Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00786 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse D.___
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis am 15. Februar 2006 als Pflegefachfrau im Pflegezentrum Y.___ (Urk. 8/11/1). Am 28. April 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juli 2007 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01116 vom 31. März 2009 ab (Urk. 8/65/11). Indes wurden die Akten an die IV-Stelle überwiesen, damit sie prüfe, ob nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2007 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass dabei auch zu prüfen sei, inwieweit die Versicherte die erhebliche Adipositas im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht angehen müsse (Urk. 8/65/8, Urk. 8/65/11).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/69), medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/70, Urk. 8/73), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/71-72) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/75/2-3) ein. Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2009 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/76). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 15. Januar sowie vom 23. Februar 2010 Einwand (Urk. 8/79, Urk. 8/81). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/84, Urk. 8/89) und liess die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, orthopädisch untersuchen (Urk. 8/85-86). Dr. Z.___ empfahl eine polydisziplinäre Abklärung insbesondere mit orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Beteiligung (Urk. 8/85/6). Daraufhin wurden das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 4. April 2010 (Urk. 8/95) sowie das Gutachten des Zentrums C.___ vom 15. Oktober 2010 inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeholt (Urk. 8/96). Hierzu nahm die Versicherte am 25. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/100). Wiederum wurden aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten genommen (Urk. 8/104-105, Urk. 8/107-110, Urk. 8/115-117, Urk. 8/121) und die Versicherte nahm mit Eingabe vom 5. März 2013 erneut Stellung (Urk. 8/123). Zu weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8/126-127) liess sich die Versicherte am 18. Juni 2013 vernehmen (Urk. 8/130). Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 8/133/10) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/134).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen (inklusive psychiatrischer Verlaufsbegutachtung) über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Pensionskasse D.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 14), verzichtete jedoch am 27. Januar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Juli 2013 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision respektive ab dem 1. Januar 2012 auf die Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 .; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31. November 2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar verschlechtert, dies aber ohne Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit. Somit habe der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01116 vom 31. März 2009 vorgenommene Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben habe, nach wie vor Gültigkeit (Urk. 2 S. 2). Aus somatischer Sicht habe nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sich rechtsprechungsgemäss weder die somatoforme Schmerzstörung noch die mittelgradige depressive Episode noch die Anpassungsstörung invalidisierend auswirkten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Dies gehe auch aus dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten hervor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3), welchem der RAD-Arzt Dr. Z.___ gefolgt sei (Urk. 1 S. 7). Das Bundesgericht habe in den von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheiden nie erwähnt, eine mittelgradige depressive Episode sei nicht als eigenständige psychische Erkrankung anzusehen und könne nie zu einem Rechtsanspruch führen (Urk. 1 S. 8). Zudem seien im weiteren Verlauf Fuss- und Hüftbeschwerden hinzugetreten. Nun sei sie laut ihrem Hausarzt auch aus somatischer Sicht selbst in einer ihren multiplen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 30 bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2007 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01116 vom 31. März 2009 gestützt auf die übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Teamleiter technische Orthopädie an der Klinik G.___, bestätigt. Danach war der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 8/65/7 E. 3.2.1). Die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Pflegezentrum war der Versicherten wegen eines chronischen lumbovertebralen und -spondylogenen Syndroms links bei einer schweren linkskonvexen Skoliose mit einem Skoliosewinkel nach Cobb von 61 Grad mit massiven degenerativen Veränderungen im Skoliosescheitel sowie linksseitig in den untersten Segmenten L4/5 und L5/S1, bei einer Beinverkürzung links minus 18 Millimeter, bei ausgeprägten Osteochondrosen sowie diffusen Bandscheibendegenerationen nicht mehr zumutbar (Urk. 8/65/4-5
E. 3.1.1 und 3.1.2).
3.2 Nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 berichtete Dr. F.___ am 5. November 2007 über eine Veränderung des Schweregrades der Skoliose und hielt einen Skoliosewinkel von 68 Grad fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin nun auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/60/6). Dies wurde am 13. August 2008 von PD Dr. med. H.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Klinik G.___, bestätigt (Urk. 8/84/5). Am 18. Mai sowie am 13. Juli 2009 hielt Dr. F.___ daran fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Ob sie wie früher angegeben noch zu 50 % in der Betreuung einer Wohngruppe arbeiten könne, müsse durch eine eingehende Verlaufsbeurteilung eruiert werden. Wegen der multipelsten Beschwerden müsse eine Gesamtbeurteilung erfolgen, welche wahrscheinlich nur im Rahmen einer Begutachtung vorgenommen werden könne (Urk. 8/70/6, Urk. 8/70/8, Urk. 8/73/36).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 3. August 2009 an, seit 2005 sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/73/5). Daran hielt er in seinem Bericht vom 19. September 2011 weiterhin fest (Urk. 8/107/3, Urk. 8/107/4).
3.4 Der RAD-Arzt Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2010 (Urk. 8/85/1). Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Untersuchungsbericht vom 3. Juni 2010 ein Funktions- und Belastungsdefizit des Rumpfes und des linken Beines bei intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom links mit einer Spinalkanalstenose L4/5 mit Diskusprotrusion und Kompression der Nervenwurzel L5 links, bei einer Segmentdegeneration L5/S1, einer idiopathischen Skoliose lumbal links-konvex mit Skoliosewinkel 68 Grad sowie Beinlängendifferenz 2 cm sowie bei Status nach einem Nervenwurzelblock L5 links am 8. April 2010. Als Nebendiagnosen führte er einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links im Mai 2007, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie anamnestisch eine Östrogenbehandlung wegen eines gestörten Hormonzyklus auf. Infolge der körperlichen Funktions- und Belastungsminderung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranken- und Altenpflegekraft. Zur genauen Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit empfahl er eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 8/85/5-6).
3.5 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Oktober 2010 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der anamnestischen Angaben seit Frühling 2006 unter Rückenschmerzen. Diese hätten bei erheblichen emotionalen und psychosozialen Belastungen auch eine somatoforme Komponente erhalten. Als emotional besonders belastend sei die Erkrankung ihrer 1997 geborenen Tochter im Mai 2009 zu betrachten. Seitdem habe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt, die jedoch bei nicht erfüllten Kriterien die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränke. Im Rahmen der Anpassungsproblematik sei es aber seit Mai 2009 zur Entwicklung einer depressiven Störung gekommen, welche aktuell in mittelschwerem Ausmass vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gelernt, Gefühle zu thematisieren. Bei der gezielten Exploration seien formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Affektlabilität beziehungsweise mittelschwer bis schwer reduzierte psychische Belastbarkeit, eine reduzierte geistige Flexibilität, Lust- und Antriebslosigkeit, sozialer Rückzug und Schlafstörungen zu Tage getreten. Damit seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen erfüllt. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2009 um mindestens 50 % ein. Zudem sei die Beschwerdeführerin für Nachtarbeiten sowie für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit nicht geeignet. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (Urk. 8/95/4-6).
3.6 Die Gutachter des Zentrums C.___ gaben in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2010 an, eine Progredienz der Skoliose sowie der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei durch die Bildgebung objektiv ausgewiesen. Dies sei jedoch nicht selbsterklärend für eine Zunahme von Wirbelsäulenbeschwerden und funktioneller Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorliegenden Berichten sei es nach dem Knieeingriff vom 21. Mai 2007 zu einer vermehrten Beschwerdehaftigkeit der Wirbelsäule gekommen, weshalb vom 1. Mai bis am 30. Juni 2007 von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen sei. Aktuell sei das arbeitsbezogene Problem die Funktionsstörung der Wirbelsäule, welche durch das lumbospondylogene Syndrom bei progredienter idiopathischer Skoliose bedingt sei. Die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau wirke sich ungünstig auf die vorliegende Problematik aus. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzenden Anteilen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht könne sie ganztags arbeiten, wobei sie zusätzliche Pausen von insgesamt circa einer Stunde pro Tag für Entlastungsstellungen im Liegen benötige. So könne sie sowohl am Morgen als auch am Nachmittag zweimal zwei Stunden mit einer 15- bis 30-minütigen Pause dazwischen arbeiten und benötige arbeitsorganisatorisch eine Mittagspause von einer Stunde. Eine derartige Tätigkeit sei seit dem 1. Juli 2007 zumutbar. Wegen der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse diese Arbeitsfähigkeit hälftig gekürzt werden
(Urk. 8/96/9-12).
3.7 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. September 2011, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. März 2011 in ihrer Behandlung (Urk. 8/104). Ihrem Bericht vom 6. Dezember 2011 ist zu entnehmen, nebst den orthopädischen Diagnosen leide sie an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), bestehend seit 2010. Die lebensbedrohliche Situation der Tochter, der Arbeitsunfall des Ehemannes mit nachfolgender Kündigung und langwierigen gesundheitlichen Folgen sowie die eigenen Schmerzen und Leistungseinschränkungen belasteten die sehr verantwortungsbewusste, aktive Beschwerdeführerin extrem. Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar, aus körperlicher Sicht indes nicht. Psychisch bestehe eine depressiv-angstvolle Stimmung und starke innere Nervosität, die eine konzentrierte Hinwendung zum Patienten stark beeinträchtigen würde. Auch bei diesem reduzierten Rahmen sei sie nur vermindert leistungsfähig, bedingt durch die Auswirkungen ihres instabilen Umfeldes. Das Ausmass hänge vom jeweiligen aktuellen Belastungsgrad durch das Umfeld ab. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei in der Pflege kaum vorstellbar (Urk. 8/109/1-2).
3.8 Dr. F.___ führte am 23. August 2011 aus, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine erneute Begutachtung notwendig. Wegen des linken Fusses seien weitere Abklärungen geplant (Urk. 8/105/2). Am 29. August 2011 äusserten die Ärzte der Klinik G.___ den Verdacht auf ein Ganglion an der distalen Fibula ventrolateral (Urk. 8/105/3), welcher sich in der Folge bestätigte (Urk. 8/108/1). Bei der Verlaufskontrolle vom 22. Dezember 2011 seien die Beschwerden und Schmerzen indes nur noch in geringem Ausmass vorhanden gewesen (Urk. 8/110/1). Auch am 21. Juni 2012 ging es der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Klinik G.___ vom 27. Juni 2012 bezüglich des oberen Sprunggelenkes nicht schlecht, tendenziell sogar besser (Urk. 8/117). Am 26. Oktober 2012 wurde der Verlauf weiterhin als zufriedenstellend beurteilt (Urk. 8/121/2).
3.9 Dem Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin arbeite seit einiger Zeit drei Stunden pro Tag bei der Spitex in der Betreuung einer psychisch kranken Patientin. Nach seiner Einschätzung betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit 30 bis maximal 50 % (Urk. 8/126/2).
3.10 Laut dem Bericht der Klinik G.___ vom 8. April 2013 hat die Beschwerdeführerin ihre Betreuungstätigkeit auf zwei Stunden pro Tag reduzieren müssen. In ihrer angestammten Tätigkeit sei sie sicher dauerhaft voll arbeitsunfähig (Urk. 8/126/3-4).
3.11 Dr. Z.___ schloss sich in seinen RAD-Stellungnahmen dem Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung an und verneinte eine zwischenzeitlich - das heisst nach der Begutachtung - eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Urk. 8/133/5-10).
4.
4.1
4.1.1 Aus somatischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin am 2. und 3. September 2010 im Zentrum C.___ untersucht. Anlässlich der Untersuchung wurden die Anamnese sowie die Befunde erhoben. Berücksichtigung fanden nebst den eigenen Untersuchungsbefunden der C.___-Gutachter die Akten inklusive dokumentierter bildgebender Befunde und die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere jene zu ihren Beschwerden. Zugleich erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Auf diesen Grundlagen wurden Diagnosen gestellt und eine Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit abgegeben. An der Begutachtung beteiligt waren Dr. med. M.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, PD Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, und die Physiotherapeutin O.___ (Urk. 8/96/1-13). Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Beurteilung insbesondere das lumbospondylogene Syndrom links mit idiopathischer Skoliose bei einem Skoliosewinkel von 68 Grad und einer Beinlängenverkürzung links um 2,4 Zentimeter sowie die vorhandenen degenerativen Veränderungen. Die Kniegelenke waren frei beweglich und stabil, jedoch bei der Palpation der parapatellären Weichteile medial links deutlich schmerzhaft. Die oberen Sprunggelenke waren symmetrisch beweglich. Knapp oberhalb des Malleolus lateralis links war eine leichte Weichteilvorwölbung zu beobachten. Der Neurostatus war mit symmetrischer Kraft an den oberen und unteren Extremitäten, negativem Lasègue, unauffälligem Gang und ohne sicher verifizierbare motorische Kraftabschwächungen. Bei diesen fehlenden objektiv funktionsvermindernden Befunden an Knien und am oberen Sprunggelenk ist es nachvollziehbar, dass einzig die Funktionsstörung der Wirbelsäule als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet wurde (Urk. 8/96/8-11). In einer die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten aus somatischer Sicht während acht Stunden pro Tag einsetzbar (Urk. 8/96/11 Ziff. 5.2). Diese Beurteilung korreliert mit den aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzenden Anteilen ganztags arbeitsfähig ist, wobei sie zusätzliche Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag für Entlastungsstellungen im Liegen benötigt (Urk. 8/96/11 Ziff. 4.1.3).
4.1.2 Die Ärzte der Klinik G.___ attestierten hingegen in ihren am 5. November 2007 und später erstatteten Berichten auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende E. 3.2). Die C.___-Gutachter gingen davon aus, die von ihnen angegebene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 1. Juli 2007, weswegen abweichende Beurteilungen vorliegen. Die Ärzte der Klinik G.___ begründeten die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 auf 50 % mit dem Fortschreiten der Skoliose (Urk. 8/60/6) sowie der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzzunahme (Urk. 8/60/5). Die C.___-Gutachter gaben hingegen nachvollziehbar an, eine Progredienz der Skoliose sowie der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei durch die Bildgebung zwar objektiv ausgewiesen, wobei diese alleine die angegebene Zunahme von Wirbelsäulenbeschwerden und funktioneller Einschränkungen nicht zu erklären vermöchten (Urk. 8/96/9). Dementsprechend reicht die Begründung der Ärzte der Klinik G.___ nicht aus, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Nebst dem objektiven Befund stellten diese auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden ab, was jedoch für eine Verschlechterung nicht beweisbildend ist.
4.1.3 Der Hausarzt Dr. J.___ attestierte in seinem Bericht vom 3. August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Seinen Angaben zufolge sind der Beschwerdeführerin aber bereits seit 2005 keine Arbeiten mehr zumutbar (Urk. 8/73/5). Diese Beurteilung spricht nicht für eine wesentliche Verschlechterung seit der letztmaligen Rentenabweisung im Jahr 2007, sondern vielmehr für eine der Natur seines Behandlungsauftrags und seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung entsprechende Beurteilung, welche keine Abweichung vom Gutachten rechtfertigt.
4.1.4 Im Anschluss an die Begutachtung erfolgten weitere Abklärungen bezüglich des Ganglions am oberen Sprunggelenk. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde deswegen aber nie attestiert (vgl. vorstehende E. 3.8). Insgesamt ist aus somatischer Sicht bei einer über die Jahre hinweg sich leicht verschlechternden Gesundheitsschädigung nunmehr anstelle von einer uneingeschränkt vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das heisst leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, von einer solchen mit erhöhter Pausenbedürftigkeit von einer Stunde pro Tag in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzenden Anteilen auszugehen (vgl. Urk. 8/96/11).
4.2
4.2.1 Die psychischen Beschwerden betreffend wurde die Beschwerdeführerin am 28. September 2010 von Dr. A.___ untersucht. Sein Gutachten basiert auf den anlässlich dieser Untersuchung erhobenen psychischen und testpsychologischen Befunden, der erhobenen Anamnese sowie den Vorakten. Dabei fanden auch die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Krankheit Berücksichtigung (Urk. 8/95/1-6). Dr. A.___ hielt fest, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jedoch sei die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen seit Mai 2009 um mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zudem hielt er Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit für ungeeignet (Urk. 8/95/4-5).
4.2.2 Dr. K.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung und betonte, dass die psychiatrische Symptomatik durch die externe Belastung mit Krankheit von Tochter und Ehegatte bedingt sei. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und fand, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in der Pflege sei kaum vorstellbar. Zum Gutachten von Dr. A.___ äusserte sich Dr. K.___ nicht. Wie bereits Dr. A.___ beschrieb Dr. K.___ eine depressive Stimmung und Schlafstörungen. Eine konzentrierte Hinwendung zum Patienten sei wegen der depressiv-angstvollen Stimmung und starker innerer Nervosität nicht möglich (Urk. 8/109/1-2).
4.2.3 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder eine mittelgradige depressive Episode noch eine Anpassungsstörung stellten ein invalidisierendes Leiden dar, sondern nur ein vorübergehendes. Auch könne damit rechtsprechungsgemäss keine psychische Komorbidität zu einer somatoformen Schmerzstörung begründet werden. Des Weiteren finde die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung in den erheblichen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich seien (Urk. 2,
vgl. auch Urk. 8/135/3-5).
4.2.4 Sowohl aus dem Gutachten von Dr. A.___ als auch aus dem Bericht von Dr. K.___ werden erhebliche psychosoziale Belastungen ersichtlich.
So führte Dr. K.___ an, die lebensbedrohliche Situation der Tochter (Tumorerkrankung und psychische Instabilität), ein Arbeitsunfall des Ehemannes mit nachfolgender Kündigung und langwierigen gesundheitlichen Folgen belasteten die Beschwerdeführerin extrem. Sie leide an Zukunftsangst bezüglich der Krankheit aller drei Familienmitglieder, am Gefühl, die aktuellen Belastungen nicht mehr ertragen und bewältigen zu können. Nach einer Auseinandersetzung mit der Tochter sei sie jeweils zutiefst verzweifelt und verliere jegliches Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Dr. K.___ hielt fest, die psychiatrische Symptomatik sei durch die extreme Belastung durch die kranke Tochter und den kranken Ehemann sowie durch die ungelöste eigene somatische Problematik bedingt. Eine Besserung sei abhängig von der Lösung der bestehenden, multiplen Probleme. Das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hänge vom jeweiligen Belastungsgrad durch das Umfeld ab (Urk. 8/109/1-2). Auch Dr. A.___ erachtete die Erkrankung der 1997 geborenen Tochter im Mai 2009 als emotional besonders belastend. Exakt ab diesem Zeitpunkt attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/95/5). Ferner führte er aus, eine günstigere Krankheitsprognose der Tochter der Beschwerdeführerin hätte sicherlich auch einen positiven Einfluss auf den Verlauf ihrer depressiven Störung (Urk. 8/95/5). Somit wurde die Arbeitsunfähigkeit auch nach der Ansicht von Dr. A.___ durch einen psychosozialen Faktor ausgelöst und massgebend durch dessen Vorliegen aufrechterhalten.
4.2.5 Bei diesen stark im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in sehr ausgeprägter Form vorhanden sein, damit sie aus versicherungsrechtlicher Sicht als invalidisierend erachtet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.3). Eine Anpassungsstörung ist im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und als potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E.3.3.2 mit Hinweis). Auch eine mittelgradige depressive Episode, welche durch psychosoziale Probleme ausgelöst wurde, stellt keine ausgeprägte psychische Störung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 3.1 und 3.2), wie sie im vorliegenden Fall erforderlich wäre. Gegen das Vorliegen einer ausgeprägten und dauerhaften psychischen Störung von Krankheitswert spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem 11. März 2011 nie - weder ambulant noch stationär - in psychiatrische Behandlung begeben hatte (Urk. 8/109/1). Des Weiteren führte Dr. A.___ für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert unter anderem Schlafstörungen an (Urk. 8/95/5). Die Beschwerdeführerin hatte indes angegeben, sie könne grösstenteils wegen der Erkrankung der Tochter kaum mehr schlafen (Urk. 8/95/3). Auch die Übrigen erhobenen Befunde wie Deprimiertheit, reduzierte geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit (vgl. Urk. 8/95/5) sind im Wesentlichen keine Befunde, welche nicht auch von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren könnten. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
5.
5.1 Da in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegt, die sich in einem erhöhten Pausenbedarf - wovon bei der letztmaligen Rentenabweisung noch nicht die Rede war (Urk. 8/50, Urk. 8/65) - sowie einem eingeschränkteren zumutbaren Belastungsprofil auswirkt (angepasste Tätigkeit muss neu zwingend sitzende Anteile beinhalten), ist ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Die im C.___-Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit gilt seit Juli 2007 (Urk. 8/96/12). Die Verschlechterung ist daher ab 1. Oktober 2007 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als
Pflegefachfrau in einem Pflegezentrum tätig. Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 in der bisherigen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 82‘679.-- erzielt (12 x Fr. 6‘889.90; Urk. 8/11/2, Urk. 8/65/9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Gesundheitswesen; 2006: 101.4; 2007: 102.8) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 83‘821.-- (Fr. 82‘679.-- : 101.4 x 102.8).
5.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006 abzustellen. Dabei liegen mittlerweile keine Anhaltspunkte dafür mehr vor, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen und trotz Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit noch eine Berufs- und Fachkenntnisse erfordernde Tätigkeit ausüben könnte. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4'019.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 1/2-2015, S. 92, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2006: 101.3; 2007: 102.8). Daraus resultiert bei einem 100%-Pensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 51‘022.-- (Fr. 4‘019.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.3 x 102.8).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die erheblich erhöhte Pausenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin führt dazu, dass sie insgesamt eine wesentlich geringere Leistung erbringen kann als eine gesunde Arbeitnehmerin. Diese Verminderung der Leistungsfähigkeit wurde beim Beschäftigungsgrad noch nicht berücksichtigt, weshalb hierfür ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich während der zusätzlichen Pausen zwecks Entlastung ihrer Wirbelsäule hinlegen muss (Urk. 8/96/11 Ziff. 4.1.3). Bei einer für die Beschwerdeführerin noch in Frage kommenden leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeitertätigkeit mit sitzenden Anteilen steht aber kaum ohne weiteres eine Möglichkeit zum Hinlegen zur Verfügung. Mithin bestehen für die Beschwerdeführerin auch wegen dieses Erfordernisses voraussichtlich nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse verglichen mit einem gesunden Mitbewerber Chancen für eine Anstellung. Nach dem Gesagten ist ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘818.-- (0,8 x Fr. 51‘022.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 83‘821.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 43‘003.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 51 %. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dabei steht ihr eine ungekürzte Prozessentschädigung zu, wenn sie im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse D.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer