Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00785 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), war von Dezember 2008 bis September 2009 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 20 % als Wohnberaterin tätig (Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/18). Unter Hinweis auf Brustkrebs meldete sich die Versicherte am 25. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ein, der am 17. September 2012 erstattet wurde (Urk. 12/52).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/55-58) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2013 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2010 bis 30. September 2011 zu (Urk. 12/65/2 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2), welche am 11. September 2013 von der IVStelle an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Am 26. September 2013 ergänzte sie ihre Beschwerde (Urk. 7) und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Februar 2010 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11) die Androhung einer reformatio in peius, eventuell die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. Februar 2014 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf reformatio in peius sowie des Eventualantrags auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 18).
Mit Eingabe vom 5. März 2014 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Mit Eingabe vom 28. August 2014 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 23). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Wohnberaterin zu einem Pensum von 60 % nachginge und die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). In der Zeit vom 17. Februar 2009 bis Juni 2011 sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 71 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Ab Juli 2011 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen Invaliditätsgrad von 21 % (Verfügungsteil 2 S. 2 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin sodann an, dass einer Anpassungsstörung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar Krankheitswert zukomme, es sich jedoch um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden handle. Zur Prüfung der Frage, ob einer Anpassungsstörung ausnahmsweise doch invalidisierende Wirkung zukomme, wende die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien analog an (S. 1 unten). Es sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, trotz ihrer Anpassungsstörung eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang – beziehungsweise im Umfang von 80 % - auszuüben. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit möge zwar medizinisch gerechtfertigt sein, aus den genannten Gründen sei sie jedoch nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S. 2 Mitte). Infolgedessen verfüge die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 infolge einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Sicht über keinen Rentenanspruch mehr (S. 2 unten).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1, Urk. 7), bei guter Gesundheit würde sie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr Sohn jetzt 19 Jahre alt sei und zu Hause weitgehend alles selber erledige (S. 4). Sie sei zudem aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittelbar und damit nicht arbeitsfähig (S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 verhält sowie die Statusfrage.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, berichtete am 19. Juni 2009 (Urk. 12/9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom beidseitig seit Januar 2009 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit eine Chemotherapie mache (S. 2 Ziff. 1.4).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, C.___, berichtete am 24. August 2009 (Urk. 12/17), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein bilaterales Mammakarzinom sowie eine Chemotherapie bis August 2009 (Ziff. 1.1) und führte aus, es bestünden eine Müdigkeit sowie eine rasche Erschöpfung als Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % ab Herbst 2009 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Am 6. Mai 2010 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juni 2010 (Urk. 12/26/2).
3.3 Die zuständige Abklärerin führte am 11. Februar 2011 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 28 % (Urk. 12/52).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, berichtete am 16. März 2011 (Urk. 12/28 = Urk. 12/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- primäre zweizeitige Mammarekonstruktion beidseits
- bösartige Neubildung der Brustdrüse
- invasiv-duktales Mammakarzinom rechts
- invasiv-duktales Mammakarzinom links
- Skin Sparing Mastectomy beidseits
- axilläre Lymphonodektomie links
- multiple Tumorektomie Mamma beidseits
- onkoplastische Mammareduktionsplastik beidseits
- Entfernung zweier Hauttumore im Gesicht und an der rechten Schulter
Er führte aus, es bestünden aktuell noch hypertrophe Narben bei zunehmender Erweichung beider Mammae. Es träten sporadisch Schmerzen in beiden Unterpolen nach lateral ziehend sowie sporadisch Lymphoedeme beidseits auf. Der Endzustand werde in zirka einem halben bis einem Jahr erreicht sein (Ziff. 1.4).
Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der verminderten Stresstoleranz sowie leichter Ermüdbarkeit sei die Beschwerdeführerin im zuletzt durchgeführten Beruf als Wohnberaterin/Flugverkehrsangestellte nur zu zirka 50 % anstellbar. Sie könne Gegenstände über 5 kg nicht mehr hoch heben. Im Verlaufe von 1-2 Jahren dürfte eine Reevaluation insbesondere hinsichtlich der Stresstoleranz indiziert sein (Ziff. 1.61.7 und Zusatzblatt Urk. 12/28/6).
3.5 Dr. B.___ berichtete am 3. Juni 2011 (Urk. 12/30) und führte aus, er habe bis 2009 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, danach keine mehr (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Erschöpfung nur eingeschränkt zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.6 Am 8. Juli 2011 nahm Dr. D.___ Stellung zu den gestellten Zusatzfragen (Urk. 12/33/5) und führte aus, an der Situation der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den im Bericht vom März 2011 niedergeschriebenen Befunden nichts geändert. Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem an einem generalisierten Ödem, dass sie mit Jobst-Bandagen an sämtlichen Extremitäten plus intensivierter ergotherapeutischer Behandlung (Lymphdrainage) behandle. Die im erwähnten Bericht erhobenen Befunde und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seien nach wie vor gültig.
3.7 Dr. Z.___ berichtete am 19. Dezember 2011 (Urk. 12/37) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nun beidseits ein Lymphödem am Arm. Es bestünden beidseits blande Narben. Insgesamt zeige sich bei der Nachsorgeuntersuchung ein unauffälliger Befund. Aufgrund des Lymphödems beidseits sei an ein Arbeitsverhältnis nicht zu denken. Ausserdem seien wieder Lymphdrainagen sowie Kompressionsstrümpfe verschrieben worden.
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 13. Juli 2012 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2012 (Urk. 12/48) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2, S. 6).
Er führte aus, am 17. Februar 2009 sei die Diagnose einer Brustkrebserkrankung gestellt worden. Am 27. Februar 2009 sei die erste, am 9. April 2009 die zweite und Ende Oktober 2009 die dritte Operation im Zusammenhang mit dem rekonstruktiven Brustaufbau erfolgt. Der Onkologe Dr. B.___ habe die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2010 wieder als zu 100 % beurteilt. Plausibel sei, dass bis dahin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2009 bestanden habe. Allerdings habe die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2010 wegen anhaltender Müdigkeit, geringer Stresstoleranz und geringer Belastbarkeit nicht umgesetzt werden können. Erst ab September 2010 könne medizinisch-theoretisch bis November 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Flugbegleiterin ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe in diesen drei Monaten einen Auffrischungskurs benötigt, welchen sie aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ab November 2010 habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 8. Juli 2011 habe Dr. D.___ die Beschwerdeführerin ab September 2010 als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf verminderte Stresstoleranz und körperlicher Vermeidung von Heben von Lasten über 5 kg beurteilt. Dies stehe im Widerspruch mit dem Bericht von Dr. Z.___, wonach seit der ersten Operation im Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 1). Seit Januar/Februar 2012 fänden wöchentliche psychotherapeutische Gespräche statt (S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin wirke sensibel, harmoniebedürftig, etwas dünnhäutig, ordnungsliebend und angepasst. In der späteren Exploration zeige sie eine leichte bis mittelgradige Aggressionshemmung. Sie entschuldige sich für Tränen, die ihr bei der Schilderung der Anamnese aufgetreten seien. Dabei zeige sie ein verlegenes, schamerfülltes Lächeln. Bezüglich Ich-Störungen liege eine deutliche Depersonalisation seit der Krebserkrankung vor (S. 4).
Im Vordergrund sei eine Angst zu verzeichnen, welche sich auf das erneute Versagen ihres Körpers ausbreite. Diese Angst bewege sich etwa im mittleren Bereich. Seit der Krebserkrankung beschreibe die Beschwerdeführerin wiederholt depressive Verstimmungen, die kaum mit einer zeitlichen Angabe versehen werden könnten. Eine schwergradige anhaltende depressive Störung seit der Krebserkrankung liege allerdings nicht vor. Die Affektivität sei labil und zeige gehäuftes Weinen, Selbstzweifel und eine gewisse Traurigkeit. Verschiedene Ausprägungsformen von Suizidalität könnten jedoch nicht erkannt werden. Weiter stehe das Gefühl des Versagens im Vordergrund, welches sich auf das erwartete Rollenbild als Mutter und berufstätige Frau beziehe. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik etwa verlangsamt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Es bestünden deutliche Libidostörungen, Schlafstörungen und möglicherweise auch somatoform überlagerte Rückenschmerzen. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Die Beschwerdeführerin zeige sich für den beruflichen Wiedereinstieg motiviert. Allerdings gebe sie an, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Wohnberaterin dem Leistungsdruck nicht mehr gewachsen sei. Es ergäben sich aber aus der Struktur der Persönlichkeit keine Hinweise auf Unflexibilität (S. 5).
Die Durchhaltefähigkeit sei gegenwärtig mittelgradig reduziert. Die Kontaktfreudigkeit zu Dritten sei nicht eingeschränkt. Bezüglich der Selbstbehauptungsfähigkeit gebe es Hinweise auf Persönlichkeitszüge mit leicht reduziertem Durchsetzungsvermögen. Aus psychiatrischer Sicht könne die erwähnte Diagnose plausibel ab Juni 2010 angenommen werden. Dr. B.___ habe damals schon eine geringe Stressbewältigung, eine geringe Belastbarkeit und Müdigkeit festgestellt. Allerdings habe sich seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ab September 2010 bis November 2010 lediglich zu 50 % arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht müsse ab November 2010 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien die für eine Anpassungsstörung unabdingbaren Stressoren seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten. Der interpersonelle Konflikt mit der Schwiegermutter habe sich entschärft und die onkologischen Nachkontrollen zeigten einen günstigen Verlauf. Sodann habe am 8. Juli 2011 auch Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt (S. 6 f.).
Zusammenfassend habe bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft bestanden. Ab Juli 2011 könne wegen der Reduktion der Stressoren und der Ausprägung der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum ausgegangen werden. Damit werde der verminderten Stresstoleranz, der raschen Ermüdbarkeit und der Verlangsamung Rechnung getragen. Die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach seit Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und plausibel dargestellt werden (S. 8).
3.9 Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, berichtete am 13. Juli 2012 über die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2012 (Urk. 12/49) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8):
- bilaterales Mamma-Karzinom, Erstdiagnose Februar 2009, aktuell komplette Remission
- Status nach Tumorektomie Mammae beidseits und brusterhaltende Mammarekonstruktion beidseits am 27. Februar 2009
- Status nach axillärer Lymphonodektomie links und plastischem Aufbau am 9. April 2009
- Status nach Chemotherapie vom 8. Mai 2009 bis 21. August 2009
- Status nach plastischer Mammarekonstruktion beidseits am 27. Oktober 2009
- Status nach Mamillenrekonstruktion am 18. Januar 2011
Sie führte aus, seit der Operation des beidseitigen Mamma-Karzinoms bestehe ein beidseitiges Lymphödem an den Armen. Die Beschwerdeführerin fühle sich rasch ermüdbar. In den alltäglichen Verrichtungen sei sie langsamer geworden und beim Heben von Lasten verspüre sie noch Narbenschmerzen in den Mammae beidseits (S. 1). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, weder ihre frühere Tätigkeit als Verkehrsflugangestellte noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wohnberaterin wieder auszuüben. Bezüglich einer künftig möglichen Berufstätigkeit würde sie sich am liebsten kreativ betätigen, beispielsweise mit dem Malen von Glückwunschkarten. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin erschienen hierbei etwas unrealistisch (S. 5 oben).
Zusammenfassend seien die Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Ärzte teilweise widersprüchlich und teilweise nicht anhand objektiver medizinischer Befunde und/oder funktioneller Einschränkungen plausibel nachvollziehbar. Zusätzlich seien fachfremd auch Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet attestiert worden, ohne dass eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hätte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin finde seit Februar 2012 erstmals eine psychotherapeutische Behandlung statt (S. 5 unten).
Aus rein internistischer Sicht sei aufgrund der Tumoroperation, der anschliessenden Chemotherapie sowie der nachfolgenden plastischen Rekonstruktion mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit die von Dr. B.___ ab 1. Juni 2010 attestierte volle Arbeitsfähigkeit plausibel, auch wenn Dr. B.___ vermerke, dass nach 2009 (also bereits ab 2010) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden sei.
Für die im Januar 2011 erfolgte Mamillenrekonstruktion könne eine allenfalls mehrwöchige nicht dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den perioperativen Zeitraum angenommen werden,
Als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms bleibe ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen. Dieses werde optimal behandelt mit Kompressionsstrümpfen, respektive Handschuhen und Lymphdrainage einmal pro Woche. Diese dauerhafte Einschränkung sei im Belastungsprofil zu beachten. Als angepasste Tätigkeit gelte eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen. Die Einschränkungen durch das dauerhafte Tragen der Kompressionsstrümpfe und Handschuhe sowie eine subjektiv raschere Ermüdbarkeit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, vermöge zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 20 % zu begründen. Somit resultiere gesamthaft eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2010 mit oben genanntem Belastungsprofil. Der Standpunkt von Dr. Z.___, es sei wegen der Lymphödems an ein Arbeitsverhältnis nicht zu denken, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und werde von Dr. Z.___ auch auf Nachfrage nicht begründet.
Einschränkungen im Haushalt seien aus oben genanntem Belastungsprofil für mittelschwere und schwere Tätigkeiten ableitbar, wobei die Rolle der Haushaltsangehörigen gesetzlich geregelt sei (S. 5 f.).
3.10 Dipl. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt Neurologie, RAD, und Dr. F.___, RAD, nahmen am 13. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/54/9-10) und führten aus, aus interdisziplinärer Sicht habe von Februar 2009 bis Juni 2011 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juli 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastbarkeitsprofil. Prognostisch sei unter der seit Februar 2012 begonnenen Psychotherapie eine weitere Verbesserung aus psychiatrischer Sicht zu erwarten und es sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen.
3.11 Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychotherapie, berichtete am 13. August 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 8/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin schildere eine massiv eingeschränkte körperliche Belastbarkeit aufgrund der stets zu tragenden Druckverbände infolge des chronischen Lymphödems und Narbenschmerzen. Sie sei nach 15 Minuten Hausarbeit derart erschöpft, dass sie eine Pause benötige, um wieder neue Kräfte zu schöpfen. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden wirkten äusserst glaubhaft und seien ohne weiteres nachvollziehbar. Das zwingende Tragen von Druckverbänden infolge der Lymphstauung an beiden oberen Extremitäten führe aus ärztlicher Sicht zu einer vollständigen und länger dauernden kompletten Arbeitsunfähigkeit.
3.12 Dr. B.___ berichtete am 29. August 2013 (Urk. 5/2 = Urk. 8/1) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit der Diagnose des Mammakarzinoms im Februar 2009 eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs fähig, eine 80%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Durch die beidseitigen Lymphödeme der Arme sei die Motorik eingeschränkt. Die schweren Armen würden ein längeres Halten oder Heben von Lasten nicht ermöglichen, wie sie bei der Arbeit als Innendekorateurin notwendig seien. Zudem bestünden depressive Verstimmungen aufgrund der antihormonellen Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht arbeitsfähig.
3.13 Dr. med. I.___, A.___, berichtete am 17. Februar 2014 (Urk. 18) und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin letztmalig am 16. Januar 2014 gesehen. Es sei für sie absolut unverständlich, dass man die Beschwerden der Beschwerdeführerin nur psychogen sehe. Selbstverständlich bestehe diese Komponente auch, aber die Beschwerdeführerin habe durch die Brustoperation beidseits mit Lymphknotenentfernung massive Lymphödeme in beiden Armen, welche eine regelmässige lymphologische Behandlung und das Tragen von Kompressions-Armstrümpfen und Handschuhen bedingten. Dadurch sei sie in ihrer Armbeweglichkeit deutlich eingeschränkt und habe auch weniger Kraft. Daneben bestünden ausgeprägte Keloide im Bereich der Narben beidseits, welche unter Zug stünden und schmerzhaft seien. Somatisch bestünden demnach deutliche Einschränkungen.
3.14 Dr. med. J.___, K.___, Zentrum für Plastische Chirurgie, berichtete am 22. August 2014 (Urk. 23) und führte aus, die für den 29. August 2014 geplante Operation sei aufgrund der schmerzhaften, keloiden Narbenbildung im Bereich der rekonstruierten Brust vorgesehen. Bei der Brust sei im April 2009, nach einer beidseitigen Mastektomie und Lymphknotendissektion links, eine Sofortrekonstruktion mit Expanderprothesen durchgeführt worden. Weiterhin klage die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Lymphödem auf der linken Seite. Es sei nun die Entfernung der Expanderimplantate, die Revision der Narben und die Rekonstruktion mittels Eigengewebe vom Bauch, kombiniert mit einem Lymphknotentransfer geplant. Zusätzlich werde direkt nach der Operation eine perkutane Radiotherapie auf die Narben durchgeführt, um die keloidale Narbenbildung zu verhindern. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen arbeitsunfähig.
4.
4.1 Gestützt auf die RAD-Beurteilungen (E. 3.8 und E. 3.10) ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juni 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus. Unbestritten ist dabei die somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von Februar 2009 bis Mai 2010 (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11, Urk. 12/54 S. 9). Von der IV-Stelle nunmehr mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 in Frage gestellt wurde jedoch die psychiatrischerseits aufgrund der ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 (Urk. 11). Die IV-Stelle verwies unter anderem auf ein Bundesgerichtsurteil, gemäss welchem die Förster-Kriterien auf die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls anzuwenden seien, und woraus sich im Resultat ergebe, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung überwindbar und daher nicht invalidisierend sei. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann indes die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anpassungsstörung, gemäss welcher die Diagnose insbesondere ein vorübergehendes Leiden darstelle und damit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfülle (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2), nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Insbesondere stand bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Affektivität eine Angst im Vordergrund (Urk. 12/48 S. 5) und es lag auch eine depressive Verstimmung vor. Ausserdem legte der begutachtende RAD-Psychiater in seinem beweistauglichen Bericht (vgl. nachfolgend E. 4.3) nachvollziehbar dar, dass es sich um eine ausgeprägte Anpassungsstörung handelt, welche zwar einen Arbeitsversuch zuliess, ab November 2010 jedoch wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anpassungsstörung mit der attestierten Angst betreffend das „erneute Versagen des Körpers“ und insbesondere angesichts des schwerwiegenden Stressors der Krebserkrankung sowie der Lymphödeme kommt somit die von der IV-Stelle zitierte Rechtsprechung dahingehend zur Anwendung, dass die konkret umschriebene, ausgeprägte Anpassungsstörung für den von den RAD-Psychiatern bezeichneten Zeitraum bis Juni 2011 zu einer zu berücksichtigenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Damit liegt aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von Juni 2010 bis Ende Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten vor, was zur Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen befristeten ganzen Rente führt.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Juli 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie deren interdisziplinäre Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.10), wonach der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab Juli 2011 zu 50 % zumutbar und von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 80 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.10).
4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch die RAD-Ärzte Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Sodann leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilungen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So machte RAD-Arzt Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass seit Januar/Februar 2012 wöchentliche psychotherapeutische Gespräche stattfänden und bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund eine Angst im mittleren Bereich zu verzeichnen sei, welche sich auf das erneute Versagen des Körpers ausbreite (Urk. 12/48 S. 3 oben und S. 5). Er legte ausserdem plausibel dar, dass seit der Krebserkrankung keine schwergradige anhaltende depressive Störung vorliege (S. 5). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass als dauerhafte Folge des bislang kurativ behandelten Mamma-Karzinoms ein beidseitiges Lymphödem der Arme bestehen bleibe und dies zwar mit Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainage optimal behandelt werde, jedoch als Einschränkung im Belastungsprofil zu berücksichtigen sei (Urk. 12/49 S. 5). Weiter setzte sie sich differenziert mit der Leistungseinschränkung, welche sich durch das Tragen der Kompressionsstrümpfe und der subjektiv rascheren Ermüdbarkeit, welche als Fatigue im Rahmen der Chemotherapie interpretiert werden könne, auseinander (S. 5 f.).
Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___ – wie bereits erwähnt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Diagnose einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.2.2) plausibel ab Juni 2010 angenommen werden könne und die für diese Diagnose unabdingbaren Stressoren erst seit Juli 2011 als vermindert zu betrachten seien, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/48 S. 6 f.). Weiter bezog er sodann ausdrücklich Stellung zu den anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juni 2010 nicht habe umgesetzt werden können (S. 3, S. 8). In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die aus interdisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nach einer Anpassungszeit von einem Jahr als nachvollziehbar, zumal eine Anpassungsstörung nicht unbeschränkte Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und auch der Psychiater Dr. H.___ im August 2013 keine entsprechende Diagnose mehr nannte beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierte (vgl. vorstehend E. 3.11). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___ führte ausdrücklich aus, dass zu den noch zumutbaren Tätigkeiten leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen gehörten und sich aus den erwähnten Einschränkungen eine Leistungsverminderung von 20 % ergebe (Urk. 12/49 S. 5 f.).
Die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte (vorstehend E. 3.8 – E. 3.10) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Die Untersuchungsberichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.12), Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) und Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) vermögen die ausführlich und eingehend begründete Beurteilung der RAD-Ärzte nicht zu entkräften. So erscheint eine durch die Lymphödeme begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht als nachvollziehbar, zumal nicht nur die RAD-Ärzte, sondern auch andere involvierte Ärzte eine andere Auffassung vertraten. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 29. August 2013 sodann lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs fähig sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufzunehmen und durch die beidseitigen Lymphödeme der Arme eingeschränkt sei. Die von ihm genannten Einschränkungen wurden jedoch in den Beurteilungen der RAD-Ärzte und insbesondere im von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt. Auch die von Dr. B.___ erwähnten und berücksichtigten depressiven Verstimmungen erscheinen nicht als plausibel, zumal er kein Psychiater ist und ausserdem gemäss Psychiater Dr. H.___ in jenem Zeitpunkt keine derartige Diagnose ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.11). Auch Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13) lediglich die Einschränkungen durch die Lymphödeme, und machte ansonsten keine weiteren Angaben zu Einschränkungen oder Befunden. Somit kann auch aus diesem Bericht nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung der RAD-Ärzte in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umzustossen vermöchte. Die von Dr. J.___ erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzen kann nach dem Gesagten und aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden und wird von ihm auch nicht näher begründet.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten.
Im Übrigen beziehen sich diese Berichte auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könnten.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzustellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011 gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist, wobei eine Steigerung auf 80 % innerhalb eines Jahres möglich ist.
5.
5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung habe der Sohn noch das 10. Schuljahr besucht und sei in der Regel am Mittag nach Hause gekommen. Heute sei er jedoch den ganzen Tag auswärts und komme höchstens am Abend nach Hause (Urk. 7 S. 4).
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Untersuchungen und Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Einerseits enthalten die Untersuchungsberichte keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin Angaben über eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gemacht hat (vgl. Urk. 12/48 S. 2, Urk. 12/49 S. 3), andererseits gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich an, bei guter Gesundheit würde sie heute 50 60 % arbeiten, zumal ihr beim letzten Arbeitgeber auch zugesichert worden sei, dass sie ihr Pensum von 20 % noch erhöhen könne (vgl. Urk. 12/52 S. 2 unten, Urk.12/18 S. 3). Diese Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erscheinen als nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wieso ihr Sohn damals, im Alter von 17 Jahren noch betreuungsbedürftiger gewesen sein soll, als jetzt mit 19 Jahren. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht kann davon ausgegangen werden, dass der 1994 geborene Sohn bereits damals, im Alter von 17 Jahren, grösstenteils selbständig war. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Sohn sein Bett täglich selbst mache und auch selbst frisch beziehe. Er halte sein Zimmer selber sauber und räume dies auf. Die feuchte Bodenpflege übernehme ebenfalls ihr Sohn (Urk. 12/52 S. 5). Ihr Sohn habe sodann begonnen, seine eigene Wäsche selbständig zu waschen (S. 5 unten). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 7 S. 4) gab die Beschwerdeführerin sodann bereits anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass ihr Sohn seit September 2010 das 10. Schuljahr besuche und auswärts esse (Urk. 12/52 S. 6 Mitte). Wenn ihr Sohn über Mittag nach Hause komme, bereite sie ihm ein Fertiggericht zu (S. 4). Somit vermag das Argument, wonach sie aufgrund des Wegfalls der Betreuung des Sohnes über den Mittag einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen.
Auch blieb die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits vor dem Gesundheitsschaden versucht habe, ihr 20%iges Pensum zu erhöhen, gänzlich unbelegt. Mit ihrem damaligen Alter, ihren Ausbildungen als Sekretärin mit Handelsdiplom und Mehrsprachigkeit und als Wohnberaterin sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der L.___ beziehungsweise der M.___ und in diversen Möbelgeschäften gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthafter Bemühung eine Vollzeitstelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle gefunden hätte. In diesen Tätigkeitsbereichen hält der Arbeitsmarkt immer wieder Stellen bereit.
Schliesslich besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Beschwerdeverfahren abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa).
Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt.
6.
6.1 Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
6.2 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3083 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E 1.4) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
6.3 Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 E. 4.2.1).
6.4 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 11. Februar 2011 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 12/52). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 28 % festgestellt.
Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 1. März 2011 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 12/52), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objektivität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
6.5 Wie bereits erwähnt, bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen.
Im Abklärungsbericht wurden für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, womit das Leistungsprofil dem entspricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet. Zudem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushaltabklärung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen unterstützt wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen vor, welche der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden. Den medizinischen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklärungsbericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei eingeteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit zumutbar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledigen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.
6.6 Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1. März 2011 (Urk. 12/52) abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 28 % im Haushaltsbereich auszugehen.
6.7 Da die Invaliditätsbemessung von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wurde, sich das von der IV-Stelle herangezogene Valideneinkommen aus den Akten ergibt (Urk. 12/16, Urk. 12/8), und selbst unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) aufgrund der Qualifikation als Teilerwerbstätige insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, ist auf die Invaliditätsbemessung nicht weiter einzugehen.
Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2013, mit welcher für die Zeit ab Juli 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % festgehalten wurde, erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach