Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00773




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ hatte sich am 31. August 2001 unter Hinweis auf „Depressionen“ zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) angemeldet (Urk. 7/7). Gestützt auf ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. Y.___ (Urk. 7/21) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Zusprechung einer Rente mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/38) und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/47) ab. Diesen Entscheid hob das hiesige Gericht am 24. Februar 2004 (Proz.-Nr. IV.2003.00257; Urk. 7/52) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da auf das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne (S. 3 f.). Nach (erneuter) Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie/ Psychotherapie (Gutachten vom 13. September 2004, Urk. 7/55), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu (Urk. 7/65/1-2).

    Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/77).

    Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/88 und Urk. 7/89) und teilte dem Versicherten am 13. März 2013 mit (Urk. 7/91), zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig. Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, werde damit beauftragt. Auf Einwendungen des Versicherten gegen eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___ mit dem Antrag, es sei stattdessen bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen (Urk. 7/93 und 7/98), teilte die IV-Stelle mit, mit der medizinischen Untersuchung (Psychiatrie) werde nun Dr. med. A.___ in B.___ beauftragt (Urk. 7/100). An diesem Entscheid hielt sie trotz Widerspruch des Versicherten (Urk. 7/103) mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 fest (Urk. 2).


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei von der Begutachtung durch Dr. C.___ (richtig: Dr. A.___), B.___, abzusehen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens zu beauftragen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudizierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210).


2.

2.1    In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).

2.2    In BGE 139 V 349 (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) E. 5.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Geltungsbereich von Art. 72bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachliche Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum, den der Bundesrat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniesse, erscheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung vom 24. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidiszipliren Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden dürften. Dieses sei das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei darüber zu verfügen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. A.___ im Wesentlichen damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Ebenfalls nicht greifen könne das Argument, wonach ein Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben sei, "da auch der erste Gutachtenauftrag einem Verlaufsgutachten bei Dr. Y.___ entsprochen hätte" (Urk. 2 S. 2 Urk. 6).

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, das Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. September 2004 habe weder bei der Beschwerdegegnerin noch beim Beschwerdeführer Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer sonstigen Praxis abgewichen sei und nicht den Erstgutachter mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens beauftragt habe. In Bezug auf Dr. Y.___ greife dieses Argument nicht, nachdem das hiesige Gericht das von Dr. Y.___ erstellte Erstgutachten für beweisuntauglich erklärt habe (Urk. 1 S. 4 f.).

    Zudem leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der zahlreichen im Kanton Zürich praktizierenden psychiatrischen Fachärzte und Fachärztinnen die versicherten Personen zur Begutachtung regelmässig zu Dr. A.___ nach B.___ schicke. Ein solches Vorgehen könne nicht anders als mit versicherungsrechtlichen Überlegungen erklärt werden und lasse Zweifel an der Unabhängigkeit von Dr. A.___ aufkommen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, die Anzahl Gutachteraufträge, die sie pro Jahr an Dr. A.___ vergebe, die Höhe des dadurch von Dr. A.___ generierten Honorars und die Anzahl Aufträge an sonstige Psychiater im Kanton Zürich bekanntzugeben. Ferner wies der Beschwerdeführer auf BGE 137 V 210 hin, wonach eine nicht durch das Zufallsprinzip gesteuerte Vergabe von polydisziplinären Begutachtungsaufträgen an die MEDAS-Stellen eine Gefährdung der Verfahrensfairness zur Folge habe (S. 5 f.).


4.    Beim Entscheid vom 19. Juli 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu machenden Nachteils ist demnach praxisgemäss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten).


5.

5.1    Laut der zitierten Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen. Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht lediglich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstigen Begutachtungsstelle zu entziehen (so Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3).

5.2    Vorliegend fand ein Einigungsversuch – wie er im zwei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde – nicht statt. Wie bereits erwähnt, hatte die Verwaltung zuerst ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ vorgesehen (Urk. 7/91). Dagegen protestierte der Beschwerdeführer derselbe Psychiater hatte im Laufe des IV-Verfahrens bereits einmal ein Gutachten erstattet, welches das hiesige Gericht für beweisuntauglich befand. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. Z.___ (Urk. 7/93 und Urk. 7/98). In der Folge sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung durch Dr. Y.___ ab und teilte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2003 mit, mit der psychiatrischen Untersuchung werde nun Dr. A.___ in B.___ beauftragt; der Termin der Untersuchung werde dem Versicherten durch den Arzt bekannt gegeben. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass er innert zehn Tagen Zusatzfragen zum beigelegten Fragenkatalog einreichen könne (Urk. 7/100). Trotz Einwendungen des Versicherten und erneutem Antrag auf Begutachtung durch Dr. Z.___ (Urk. 7/103) hielt die Verwaltung ohne Weiterungen in der angefochtenen Verfügung an der Abklärung durch Dr. A.___ fest (Urk. 2).

5.3    Nachdem zusammenfassend ein Einigungsversuch unterblieb, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und allenfalls (bei einem Scheitern des Einigungsversuchs) neu verfüge, wobei anzumerken ist, dass als Gutachter nicht einzig Dr. Z.___ – wie vom Beschwerdeführer beantragt – in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1). Damit erübrigt es sich, auf den beschwerdeweisen Einwand fehlender Unabhängigkeit von Dr. A.___ einzugehen.


6.

6.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren  in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli



AN/TO/ESversandt