Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00775 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ reiste im August 1982 in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1) und war zuletzt als Mitarbeiter im Offset-Druck bei der Y.___ tätig (Urk. 8/2/4, Urk. 8/5/1, Urk. 8/6/1, Urk. 8/7/1). Am 8. September 2006 erlitt er einen Autounfall, woraufhin er Rückenschmerzen beklagte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die gesetzlichen Leistungen Ende Februar 2010 ein (Urk. 8/18/9+34). Mit Kündigung vom 19. Juli 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus leidensfremden Gründen per 31. August 2012 auf (Urk. 8/7/7, Urk. 8/21/10); der letzte Arbeitstag erfolgte am 11. März 2012 (Urk. 8/7/1). Ab dem 12. März 2012 bezog der Versicherte Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/3, Urk. 8/13/33-35). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 forderte ihn diese zur Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung auf (Urk. 8/1).
2. Mit Datum vom 30. Juli 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Autounfall vom 8. September 2006 zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 23. August 2012, Urk. 8/5) sowie Akten der Krankentaggeld-, der Haftpflicht- und der Unfallversicherung bei (Urk. 8/13/1-35, darunter das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Juli 2012 [Urk. 8/13/4-13] sowie das Psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2012 [Urk. 8/13/16-20], Urk. 8/15/1-13, Urk. 8/18/1-54) und tätigte berufliche (Urk. 8/7) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/8-11). Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, es seien gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/14). Im Hinblick auf die Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. März 2013 erstattet wurde (Urk. 8/21). Mit Vorbescheid vom 3. April 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der gestützt auf die medizinische Aktenlage ermittelte Invaliditätsgrad von 12 % sei nicht anspruchsbegründend (Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Datum vom 16. April 2013 Einwand (Urk. 8/28, mit ergänzenden Einwandbegründungen vom 23. Mai 2013 und 18. Juni 2013 [Urk. 8/32, Urk. 8/34]). Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch im angekündigten Sinne (Urk. 2).
3. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhaltes, zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und zum anschliessenden Neuentscheid über die Rente zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog angewendet.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Bericht von Dr. med. C.___, leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, D.___, vom 6. September 2012 bestehe seit dem 27. Januar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Hilfsdrucker im Offset-Druckbereich. Sodann habe Dr. C.___ ausgeführt, durch konsequentes Muskelaufbautraining sollte eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich sein. Dabei handle es sich um eine Prognose. Unter der Bedingung einer berufsbegleitenden Wiedereingliederung in eine wechselbelastende Tätigkeit habe er sodann eine volle Arbeitsfähigkeit prognostiziert. Auch dies sei eine Prognose. Der erneute stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rheumaklinik D.___ vom 5. bis 22. Juli 2013 habe diese Prognosen Lügen gestraft. Ferner sei das Gutachten von Dr. B.___ widersprüchlich, indem dieser keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert feststelle und gleichzeitig ausführe, die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) biete wenig Hoffnung auf Besserung, im Gegenteil. Ferner seien die Foersterkriterien weitestgehend erfüllt. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, es habe nie eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung des Falles stattgefunden. Sowohl die Rheumatologie D.___ als auch der psychiatrische Gutachter hätten dringend berufliche Reintegrationsmassnahmen im Rahmen eines IV-begleitenden Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Reintegrationshilfen durch ein Case-Management empfohlen. Gemäss Referat von Dr. Jörg Jeger an der Sozialversicherungsrechtstagung 2012 müsse das Ausmass der funktionalen Beeinträchtigung vermehrt durch eine fachlich begleitete Exposition in der realen Arbeitswelt gemessen werden. Ein solches Arbeitstraining habe indes nicht stattgefunden. Angesichts dieser Mängel im Abklärungsverfahren und angesichts der Tatsache, dass sämtliche behandelnden Spezialärzte berufliche Eingliederungsmassnahmen für unerlässlich hielten, stelle es eine eklatante Verletzung des Prinzips Eingliederung vor Rente dar, wenn über die Rentenfrage entschieden werde und gleichzeitig die Mitteilung an den Versicherten ergehe, berufliche Massnahmen würden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden (Urk. 1 S. 3-4)
2.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Druckereierzeugnissen/Vervielfältigungen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 indexiert auf das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘025.40 erzielen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm seit dem 12. März 2013 (Ablauf Wartezeit) aus somatischer und psychiatrischer Sicht die Ausübung einer wechselbelastenden mittelschweren angepassten Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg zu 100 % möglich und zumutbar. Ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘631.50. Der Invaliditätsgrad betrage 12 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2; vgl. Urk. 7/38 Seite 2).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dass die IV-Stelle in der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juli 2013 nicht (auch) über berufliche Massnahmen verfügte, sondern im Rahmen ihrer Erwägungen auf einen späteren Entscheid hierüber hinwies, ist - vorab bemerkt - nicht zu beanstanden. Insbesondere hätte die IV-Stelle aus materiellrechtlichen Gründen, namentlich wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, weder über berufliche Massnahmen verfügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen, was im Folgenden aufzuzeigen sein wird. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Eingliederung nicht präjudiziert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28, N 17).
4.
4.1
4.1.1 Mit Bericht vom 6. September 2012 stellte Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2012 in ambulanter Behandlung war, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/1):
- Thorakovertebrales Syndrom bei
- Wirbelsäulenfehlform Skoliose und Lordose mittlere Brustwirbelsäule (BWS)
- degenerativen Veränderungen (Ostechondrosen Spondylarthrosen)
- Status nach Morbus Scheuermann möglich
- segmentalen Dysfunktionen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose. Sodann attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker. Aufgrund der Wirbelsäulenfehlform seien gewichtstragende Belastungen ungünstig; jedoch sei durch konsequentes Muskelaufbautraining eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich. Sodann erwog Dr. C.___, eine berufsbegleitende Wiedereingliederung in eine wechselbelastende Tätigkeit sei sinnvoll, zumal der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle als Offset-Drucker nicht mehr innehabe. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei schliesslich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/8/2).
4.1.2 Dem Bericht von Dr. C.___ liegt der Austrittsbericht vom 27. August 2012 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 13. bis 28. August 2012 in der Rheumaklinik D.___ bei, visiert von Dr. med. E.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, D.___ (Urk. 8/9).
Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/9/1):
- Thorakovertebrales Syndrom
- Wirbelsäulenfehlform (Skoliose und Lordose mittlere BWS)
- degenerative Veränderungen: Osteochrondrose Th 5-9, leichte Spondylarthrose Th10/11
- Status nach Morbus Scheuermann möglich
- segmentale Dysfunktionen
- Antrumgastritis
- Helicobacter positiv
- Vitamin B 12-Mangel
- Persistierender Nikotinkonsum
- kumulativ 34 py
- Kleiner subpleuraler Nodulus (3mm) apikaler Unterlappen rechts
- am ehesten einem Granulom entsprechend
Sodann erhellt aus dem Bericht, dass der Beschwerdeführer zwecks multimodaler Rheumatologischer Komplextherapie bei chronifiziertem Thorakolumbalen-Schmerzsyndrom, welches sich im Anschluss an einen Verkehrsunfall im Jahre 2006 entwickelt habe, in die Rheumaklinik D.___ eingetreten sei. Die ambulante Therapie habe sich bis dato als wenig erfolgbringend erwiesen, allerdings sei die psychosoziale Situation aktuell schwierig gewesen (Urk. 8/9/1).
Klinisch habe sich die diagnostizierte Skoliose und Lordose der mittleren BWS und eine schmerzbedingte generalisierte Bewegungseinschränkung der BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt (Urk. 8/9/1).
Physiotherapeutisch habe sich der Zugang schwierig gestaltet. Eine unterstützende Analgesie habe der Beschwerdeführer mehrheitlich abgelehnt. Demgegenüber habe dieser zwei Mal täglich in der Einzel-Physiotherapie trainiert und zusätzlich am MTT-Training teilgenommen. Neben der Wassertherapie und ergonomischen Instruktion habe er sodann eine Entspannungsgruppe besucht. Während des Aufenthaltes sei es indes nicht gelungen, die Trainingsintensität entscheidend zu steigern. Dennoch seien zwischenzeitlich leichte Verbesserungen der Schmerzen für den Beschwerdeführer spürbar gewesen. Im Sinne des weiteren Vorgehens empfahl die Ärzteschaft der Rheumaklinik D.___ schliesslich ein konsequentes Weiterführen der Physiotherapie, insbesondere ein Aufbau- und Konditionstraining der tiefliegenden Rumpfstabilisatoren (Urk. 8/9/2).
4.2 Dr. Z.___ stellte im Rahmen seines rheumatologischen Teilgutachtens vom 24. Juli 2012 folgende Diagnose (Urk. 8/13/12):
- Unspezifisches Panvertebralsyndrom, am ehesten funktionell/psychogen bedingt
- Ausgeprägte, generalisierte Fibromyalgie, am ehesten psychogen bedingt, zum Teil histrionisch
- Massiver Gewichtsverlust nach der Internierung
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2006
- Nikotinabusus
Dr. Z.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe die Praxis mit ziemlich hinkendem Gangbild humpelnd betreten. Dabei habe er sich am Türrand, an den Stühlen und am Pult abgestützt und die ganze Zeit gestöhnt. Er sei wiederholt aufgestanden, im Untersuchungszimmer umhergegangen, um hernach wieder abzusitzen oder auf dem Boden zu knien. Schliesslich sei er halbseitig auf dem Boden unter dem Pult sitzen geblieben. Daraufhin habe er sich auf die Knie erhoben und seinen Kopf auf das Pult des Referenten gelegt. Immer wieder habe er geächzt, gestöhnt und dabei Grimassen gezogen (Urk. 8/13/8-9). Demgegenüber sei er während den Angaben zu seiner Familienproblematik für längere Zeit in gleicher Position sitzen geblieben. Es habe somit bezüglich seines Verhaltens eine deutliche Diskrepanz bestanden; zeitweise habe der Beschwerdeführer sich histrionisch, dramatisierend und demonstrativ gezeigt, dann plötzlich wieder ganz ruhig und vernünftig (Urk. 8/13/11).
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe einen massiven Rededrang zu erkennen gegeben und vor der Untersuchung initial über seine privaten Probleme berichtet. So habe er etwa ausgeführt, schwere Eheprobleme zu haben und in einer Ehescheidungsphase zu sein. Er sei von seiner Ehefrau beschuldigt und angezeigt worden, woraufhin er von der Polizei observiert und schliesslich mit Handschellen abgeführt worden sei. Vom 21. Januar 2012 bis 9. März 2012 sei er interniert worden. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau, zum Schwager, den Kindern und seinem Umfeld sei offensichtlich sehr dramatisch. Er habe diesen indes gebeten, letzteres im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu deponieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiter erzählen wollen und schliesslich, vor allem wegen der Anschuldigung seiner Ehefrau bezüglich der Kinder, die Tränen nicht mehr zurückhalten können (Urk. 8/13/9).
Vor diesem Hintergrund habe sich die Frage aufgedrängt, ob die beklagten Rückenschmerzen tatsächlich vom Rücken her kämen oder ob es sich um psychogen bedingte Muskelschmerzen handle. Hierzu habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass die ehelichen und anderweitigen psychosozialen Probleme auch seine Rückenschmerzen erklären würden (Urk. 8/13/9).
Dr. Z.___ hielt sodann fest, die Prüfung der Sensibilität habe sich sehr eigentümlich gestaltet. Es habe sich eine Hyposensibilität an der ganzen rechten Körperhälfte vom Scheitel über Ohr, Arm und Rumpf bis zum Bein gezeigt. Dieser Umstand könne indes selbstverständlich keinem Dermatom zugeschrieben werden. Vielmehr sei die Hyposensibilität im funktionellen, psychogenen Kontext zu verstehen. Als auffallend bezeichnete Dr. Z.___ sodann die multiplen Tenderpoints entlang der gesamten Wirbelsäule sowie subokzipital und entlang der Kiefergelenke, beider Schultergelenke, Ellenbogen, am Trochanter major beziehungsweise am Pes anserinus. Auffallend sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei jeder Muskelreflexprüfung mit Rückzug reagiert und jeweils „aua“ geschrien habe (Urk. 8/13/11).
In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, aus somatischer Sicht ergebe sich trotz dem ausgesprochen inadäquaten, dramatisierenden, demonstrierenden und grösstenteils histrionischen Verhalten aus der Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule, keine nennenswerte Einschränkung, welche eine Leistungsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 8/13/12).
Vor diesem Hintergrund kam Dr. Z.___ zum Schluss, aus rein rheumatologischer beziehungsweise somatischer Sicht könne keine Leistungsminderung konstatiert werden. Demzufolge betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg 100 % (Urk. 8/13/12-13).
4.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 8/21/16):
- Keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, insbesondere keine affektive/depressive Störung, bei
- anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21)
- chronischer Schmerzproblematik
- somatoformer Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4)
- Symptompräsentation mit dramatisierend-aggravierenden, demonstrativen und histrionischen Zügen
Dr. B.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersuchung ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still gesessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden gelegt. Während der zum Teil grotesk anmutenden, demonstrativ-histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen gegeben, in denen der Beschwerdeführer völlig normal und unauffällig dagesessen und sich auf das Gespräch beziehungsweise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe (Urk. 8/21/15). Neben weitausholenden und sich wiederholender Schmerzschilderungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häusliche Gewalt berichtet. Das Denken des Beschwerdeführers kreise ausschliesslich um diese Themenfelder. Beim darüber Erzählen zeige er indes keine affektiven Auffälligkeiten (Urk. 8/21/11, Urk. 8/21/15).
Sodann führte Dr. B.___ aus, bei der Exploration der Hamilton-Depressionsskala hätten sich kaum depressive Symptome objektivieren lassen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei nicht depressiv, sondern viel eher „traurig“ sowie rasch reizbar und wütend. Der Appetit sei nicht vermindert und das Gewicht stabil. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für eine anderweitige oder schwerere psychiatrische Störung von Krankheitswert; weder für eine Persönlichkeitsstörung oder Psychose noch sonstige Zwänge oder Angststörungen (Urk. 8/21/16).
Dr. B.___ kam zusammenfassend zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerzproblemen. Seit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symptomausweitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere verstärkt seit der Ehetrennung und Untersuchungshaft im Jahre 2011. In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden, welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr objektiviert werden könne. Die aktuell noch bestehende subdepressive Stimmung im Sinne einer subjektiven „Traurigkeit“ könne auch unter die somatoforme Schmerzstörung subsumiert werden (Urk. 8/21/19).
Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/19). Aufgrund der inzwischen bald einjährigen Arbeitsunfähigkeit sollten gemäss Dr. B.___ dringend berufliche Re-Integrationsmassnahmen ergriffen werden; am besten im Rahmen eines IV-begleiteten Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Re-Integrationshilfen durch ein Case-Management (Urk. 8/21/21).
5.
5.1 Das – unbestritten gebliebene - rheumatologische Teilgutachten vom 24. Juli 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). Stützt es sich doch auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 10. Juli 2012. Insbesondere hat Dr. Z.___ die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. So etwa, indem er erläuterte, die beschriebene Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sei angesichts ihrer minimen Veränderungen als Erklärung der beklagten Rückenschmerzen kaum tauglich und vermöge aus demselben Grund sowie gestützt auf die medizinische Aktenlage aus somatischer Sicht auch keine Leistungsminderung zu begründen (Urk. 8/13/5-8, Urk. 8/13/12). Mit Bezug auf die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner gutachterlichen Beurteilung beschrieb Dr. Z.___ sodann bildhaft das histrionisch-dramatisierende und demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers.
Ferner steht das Teilgutachten von Dr. Z.___ im Einklang mit dem Bericht von Dr. C.___. Insbesondere korreliert die von Dr. Z.___ bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweistätigkeit - unter ergänzender wohlwollender Einschränkung auf Lastenheben von 10 bis 15 kg - im Übrigen mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. C.___.
Weiter ist festzuhalten, dass Dr. C.___ - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - eine berufsbegleitende Wiedereingliederung als „sinnvoll“ und nicht etwa als Bedingung für die von ihm attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit erwog (Urk. 8/8/2).
Betreffend das von Dr. C.___ respektive der Rheumaklinik D.___ empfohlene konsequente Muskelaufbautraining sowie konsequente Weiterführen der Physiotherapie ist schliesslich anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadensminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) dazu angehalten ist, die therapeutischen Angebote im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder deren Erhaltung eigenverantwortlich in Anspruch zu nehmen.
Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweistätigkeit alsdann auf den Standpunkt stellt, es handle sich dabei um eine Prognose, welche sich darüber hinaus angesichts des neuerlichen stationären Aufenthalts in die Rheumaklinik D.___ vom 5. Juli 2013 bis 22. Juli 2013 als falsch erwiesen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass er damit weder neue medizinische Tatsachen noch ärztliche Unterlagen vorbrachte, welche neue somatische Befunde beziehungsweise einen anderen medizinischen Sachverhalt darlegen würden.
5.2
5.2.1 Das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (E. 4.3). Sodann führte Dr. B.___ in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten insbesondere aus, im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 habe sich zwar ein ähnliches Zustandsbild gezeigt wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Juli 2012. So habe auch dieser ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert. Demgegenüber sei die depressive Komponente anlässlich der Exploration vom 5. März 2013 nur noch schwach ausgeprägt gewesen. So etwa im Sinne einer chronischen „Traurigkeit“ sowie anhaltender leichter Anspannung, Nervosität, Unruhe und schneller Gereiztheit; alles jedoch in deutlich geringerer Ausprägung als noch im Juli 2012. Hierzu erläuterte Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe in der Hamilton Depressionsskala gerade noch sieben Punkte erreicht - bei einem Cut-Off von 14 Punkten für eine leichte Depression (Urk. 8/21/18). Weiter habe er seine Krankengeschichte und Symptomatik zwar in extenso ausschweifend, jedoch ohne affektiven Beziehungsrapport monologisierend erzählt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer beim Erzählen eine völlig unauffällige Mimik gezeigt, ohne Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik (Urk. 8/21/15). An anderer Stelle wies Dr. B.___ darüber hinaus darauf hin, die vom Beschwerdeführer geschilderte „Traurigkeit“ sei kaum feststellbar und vielmehr als Ausdruck von Ärger, Wut und Rache zu würdigen (Urk. 8/21/16). So seien doch insbesondere im Rahmen dessen Schilderungen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nach wie vor starke Ärger- und Wutgefühle auf die Ex-Frau, deren Krankenkassenbeiträge er im Übrigen denn auch aus Rache nicht mehr bezahle, deutlich geworden (Urk. 8/21/16, Urk. 8/21/19). Bei dieser Darlegung der Ausgangslage und medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ohne Weiteres ein, wenn Dr. B.___ zum Schluss kommt, es hätten sich anlässlich seiner Exploration vom 5. März 2013 weder objektivierbare depressive Symptome gezeigt (Urk. 8/21/18) noch sonstige Anhaltspunkte ergeben für das Vorliegen einer anderweitigen oder schwereren psychiatrischen Störung von Krankheitswert (Urk. 8/21/16). Vielmehr habe sich die psychische Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation anlässlich der Untersuchung vom Juli 2012 offensichtlich stabilisiert und verbessert (Urk. 8/21/20).
Der Beweiswert des Gutachtens wird auch durch den Bericht vom 23. November 2012 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2012 in psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung ist, nicht geschmälert. Darin hält er eine reaktive Depression (Urk. 8/10/1) sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 und seit 1. November 2012 fest (Urk. 8/10/2). So darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass dem Bericht von Dr. F.___ nur wenige objektive Befunde zu entnehmen sind und damit weder seine Diagnose noch die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wobei er diesbezüglich auch auf den somatischen Status und weitere Abklärungen verweist, nachvollzogen werden kann.
Zusammenfassend ist auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen, wonach vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer anamnestisch depressiven Anpassungstörung, einer chronischen Schmerzproblematik und einer Symptompräsentation mit dramatisierend-aggravierenden, demonstrativen und histrionisch Zügen auszugehen ist.
5.2.2 Zu prüfen bleibt, ob aus diesen gesundheitlichen Einschränkungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit, wobei er diese Einschätzung nicht von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abhängig machte (Urk. 8/21/21, E. 4.3).
Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) ist zunächst festzuhalten, dass eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme davon begründen würden: Zunächst liegt keine psychische Komorbidität vor, zumal kein vom Schmerzbestehen losgelöstes eigenständiges psychisches Leiden diagnostiziert werden konnte. Insbesondere gilt eine (anamnestisch) depressive Anpassungsstörung naturgemäss nicht als komorbid. Zwar fusst im unspezifischen Panvertebralsyndrom eine körperliche Begleiterscheinung, doch qualifiziert diese aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den objektiven rheumatologischen Befunden und der subjektiven Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht als chronische objektivierbare körperliche Begleiterkrankung nach Massgabe der sog. Foerster-Kriterien. Sodann besteht auch kein ausgewiesener sozialer Rückzug des Beschwerdeführers aus allen Belangen des Lebens. Geht dieser doch nach eigenen Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 5. März 2012 einem geordneten Tagesablauf nach und pflegt einen regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern (Urk. 8/21/12). Auch ein primärer Krankheitsgewinn ist vorliegend zu verneinen. Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann angesichts der nach Angaben des Beschwerdeführers zweimal im Monat geführten Gespräche (vgl. Urk. 8/21/11) mit seinem Psychiater ebenfalls nicht gesprochen werden. Hinzu kamen invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtende psychosoziale Begleitfaktoren. Abschliessend ist festzuhalten, dass Dr. B.___ ein mehrheitliches Abklingen der depressiven Symptomatik feststellen konnte.
5.2.3 Bei diesem Ergebnis ist die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Fibromyalgie (E. 1.3, 4.2.1) – auch in Anbetracht der starken Leidens- und Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers – zu verneinen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Ausgangslage von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
5.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 12. März 2013 (Ablauf des Wartejahres) sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine wechselbelastende Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg im Pensum von 100 % zumutbar ist. Gutachterlich wurde diese Einschätzung nicht von beruflichen Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht (E. 5.1, 5.2.2). Viel eher ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sowie im Hinblick auf das bescheinigte Belastungsprofil ohne berufliche Massnahmen in der Lage, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag auch die Prognose von Dr. B.___, wonach eine Eingliederung dann erfolgreicher sein dürfte, wenn sie begleitet wird (Urk. 8/21/21, E. 5.1), nichts zu ändern.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Tabellenwerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen).
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
7.
7.1 Das von der Beschwerdeführerin ermittelte Valideneinkommen blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Seine letzte Arbeitsstelle wurde aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst, weshalb ohne Weiteres angenommen werden kann, dass er im Gesundheitsfall eine neue Stelle hätte suchen müssen und nicht mehr bei der Y.___ angestellt wäre. Im Lichte der geschilderten Rechtslage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte. Das so in allen Teilen korrekt ermittelte Valideneinkommen basiert auf der LSE 2010, wobei eine Neuberechnung gestützt auf die seit Oktober 2014 abrufbare LSE 2012 unterbleiben kann, zumal sie zu keinem anderen Endresultat führen würde.
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Wie erläutert ist auf die Beurteilung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer für die Ausübung einer wechselbelastenden Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg eine Arbeitsfähigkeit ab dem 12. März 2013 von 100 % attestierten. Im Übrigen kann offenbleiben, ob die bisher ausgeübte Tätigkeit diesem Anforderungsprofil nicht mehr entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/6/2, Urk. 8/13/18, Urk. 8/21/14). Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher mit der Beschwerdegegnerin auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Kürzung des Tabellenlohns absah.
7.2 Bei einem Vergleich des so ermittelten Validen- und Invalideneinkommens auf der massgeblichen Basis des Jahres 2013 (Ablauf des Wartejahres) resultiert ein Invaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 %, was keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) begründet. Daran würde sich auch unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Leidensabzugs nichts ändern.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger