Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00778 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 14. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 1996 (Urk. 8/2) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mit körperlichen Folgeschäden aufgrund einer Gewalttraumatisierung seit 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Oktober 1996 (Urk. 8/27/1-4, Urk. 8/23/3-4) mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.
1.2 Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle am 22. September 1999 (Urk. 8/35/1-3) mit, dass ab 1. März 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe.
1.3 Im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle in den Jahren 2001 und 2003 die laufende ganze Rente (Urk. 8/40, Urk. 8/52) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 8/60) verneinte sie ferner Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
1.4 Im Rahmen des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste zudem eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___ (Urk. 8/80, vgl. Gutachten vom 17. März 2009, Urk. 8/82). Am 28. April 2009 (Urk. 8/87) auferlegte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht, indem sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufforderte, sich einer regelmässigen fachpsychologischen Behandlung zu unterziehen. Mit Mitteilung vom 28. April 2008 (Urk. 8/88) bestätigte sie zudem den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 70 %. Am 31. August 2009 (Urk. 8/93) teilte die Verwaltung der Versicherten mit, dass sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___ in A.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 im Betrag von Fr. 200.-- pro Tag leiste. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 (Urk. 8/99) wurde die Teilnahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining in der Institution Z.___ als abgeschlossen bezeichnet mit der Begründung, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahme zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht festgestellt werden können.
1.5 Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 24. Februar 2011 (Urk. 8/199-120) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/117) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente auf den zweiten Monat nach Zustellung der Verfügung.
1.6 Am 18. Mai 2012 (Urk. 8/122) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 (Urk. 8/127) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rentenzahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Aufforderung hin nicht zugestellt habe. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte befragt (Urk. 8/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei und die Untersuchung durch med. pract. B.___ durchgeführt werde. An dem mit med. pract. B.___ vereinbarten Untersuchungstermin erschien die Versicherte nicht (Urk. 8/143-144). Am 22. März 2013 (Urk. 8/146) forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei Missachtung gemäss auf Art. 43 ATSG letztmalig auf, ihr die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet bis spätestens am 19. April 2013 zuzusenden und sich umgehend mit med. pract. B.___ in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten zunächst nicht abgeholt (Urk. 8/146). Schliesslich bestätigte die Versicherte am 22. März 2013 (Urk. 8/149), dass sie sich der angeordneten ärztlichen Begutachtung bei med. pract. B.___ unterziehen werde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/153) erklärte die Versicherte, es sei von einer Begutachtung durch med. pract. B.___ abzusehen und eine Verlaufskontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben. Am 15. Juli 2013 (Urk. 8/161) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch med. pract. B.___ fest, weil die Versicherte nach Mitteilung vom 3. Januar 2013 innert der angesetzten Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung keine Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person erhoben habe. Am 15. Juli 2013 (Urk. 8/162-163) liess die IV-Stelle der Versicherten die Terminaufgebote von med. pract. B.___ für die Begutachtung zukommen. Nach Eingabe der Versicherten vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/164) erliess die IV-Stelle am 25. Juli 2013 (Urk. 2) eine Zwischenverfügung, in welcher sie an der Abklärung durch med. pract. B.___ festhielt. Der Zeitpunkt der Abklärung werde mit der Versicherten direkt vereinbart.
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2013 (Urk. 1) unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___ (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und eine Begutachtung bei PD Dr. Y.___ anzuordnen. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin unter Anweisung, das Verfahren konsensual durchzuführen, zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort – soweit ersichtlich – keine neuen Gesichtspunkte genannt habe, sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels erübrige, es der Beschwerdeführerin jedoch frei stehe, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Ferner wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Solche Verfügungen können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen; die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudizierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210).
1.2 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
1.3 In BGE 139 V 349 (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) E. 5.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips, das dem Einigungsgedanken vorgehe, hinzunehmen. Der Geltungsbereich von Art. 72bis IVV (nur polydisziplinäre Begutachtungen) könne sich auf sachliche Gründe stützen. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum, den der Bundesrat bei der Setzung unselbständigen Verordnungsrechts geniesse, erscheine die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung als rechtmässig (Beschluss der Vereinigung der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung vom 24. Juni 2013). Umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden dürften. Dieses sei das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei darüber zu verfügen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch med. pract. B.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Es sei auch nicht grundsätzlich unzulässig, im Revisionsverfahren einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Rentenzusprechung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei, wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevanten Tatsachen dargelegt würden (Urteil 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.1), spreche nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre. Ferner wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Missachtung gemäss Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hin.
In der Vernehmlassung (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin unangenehm sei, den Sachverhalt immer wieder zu erzählen. Die Begutachtung durch PD Dr. Y.___ habe jedoch vor mehr als viereinhalb Jahren stattgefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass auch dieser den Krankheitsverlauf nicht mehr voll präsent habe und die Beschwerdeführerin auch ihm die Ereignisse wieder erzählen müsse. Die Begutachtung durch med. pract. B.___ sei nicht als unzumutbar zu beurteilen.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, eine Begutachtung durch med. pract. B.___ sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Instabilität und der grossen Gefahr einer Retraumatisierung unzumutbar. Im Weiteren sei zu beachten, dass sich jegliche staatliche Handlung, am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren habe. Von den hier zur Diskussion stehenden Massnahmen einer Begutachtung bei med. pract. B.___ und einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ erscheine klarerweise die Begutachtung bei PD Dr. Y.___ die mildere zu sein. Darüber hinaus sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2.) diese Massnahme auch sinnvoller, da aufgrund seiner Vorkenntnisse ein besserer Einblick in den Krankheitsverlauf gewährleistet sei. Auch erscheine wegen der drohenden Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung (Retraumatisierung) eine weitere Begutachtung bei med. pract. B.___ unzumutbar. Somit führe eine Interessenabwägung klarerweise zum Ergebnis, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Begutachtung bei PD Dr. Y.___ der Vorzug zu geben sei. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Begründung vorgebracht worden, die auch nur ansatzweise ein Interesse an der Begutachtung bei med. pract. B.___ erkennen liesse. Im Sinne einer Eventualbegründung wurde unter Hinweis auf das Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (= BGE 139 V 349) geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte eine konsensorientiere Gutachterbestellung vornehmen müssen.
3. Beim Entscheid vom 25. Juli 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract. B.___ festhielt, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Gerügt werden die Modalitäten der Gutachtensvergabe. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gut zu machenden Nachteils ist demnach praxisgemäss zu bejahen (vgl. E. 1 hievor; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 und 3.4.2.7 in Bezug auf polydisziplinäre Gutachten).
4.
4.1 Streitig ist die Zumutbarkeit einer Begutachtung durch med. pract. B.___, wobei die Notwendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht.
4.2 Laut der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 hievor) sind die Begutachtungsstellen bei mono- oder bidisziplinären Expertisen nicht nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen. Indes ist es unabdingbar, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dass das Bundesgericht lediglich auf MEDAS-Stellen Bezug genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, würde es doch den IV-Stellen ansonsten frei stehen, sich ihren Pflichten durch die Wahl einer sonstigen Begutachtungsstelle zu entziehen (so Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00256 vom 21. August 2013 E. 5.3 und IV.2013.00773 vom 30. Oktober 203 E. 5.1).
4.3 Ausweislich der Akten fand ein Einigungsversuch – wie er im rund drei Wochen vor Erlass der Zwischenverfügung ergangenen Grundsatzurteil als zwingend bezeichnet wurde – nicht statt. Obwohl die Beschwerdeführerin nach erfolgter Mitteilung vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/141) echtzeitlich gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch med. pract. B.___ zunächst keine Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend gemacht hatte, nahm sie den vereinbarten Begutachtungstermin vom 21. März 2013 nicht wahr (Urk. 8/144). Am 23. Mai 2013 (Urk. 8/153) machte sie dann erstmals materielle personenbezogene Einwendungen geltend. Insbesondere führte sie aus, bei med. pract. B.___ sei in letzter Zeit mehrfach aufgefallen, dass ihre Gutachten nicht dem Anforderungsprofil der Qualitätsrichtlinien entsprächen. Zum anderen machte sie geltend, dass sie nach dem schwer traumatisierenden Erlebnis im Juni 1994 nicht immer wieder die retraumatisierende Erfahrung machen möchte, einem neuen Gutachter den gleichen Sachverhalt nochmals zu berichten. Deshalb sei eine Verlaufskontrolle bei PD Dr. Y.___ in Auftrag zu geben und von der Begutachtung durch med. pract. B.___ abzusehen. Trotz Einwendungen der Beschwerdeführerin und dem Antrag auf eine Begutachtung durch PD Dr. Y.___ hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung ohne Weiterungen an der Abklärung durch Dr. B.___ fest.
Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin sinngemäss das Fehlen ernsthafter Einigungsbemühungen geltend machen, indem sie den Eventualantrag auf eine konsensorientierte Gutachterbestellung stellte. Auf eine Einigungsverhandlung kann aber vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – verzichtet werden.
5.
5.1 Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die üblichen Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2).
5.2
5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass PD Dr. Y.___ auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens gestützt auf die Untersuchung vom 20. Februar 2009 ein psychiatrisches Gutachten vom 17. März 2009 (Urk. 8/82) erstattet hatte, auf welches die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht abstellte. RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, erachtete das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. März 2009 als beweistauglich (vgl. dazu die Stellungnahme vom 26. März 2009, Urk. 8/85 S. 4). Demnach sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an PD Dr. Y.___s Fachkompetenz zu begründen vermöchten.
Die wiederholte Begutachtung derselben Person durch die gleiche Gutachterstelle oder denselben Sachverständigen allein begründet denn keinen Anschein der Befangenheit, sofern keine konkreten Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit der begutachtenden Person objektiv zu begründen vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände sind weder ersichtlich noch werden sie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Die Tatsache, dass PD Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hatte, schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sogar sinnvoll, den bereits mit einer versicherten Person befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen).
Überdies sind die gegen eine Begutachtung bei med. pract. B.___ vorgebrachten Argumente nachvollziehbar, zumal ein ständiges Wiedererzählen einer Zwangssituation zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führen kann, was Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 3) denn auch bestätigte, indem sie ausführte, dass der Beschwerdeführerin eine Begutachtung bei med. pract. B.___ aufgrund der grossen Gefahr einer Retraumatisierung nicht zugemutet werden könne beziehungsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.
5.2.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, wird demgegenüber seitens der Beschwerdegegnerin keiner Begründung vorgebracht, die ein Interesse an der Begutachtung bei med. pract. B.___ erkennen liesse, erwächst ihr doch durch die anbegehrte Begutachtung durch PD Dr. Y.___ kein Nachteil. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch med. pract. B.___ festhält.
Nachdem die Beschwerdeführerin konkret entgegenstehende Umstände gegen eine Begutachtung bei med. pract. B.___ geltend gemacht hat, die nachvollziehbar sind, ist - auch mit Blick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit - von der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung bei med. pract. B.___ auszugehen (vgl. E. 5.1 hievor) und antragsgemäss ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei PD Dr. Y.___ in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) ist mit Dr. C.___ (Urk. 3) davon auszugehen, dass die Anamnese anlässlich einer solchen Verlaufsbegutachtung nicht nochmals (vollends neu) erhoben werden muss, weil sich diese bereits aus dem Gutachten vom 17. März 2009 ergibt.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 nach dem Ausgeführten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei PD Dr. Y.___ anordne.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.4 Mit Honorarnote vom 11. März 2014 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 9.35 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 70.-- geltend und errechnete bei einem Stundensatz von Fr. 250.-- ein Total von Fr. 2‘600.10 (inklusive MWSt).
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwandes von 9.35 Stunden, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und der Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.10 (Barauslagen pauschal 3 % von Fr. 1‘870.-- [9.35 x 200], zuzüglich MWSt) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘080.20 (inklusive MWSt) auszurichten.
Damit erweist sich das bereits bewilligte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘080.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich