Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00776




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 10. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1974 geborene X.___ arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Y.___ und war dadurch bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. Februar 1995 einen Verkehrsunfall erlitt (Unfallmeldung UVG vom 1. März 1995, Urk. 8/2). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte ein chronisches zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Rückenprellungen und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 22. Januar 1996, Urk. 8/12). Am 13. Juni 1996 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 22. Mai 1997 mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze Rente zu (Urk. 8/29).

    Im Oktober 1998 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 15. bzw. 18. Oktober 1998, Urk. 8/33). Die IV-Stelle kam nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verbessert habe. Entsprechend setzte sie mit Verfügung vom 6. Mai 1999 die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/43).

    Am 26. Januar 2001 (Eingang gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 8/47) stellte X.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Berufsberatung. Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/65) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wieder eine ganze Rente zu.

1.2    Im Januar 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und stellte X.___ einen Fragebogen zu (Fragebogen vom 13. Januar bzw. 10. Februar 2006, Urk. 8/76). X.___ führte darauf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an, da sie am 15. März 2005 erneut einen Autounfall erlitten habe. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 10. Mai 2006, Urk. 8/79) erstellen und holte zwei Arbeitgeberberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Dermatologie, bei welchem X.___ seit dem 1. April 2006 in einem Teilzeitpensum als Arztsekretärin arbeitete, (Berichte vom 24. Mai 2006, Urk. 8/80, und vom 13. Februar 2007, Urk. 8/85) sowie einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, (Bericht vom 23. Februar 2006, Urk. 8/77) ein und zog die Akten der Allianz (Urk. 8/86) sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/88-89), zuständige Unfallversicherung für den Unfall vom 15. März 2005, bei. Nachdem die IV-Stelle eine am 16. November 2007 beim C.___, in Auftrag gegebene Begutachtung (Mitteilung vom 16. November 2007, Urk. 8/92) am 28. Januar 2009 widerrufen hatte (Schreiben der IV-Stelle vom 28. Januar 2009, Urk. 8/107), holte sie Berichte von DrB.___ (Bericht vom 9. März 2009, Urk. 8/110), des D.___ (Bericht vom 20. März 2009, Urk. 8/111) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 18. Juli 2009, Urk. 8/117) ein. In der Folge gab sie bei der MEDAS F.___ ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 11. August 2009, Urk. 8/121). Am 14. Juni 2010 (Urk. 8/147) teilte Dr. med. G.___, Chefarzt der MEDAS F.___, der IV-Stelle mit, dass, nachdem bereits zuvor zweimal versucht worden sei, X.___ aufzubieten, diese am vorgesehenen Untersuchungstag wegen Migräne die Begutachtung abgesagt habe. Unter diesen Umständen könnten sie keine Begutachtung durchführen. Am 18. November 2010 gab die IV-Stelle ein Gutachten beim H.___ in Auftrag (Mitteilung vom 18. November 2010, Urk. 8/155). Zudem holte sie Arbeitgeberberichte der I.___, bei welcher X.___ vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2004 in einem Pensum von zwölf Stunden pro Woche gearbeitet hatte, (Arbeitgeberbericht vom 23. November 2010, Urk. 8/159) und von Dr. A.___ (Bericht vom 14. Dezember 2010, Urk. 8/162) sowie ärztliche Berichte des D.___ (undatierter Bericht, Urk. 8/169), von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Gastroenterologie, (Bericht vom 21. Januar 2011, Urk. 8/174), von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/177), von Dr. med. L.___ (Bericht vom 13. März 2011, Urk. 8/178) und von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, von der N.___, (undatierter Bericht, Urk. 8/204) ein und zog weitere Akten der Allianz (Urk. 8/197) bei. Ab dem 1. Januar 2011 arbeitete X.___ in einem Pensum von etwa 40 % bei der O.___ (Arbeitsvertrag vom 22. November 2010, Urk. 8/172). Im Juli 2011 wurde X.___ Mutter einer Tochter (vgl. Urk. 8/215). Die O.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Dezember 2011 (Arbeitgeberbericht vom 11. April 2012, Urk. 8/220). Nachdem Dr. P.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 22. März 2012 der IV-Stelle berichtet hatte (Urk. 8/212), erstattete das H.___ am 27. März 2012 sein Gutachten (Urk. 8/218) und holte die IV-Stelle in der Folge einen Arbeitgeberbericht der O.___ ein (Urk. 8/220). Am 15. Juni 2012 erstatteten Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, von der S.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/223) zuhanden der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), bei welcher X.___ krankentaggeldversichert war. Nachdem die IV-Stelle am 12. Dezember 2012 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte (Abklärungsbericht vom 18. Februar 2013, Urk. 8/230), hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Mai 2013, Urk. 8/234, und Einwand vom 17. Juni 2013, Urk. 8/238) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 10. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):

    „1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

    2.    Der vorliegenden Beschwerde sei die in der angefochtenen Verfügung     entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

    3.    Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur     Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.

    4.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin     auszurichten.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. August 2013 noch Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditätsbemessungsmethode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

1.4.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1

2.1.1    Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, bildet der 15. Januar 2002. Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/65) erhöhte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2001 wieder auf eine ganze Rente. Seither wurde bis zum vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren kein anderes Revisionsverfahren durchgeführt. Bei der mit Verfügung vom 15. Januar 2002 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. Oktober 2001 (Urk. 8/62/1-5) und der Ärzte der U.___ vom 9. Mai 2001 (Urk. 8/62/6-14; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/64/4).

2.1.2    Prof. Dr. med. V.___, Chefarzt, und Dr. med. W.___, Abteilungsärztin, von der U.___ diagnostizierten mit Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 8/62/6):

- Status nach Reitunfall (Sprung vom Pferd) am 22. Januar 2000, konsekutiv:

- exazerbiertes Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndrom links,

- depressives Syndrom

- Schulterverletzung rechts (SLAP II) mit Abriss dorsales Labrum glenoidale und lange Bizepssehne

- zweimalige arthroskopische Operation (25. Februar 2000; 19. Januar 2001) der rechten Schulter

- Status nach mehrphasigem Verkehrsunfall am 16. Februar 1995 mit leichter traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion, konsekutiv:

- lumbovertebrales und iliosakrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance

- Zervikozephalsyndrom

- Zervikobrachialsyndrom links

- neuropsychologische Funktionsstörungen

- posttraumatische Anpassungsstörung (Depression und Angst, gemischt)

- anamnestisch rezidivierende Schulterluxation rechts

- Status nach infektiöser Mononukleose 2000

    Die Beschwerdeführerin sei ab dem 2. April 2001 zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/62/13).

2.1.3    DrT.___ reichte am 15. Oktober 2001 den vorgenannten Bericht der Ärzte der U.___ bei der Beschwerdegegnerin ein und erklärte (Urk. 8/62/3-4), die Schulterbeschwerden seien viel besser geworden. Kontrollen seien nicht mehr nötig. Eine weitere Verschlechterung, auch ohne Behandlung, sei nicht eingetreten. Die warme Sommerzeit habe sich günstig ausgewirkt. Hingegen klage die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen und relativ häufige Migräne-Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei zu 30 % arbeitsfähig.

2.2

2.2.1    Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von Belang sind:

2.2.2    DrB.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9März 2009 (Urk. 8/110):

- Status nach Darmprolaps-Operation im November 2007

- grenzwertige Hypothyreose

- Status nach HWS-Distorsion am 16. Februar 1995 mit chronischem Zervikobrachialsyndrom, intermittierenden Zephalgien

- Status nach Operation der rechten Schulter am 3. September 2003 bei Status nach mehrmaliger Instabilitätsoperation bei rezidivierender Schulterluxation

- ausgeprägte Schlafstörungen

- zervikozephales Schmerzsyndrom

- psychovegetatives Erschöpfungssyndrom

    Für die Beschwerdeführerin kämen Arbeiten in Frage, die sie wechselnd im Stehen und Sitzen ausüben könne, die wenig körperliche Belastung mit sich brächten und bei denen regelmässig Pausen eingelegt werden könnten. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % mit allenfalls konsekutiver Steigerung auf 50 %.

2.2.3    Dr. med. X1.___, Oberarzt i.V. Chirurgie des D.___, teilte der Beschwerdegegnerin am 20. März 2009 mit (Urk. 8/111/7-10), es seien keine Diagnosen mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bekannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- Rektumprolaps Grad III (2007)

- Rektocele (November 2007)

- Enterocele (November 2007)

- Status nach sechsmaliger Operation im Bereich der Schulter rechts bei rezidivierenden Luxationen

- Status nach HWS-Distorsion vor 15 und 5 Jahren

2.2.4    Dr. E.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2009 (Urk. 8/117) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/117/4):

- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion und Rektopexie am 16. November 2007 wegen Rektumprolaps, postoperativ Hospitalisation in der U.___ im Januar 2008 wegen Erschöpfungszustand; 5. Mai 2009 diagnostische Laparoskopie und Klippentfernung,

- zervikozephales Syndrom linksbetont bei Status nach Reitunfall am 22. Januar 2000: Schulterverletzung rechts mit Abriss der langen Bizepssehne und des Labrum glenoidale, Zustand nach mehreren Schulteroperationen rechts (2000 + 2001)

- Status nach HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall am 16. Februar 1995 und erneutem Verkehrsunfall 2006

- Status nach Velosturz im Juni 2007 mit Becken-/Kniekontusion

- Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende Migräne und eine substituierte Hypothyreose.

    Eine Tätigkeit im Bereich Empfang oder telefonisches Sekretariat sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, es bestehe aber aktuell eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/117/5).

2.2.5    DrK.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/177) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach zweimaligem Autounfall mit HWS-Distorsion 1995 bzw. 2005 mit chronischem Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndrom

- Status nach Reitunfall mit Schulterverletzung rechts im Januar 2000 (SLAP II mit Abriss Labrum und glenoidaler und langer Bizepssehne)

- Status nach diversen Arthroskopien

- persistierende Instabilität, beginnende Arthrose

- posttraumatische Anpassungsstörung, reaktive Depression

    Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 30 bis 40 % (je nach Verlauf des seit 1. Januar 2011 laufenden Arbeitsversuchs) arbeitsfähig.

2.2.6    Dr. M.___ nannte in ihrem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/204 Eingang: 1. März 2012) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches zervikovertebrales Syndrom links mit Ausstrahlung in die linke Schulter seit/mit

- mit 20 Jahren Schleudertrauma (Autounfall)

- 2005 Schleudertrauma (Autounfall)

- Omarthrose rechte Schulter

- seit Reitunfall im Alter von 20 Jahren

- Status nach fünfmaliger Operation (u.a. Labrum, Bizepssehne)

- grosse Müdigkeit und Erschöpfung

- zunehmend seit 2007, Operation Rektumprolaps

- Status nach Eisenmangel, Eiseninfusion Mai 2011

- Differentialdiagnose depressiv bedingt

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine behandelte Hypothyreose, seit 2007, und verschiedene Nahrungsmittelallergien- und intoleranzen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei unter Umständen eine leichte Tätigkeit während drei Stunden pro Tag (ca. 30 %) möglich.

2.2.7    DrP.___ diagnostizierte mit Bericht vom 22. März 2012 (Urk. 8/212) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) seit mindestens Juni 2011 (Erstkontakt)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit Frühling 2011

- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit Jahren

- Status nach mehreren Unfällen (ca. 1994, 2000) mit Rente, andauernd.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose. Die Beschwerdeführerin sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald eine Unabhängigkeit von der Tochter erreicht sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % (Urk. 8/212/3).

2.2.8    Med. pract. Y1.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. Z1.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Dr. med. A1.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B1.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, alle zertifizierte medizinische Gutachter SIM vom H.___, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. März 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/218/74):

- beginnende Omarthrose rechts mit/bei

- Status nach mehrfachen Schulteroperationen rechts, zuletzt am 9. November 2005 mit/bei

- Status nach Schulterluxation rechts nach Pferdesturz am 22. Januar 2000

- Status nach ventraler und ventrokaudaler Instabilität

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Blockaden im Bereich der Lendenwirbelsäule und unteren Brustwirbelsäule

- Hypothyreose unklarer Ätiologie mit/bei

- unter Substitution mit Euthyrox

- aktuell leicht überbehandelt

- anamnestisch Schwindel unklarer Ätiologie

- Differentialdiagnose orthostatisch bei eher hypotonen Blutdruckwerten

- abdominale Beschwerden mit/bei

- Status nach Entleerungsstörung bei Rektumprolaps Grad III, Enterocele mit/bei

- Status nach laparoskopischer Rektopexie, Sigmaresektion und Appendektomie am 16. November 2007

- Status nach diagnostischer Laparoskopie und Klippentferung auf dem rechten Musculus psoas am 5. Mai 2009

- anamnestisch Migräne

    Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung für Arbeiten über Kopfhöhe bestehe (Urk. 8/218/81). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit jeher. Jedoch sei im Rahmen der verschiedenen Unfälle und Operationen jeweils von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung für Tätigkeiten über Kopf bestehe sei der Schulterverletzung vom 22. Januar 2000 (Urk. 8/218/82).

2.2.9    Dr. Q.___ und Prof. Dr. R.___ konnten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2012 zuhanden der SWICA keinen psychiatrischen Befund von Krankheitswert erheben (Urk. 8/223/11). Die Beschwerdeführerin selber sehe sich nicht als psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandlungsbedürftig an, sondern suche nach konkreter, praktischer Hilfe in ihrer aktuellen Lebenssituation. Es bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) bei akzentuierten, insbesondere narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-70 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei dadurch jedoch nicht als eingeschränkt einzuschätzen.

2.2.10    Mit Bericht vom 31. August 2013 (Urk. 3/4) teilte Dr. P.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, die Einschätzung von Dr. A1.___ vom H.___, dass sich keine Symptome, die die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 zuliessen, fänden, sei eindeutig falsch. Dass die Beschwerdeführerin nach aussen ihre Probleme bestmöglich verbergen wolle, sei ein Teil der psychischen Erkrankung. Am 11. Juni 2013 habe er beispielsweise eine Einschätzung aufgrund der Hamilton Depressionsskala durchgeführt. Diese habe den Hinweis auf eine schwere Depression ergeben. Als Diagnosen lägen vor:

- rezidivierende depresssive Episoden – fluktuierend zwischen leicht bis schwer (ICD-10 F33.02)

- Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit/bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

Die Beschwerdeführerin sei zunehmend nicht mehr fähig, den Alltag zu meistern.

2.2.11    DrB.___ diagnostizierte mit ärztlicher Bestätigung vom 14. August 2013 (Urk. 3/5) ein posttraumatisches, unfallbedingtes (16. Februar 1995) chronisches Schmerzsyndrom. Die Situation sei allgemein und auch betreffend Arbeitsfähigkeit als unverändert zu bezeichnen, eine wesentliche Besserung sei nicht eingetreten.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wie im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 15. Januar 2002 erfolgten erneuten Zusprache einer ganzen Rente im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (vgl. E. 2.1.1), sondern nach der Geburt ihrer Tochter im Juli 2011 zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie trotz der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall weiter zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 9 ff.)

3.2    Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2012 vorgenommenen Haushaltsabklärung wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson gefragt, ob sie ohne Behinderung heute erwerbstätig wäre. Gemäss Abklärungsbericht erklärte die Beschwerdeführerin hierauf (Urk. 8/230/3), sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, wie es wäre, wenn sie gesund wäre. Sie habe ja noch gar nie 100 % arbeiten können, sei gerade nach der Lehre verunfallt und seither nicht in der Lage gewesen, voll zu arbeiten. Sie könne nur mutmassen, aber selbst das gelinge ihr nicht. Ihre Freundin, bei der sie jetzt gerade wohne, arbeite zu 40 %, weil sie alleinerziehend sei. Diese habe ihr gesagt, man bekomme dann noch zusätzliche Leistungen vom Sozialamt. Wäre ihre Mutter nicht gestorben, hätte sie das Kind sicher ihrer Mutter in Obhut geben können oder sie hätte es, wäre sie mit ihrem Partner zusammen geblieben, in die Krippe der C1.___ geben können. Aber es sei für sie einfach nicht vorstellbar, wie viel sie mit dem kleinen Kind im Gesundheitsfall arbeiten würde.

3.3    Die Beschwerdeführerin absolvierte von August 1990 bis August 1993 eine Lehre als kaufmännische Angestellte bei der D1.___, wobei sie die Abschlussprüfung nicht bestand (Lebenslauf, Urk. 8/170, und Notenausweis, Urk. 8/185). Von September 1993 bis Januar 1994 hielt sie sich in E1.___ auf. Nach ihrer Rückkehr arbeitete sie von Februar bis Juni 1994 als Sachbearbeiterin bei der D1.___. Ab Juli 1994 war sie in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ angestellt (vgl. Verlaufsprotokoll, berufliche und erwerbliche Situation, Urk. 8/25/3, Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 23. Juli 1996, Urk. 8/22, und Urk. 8/18). Am 16. Februar 1995 erlitt sie den Verkehrsunfall, welcher nach Ablauf des Wartejahres die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung zur Folge hatte (Urk. 8/29; vgl. Sachverhalt E. 1.1).

    Die IV-Stelle ging bei der mit Verfügung vom 22. Mai 1997 erfolgten ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/29). Die Beschwerdeführerin ging entsprechend nach Beginn des Rentenbezugs zunächst auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Jedoch noch bevor die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 1999 die ganze Rente aufgrund einer nunmehr 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Wirkung ab 1. Juli 1999 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 8/43), war die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig. Ab 1. April 1998 arbeitete sie in einem Pensum von etwa zwölf Stunden pro Woche als Teilzeit-Verkäuferin bei der F1.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Oktober 1998, Urk. 8/34, Arbeitszeugnis vom 30. September 1998, Urk. 8/171/5). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme per 30. September 1998 gekündigt. Im Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin bei der G1.___ angestellt (IK-Auszug vom 5. Februar 2011, Urk. 8/49/2). Ab 16. November 1998 arbeitete sie in einem Umfang von 50 % als Allrounderin bei der H1.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Februar 2001, Urk. 8/53, und Zwischenzeugnis vom 13. Dezember 1999, Urk. 8/171/4). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis am 30. September 2000 (vgl. Kumulativjournal Mitarbeiter, Urk. 8/53/5), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 26. Januar 2000 war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Ab dem 4. Oktober 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin sodann in einem Pensum von 50 % bei der I1.___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 7. Dezember 2000 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 6. März 2011, Urk. 8/54).

    Am 26. Januar 2001 (Urk. 8/47) stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Berufsberatung. Ab dem 1. September 2001 arbeitete sie während zwölf Stunden pro Woche bei der I.___ (Urk. 8/159). Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2001 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 8/65), wobei der Beschwerdeführerin damals eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 2.1.2 und E. 2.1.3) Das Arbeitsverhältnis mit der der I.___ führte die Beschwerdeführerin im angestammten Umfang von zwölf Stunden pro Woche bis am 31. Mai 2004 fort (Urk. 8/159).

    Von Oktober 2004 bis Februar 2006 absolvierte die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum eine Ausbildung in Naturheilmedizin (Urk. 8/170, Zertifikate, Urk. 8/173), bezog Arbeitslosenentschädigung und arbeitete dabei von Oktober bis Dezember 2005 bei J1.___ (IK-Auszug vom 15. November 2010, Urk. 8/153). Ab dem 1. April 2006 arbeitete sie bei Dr. A.___ als kaufmännische Angestellte (Urk. 8/80 und Urk. 8/85). Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 30. November 2007 gekündigt (Urk. 8/162). Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung, da sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Februar 2008 bis 9. Februar 2010 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte (Urk. 8/149/4-5). Ab dem 1. Januar 2011 war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 15 Stunden pro Woche für die O.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Januar 2012 aufgelöst (Urk. 8/220).


3.4    Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Lehre und einem kurzen Auslandaufenthalt nur während rund eines Jahres erwerbstätig, ehe sie am 16. Februar 1995 den Unfall erlitt, welcher ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte und die Zusprache einer Rente zur Folge hatte. Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin steht jedoch fest, dass sie in der Folge bis am 31. Mai 2004 stets in etwa in dem ihr zumutbaren Arbeitspensum einer Arbeitstätigkeit nachging und mithin ihre Restarbeitsfähigkeit weitgehend ausschöpfte.

    Von Oktober 2004 bis Februar 2006 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung. Im Januar 2006 wurde das vorliegende Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/76). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss ihrer Ausbildung bzw. der Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zur Geburt ihrer Tochter im Juli 2011 weiter in dem ihr zumutbaren Umfang einer Erwerbstätigkeit nachging. Es steht jedenfalls fest, dass sie im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 12. Dezember 2012 ausgeführt hatte, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht habe weiter ausüben können, weil sie ja nicht einfach vom Empfang hätte fernbleiben können, wenn etwas mit ihrem Kind gewesen wäre (Urk. 8/230/3). Dieses von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Hindernis einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, hätte auch im Gesundheitsfall bestanden und zwar nicht nur bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten, sondern bei jeder Arbeitstätigkeit. Die Beschwerdeführerin wies im Rahmen der Haushaltsabklärung zudem auch darauf hin (Urk. 8/230/2), dass es sich bei der Tätigkeit als Mutter um einen Ganztagesjob handle. Die von der Beschwerdeführerin angeführten fehlenden Möglichkeiten, ihre Tochter fremd betreuen zu lassen, sind ebenfalls unabhängig von ihrem Gesundheitszustand (Tod ihrer Mutter, Trennung vom Vater der Tochter). Angesichts dieser Gegebenheiten sowie mit Blick darauf, dass der Tochter der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1‘200.-- zustehen und sich deren Vater zudem verpflichtete, 70 % der Fremdbetreuungskosten (bis max. Fr. 500.-- pro Monat) zu übernehmen (Urk. 3/3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung einen Statuswechsel zugrunde gelegt hat und davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei ab Geburt der Tochter im Juli 2011 nicht mehr als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Offen bleiben kann dabei, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Teilzeitbeschäftigung nachginge. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit teilweise im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, womit die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.

3.5    Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/65), mit welcher der Beschwerdeführerin wieder eine ganze Rente zugesprochen wurde, noch als voll erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 8/64), liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 1.2). Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Aus medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei eine Einschränkung für das Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe bzw. Überkopfarbeiten bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das H.___-Gutachten vom 27. März 2012 (Urk. 8/218).

4.2

4.2.1    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des H.___-Gutachtens vom 27. März 2012 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.2.2    Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im Gutachten fehlten Akten aus dem Jahr 2010, gilt es zu beachten, dass zwar keine Arztberichte aus dem Jahr 2010 genannt werden, jedoch Berichte aktenkundig sind und von den Gutachtern angeführt wurden, welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Auskunft geben (Urk. 8/174, Urk. 8/177, Urk. 8/178 und Urk. 8/218/45). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche konkreten Berichte aus dem Jahr 2010 unberücksichtigt geblieben wären.

    Hinsichtlich der als fehlend beanstandeten Berichterstattung durch Dr. P.___ (Urk. 1 S. 7) ist festzuhalten, dass erst am 26. März 2012 ein Bericht von Dr. P.___ vom 22. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eintraf (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 8/212, E. 2.2.7). Dieser Bericht konnte von den Gutachtern des H.___ in ihrem Gutachten vom 27. März 2012 damit nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bericht von Dr. P.___ vom 22. März 2012 ist aber offensichtlich nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern, begründet er die attestierte Arbeitsunfähigkeit doch weitestgehend mit psychosozialen Umständen, welche grundsätzlich nicht invalidisierend sind (BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). So erklärte Dr. P.___: „Organisation von Unterstützung – nicht genügend, deshalb Arbeitsunfähigkeit“ (Urk. 8/212/2). Auf die Frage, ob sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vermindern liesse, antwortete er: „Wenn, dann durch soziale Massnahmen wie Putzhilfe, Kind-Betreuung etc.“. DrP.___, welcher sich ausdrücklich nicht zu den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin äussert (Urk. 8/212/2 unten), ist zudem nicht Facharzt für Psychiatrie.

4.2.3    Betreffend die fehlenden Berichte der K1.___ (Urk. 8/218/40) und der L1.___ (Urk. 8/218/42) gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in diesen beiden Kliniken rund zehn Jahre vor der Begutachtung durch die Ärzte des H.___ behandelt wurde und die Beschwerdeführerin seither in ständiger ärztlicher Behandlung stand. Das Fehlen von Berichten über diese Behandlungen schadet der Beweistauglichkeit des H.___-Gutachtens nicht, ist doch - insbesondere nachdem aufgrund der Statusänderung ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 3.5) - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt massgebend. Analoges gilt für die Berichte über die Schulteroperation vom 22. März 2002, ist doch nicht ersichtlich, wie diese mehr als zehn Jahre alten Berichte Hinweise auf den momentanen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geben sollten.

4.2.4    Betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführte Beurteilung der M1.___ zur Omarthrose und zu neuropathischen Schmerzen (Urk. 1 S. 7), welche angeblich den Gutachtern des H.___ nicht vorgelegen habe, gilt es zu beachten, dass den Gutachtern ein Bericht von Dr. med. N1.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, der M1.___ vom 16. Juni 2006 vorlag (Urk. 8/218/24, Urk. 8/197/4-5). Die Gutachter des H.___ monierten denn auch nicht das Fehlen dieses Berichts, sondern dass über die damals veranlasste neurologische Beurteilung kein Bericht vorliege (Urk. 8/218/44 und Urk. 8/218/78). Die Annahme, Dr. N1.___ habe eine neurologische Abklärung in Auftrag gegeben, findet in den Akten jedoch keine Stütze. Dr. N1.___ erklärte in seinem Bericht vom 16. Juni 2006 vielmehr, dass die Beschwerdeführerin eine neurologische Abklärung via Dr. O1.___ organisiere (Urk. 8/197/5). Hinweise, dass in der Folge eine solche Untersuchung durchgeführt worden wäre, liegen nicht vor.

4.2.5    Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin berücksichtigten die Ärzte des H.___ in ihrer Beurteilung die Migräne der Beschwerdeführerin durchaus, massen dieser aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/218/74). Dies ist nachvollziehbar, gab die Beschwerdeführerin doch an, einmal pro Woche bzw. einmal pro zwei Wochen Migräne bzw. Kopfschmerzen zu haben (Urk. 8/218/79), wobei mit Ponstan 500mg und Dafalgan 1g eine Besserung erreicht werden könne (Urk. 8/218/51). Hinweise auf Schwindel ergaben sich im Rahmen der Begutachtung nicht, waren doch insbesondere die durchgeführten Tests unauffällig (Romberg und Unterberger-Tretversuch; Urk. 8/218/54). Es bestand daher auch kein Anlass, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt umso mehr, als sich auch in den Akten ausser den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Schwindel finden.

    Inwieweit die behaupteten Narkosezwischenfälle (Urk. 1 S. 7 f.) der Einschätzung der Ärzte des H.___ entgegenstehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des H.___ umfassend abgeklärt wurde, hätte eine durch die Narkosezwischenfälle andauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Weiteres festgestellt werden können.

4.3    Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 8/110, E. 2.2.2) für eine körperlich angepasste Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit allenfalls konsekutiver Steigerung auf 50 %. Dr. B.___ nannte in diesem Bericht keinerlei Befunde. Als Begründung für die solchermassen tiefe Arbeitsfähigkeit führte er Schmerzexazerbationen und eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit an. Er legte dabei nicht dar, um welche konkreten Schmerzen es sich handelt. Betreffend Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, wie er diese erhob.

    Im seinem Bericht vom 14. August 2013 (Urk. 3/5, E. 2.2.11) führte Dr. B.___ keine neuen Befunde an. Er beschränkte sich darauf, die Situation als unverändert und die Gabe von Mikronährstoffen als indiziert zu bezeichnen. Weder dieser Bericht noch der erstgenannte von Dr. B.___ vermag die Einschätzung der Ärzte des H.___ in Frage zu stellen.

4.4    Dr. X1.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 20. März 2009 (Urk. 8/111, E. 2.2.3) keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb sein Bericht in Übereinstimmung mit dem H.___-Gutachten steht.

4.5    DrE.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Juli 2009 (Urk. 8/117/4-5, E. 2.2.4) eine Leistungsfähigkeit von 30 % fest. Er erklärte hierzu, es bestehe eine eingeschränkte physische Belastbarkeit aufgrund der erlittenen Unfälle und Operationen und eine verminderte psychische Belastbarkeit aufgrund einer chronischen Überforderungssituation. Die Einschränkungen würden sich nicht auf einzelne Tätigkeiten beziehen, sondern seien Ausdruck einer allgemein verminderten Belastbarkeit. Dr. E.___ unterschied dabei nicht, inwieweit die physischen und inwieweit psychische Beschwerden konkret zur Einschränkung beitragen. Dies wäre für die Nachvollziehbarkeit seines Berichtes jedoch erforderlich. Dies gilt besonders, da er generell von einer chronischen Überforderungssituation sprach, was ein Hinweis auf im Vordergrund stehende psychosoziale Faktoren ist. Zudem ist die von ihm angeführte Anpassungsstörung grundsätzlich nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 Urteil vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.6    DrK.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/177, E. 2.2.5) ebenfalls eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Als ärztlichen Befund vom 4. Oktober 2010 nannte Dr. K.___: „HWS allseits frei, Hyposensibilität Dig. II/III links, Hirnnerven i.O., Schädel 13.10.10: unauffällig“. Gestützt auf diese Befunde ist eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist deshalb auch nicht verständlich, gestützt auf welche Befunde die psychische Diagnose posttraumatische Anpassungsstörung und reaktive Depression basiert und welche konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Dr. K.___ dieser zumass. Der Bericht von Dr. K.___ vom 31. Januar 2011 kann daher das H.___-Gutachten vom 27. März 2012 ebenfalls nicht in Frage stellen.

4.7    Dr. M.___ hielt in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/204, E. 2.2.6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Betreffend Befunde verwies sie ausdrücklich auf das H.___-Gutachten. Zur Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte sie an, dass die Beschwerdeführerin die rechte Schulter nicht belasten könne und dass sie aufgrund der Nackenschmerzen nur kürzere Zeit sitzen könne und durch die Nackenschmerzen in der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Beschwerden lassen sich durch die von med. pract. Y1.___ festgestellte Arthrose erklären (Urk. 8/218/63), weshalb sie aber zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, ist nicht einsichtig. Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. M.___ gilt es denn auch zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es rechtfertigt sich daher auf die Einschätzung von med. pract. Y1.___ abzustellen.

4.8    Dr. Q.___ und Prof. Dr. R.___ attestierten der Beschwerdeführerin in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2012 zuhanden der SWICA eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/223/11, E. 2.2.9). Ihr Bericht steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. A1.___ vom H.___.

4.9    Dr. P.___ erklärte mit Bericht vom 31. August 2013 (Urk. 3/4, E. 2.2.10), dass die psychiatrische Einschätzung von Dr. A1.___ vom H.___ nicht zutreffe. Als Begründung verwies er hierzu auf die Hamilton Depressionsskala, welche eine schwere Depression ergeben habe. Dr. P.___ erklärte dabei nicht, welche konkreten Antworten zu diesem Ergebnis geführt hätten. Da er zudem keinen einzigen Befund nannte, und Dr. P.___ – wie schon festgestellt – nicht über den Fachausweis Psychiatrie verfügt, vermag seine Einschätzung die mit jener der Dres. Q.___ und R.___ übereinstimmende Beurteilung der Gutachter nicht zu erschüttern.

4.10    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das H.___-Gutachten vom 27. März 2012 abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe bzw. Überkopfarbeiten ausgegangen ist. Da die Beschwerdeführerin über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und in kaufmännischen Tätigkeiten grundsätzlich keine Lasten über Kopfhöhe gehoben bzw. keine Überkopfarbeiten verrichtet werden müssen, ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren.

    Weil aufgrund der Statusänderung ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist (E. 3.5), kann ungeprüft bleiben, ob - abweichend von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/231/13) - nicht doch auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu schliessen wäre, sind doch hierfür verschiedentlich Hinweise aktenkundig. So war die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ohne Weiteres in der Lage, ihr Kind im Maxi-Cosi, eine Wickeltasche sowie eine weitere Einkaufstasche zu tragen und das Kind während der Anamneseerhebung auf dem Arm zu halten (Urk. 8/218/54). Sodann hält sie drei Hunde (Urk. 8/230/1), verfügt gemäss eigenen Angaben seit Sommer 2011 über einen Schrebergarten und pflegt
- oder pflegte bis zur Geburt ihres Kindes - seit Herbst 2010 ein Pferd (Urk. 8/218/69). Demgegenüber war sie noch im Frühjahr 2001 weitgehend auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Urk. 8/62/12).


5.

5.1    Nachdem die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, liegt für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 0 % vor.

5.2    Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2012 eine Haushaltsabklärung durch. Die abklärende Person stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 2,3 % fest (Urk. 8/230). Diese Einschätzung erweist sich insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass lediglich für Überkopfarbeiten eine Einschränkung besteht (vgl. E. 4.10) und solche Tätigkeiten im Haushalt weitgehend vermieden werden können, als schlüssig. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Aufgabenbereich Haushalt von einer Einschränkung von 2,3 % ausgegangen ist.

5.3    Wie ausgeführt (E. 3.4), kann letztlich offen bleiben, mit welchem Teilzeitpensum die Beschwerdeführerin tätig wäre. Unter der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme, sie wäre zu 60 % im Haushalt und zu 40 % im Erwerbsbereich tätig, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (insgesamt 1.4 %; Haushalt: 0.6 x 2.3 %= 1.4 %; Erwerb: 0 %), woran auch die Annahme eines höheren oder tieferen Teilzeitpensums nichts änderte.


6.    Die Rechtsprechung hat in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinischer ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Die Verwaltung muss sich daher vor Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich die medizinisch-theoretisch Leistungsfähigkeit auch verwerten lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend den Anspruch auf Eingliederungs-massnahmen geprüft, einen solchen aber verneint (Urk. 8/233/2). Dies ist nicht zu beanstanden, war die Beschwerdeführerin doch trotz des Rentenbezugs seit 1. Februar 1996 (Urk. 8/29) während mehreren Jahren erwerbstätig (vgl. E. 3.3). Zuletzt war sie vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 in einem Pensum von 15 Stunden pro Woche für die O.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus invaliditätsfremden Gründen beendet (vgl. Urk. 8/220).


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Herbert Schober

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler