Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00787 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis
Advokatur R. Mullis
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ war ab 1980 als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ tätig (Urk. 8/2/1 und Urk. 8/25/2). Am 5. Juli 2011 meldete sie sich wegen eines Lungenemphysems und Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 20. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei nicht möglich, und sie erhalte später betreffend Rente eine separate Verfügung (Urk. 8/26). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltabklärung, welche am 17. April 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung von 29.5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergab (Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2013 per 1. Januar 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 [= Urk. 8/43 ff.]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Dreiviertelsrente ab Juni 2013 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 10), woraufhin ihr am 25. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass sie frühestens gegen Ende des Jahres mit einem Entscheid rechnen könne (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Richter greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).
1.7 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab. Ihnen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 30. Juli 2013 erwog die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit in der Passagierkontrolle zu einem Pensum von 51 % nachgehen würde und im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von Fr. 43‘453.-- erzielen könnte. Die restlichen 49 % entfielen auf den Aufgabenbereich, wo sie gemäss den Abklärungen zu 29 % eingeschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht seien ihr die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, womit sich im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung ergebe. Unter Berücksichtigung der Aufteilung 51 % im Bereich Erwerb und 49 % im Bereich Haushalt ergäben sich die Teilinvaliditätsgrade von 51 % im Erwerbsbereich und 14 % im Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % führe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkung in der Haushalttätigkeit sei zu gering beurteilt worden, sei geprüft worden. An der Einschränkung gemäss Haushaltabklärung werde festgehalten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Einschränkung im Haushaltbereich sei zu gering eingestuft worden. Der Abklärungsbericht sei mangelhaft und entspreche bei weitem nicht der tatsächlichen Situation. Zur Abklärung am 17. April 2013 seien Z.___ als Abklärungsperson sowie A.___ (in Ausbildung) erschienen. Den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 habe dann aber alleine A.___ als Abklärungsperson unterzeichnet. Es stelle sich die Frage, ob diese überhaupt berechtigt und ausreichend qualifiziert gewesen sei, den Abklärungsbericht eigenständig zu verfassen und zu unterzeichnen (Urk. 1 Rz. 4). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Haushaltabklärung drastisch verschlechtert. Sie sei auf einen Rollator, eine ständige Sauerstoffzufuhr als auch auf die Hilfe der Spitex für die tägliche Pflege angewiesen. Sie sei sehr schwach und könne den Alltag nicht alleine bewältigen. Aufgrund eines akuten Schwächeanfalls (Zusammenbruch) habe sie notfallmässig vom 1. bis am 6. September 2013 ins Spital B.___ eingeliefert werden müssen. Die dort gestellte Diagnose beweise, dass die Abklärungen und die Beurteilung durch die IV-Stelle unzutreffend gewesen seien (Urk. 1 Rz.5).
3.
3.1 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an Osteoporose mit Sternumfraktur, Panikattacken (mit depressiver Entwicklung) und an der Lungenkrankheit COPD GOLD-Stadium III mit Lungenemphysem und einer mittelschweren bis schweren CO-Diffusionsstörung sowie partieller respiratorischer Insuffizienz litt (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18/4, Urk. 8/22/1 f., Urk. 8/28/1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) legte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 grundsätzlich nachvollziehbar dar, dass aufgrund der zweimaligen Exazerbation der COPD (mit Spitalaufenthalten vom 27. Januar bis am 3. Februar 2012 und vom 18. bis am 28. August 2012; vgl. Urk. 8/22/1 f. und Urk. 8/28/1 ff.) sowie der Sauerstoff-Heimtherapie von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten anzunehmen. Die Verschlechterung könne ab der ersten Hospitalisation vom 27. Januar 2012 angenommen werden (Urk. 8/34/4).
3.2 Keine der Parteien stellte die Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit in Frage. Strittig ist aber die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt.
4.
4.1 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 6. Mai 2013 fand die Abklärung am 17. April 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Partners statt. Dabei wurden von der Abklärungsperson die bekannten Diagnosen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem, seit der dritten Operation gehe es ihr nicht sehr gut. Sie leide immer noch unter Lähmungserscheinungen am rechten Bein. Dadurch sei sie erheblich eingeschränkt in der Fortbewegung und habe Schwierigkeiten, die Balance beim Gehen zu halten. In der Wohnung könne sie sich fortbewegen, da sie sich immer an den Gegenständen festhalte. Für weite Strecken benutze sie den Rollator. Sie verspüre einen Fortschritt in der Fortbewegung, und der Arzt habe bestätigt, dass es weiterhin immer besser gehen sollte. Bei der letzten Operation seien Platten und Schrauben an der Wirbelsäule befestigt worden, welche ihr die nötige Stabilität gäben. Der Nachteil sei, dass die Atmung zusätzlich erschwert werde, weil sie beim Einatmen Schmerzen an der Wirbelsäule empfinde. Seit der letzten Operation Ende Dezember 2012 sei sie zwei Stunden auf die Sauerstofftherapie angewiesen (Urk. 8/32/1 f.). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Partner in einem 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Es seien invaliditätsbedingt keine Hilfsmittel angeschafft worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Lebenspartner selbständig erwerbend und habe unter anderem ein Home-Office. Dies ermögliche ihm, sie vermehrt im Haushalt zu unterstützen (Urk. 8/32/4 f.).
Die Abklärungsperson gewichtete die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt wie folgt (Urk. 8/32/5 ff.):
Haushaltführung 5 %
Ernährung 40 %
Wohnungspflege 20 %
Einkauf und weitere Besorgungen 5 %
Wäsche und Kleiderpflege 15 %
Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 %
Verschiedenes 15 %
4.2 Der Haushaltsbericht wurde durch eine sich in Ausbildung befindende Abklärungsperson der IV-Stelle verfasst, welche von einer erfahrenen Abklärungsperson begleitet worden ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Bericht gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen. Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie die vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Randziffern 3086 ff. in der im Jahr 2013 gültigen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen wird beschwerdeweise denn auch nicht bemängelt. Es schadet sodann nicht, dass die Abklärungsperson im Bericht festhielt, es seien invaliditätsbedingt keine Hilfsmittel angeschafft worden (Urk. 8/32/5), obwohl die Beschwerdeführerin Gehstöcke und einen Rollator benutzt (Urk. 1 Rz. 9). Diese Hilfsmittel wurden im Bericht aufgeführt (Urk. 8/32/2).
4.3 Im Bereich Haushaltführung rechnete die Abklärungsperson keine Einschränkung an. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin ohne Probleme möglich, die Haushaltführung auszurichten und Arbeiten, die nicht mehr ausgeführt werden könnten, zu delegieren (Urk. 8/32/4 f.).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei zu mindestens 50 % eingeschränkt. Mangels Mobilität sei der Empfang von Besuchern, des Pöstlers, der Spitex usw. schwierig. Organisation und Delegation (reden, telefonieren etc.) seien aufgrund der Atemschwierigkeiten, der Müdigkeit und der Depression erschwert. Alleine schon die Fortbewegung im Haus über drei Stockwerke hinweg bereite ihr allergrösste Mühe (Urk. 1 Rz. 10).
Auf die Schadenminderungspflicht wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 1.4). Was die Mobilität der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr zuzumuten, mit Besuchern und der Spitex Termine zu vereinbaren und diese darüber zu informieren, dass sie längere Zeit benötigt, um zur Haustüre zu gelangen. Die persönliche Entgegennahme sämtlicher Post ist nicht notwendig. Soweit eingeschriebene Sendungen zugestellt werden, können diese vom Partner der Beschwerdeführerin unter Vorlegung des Abholungsscheins auf der Poststelle abgeholt werden. Was die übrige Organisation und Delegation anbelangt, ist ebenfalls keine Einschränkung anzunehmen. Atemschwierigkeiten und Müdigkeit können beim Reden und Telefonieren nicht derart schwer ins Gewicht fallen, dass die Kommunikation verunmöglicht würde - zumindest nicht, solange die Beschwerdeführerin sich noch selbständig über drei Stockwerke hinweg zu bewegen vermag. Eine depressive Entwicklung wurde zwar diagnostiziert, aber keine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, womit eine Einschränkung in diesem Bereich begründet werden könnte.
4.4 Bei der Ernährung berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %. Die Beschwerdeführerin helfe ihrem Lebenspartner beim Kochen, das Ausmass der Hilfe hänge von der Tagesform ab. Sie könne Gemüse, Salat etc. gut sitzend rüsten. Das Kochen werde durch den Lebenspartner übernommen, sie könne nicht längere Zeit am Kochfeld stehen. Gemeinsam nähmen sie 1x täglich am Abend eine warme Mahlzeit ein. Es sei ihr möglich, den Tisch zu decken und die Küche oberflächlich zu reinigen, indem sie es in Etappen einteile. Die Grossreinigung der Küche werde in Etappen durch die Spitex durchgeführt, welche 1x wöchentlich für circa 1 ½ - 2 Stunden für die Grundreinigung ins Haus komme. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es zu einem grossen Teil möglich, weiterhin beim Kochen gemeinsam mit ihrem Lebenspartner tätig zu sein. Es könne ihr zugemutet werden, sich einen Hochstuhl anzuschaffen, um ihr Bein zu entlasten, damit sie einfache Mahlzeiten selbständig zubereiten könne. Es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die oberflächlichen Reinigungsarbeiten in Etappen durchführe. Dem Lebenspartner sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin beim Kochen sowie bei den gründlichen Reinigungsarbeiten vermehrt zu unterstützen (Urk. 8/32/5 f.).
Die Beschwerdeführerin wandte ein, die selbständige Zubereitung einer Mahlzeit sei ihr unmöglich. Bei ihrem Gesundheitszustand (starke Abmagerung) sei es zudem geboten, tagsüber mehrere Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Die Anschaffung eines Hochstuhles sei unzumutbar und von der Verwendung her in ihrem Fall unvorstellbar. Sie könne allerhöchstens, je nach Tagesform, gewisse Hilfeleistungen erbringen. Überkopfarbeiten könne sie überhaupt nicht ausüben. Die Mitwirkungsmöglichkeit ihres Partners werde aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten. Diese sei nur abends möglich. Die Einschränkung müsse auf 70 % erhöht werden (Urk. 1 Rz. 11).
Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, es werde lediglich einmal täglich, und zwar abends, eine warme Mahlzeit eingenommen. Wenn die Beschwerdeführerin nur abends gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine warme Mahlzeit einnimmt, wie sie selbst aussagte, besteht keine Notwendigkeit, tagsüber selbständig zu kochen und längere Zeit am Kochfeld zu stehen. Die Verwendung eines Hochstuhls ist somit gar nicht notwendig. Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin abends die Haupttätigkeit beim Kochen übernimmt, wurde nicht bestritten und ist ihm zumutbar. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, wie bisher tagsüber mehrere einfache (nicht warme) Mahlzeiten zuzubereiten, ist nicht ersichtlich.
Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % im Bereich Ernährung eingeschränkt sei, ist nicht zu beanstanden.
4.5 Im Bereich Wohnungspflege rechnete die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 40 % an. Die Spitex übernehme 1x wöchentlich sämtliche Arbeiten in der Grundreinigung (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege feucht und Badreinigung). Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich, diese Arbeiten zu erledigen, da sie körperlich sehr schnell an ihre Grenzen komme. Das Haus habe drei Stockwerke und diese könne sie mit viel Aufwand und Ruhepausen überwinden. Wenn sie ein Stockwerk hochgehe, brauche sie eine längere Ruhepause, bis sie wieder Energie habe. Die Fensterreinigung müsse durch eine Drittperson vorgenommen werden. Der Bettenfrischbezug werde 1x wöchentlich von ihrem Lebenspartner vorgenommen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Unterstützung durch die Spitex sei geboten. Die Beschwerdeführerin könne indes leichte Arbeiten weiterhin durchführen und diese in Etappen aufteilen. Es sei zumutbar, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen übernehme (Urk. 8/32/6).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es stelle sich die Frage, welche leichten Arbeiten ihr überhaupt noch zugemutet werden könnten und was darunter zu verstehen sei. Eine Präzisierung dazu fehle in den Erwägungen der Beschwerdegegnerin. Sie sei völlig hilflos. Selbst beim morgendlichen Aufstehen und bei der Körperpflege sei sie auf die Hilfe ihres Partners angewiesen. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 80 % auszugehen (Urk. 1 Rz. 12).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson es als zumutbar erachtete, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen übernehme. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, das Bett täglich zu machen und den Bettenfrischbezug zu übernehmen. Nicht ersichtlich ist hingegen, welche Tätigkeiten in der Wohnungspflege der Beschwerdeführerin noch möglich sein sollten. Sie ist beim grössten Teil der Wohnungspflege auf die Hilfe der Spitex und damit auf externe Hilfe angewiesen. Eine Einschränkung von lediglich 40 % erweist sich daher als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson und ist deshalb zu korrigieren (vgl. E. 1.6). Es ist, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, von einer Einschränkung von 80 % auszugehen.
4.6 Im Bereich Einkauf/weitere Besorgungen rechnete die Abklärungsperson keine Einschränkung an. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin kaufe 1x wöchentlich für den 2-Personen-Haushalt ein. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht begleiten, da sie bei der Fortbewegung stark eingeschränkt sei und ihr das Atmen nach kurzen Gehstrecken schwer falle. Die Post- und Bankgeschäfte erledigten sie und ihr Lebenspartner jeder für sich. Die Abklärungsperson erachtete es als zumutbar, dass der Lebenspartner den Einkauf für den Haushalt aufgrund der Mitwirkungspflicht erledige (Urk. 8/32/6).
Die Beschwerdeführerin führte zum Einkauf aus, sie könne gewisse Bestellungen aufgeben, jedoch sei sie in der Auswahl eingeschränkt und habe grosse Schwierigkeiten bei der Entgegennahme und beim Einräumen der Einkäufe. Sogenannte weitere Besorgungen seien nicht möglich (Urk. 1 Rz. 13).
Die Abklärungsperson stellte zu Recht fest, es bestehe keine Einschränkung im Bereich Einkauf/weitere Besorgungen. Dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, für den 2-Personen-Haushalt einzukaufen. Damit berücksichtigte die Abklärungsperson bereits, dass der Beschwerdeführerin der Einkauf nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich weiterer Besorgungen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst an, Post- und Bankgeschäfte selber zu erledigen. Auf diese Aussage ist abzustellen.
4.7 Im Bereich Wäsche/Kleiderpflege rechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % an. Der Beschwerdeführerin sei Dank der guten Organisation weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Beim Wäschetransport helfe ihr der Partner oder sie mache es selbständig, wenn er sich auch im Haus aufhalte (sie habe Angst hinzufallen). Das Füllen und Entleeren der Waschmaschine sei ihr weiterhin möglich. Hauptsächlich werde der Tumbler benutzt. Nur einzelne Kleidungsstücke würden von ihrem Lebenspartner oder ihrer Tochter aufgehängt, da sie keine Überkopfarbeiten erledigen könne. Flickarbeiten könne sie weiterhin durchführen. Die Hemden ihres Lebenspartners bügle die Nachbarin. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin vermöge mehrheitlich alle Arbeiten selbständig zu erledigen. Sie sei nur in wenigen Arbeitsschritten auf Hilfe angewiesen. Es sei zumutbar, dass der Partner und auch die Tochter, welche in der Nähe wohne, das Aufhängen sowie den Transport der Wäsche abwechselnd übernähmen (Urk. 8/32/7).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die behauptete Mitwirkung der Nachbarin, der Tochter und des Partners sei zu vernachlässigen und zeitlich nur sehr beschränkt möglich. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Wäsche in den Keller tragen und in die Maschine füllen könne. Es sei ihr höchstens möglich, diese in Betrieb zu setzen. Mit Bestimmtheit könne sie keine Wäsche aufhängen. Es sei der Nachbarin nicht zumutbar, die ganze Wäsche zu bügeln (Urk. 1 Rz. 14). Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeite in einem 80 %-Pensum, besuche nebenbei die Handelsschule und mache das Diplom FCE (First Certificate of English). Es sei ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar, die Wäsche der Eltern zu bügeln. Sie wohne auch nicht im selben Dorf. Dass eine Nachbarin der Beschwerdeführerin im Haushalt helfe, sei eine bestrittene Annahme, die völlig realitätsfremd und nicht praxisüblich sei. Der Partner der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % als Treuhänder. Seine Tätigkeit liege vorwiegend in der Revision anderer Firmen. Deshalb habe er unregelmässige Arbeitszeiten. Seine Tätigkeiten übe er vorwiegend bei seiner Kundschaft aus, das bedinge nebst dem langen Arbeitsweg nach C.___ auch häufige längere Fahrten an die Geschäftssitze seiner Auftraggeber. Das angedeutete Home-office sei völlig nebensächlich und bedeute eher Mehrarbeit und noch weniger Zeit für die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 6 ff.).
Es ist auf die Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin abzustellen und nicht auf spätere Schilderungen: Demnach ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Der Wäschetransport erfolgt selbständig bei Anwesenheit des Partners, oder dieser hilft der Beschwerdeführerin. Auch das Füllen und Entleeren der Waschmaschine ist weiterhin möglich. Die Kleidungsstücke werden hauptsächlich im Tumbler getrocknet. Soweit besteht keine Einschränkung. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch die Hilfe der Tochter oder der Nachbarin beim Aufhängen der Wäsche oder beim Bügeln der Hemden des Lebenspartners. Dabei handelt es sich um externe Hilfe. Eine Einschränkung von 20 % erweist sich daher klarerweise als zu gering und ist auf mindestens 30 % zu erhöhen.
4.8 Im Bereich Verschiedenes eruierte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 70 %. Die Beschwerdeführerin halte keine Haustiere. Das Reihenfamilienhaus umfasse einen Umschwung von etwa 180 Quadratmetern. Bei guter Gesundheit habe sie sich vollumfänglich um die Gartenarbeit gekümmert. Seit dem Gesundheitsschaden sei ihr dies nicht mehr möglich. Sie habe vorher den Gärtner für den Frühjahresschnitt der Sträucher gehabt, jetzt müsse sie vermehrt für die Gartenarbeiten den Gärtner herbeiziehen. Der Lebenspartner übernehme zum Beispiel das Giessen der Pflanzen. Sie stricke und häkle seit vielen Jahren diverse Schale, Mützen und dergleichen. Dies sei ihr weiterhin möglich, sitzend oder liegend. Künstlerisch sei sie nicht tätig. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe seit Eintritt des Gesundheitsschadens die Gartenarbeit niederlegen müssen. Die wichtigsten Arbeiten übernähmen jetzt der Gärtner sowie der Lebenspartner. Letzterem sei es zumutbar, dass er vermehrt Arbeiten im Garten übernehme (Urk. 8/32/7).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass sie noch stricken und häkeln könne, bedeute nicht, dass sie lediglich zu 70 % in den verschiedenen aufgeführten Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Gartenpflege durch den Partner nach Feierabend sei unmöglich, wenn er sonst schon im Haushalt mithelfen solle (Urk. 1 Rz. 15).
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung selber aus, ihr Partner übernehme im Garten das Giessen der Pflanzen. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des Hobbys Handarbeit weiterhin möglich ist, ist die Annahme einer 70%igen Einschränkung im Bereich Verschiedenes nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Insgesamt errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 29.5 %, was bei einer Gewichtung des Bereiches Haushalt von 49 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 14.46% und – unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich – zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % führt (Urk. 8/32/8 und Urk. 2). Wird hingegen im Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 80 % berücksichtigt und im Bereich Wäsche/Kleiderpflege eine solche von mindestens 30 %, resultiert eine Einschränkung im gesamten Haushalt von 39 % (Ernährung 8 %, Wohnungspflege 16 %, Wäsche/Kleiderpflege 4.5 %, Verschiedenes 10.5 %), was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt von 19.11 % führt. Unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70.11 %, gerundet 70 %.
5.2 Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversicherung beanspruchen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raphael Mullis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro