Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00779




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, von Beruf Maurer, meldete sich am 6. März 2007 nach einem am 21. November 2005 erlittenen Arbeitsunfall unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Tinnitus beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab 1. November 2006 zu. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid zog der Versicherte zurück (Urk. 8/33/4), nachdem das hiesige Gericht ihn mit Beschluss vom 1. September 2008 (Urk. 8/32) darauf hingewiesen hatte, dass eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) nicht auszuschliessen sei. Die Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) erwuchs damit in Rechtskraft.

1.2    Im November 2009 leitete die IV-Stelle ein Verfahren betreffend Revision der Invalidenrente ein. Im Revisionsfragebogen vom 18. März 2009 (Urk. 8/38) erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Die IV-Stelle holte unter anderem Arztberichte (Urk. 8/41, Urk. 8/46, Urk. 8/47, Urk. 8/64) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, das am 7. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/71, Urk. 8/72, Urk. 8/75, Urk. 8/82) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/84 = Urk. 2) die am 22. Mai 2008 zugesprochene halbe Rente wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente zu entrichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 9) gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Weiter wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen. Der Beigeladenen wurde je eine Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur allfälligen Stellungnahme und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 11), was den Parteien am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Den medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, im Gutachten des Y.___ vom 7. Dezember 2011 sei eine psychische Komorbidität wie auch das Vorliegen weiterer Foersterkriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Somatisierungsstörung bejaht worden (S. 3 Ziff. 4 f.). Weiter seien die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Wie die Beschwerdegegnerin dazu komme, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit anzunehmen, sei nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 7 f.). Im Übrigen sei nie abgeklärt worden, ob sein Schwindel auf eine organische Grundlage zurückzuführen sei (S. 1 Ziff. 3).

2.3    Dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, ist zu Recht unbestritten: Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/66), welches von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurde, wird der relevante Gesundheitszustand als seit Sommer 2007 - seit der Begutachtung durch die Z.___ – unverändert beschrieben (S. 45 Ziff. 7.5). Die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Y.___ gründet auf einer anderen Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenzusprache im Jahr 2008 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen ist.


3.

3.1    Der auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basierenden Rentenzusprache im Jahr 2008 (Urk. 8/29) lag die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig und in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25). Zur Festlegung des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ein psychiatrisches Gutachten, erstattet seitens der Z.___ zuhanden der SUVA A.___ (Urk. 8/12) und auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14/2).

3.2    Im Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 31. Juli 2007 (Urk. 8/12) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 13 Ziff. 6):

- ICD-10:F32.1 mittelgradige depressive Episode, chronifiziert

- ICD-10:F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Bei der depressiven Störung stünden die Hauptsymptome gedrückte Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit im Vordergrund, daneben fänden sich vier Zusatzsymptome, die eine mittelgradige Störungsausprägung festlegten, diese seien Konzentrations- und Aufmerksamkeits-Störung, vermindertes Selbstwertgefühl, negative Zukunftsperspektive und in gewissem Umfang Schuldgefühle. Für ein im Zusammenhang mit der Depression vorliegendes somatisches Syndrom fänden sich keine Hinweise (S. 14 Ziff. 7.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer derzeit und auf weitere Sicht 100 % arbeitsunfähig (S. 15 Ziff. 7.2). Allenfalls könne an eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 30 % in einer geschützten Tätigkeit gedacht werden. Diese Tätigkeit dürfe jedoch nur in einem wenig gefährlichen Arbeitsbereich erfolgen, wechselnde Arbeitsbelastung, grosse Pausen und kein Leistungsdruck seien zusätzliche Bedingungen an die Tätigkeit. Die Arbeit müsse ausserdem klar strukturiert sein und sollte keine Verantwortungsübernahme seitens des Exploranden verlangen (S. 15 Ziff. 7.3; S. 17 8.10). Durch eine fortgesetzte psychiatrische und physiotherapeutische Behandlung könne insgesamt eine Verbesserung des Leidens erwartet werden. Gegen einen degressiven Verlauf der Störung würden jedoch die soziokulturellen und psychosozialen Bedingungen sprechen, welche die Störung unterhalten würden (S. 17 Ziff. 8.11).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahmen im Oktober 2007 zum Gutachten der Z.___ Stellung (Urk. 8/14/2). Sie führten aus, das Gutachten sei, was die Diagnostik betreffe, umfassend und nachvollziehbar. Eine mittelgradige Depression vermöge jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine 100 %ige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Die somatoforme Schmerzstörung als solche sei nicht invalidisierend, denn die Foersterschen Kriterien zur Unüberwindbarkeit solcher Schmerzen ohne passendes organisches Korrelat seien in diesem Fall nicht ausgewiesen. Während in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei, bestehe aus psychiatrischer Sicht noch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit.


4.

4.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder-erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs-zusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

4.2    Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) ist zu prüfen, ob die Annahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit und die darauf basierende Zusprache einer halben Rente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen sei.

    Im Gutachten der Z.___ vom 31. Juli 2007 (Urk. 8/12) wurde das depressive Geschehen nicht als blosse Begleiterscheinung der Schmerzerkrankung dargestellt, sondern als eigenständiges Leiden. Gestützt auf die erhobenen Befunde (S. 12 f. Ziff. 5.1) ist die gestellte Diagnose einer chronifizierten depressiven Episode (S. 13 Ziff. 6) nachvollziehbar, was auch die RAD-Ärzte Dres. B.___ und C.___ befanden. Dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) die Überwindbarkeitsrechtsprechung nur auf die Einschränkung anwendete, die durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bedingt war, ist selbst mit Blick auf den heutigen Stand der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011  welches lange nach der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) erging dahingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen. Da im Gutachten die depressive Störung als chronifiziert dargestellt wird, ist vorliegend plausibel, dass sie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.

    Im Gutachten der Z.___ (Urk. 8/12) wurde nur die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gesamtsymptomatik eingeschätzt und nicht nach der Einschränkung, fussend auf dem depressivem Beschwerdebild und auf der somatoformen Schmerzstörung differenziert. Die RAD-Ärzte Dres. B.___ und C.___ schieden jedoch aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus, welche sich mit der depressiven Symtomatik begründen liess (Urk. 8/14/2). Dass die Beschwerdegegnerin dies als Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit relevanten Arbeitsfähigkeit genügen liess, lag zweifelsohne in ihrem Ermessensbereich. Der an der Beurteilung beteiligte Dr. C.___ verfügt über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie und war so für die Beurteilung der auf dem depressiven Geschehen gründenden Arbeitsunfähigkeit geeignet. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht schliesslich unter anderem auch gerade darin, die vorhandenen Befunde zu würdigen und bei unklarer Aktenlage eine Wertung vorzunehmen oder zusätzliche Untersuchungen zu empfehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2).

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin im Jahr 2008, es liege neben der somatoformen Schmerzstörung ein eigenständig zu betrachtendes depressives Leiden vor und der Beschwerdeführer sei aufgrund dieses Leidens in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % und in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25, Verfügungsteil 2), in Anbetracht der damaligen Aktenlage nicht als offensichtlich unrichtig erscheint. Zu Recht wurden sodann die übrigen der Rentenfestsetzung zugrunde gelegten Parameter (Urk. 8/25, Verfügungsteil 2)  Beginn der Wartezeit, Validen- und Invalideneinkommen von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es ist wohl durchaus möglich, dass ein materieller Entscheid im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeutet hätte; dies reicht jedoch nicht aus, um die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben.

4.4    Auch für ein Rückkommen unter dem Titel von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG bleibt kein Raum: Die Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/29) erging in Kenntnis der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die zitierte Bestimmung soll, wie seitens des Bundesgerichts in BGE 140 V 8 festgehalten, nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen.

4.5    Aus den dargelegten Gründen kann die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2013 nicht bestätigt werden. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, womit es beim Anspruch auf eine halbe Rente bleibt.

5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 2. September 2014 einen Aufwand von 4.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 48.-- geltend gemacht (Urk. 13/3). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘024.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) - ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin - zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'024.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Reich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher