Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00782 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteilvom 6. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, reiste im Jahr 1986 aus dem ehemaligen Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3), wo er als Koch arbeitete und zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 14. Juni 2007 (letzter effektiver Arbeitstag) in einem Restaurant als Hilfskoch tätig war (Urk. 7/1/5, Urk. 7/7/2, Urk. 7/7/10). Seit 2003 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 7/1/1). Am 6. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere das rheumatologische/psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 11. September 2009 (Urk. 7/21) ein. Mit Schreiben vom 17. November 2009 auferlegte sie X.___ die Absolvierung einer intensiven psychiatrischen Therapie als Schadenminderungspflicht (Urk. 7/24). Nach ihren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/36).
1.2 Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/37). Sie veranlasste bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/45). Am 8. Juli 2011 beantwortete Dr. A.___ zwei Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 7/47). Hernach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. Juli 2011 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 61 %) bestehe (Urk. 7/50).
1.3 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 stellte die GastroSocial Pensionskasse bei der IV-Stelle unter Beilage des von ihr eingeholten Gutachtens von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 4. September 2012 (Urk. 7/53/28-142) und desjenigen von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/53/15-26) ein Rentenrevisionsgesuch (Urk. 7/53/1-11). Die IV-Stelle liess vom Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/55, mit Angaben des behandelnden Arztes Dr. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. November 2012 [Urk. 7/55/3]) und holte den IK-Auszug vom 27. November 2012 (Urk. 7/56) sowie die Auskünfte der neuen Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/57) ein. Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/61). Dagegen erhob dieser am 16. April 2013 Einwand (Urk. 7/64, mit Einwandbegründung vom 29. Mai 2013 [Urk. 7/68] und ergänzender Einwandbegründung vom 7. Juni 2013 [Urk. 7/70]). Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/72) und von Dr. C.___ vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/73) ein. Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2013 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. September 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochten Verfügung vom 18. Juli 2013 sei ihm auch nach dem 31. August 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie zu unterziehen und basierend auf den Ergebnissen der Begutachtung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-79], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss ihren Abklärungen verbessert habe. Dem Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht ab September 2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar. Die Einschränkung sei psychisch bedingt. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes Anfang 2012 werde vom Gutachter Dr. C.___ in keiner Weise begründet. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2009 nicht verbessert, sondern verschlechtert (Urk. 1 S. 8). Bei der von Dr. C.___ festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes handle es sich lediglich um eine andere subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 9). Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die neurologische Gutachterin Dr. B.___ betreffend die Migräneerkrankung von einer leichten Krankheit ausgehe, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit mehr als 10 Jahren bestünden wiederkehrende, phasenweise täglich auftretende Migräneattacken. Abweichend von der Einschätzung der Gutachterin Dr. B.___ habe der Neurologe Dr. E.___ eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % attestiert (Urk. 1 S. 10).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 je E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 7/36) erfolgte gestützt auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter (vgl. Urk. 7/21/23), wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt war (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. Oktober 2009 [Urk. 7/23/4]). Bei der im Oktober 2010 eingeleiteten Überprüfung der Rente (Urk. 7/37) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/45) ab (vgl. Urk. 7/49/4-5) und ermittelte beim Einkommensvergleich unverändert einen Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 7/49/5). Hernach teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/50). Als massgebender Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend mithin diese Mitteilung vom 12. Juli 2011 (vgl. E. 2.3). Beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2013, mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2), stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/53/15-26). Zu prüfen ist, ob sich seit der Mitteilung vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/50) und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. September 2013 nur noch eine Viertelsrente zusteht.
3.2
3.2.1 Im Gutachten vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/45) führte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F34.8), im Sinne einer Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Verlust der Tagesstruktur, finanzielle Situation) auf (Urk. 7/45/8).
3.2.2 In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich im Rahmen der aktuellen Exploration ein psychopathologisches Bild mit dysphorischer und spürbar depressiver Grundstimmung zeige (Urk. 7/45/8). Hinsichtlich seiner beruflich-finanziellen Situation wirke der Beschwerdeführer ängstlich-verunsichert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt (Urk. 7/45/8-9). Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch beeinträchtigt. Das Antriebsverhalten sei reduziert, der formale Gedankengang und die Psychomotorik seien verlangsamt. Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der Symptome sei die beim Beschwerdeführer bestehende depressive Episode als mittelgradig zu bezeichnen. Invaliditätsfremde (psychosoziale) Belastungsfaktoren seien bei der Beurteilung jedoch miteinzubeziehen. Die psychische Dekompensation und anhaltende depressive Störung im derzeitigen Ausmass wären ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben beziehungsweise weniger stark ausgeprägt. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend erfüllt (Urk. 7/45/9).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in einer Tätigkeit als Koch unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Körperlich leichte und zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in wohlwollender Arbeitsatmosphäre zu 50 % möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre möglicherweise ein 75%-Pensum erreichbar (Urk. 7/45/10). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf ein psychisches Leiden zurückzuführen. Die psychische Dekompensation und anhaltende depressive Störung in derzeitigem Ausmass wäre zwar ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben beziehungsweise weniger stark ausgeprägt, vor dem Hintergrund der genannten psychosozialen Belastungen habe sich jedoch eine anhaltende depressive Störung mit Krankheitswert entwickelt (Urk. 7/45/11-12).
3.3
3.3.1 Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Oktober 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine Migräne verbunden mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) [Urk. 7/53/20].
3.3.2 Der Beurteilung von Dr. C.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2007 anfänglich mit Verstimmungen reagiert habe, mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik entstanden. Es seien depressive Episoden diagnostiziert worden, im Ausmass schwer- bis mittelgradig. Im Jahr 2009 sei es zu einer Verbesserung gekommen. Seither würden mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert. Die Symptomatik bei der Untersuchung vom 3. September 2012 würde noch auf eine knapp mittelgradige Episode schliessen lassen. Folgende Beobachtungen würden dafür sprechen: Es bestehe keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stimmung. Der Affekt sei etwas gedämpft, während des Gesprächs „taue“ der Beschwerdeführer aber auf. Auch die Konzentrationsfähigkeit könne er verbessern, wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer wirke übermüdet, aber nicht antriebsgehemmt. Er habe angesichts der Verbesserung des psychischen Zustandes im Oktober 2010 wieder zu arbeiten begonnen. Die seit Anfang 2012 noch vorhandene Psychopathologie erlaube es ihm, zu 60 % tätig zu sein (Urk. 7/53/21). Zuvor sei er von Juni 2008 bis Herbst 2009 zu 60 % und von Herbst 2009 bis Ende 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/53/22).
Zwar bestünden eine psychische Komorbidität (knapp mittelgradige psychische Episode), eine chronische körperliche Begleiterkrankung (Migräne) und ein chronifizierter Schmerzverlauf, diese Kriterien seien jedoch nicht in einem derartigen Ausmass erfüllt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu mehr als 40 % eingeschränkt sei (Urk. 7/53/23).
3.4 Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom 4. September 2012 die Diagnosen (Urk. 7/53/39):
- zervikozephales Schmerzsyndrom/Migräne mit/bei radiologisch/neuroradiologisch unauffälligem Befund und leichter Fehlhaltung und degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS)
- lumbale Schmerzen stellungs- und belastungsabhängig auftretend mit/bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen vor allem Illiosakralgelenke beidseits
- Knieschmerzen links beim Treppensteigen auftretend mit/bei radiologisch Status nach Morbus Osgood/Schlatter links, jedoch ohne Arthrose
In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nackenschmerzen mit Migräneattacken bedürften – wie dies bereits 2009 festgestellt worden sei – einer gezielten spezialärztlichen Behandlung, auch wenn die Schmerzbeschreibung etwas atypisch und ausgeweitet erscheine. Möglicherweise sei die Triptanbehandlung allein ungenügend, da der Lebensweise des Beschwerdeführers hiermit nicht Rechnung getragen werde. Eine organische Ursache habe neurologisch und neuroradiologisch ausgeschlossen werden können, auch was den während der Untersuchung vorgelegenen halbschlafförmigen Zustand des Beschwerdeführers anbelange (Urk. 7/53/39). Die neurologischen und radiologischen Befunde des zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnittes würden keinen eine berufliche Tätigkeit einschränkenden Befund erkennen lassen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/53/40).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 „nicht gross“ verändert habe, er sei eher schlechter geworden. Die Migräne-Attacken hätten an Schwere und Häufigkeit zugenommen und würden einen starken Leidensdruck verursachen (Urk. 7/67/2). Aufgrund der Depression und der wiederkehrenden Migräne-Attacken bestehe in der leidensangepassten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 7/67/2-3).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit September 2009 verschlechtert habe, mit Zunahme der Migränekopfschmerzen, der Kopfschmerzen und der lumbalen Schmerzen. Auch die Depression habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Migräne, die mindestens teilweise invalidisierend sei. Hinzu komme eine mittelschwere bis schwere Depression. Unter Berücksichtigung dieser beiden Erkrankungen betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mindestens 70 % (Urk. 7/69/3).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorerst, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei der Untersuchung bei Dr. A.___ am 19. Mai 2011 erheblich verbessert hat.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es desto wichtiger, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen, je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4).
4.3
4.3.1 Dr. C.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/53/16-17), und er nahm zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sowie zum Gutachten des Z.___ vom 11. September 2009 (Urk. 7/21) und demjenigen von Dr. A.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/45) Stellung (Urk. 7/53/26). Er untersuchte den Beschwerdeführer am 3. September 2012 (vgl. Urk. 7/53/15) und berücksichtigt dessen Beschwerden und Verhalten (vgl. insbes. Urk. 7/53/17-20). Als objektive Befunde erhob Dr. C.___ bei der besagten Untersuchung bezüglich der Affektivität, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Gesprächs eher niedergeschlagen, deprimiert und bedrückt gewesen sei. Mit der Zeit „taue er auf“. Es bestehe keine schwermütig gedrückte Stimmung und keine Suizidalität. Er wirke übermüdet, klage darüber, am Morgen vor der Untersuchung Ängste empfunden zu haben. Gedächtnisstörungen liessen sich nicht feststellen. Der Antrieb sei leicht gehemmt, sonst seien keine psychomotorischen Störungen nachweisbar (Urk. 7/53/19). Es bestehe ein gut herstellbarer affektiver Rapport. Die Motivation sei vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke auf seine Kopfschmerzen fixiert und äussere hypochondrische Befürchtungen (Urk. 7/53/20). Demgegenüber hatte Dr. A.___ hinsichtlich der von ihm bei der Untersuchung vom 19. Mai 2011 erhobenen objektiven psychopathologischen Befunde noch festgehalten, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers niedergeschlagen und gedrückt sowie die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Die Beschwerdeschilderungen seien glaubhaft und ein Leidensdruck spürbar. Der Beschwerdeführer wirke bei der Beschwerdeschilderung weitestgehend authentisch. Eine Tendenz zur Aggravation könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber nicht dominierend. Der formale Gedankengang sei verlangsamt, insgesamt aber geordnet und nachvollziehbar. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch beeinträchtigt. Das Antriebsverhalten sei reduziert, psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer wenig lebhaft und deutlich verlangsamt (Urk. 7/45/7). Der Vergleich dieser Befunde spricht – wie von Dr. C.___ aufgezeigt (E. 3) – dafür, dass es zwischen der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 19. Mai 2011 und derjenigen bei Dr. C.___ vom 3. September 2012 zu einer Verbesserung hinsichtlich der psychischen Beschwerden gekommen ist.
4.3.2 Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts psychische Störungen leichter bis mittelschwerer Art im Allgemeinen als therapeutisch angehbar angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4 mit Hinweis). Im Fall des Beschwerdeführers sind den Akten objektive Gründe zu entnehmen, welche für die von Dr. C.___ festgehaltene Verbesserung der depressiven Erkrankung sprechen. Ab Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ am 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/8/7-8). Die Zuweisung erfolgte „notfallmässig“ wegen einer starken Depression. Als Behandlungsmassnahmen wurden eine alle zwei Wochen stattfindende Gesprächstherapie und eine medikamentöse antidepressive Therapie sowie eine Migräne- und Ergotherapie durchgeführt (Urk. 7/8/10, Urk. 7/12/2). In seinen Berichten vom 30. Juni und 1. September 2008 nannte Dr. D.___ die Diagnose depressive Episode mittelschwer bis schwer mit Somatisierung (Urk. 7/8/8, Urk. 7/12/1). In der Folge kam es zu einer Verbesserung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sich das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers in den letzten Wochen nach langer Krankheit wieder aufgehellt habe. Ab 1. Juni 2009 habe er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/17). Die psychiatrische Z.___-Gutachterin, welche den Beschwerdeführer am 11. August 2009 untersuchte, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2007 bestehe (Urk. 7/21/24). Laut dem Beschwerdeführer habe sich sein Zustandsbild seit fünf bis sechs Monaten jedoch besonders am Nachmittag gebessert, so dass es zu einer gewissen Aufhellung am Nachmittag komme, weshalb derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 7/21/25). Die Gutachterin ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine adäquate Therapie – empfohlen wurde eine engmaschigere ambulante oder eine stationäre psychotherapeutische Behandlung und eine Anpassung der antidepressiven medikamentösen Therapie – überwiegend wahrscheinlich deutlich verbessert werden könne (Urk. 7/21/24). Wie dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 zu entnehmen ist, hat sich hernach bezüglich der Psychotherapie nichts geändert und es fand weiterhin eine medikamentöse Therapie sowie alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie statt (Urk. 7/40/6). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste Arbeiten (Urk. 7/40/6). Am 15. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle bei der F.___ GmbH angetreten, wo er für ein bis zwei Stunden pro Tag auf Abruf als Aushilfe am Buffet und in der Reinigung arbeitet (Urk. 7/41/1-2, Urk. 7/41/9). Dort ist er seinen Angaben zufolge am Morgen tätig und trifft sich am Nachmittag mit Kollegen, trinkt Kaffee, liest die Zeitung oder geht spazieren (Urk. 7/45/6, Urk. 7/53/19). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 hat sich die Depression chronifiziert. Als „Hoffnungsschimmer“ wurde die Arbeit bezeichnet bei weiterhin 50%iger Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit (Urk. 7/40/5-7). Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 24. Mai 2011 fest, dass unter Weiterführung der psychotherapeutischen-psychopharmakologischen Behandlung und günstigem Verlauf medizinisch-theoretisch eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit (auf 75 %) möglich sei (E. 3.2.2). Dem Gutachten vom Dr. C.___ ist schliesslich zu entnehmen, dass sich Anfang 2012 eine zusätzliche Besserung eingestellt habe (Urk. 7/53/18). Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass er von einer Verbesserung Anfang 2012 gesprochen habe (Urk. 1 S. 8). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da sich die von Dr. C.___ festgestellte Verbesserung auf objektivierbare Grundlagen stützen lässt (E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Dr. C.___ weiter auch, dass aufgrund der Besserung seiner Beschwerden nun keine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mehr nötig sei. Zum Psychiater Dr. D.___ gehe er alle drei Wochen. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe dazu geführt, dass er weniger an Schuldgefühlen leide und sich weniger wertlos fühle (Urk. 7/53/18). Der Konsultationsrhythmus ist denn auch gemäss den Angaben von Dr. D.___ vom 15. November 2012 auf alle drei Wochen reduziert worden (Urk. 7/55/3) und eine weitergehende psychiatrische Behandlung ist gemäss Dr. C.___ nicht mehr nötig (Urk. 7/53/21). Die Arbeit hat für den Beschwerdeführer subjektiv eine Verbesserung bewirkt. Allerdings wurde diese Arbeitstätigkeit seit Oktober 2010 nicht gesteigert, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bei der F.___ GmbH nur auf Abruf tätig ist (Urk. 7/57/5) und seine Einsatzmöglichkeiten mithin beschränkt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die von Dr. G.___ beschriebene Verbesserung als nachvollziehbar und begründet.
4.3.3 Demgegenüber vertritt der behandelnde Psychiater Dr. D.___ den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 nicht wesentlich verbessert, sondern eher verschlechtert habe (Urk. 7/67/1-2). Rechtsprechungsgemäss kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/67) aber nicht zu. So scheint sich der behandelnde Arzt die Migräneproblematik betreffend weitgehend auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers zu stützen und bleibt seine Einschätzung, dessen Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert, mit erheblicher Unsicherheit behaftet (Urk. 7/67/2). Objektive psychopathologischen Befunde, welche Zweifel am Gutachten von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/53/15-26) begründen können, sind der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/67) indes nicht zu entnehmen.
Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 aus psychiatrischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (E. 3.3.2, Urk. 7/53/25), ist mithin nicht zu beanstanden.
4.4 Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ vom 4. September 2012 (Urk. 7/53/28-43) ist sodann keine Verschlechterung in somatischer Hinsicht seit der Mitteilung vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/50) ausgewiesen. Wohl beschreibt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit September 2009 (E. 3.6). Auf diese Stellungnahme kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden. Dr. E.___ weist zwar darauf hin, dass er den Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 erneut untersucht habe (Urk. 7/69/1), in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013 gibt er aber im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Beschwerden wieder, ohne objektivierbare Befunde zu nennen (vgl. Urk. 7/69/1-2). Weil er bei seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch die Depression berücksichtigte (E. 3.6), äusserte sich zudem der Neurologe Dr. E.___ fachfremd.
Nachdem Dr. E.___ schliesslich die Anamnese- und Befunderhebung durch Dr. B.___ als sehr detailliert und mit seinen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer als übereinstimmend bezeichnet hat (Urk. 7/69/3), ergibt sich keinerlei Grund, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. Danach konnte sich eine organische Ursache für die Kopfschmerzen nicht finden lassen und zeigten die zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte keinen eine berufliche Tätigkeit einschränkenden Befund.
Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S.1 und Urk. 1 S. 13).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Anfang 2012 in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung – wenn ein Revisionsgrund gegeben ist – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend („allseitig“), es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3, 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58, Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Gestützt auf die dortigen Angaben zum Valideneinkommen 2007 (Fr. 62‘400.--) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (für Männer; 2007: 2049, 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91 sowie die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von Fr. 67‘120.35. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1 „Total“ Ziff. 02-96 Männer Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik von Fr. 4'901.-- pro Monat ab (Urk. 7/58/2). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2, S. 92) sowie der Nominallohnentwicklung (für Männer; 2010: 2150, 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘851.43 (Pensum 100 %) beziehungsweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 37‘710.86 im dem Beschwerdeführer zumutbaren 60%-Pensum. Beim Einkommensvergleich ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘409.49 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % (43,81 %), bei welchem Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 2.2).
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 7. April 2010, Urk. 7/36) nahm die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer nur Teilzeit und nur zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre möglich seien, einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (Urk. 7/22, Urk. 7/32/2). Nachdem aufgrund des verbesserten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund gegeben war, war die Beschwerdegegnerin befugt, den Abzug vom Tabellenlohn ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegende Qualifikation frei zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dr. C.___ hat kein entsprechendes Belastungsprofil mehr formuliert, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom Tabellenlohn mehr gewährte. Selbst wenn unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2), führte dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33‘180.58 beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (Valideneinkommen 2013: Fr. 67‘120.35; Invalideneinkommen 2013: Fr. 33‘939.77; IV-Grad: 49,43 %), welcher ebenfalls nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (E. 2.2). Im Übrigen verlor der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/7/11). Damit wäre auch das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Dies liefe auf einen Prozentvergleich und damit auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (100 x 0.6 [60%-Pensum] x 0.9 [Abzug von 10 % bei Teilzeitpensum]) hinaus, was ebenfalls bloss Anspruch auf eine Viertelsrente begründete.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher