Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00783




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 9. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe

Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen

Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1994, 2000, 2001), meldete sich am 19. Dezember 2012 aufgrund von Rückenschmerzen, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7 Ziff. 3.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.2, Ziff. 11).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (Urk. 9/15) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2013 (Urk. 9/16) und am 3. Juni 2013 (Urk. 9/23) Einwände. Am 19. August 2013 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten einen Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/25 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/8, Urk. 3/10-15) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2013 (Urk. 10) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom 25. November 2013 (Urk. 12) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einverstanden und reichte eine Honorarnote gleichen Datums (Urk. 13) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin stellte den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 (Urk. 7) an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei. Nebst den psychischen Beeinträchtigungen seien auch Rückenbeschwerden vorgebracht worden, welche bei der Beurteilung bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten (S. 1 unten). Gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. November 2013 (Urk. 8) sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts daher eine bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) Begutachtung beim RAD durchzuführen (Urk. 7 S. 2).

    Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstanden (Urk. 12).

2.2    Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Blick auf die Kostennote vom 25. November 2013 (Urk. 13) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘715.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

    Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'715.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler