Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00784 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 12. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2013 unter Hinweis auf Brust- und Herzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 12/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse nahm die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 12/10, Urk. 12/19), führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 12/11) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/12). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2013 wurde dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 12/25, Urk. 12/26). Der Versicherte erhob dagegen unter Beilage eines Schreibens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, Spez. Nierenkrankheiten, Einwände (Urk. 12/29). In der Folge reichte Dr. Y.___ weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 12/32-34). Die IV-Stelle hielt indes an ihrer Beurteilung fest und verneinte mit Verfügung vom 30. August 2013 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 [= Urk. 12/37]).
2. Mit Telefaxeingabe vom 4. September 2013 brachte der Versicherte gegenüber der IVStelle vor, er leide an einer stärkeren Depression und könne seinen linken Arm schmerzbedingt nur noch begrenzt bewegen, weshalb er "Rekurs zur Verfügung vom 30.8.13 mache" (Urk. 1/1). Auf Nachfrage der IVStelle vom 5. September 2013 (Urk. 4/2) hin erklärte der Versicherte mit einer weiteren Telefaxeingabe vom 10. September 2013, seine Eingabe vom 4. September 2013 sei als Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. August 2013 zu verstehen (Urk. 1/2). In der Folge überwies die IVStelle die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 3).
Am 20. September 2013 gingen - innert angesetzter Nachfrist - vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Kopien der Eingaben vom 4. und 10. September 2013 ein (Urk. 7/1+2). Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 30. August 2013 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 beantragte die IVStelle Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass am 18. Sep-tember 2013 ein mit dem Datum 6. September 2013 versehenes neues Gesuch um Ausrichtung von Leistungen eingegangen sei, welches bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens sistiert bleibe (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 11. Juni 2013 (Urk. 12/19) hielt die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid fest, in der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen seien auch nicht angezeigt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei aufgrund einer depressiven Störung sowie von Schmerzen im linken Arm nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; sein Hausarzt attestiere ihm denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/1 und 4/1).
3.
3.1 Vom 25. März bis 15. April 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Z.___ auf (Urk. 12/33/1); nach Austritt fanden dort weitere Untersuchungen und ein Arbeitsassessment statt (Urk. 12/19/1). Im Bericht der Rheumaklinik vom 11. Juni 2013 wurde folgende arbeitsrelevante Diagnose aufgeführt (Urk. 12/19/2):
-chronisches thorakobrachiales Schmerzsyndrom links (M79.60)
-bei angeborener Thoraxdeformität und Aplasie des M. Pectoralis links (Q67.8)
-bei Verdacht auf Schulterarthropathie links (M75.8)
-DD mit Schmerzverarbeitungsstörung/anhaltender somatoformer Schmerzstörung
Weiter wurden andere Diagnosen wie folgt genannt (Urk. 12/19/2):
-nächtlich brennende Füsse
-Vitamin D-Mangel
-offenes Foramen ovale
Die Ärzte der Rheumaklinik hielten fest, aufgrund der strukturellen Befunde sei eine gewisse Einschränkung für Tätigkeiten mit dem linken Arm gegeben. Allerdings könne das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen dadurch nicht restlich erklärt werden. Bei den Tests habe der Beschwerdeführer eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen, weshalb auf einen zweiten Testtag verzichtet worden sei. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und es seien vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. Anlässlich der stationären Hospitalisation habe auch eine konsiliarische psychiatrische Abklärung stattgefunden, wobei sich der Beschwerdeführer am 2. April 2013 in einem psychisch unauffälligen Zustand präsentiert habe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei diskutiert worden, wobei die Anamnese noch zu kurz gewesen sei. Zudem lägen auch somatische Befunde vor, die am Zustandekommen der Schmerzen beteiligt sein dürften. Aufgrund des beobachteten Verhaltens anlässlich der Tests seien Anteile einer Schmerzverarbeitungsstörung indes nicht ausgeschlossen. Weiter wurde im Bericht ausgeführt, aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung lasse sich aus den funktionellen Leistungstests keine Aussage zur Arbeitsleistung machen. Die Beurteilung müsse deshalb medizinisch-theoretisch erfolgen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, dass der Patient die bisherige Tätigkeit als selbständiger Maler nicht mehr ausüben könnte. Nachvollziehbar sei eine gewisse Einschränkung bei repetitiven Tätigkeiten mit dem linken Arm sowie bei Arbeiten über Schulterhöhe, welche auch vermehrte Pausen von bis zu 1 1/2 Stunden pro Tag nötig machten. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 80 %. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Arbeit ohne schwere Tätigkeiten mit dem linken Arm sei dem Beschwerdeführer ganztags zu 100 % zumutbar. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise, dass der Patient nicht auch höhere als sehr leichte Lasten hantieren könnte (Urk. 12/19/2-3).
3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer wohl vertretenen Auffassung beruht die Beurteilung der an der Rheumaklinik des Z.___ tätigen Fachpersonen auf umfassenden und sorgfältigen medizinischen Untersuchungen und vermag in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dabei war ihnen auch der Bericht vom 12. April 2013 über die während des stationären Aufenthalts durchgeführte Physio- und Ergotherapie (Urk. 12/33/2-4) bekannt. Wenn der Hausarzt des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund dafür hält, dass die Einschätzung der Therapeuten der ärztlichen Beurteilung widerspreche (Urk. 12/32/1: Schreiben des Dr. Y.___ an die IVStelle vom 5. Juli 2013), übersieht er, dass eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf der Grundlage einer schmerztherapeutischen Optik erfolgen kann. Da sich der Hausarzt im übrigen mit dem Bericht der Rheumaklinik vom 11. Juni 2013 nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt, vermag seine bloss mit dem subjektiven Schmerzempfinden seines Patienten begründete Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/29/2), von vornherein nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Abklärungen an der Rheumaklinik konnten zahlreiche Inkonsistenzen und eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet werden (Urk. 12/19/2, vgl. im Einzelnen Urk. 12/19/6-7). Bei dieser Sachlage ist es aber ohne weiteres vertretbar, wenn von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen wird.
3.3 Der Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. September 2013 eine seit Dezember 2012 bestehende mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit somatischem Begleitsyndrom. Er führte sodann aus, dass die Organe der Invalidenversicherung die psychischen Befunde bei ihrem leistungsverweigernden Entscheid nicht berücksichtigt hätten oder diese ihnen nicht bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer benötige eine stützende psychiatrische Behandlung mit einer starken antidepressiven Medikation, was anlässlich des Arbeitsassessments ignoriert worden sei. Schliesslich listete Dr. A.___ die vom Beschwerdeführer erfragten und angegebenen Depressionsymptome auf (Urk. 12/43).
Vor dem Hintergrund, dass der Hausarzt, Dr. Y.___, erstmals am 4. September 2013 von einer depressiven Störung berichtete (Urk. 12/38/1), und sich der Beschwerdeführer anlässlich der konsiliarischen psychiatrischen Abklärung vom 2. April 2013 in einem psychisch unauffälligen Zustand zeigte (Urk. 12/19/3), ist die Einschätzung des Dr. A.___, welche offensichtlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers beruht, nicht nachvollziehbar. Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht ausserdem hervor, dass dem Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts in der Rheumaklinik keine Antidepressiva rezeptiert worden waren (Urk. 12/10/8-9). Entsprechend bestand auch kein Anlass, beim Arbeitsassessment eine psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass erst der angefochtene leistungsverweigernde Entscheid der IVStelle den Hausarzt veranlasste, den Beschwerdeführer an einen Facharzt zu überweisen; darauf weist auch die im Bericht Dr. A.___ vom 6. September 2013 (Urk. 12/43; bei der IVStelle gemäss Aktenverzeichnis am 18. September 2013 eingegangen) gewählte Formulierung hin, er "bestätige, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ablehnenden Entscheid der IV (...) erheblich geändert respektive die bestehenden Befunde nicht berücksichtigt wurden oder der IVBehörde nicht bekannt waren" (Urk. 12/43/1). Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), sind bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich; die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostizierte psychische Störung vermag daher - unabhängig von der fraglichen Beweiskraft der Berichte der Dres. Y.___ und A.___ - den Entscheid der IVStelle nicht in Frage zu stellen.
3.4 Gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 11. Juni 2013 ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % arbeitsfähig ist und ihm eine adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle erwog, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund dessen, dass sich die selbständige Tätigkeit als Maler noch im Aufbau befunden habe, nicht auf das dort erzielte Einkommen abgestellt werden könne, sondern auf den gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008/2009 als Angestellter bei der B.___ AG erzielten Lohn. Gestützt auf diese Einkommen errechnete die IVStelle ein jährliches Einkommen von Fr. 65‘091.80 (Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob aufgrund der schwankenden Einkommen nicht ein Durchschnittswert der über mehrere Jahre erzielten Einkommen hätte herangezogen werden müssen – wobei ein tieferes Valideneinkommen resultiert hätte (siehe IKAuszug, Urk. 12/12) – da sich so oder so kein anspruchsbegründender IV-Grad ergibt.
4.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Gestützt auf die Tabelle TA1, alle Branchen, Stufe 4, errechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie einer wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘768.50 (Urk. 2).
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 62‘768.50 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65‘091.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘323.30, was einem anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 4 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IVStelle mit dem angefochtenen Entscheid sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler