund ihrer Rückenbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Gesamtmedizinisch könnten sie sich dem in dieser Absolutheit nicht anschliessen (S. 32 unten).
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Handelsdiplom und sei zuletzt als Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung tätig gewesen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte Arbeit, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte. Für eine solche Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch in einem Umfang von 60 % arbeitsfähig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei zu empfehlen, der Beschwerdeführerin einen modernen, ergonomisch guten Schreibtischstuhl zur Verfügung zu stellen, ebenso sollte - je nach konkreter Tätigkeit - die Anschaffung eines Stehpults überlegt werden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, gewisse Aufgaben im Stehen statt im Sitzen zu erledigen. Die maximale Lastenhandhabung liege bei einem Gewicht von 5 kg. Die tägliche Arbeitszeit sollte dabei in zwei Blöcke morgens und nachmittags aufgeteilt werden. Hierdurch wäre es möglich, die Belastungsfähigkeit auszuschöpfen und die entsprechenden Ruhephasen einzuhalten (S. 32 f. Ziff. 7.2).
Die bisherige Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Verweistätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in gleichem Umfang arbeitsfähig für andere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg und ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers (S. 33 Ziff. 7.3).
In seinem orthopädischen Gutachten vom 17. Juli 2008 beschreibe Dr. C.___ nach Rücksprache mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine Tätigkeit in Wechselbelastung, mit maximaler Lastenhandhabung bis 5 kg und ohne Zwangshaltungen. Übereinstimmend mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom 24. Juli 2008 (vgl. Urk. 6/89) seien sie der Auffassung, dass dieses Arbeitsprofil auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit stimmten sie mit dem Vorgutachter überein und beurteilten diese mit 60 %. Bei einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg und Fehlen sonstiger Belastungen handle es sich jedoch aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine leichte und nicht eine wie im Vorgutachten beschriebene leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit (S. 33 f. Ziff. 7.6.1).
Seit April 2007 sei es zu mehrfachen operativen Eingriffen gekommen, nach welchen in der Ausheilungsphase eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund sich widersprechender Beurteilungen der behandelnden Ärzte mit Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 % sei der Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 nicht sicher beurteilbar. Ab Juli 2008 bis aktuell sei die Arbeitsfähigkeit - unterbrochen von den Heilungsphasen nach den operativen Eingriffen (6 bis 12 Wochen) - gleich geblieben (S. 34 Ziff. 7.6.2).
5.
5.1 Am 30. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von PD Dr. B.___ am Rücken operiert. In seinem Bericht vom November 2007 (vorstehend E. 4.1) attestierte PD Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. April 2007 bis Sommer 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Sommer 2007 ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Daraus ist zu schliessen, dass PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 von einem gebesserten Gesundheitszustand ausging und dieser nach der postoperativen Heilungsphase nunmehr eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuliess.
5.2 Im Juli und August 2012 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der A.___ umfassend begutachtet. Im Rahmen einer internistischen, einer orthopädischen, einer neurologischen und einer psychosomatischen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden befragt (vgl. Urk. 6/153/21 ff. Ziff. 4.1, Urk. 6/153/45 Ziff. 2.1, Urk. 6/153/53 ff. Ziff. 2.1, Urk. 6/153/61ff. Ziff. 2.1) und wurde jeweils eine sorgfältige Befunderhebung durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24 Ziff. 4.2, 6/153/45 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/55 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/63 f. Ziff. 2.2). Basierend darauf sowie in Kenntnis der Vorakten nahmen die Ärzte Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.7).
Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Beschwerdesymptomatik im Wesentlichen orthopädisch erklärbar sei. Allerdings schrieben sie dieser nicht ein vollständig invalidisierendes Ausmass zu. Sie legten in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte, in einem Pensum von 60 % zu verrichten, sofern ihr Arbeitsplatz mit einem ergonomisch guten Schreibstuhl und gegebenenfalls einem Stehpult versehen werde und sie die tägliche Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 unten) aufteilen könne. Für andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 f.) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was vor dem Hintergrund der von den Gutachtern dargelegten klinischen und bildgebenden Befunde plausibel erscheint.
Eine im Verlauf gleich gebliebene Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang unterbrochen von den sechs- bis zwölfwöchigen Heilungsphasen nach den operativen Eingriffen - bestätigten die Gutachter retrospektiv ab Juli 2008. Die Gutachter begründeten diese Einschätzung in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich ihre Einschätzung im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ decke, welcher im Juli 2008 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Lastenhandhabung bis 5 kg und ohne Zwangshaltungen ausgegangen sei und welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls als mit diesem Belastungsprofil vereinbar erachtet habe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. Urk. 6/87/7 f. Ziff. 3 und Urk. 6/89) und vermag zu überzeugen.
Das A.___-Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3 Weder der Bericht von PD Dr. B.___ vom August 2011 (vorstehend E. 4.4), in welchem dieser für die Zeit von 2007 bis Mai 2011 eine beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit verneinte, noch der Bericht von Dr. E.___ vom März 2012 (vorstehend E. 4.6), in welchem dieser der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Büroangestellte seit November 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit attestierte, stehen einem Abstellen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der A.___-Gutachter für die Zeit ab Juli 2008 entgegen.
Bei der Würdigung dieser Berichte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei PD Dr. B.___ und Dr. E.___ um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin handelt, weshalb das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürften (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr. B.___ und Dr. E.___ als sehr pauschal und wird nicht näher begründet, weshalb die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde es ihr vollumfänglich verunmöglichen sollten, eine Tätigkeit mit dem Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszuüben beziehungsweise weshalb sie auch keine Tätigkeiten mit einem anderen Belastungsprofil, z.B. eine überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ausüben können sollte.
5.4 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Juli 2008 anbelangt, so sahen sich die A.___-Gutachter aufgrund der sich widersprechenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausser Stande, diese sicher zu beurteilen.
PD Dr. B.___ ging ab Sommer 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5.1). Auch wenn PD Dr. B.___ diese Einschätzung nicht näher begründete (vgl. bereits E. 4.3.2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Mai 2011, Urk. 6/120), ist für die Zeit bis Ende Juni 2008 darauf abzustellen, nachdem sich die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum retrospektiv offensichtlich nicht mehr sicher beurteilen lässt. Gestützt auf die nachvollziehbaren Erwägungen der A.___-Gutachter im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die von PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu gelten hat, sofern die von den A.___-Gutachtern ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und dem von ihnen formulierten Belastungsprofil (Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in zwei Blöcke morgens und nachmittags) Rechnung getragen wird.
5.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2007 verbessert hat und sie bis Ende Juni 2008 ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte beziehungsweise Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung - unter der Voraussetzung der von den A.___-Gutachtern empfohlenen ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes und der empfohlenen Zeitaufteilung - sowie jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags im Umfang von 50 % zu verrichten in der Lage war. Ab Juli 2008 ist für die entsprechenden Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.4 Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn als Sachbearbeiterin einer Generalagentur der Z.___ ab. Dies ist nicht zu beanstanden, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne die ab dem Jahr 2002 dokumentierten gesundheitsbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 6/7/6 ff.) diese Stelle nicht verloren hätte (vgl. auch die Formulierung im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2002, Urk. 6/7/13).
Ausgehend vom im Jahr 2002 erzielten Lohn von monatlich Fr. 6‘060.-- (x 13; vgl. Urk. 6/7 Ziff. 20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1.6 % im Jahr 2003, von 1.3 % im Jahr 2004, von 0.9 % im Jahr 2005, von 1.5 % im Jahr 2006, von 2.1 % im Jahr 2007 und von 2.2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 84‘782.-- (Fr. 6‘060.-- x 13 x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021) und für das Jahr 2008 ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 86‘647.-- (Fr. 6‘060.-- x 13 x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021 x 1.022).
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
6.6 Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln ist, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue (Teil-)Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Tabelle TA1 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor“) und dort auf den von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) in der Branche „Versicherungsgewerbe“ (Ziff. 66) erzielten Lohn ab. Dies erscheint sachgerecht, war die über ein Handelsdiplom verfügende Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens doch in der Privatwirtschaft und dabei längere Zeit in der Versicherungsbranche tätig, so in den Jahren 1992 bis 1997 sowie von April 2001 bis Oktober 2002 (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/7 Ziff. 2), und ist ihr die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums weiterhin zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.5).
Diese Bemessungsgrundlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie machte indes geltend, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen sei, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ihre Unfähigkeit, längere Zeit zu sitzen, die Notwendigkeit eines Stehpults, das Erfordernis einer Aufteilung des Tagespensums in zwei Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags sowie ihr Alter minderten ihre Chancen und Einkommensmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 Ziff. 16).
6.7 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter führt sodann nicht automatisch zu einem Abzug. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
6.8 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit angewiesen ist, in der sie das ihr zumutbare Arbeitspensum von 50 % beziehungsweise 60 % in einem Block am Vormittag und einen Block am Nachmittag verrichten kann, ist ihre Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zusätzlich eingeschränkt. Des Weiteren besteht eine arbeitsplatzbezogene Einschränkung, indem die Beschwerdeführerin auf einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist.
In Würdigung der gesamten Umstände ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte und gegenüber gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig benachteiligt wäre. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die der Beschwerdeführerin zumutbaren Bürotätigkeiten im Versicherungsgewerbe oftmals Präsenzzeiten zu den Büro- beziehungsweise Telefonzeiten morgens und nachmittags erfordern, welche die Beschwerdeführerin nicht abdecken könnte. Dem ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen.
6.9 Der Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftigten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug im Jahr 2006 Fr. 5‘813.-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Jahr 2007 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 112013, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 2.1 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘713.60 (Fr. 5‘813.-- x 12 : 40 x 41.4 x 1.021) beziehungsweise Fr. 36‘856.80 in dem der Beschwerdeführerin ab Sommer 2007 zumutbaren Pensum von 50 %. Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2007 auf rund Fr. 33‘171.--.
Im Jahr 2008 betrug der Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftigten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 6‘065.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Jahr 2008 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, Tabelle B9.2) resultiert für das Jahr 2008 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75‘327.30 (Fr. 6‘065.-- x 12 : 40 x 41.4) beziehungsweise Fr. 45‘196.40 in dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 zumutbaren Pensum von 60 %. Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2008 auf rund Fr. 40‘677..
6.10 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘611.-- (Fr. 84‘782.-- - Fr. 33‘171.--) beziehungsweise von 60.9 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Juli 2008 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘970.-- (Fr. 86‘647.-- - Fr. 40‘677.--) beziehungsweise von 53.1 %.
Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die im Sommer 2007 eingetretene revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands in Anwendung von Art. 88a IVV wie von der Beschwerdeführerin beantragt erst ab Oktober 2007 zu berücksichtigen, dies umso mehr, als sich der genaue Zeitpunkt der Verbessrung aufgrund der offenen Formulierung von PD Dr. B.___ („Sommer 2007“) nicht sicher bestimmen lässt.
Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 Anspruch auf eine ganze, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August und vom 2. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf