Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00788 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 15. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, bezieht seit 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 13. Dezember 2006, Urk. 7/33; Verfügung vom 29. Januar 2007, Urk. 7/35).
1.2 Im April 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 7/38), wobei sie der Versicherten mit Mitteilung vom 12. August 2008 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigte (Urk. 7/43).
1.3 Im August 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (vgl. Urk. 7/51), holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/53) und lud die Versicherte zu einem Informationsgespräch betreffend die gesetzlichen Änderungen per 1. Januar 2012 ein (Urk. 7/54-55). Mit Vorbescheid vom 7. August 2012 stellte sie der Versicherten die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 23. Mai 2013 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/76/2-34). Das Y.___-Gutachten wurde der Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 durch die IV-Stelle zugestellt (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Einwände ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 7/79 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe gegen Art. 57a IVG verstossen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). In der Replik machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, im Vorbescheid vom 7. August 2012 sei keine Rede davon, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen solle, ebenfalls sei darin keine Rede von irgendwelchen medizinischen Beurteilungen, auf welche sich die Rentenaufhebung abstütze. Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Frist angesetzt, um zum Y.___-Gutachten Stellung nehmen zu können. Zudem hätte sie vor Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 einen neuen Vorbescheid erlassen müssen (Urk. 11 S. 2).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. August 2012 in Aussicht, dass sie die bisherige Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einstellen werde, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erheblichem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 7/57). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/58 und Urk. 7/62) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung beim Y.___. Das Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2013 stellte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zu (Urk. 7/77). Rund sechs Wochen später - am 18. Juli 2013 - erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk. 2).
Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei der Zustellung des Gutachtens keine Frist zur Stellungnahme ansetzte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten hatte und sie auch ohne formelle Aufforderung eine Stellungnahme dazu hätte einreichen können, was insbesondere ihrem in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden darf. Zudem vergingen bis zum Erlass der Verfügung rund sechs Wochen, womit der Beschwerdeführerin genügend Zeit blieb, eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
1.4 Weiter ist festzuhalten, dass Art. 57a Abs. 1 IVG nicht verletzt wurde, da die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat (Urk. 7/57).
Ob nach Eingang des Y.___-Gutachtens und vor Erlass der anfechtbaren Verfügung ein weiterer Vorbescheid hätte erlassen werden müssen beziehungsweise ob der Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil der Beschwerdeführerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht verunmöglicht wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist im Sinne einer Heilung des allfälligen Mangels unter diesen Umständen abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).
Im Übrigen verletzten auch die erstmals in der Beschwerdeantwort angeführten Vorbringen zur Wiedererwägung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 unten), erhielt die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
2.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
2.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die bisherige Invalidenrente sei gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einzustellen, da die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1). Den medizinischen Unterlagen und insbesondere dem beweiskräftigen Y.___-Gutachten seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit begründen würden. Es lägen weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität vor, noch seien weitere Kriterien in erheblichem Ausmass erfüllt, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte sie sodann, sollte nach Ansicht des Gerichts die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nicht gegeben sein, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, da die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (S. 2 Ziff. 2). Die rentenzusprechende Verfügung erweise sich als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn, denn damals seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben gewesen (S. 2 f. Ziff. 3 ff.). Damals wie heute seien die Foerster-Kriterien nicht erfüllt gewesen (S. 3 Ziff. 7).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache im Jahr 2007 habe sich auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Spannungskopfschmerzen bei langjähriger Migräne gestützt. Die Foerster-Kriterien seien damals geprüft worden mit dem Schluss, dass ausnahmsweise eine willentliche Unüberwindbarkeit der Schmerzen gegeben und somit eine ganze Rente zu sprechen sei. Die Schlussbestimmungen würden keine Grundlage dafür enthalten, dass eine solche Prüfung der Foerster-Kriterien nochmals vorgenommen werde. Die Revision der rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2007 sei lediglich gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 17 oder Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben, insbesondere habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.). Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das Y.___-Gutachten könne aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 7 ff. Ziff. 8).
Daran hielt sie in ihrer Replik fest. Ergänzend führte sie an, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung seien nicht gegeben (Urk. 11 S. 4 f.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat.
4.
4.1 Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/33) sowie vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/35) erfolgten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M. Sc. A.___, Psychotherapeut SPV, vom 19. April 2006 (Urk. 7/20) sowie gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/21/3 und Urk. 7/29/2).
4.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten (Urk. 7/20) eine maligne regressive Entwicklung mit Somatisierung und depressiven Symptomen bei einer Primärpersönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen und einer langjährigen chronifizierten Migräne fest. Die komplexe Störung sei aus psychiatrischer Sicht gemäss ICD-10 am besten als eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit namentlich Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (ICD-10 G43) zu interpretieren (S. 8). Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein tief verwurzeltes stabiles Verhaltensmuster mit Auffälligkeiten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in der Beziehungsgestaltung sowie mit ungünstigen Reaktionen auf belastende persönliche und soziale Gegebenheiten in verschiedenen Lebensbereichen. Auffällig sei ferner, dass die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin mit dem Auftreten des zervikozephalen Schmerzsyndroms und den Spannungskopfschmerzen zeitlich mit dem Verlust des wohlgesinnten Vorgesetzten durch eine Versetzung an den neuen Arbeitsplatz sowie der Heirat nach einer zunächst auf Distanz gelebten Beziehung und den damit verknüpften Erwartungen koinzidiert habe. Offenbar hätten neue Anforderungen und Erwartungen oder auch neue überfordernde Aufgaben das labile Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zum Kippen und die tiefgreifende narzisstische Persönlichkeitsproblematik zum Vorschein sowie den Prozess einer malignen regressiven Entwicklung mit Somatisierung und depressiver Symptomatik in Gang gebracht (S. 8).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein schwerer Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Mass beeinträchtige und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründe (S. 9).
4.3 Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2006 führte RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, dieses sei zwar umfassend und betreffend Befunde und Diagnose nachvollziehbar. Es handle sich aber um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche allein noch nicht hinreichende Basis für eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Es würden die entscheidenden Kriterien für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung fehlen. Es sei daher keine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG ausgewiesen (Urk. 7/21/3).
Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid und die aufgrund der Einschätzung des RAD in Aussicht gestellte Verneinung des Rentenanspruches erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 5. September 2006 erneut Stellung (Urk. 7/29/2): Tatsächlich könne nach nochmaliger Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD der chronifizierte, verfestigte und therapeutisch nicht mehr angehbare Verlauf der somatoformen Schmerzstörung bestätigt, und der Interpretation des Gutachters betreffend 100%iger Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden.
5.
5.1 Die nun strittige Verfügung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/76/2-34).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 5):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks
- multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronischer ventraler Knieschmerz beidseits
- metabolisches Syndrom
- substituierte Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa
- anamnestisch Polyallergie
- diskrete hyperintense Läsionen periventrikulär (MRI 2012) ohne klinisches Korrelat
5.2 In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich nicht arbeitsfähig, obschon sie Hoffnungen auf eine Besserung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht leide sie aber nicht unter einer schweren chronischen psychischen Störung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnte. Im Untersuchungsgespräch habe sie sich gut konzentrieren können (Anamneseerhebung, Angabe von Lebensdaten). Sie habe auch angegeben, selber mit dem Auto kurze Strecken fahren zu können, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Sodann habe sie gute Kontakte in ihrem Umfeld und eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann angegeben. Sie verrichte nur sehr einfache Haushaltsarbeiten und gehe jeweils selber einkaufen. Sie sei besorgt wegen ihrer schwierigen finanziellen Situation vor allem bei einer Aufhebung der Rente. Sie sei nun auch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber noch keine antidepressive Medikation (S. 17 Ziff. 4.1.7). Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe keine schwere psychiatrische Komorbidität. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aber nicht ausgeschöpft und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Auch liege kein schwerer sozialer Rückzug vor (S. 17 Ziff. 4.1.5).
Aus orthopädischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründbar. Nachvollziehbar seien die rezidivierenden Schmerzen über der zervikothorakalen Wirbelsäule bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Knickbildung auf Höhe des zervikothorakalen Überganges und Protraktion der Schultern. Allerdings sei die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen problemlos toleriert worden. Die Veränderungen an Unterschenkel und Sprunggelenk der linken Seite seien nicht nachvollziehbar. Es läge zwar eine mässige Instabilität des oberen Sprunggelenkes vor, doch könnten die anamnestisch beklagte Schwellung sowie Hinweise für ein complex regional pain syndrome (CRPS) nicht bestätigt werden. Das gemäss der Beschwerdeführerin bestenfalls geringe Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltration, die noch vor kurzem durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie die langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente gesehen werden (S. 23 Mitte).
Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen was, in Übereinstimmung mit allen früheren Untersuchern stehe (vgl. S. 28 Ziff. 4.3.7). Den im letzten MRI vom November 2012 beschriebenen diskreten Hyperintensitäten, welche ohne klinisches Korrelat seien, komme keine Bedeutung zu. So halte auch die behandelnde Neurologin eine Prophylaxe mit einem Thrombozyten-Aggregationshemmer nicht für nötig und halte fest, dass diese diskreten Veränderungen womöglich im MRI 2004 gar nicht erwähnenswert geschienen hätten. Bezüglich Schulter- und Rückenschmerzen sei kein Anhaltspunkt für eine radikuläre Beteiligung festzustellen. Auch wenn die Kopfschmerzen per se nicht wegzudiskutieren seien, so seien bei Fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hinweisen für eine Symptomausweitung die Angaben zu Häufigkeit und Intensität doch sehr kritisch zu betrachten. Es erschliesse sich aus den Unterlagen auch nicht konsistent, inwieweit eine frühere Migräneprophylaxe oder auch eine Behandlung im Hinblick auf den Spannungskopfschmerz konsequent durchgeführt worden seien (S. 28 oben).
5.3 Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch das Gehen auf unebenem Grund sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Kopfniveaus zu vermeiden.
Aus neurologischer Sicht könne ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, welches zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führe. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Jedoch seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck zu vermeiden.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.2).
6.
6.1 Die Rentenzusprache per 1. Mai 2005 erfolgte im Wesentlichen aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (vgl. E. 4.2). Die MRI des Schädels, der Halswirbelsäule und des Halsmarkes seien unauffällig gewesen, insbesondere hätten sich im MRI des Schädels keine Verdachtsmomente auf einen erhöhten intrakraniellen Druck gezeigt. Eine objektivierbare Ursache für die (Kopf)Schmerzproblematik konnte damals nicht gefunden werden, und aus somatischer Sicht konnten nur normale Befunde erhoben werden (vgl. Bericht vom 9. Juni 2005 von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Urk. 7/9/9-10; vgl. auch Bericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 8. August 2005 (Urk. 7/2/5), sowie Bericht vom 25. Oktober 2004 von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, G.___, Urk. 7/9/19-20, Bericht vom 9. September 2004 von Dr. med. H.___, FMH Neurologie, und med. pract. I.___, Assistenzärztin, Urk. 7/2/21-23). Die ausführlichen Abklärungen und durchgeführten Therapieversuche (medikamentös und physikalisch) hätten keine Besserung der Kopfschmerzproblematik gebracht (Bericht vom 2. September 2005 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Urk. 7/9/12-13; vgl. auch Berichte vom 26. August 2004 [Urk. 7/9/14] sowie vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/2/26-27] von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie).
Nach dem Gesagten stützte sich die Rente der Beschwerdeführerin massgeblich auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderungen des IVG vom 18. März 2011.
6.2
6.2.1 Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmung lit. a (Erreichen des 55. Altersjahres im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012.
6.2.2 Sodann hielt das Bundesgericht fest, wenn die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt sei, solle die Schlussbestimmung indessen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche sei einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand bei der Rentenzusprache keine eigentliche Prüfung der Überwindbarkeitskriterien statt: Weder nahm Dr. Z.___ in seinem Gutachten eine Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ressourcen im Hinblick auf die Foerster-Kriterien vor (vgl. dazu vorstehend E. 2.5), noch nahm der RAD Stellung, inwiefern aus seiner Sicht die Foerster-Kriterien erfüllt seien. Er führte einzig pauschal und ohne jegliche Erklärung aus, es handle sich um einen chronifizierten, verfestigten und therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf der somatoformen Schmerzstörung, weshalb der Einschätzung von Dr. Z.___ bezüglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei (vgl. E. 4.3). Dabei berief sich RAD-Arzt Dr. B.___, welcher zudem kein Psychiater sondern Allgemeinmediziner ist, auf eine „nochmalige Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD“, wobei er keinen der Psychiater namentlich nannte und keine inhaltlichen Ausführungen zur RAD-intern stattgefundenen Besprechung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen machte. Vor dem Hintergrund, dass sich kein einziger Arzt vor der damaligen Rentenzusprache zur Gesamtheit der Foerster-Kriterien detailliert äusserte und eine Diskussion der Foerster-Kriterien in den Akten vollends fehlte, ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt in BGE 140 V 8 vergleichbar und es kann nicht zum Schluss gekommen werden, dass die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der Überwindbarkeitsrechtsprechung stattgefunden habe.
6.2.3 Folglich ist lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG.
6.3 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen im Vergleich zur Rentenzusprache unveränderte Beschwerden vor: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 10. Mai 2012 nach wie vor vor allem an persistierenden Schmerzen (vorwiegend Kopfschmerzen sowie Zervikalgien) sowie einem depressiven Zustandsbild, und er attestierte ihr gestützt darauf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/53/1-4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6). Dieselben Beschwerden gab die Beschwerdeführerin auch gegenüber den Y.___-Gutachtern an (Urk. 7/76): Hauptbeschwerden seien die chronischen Kopfschmerzen und mehrere Schmerzattacken pro Woche. Sodann leide sie intermittierend an Schwellungen und Schmerzen im linken Fuss, an intermittierend auftretenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberarme und Ellbogen verbunden mit Parästhesien (S. 10). Weiter gab die Beschwerdeführerin Schlafstörungen an (S. 14 Ziff. 4.1.1.2) und ihre Stimmung sei nach Angabe des begutachtenden Psychiaters depressiv gewesen (S. 16 Ziff. 4.1.2).
Somit leidet die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nach wie vor an einem unklaren Beschwerdebild (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) im Sinne von nicht objektivierbaren Schmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie insbesondere an chronischen Kopfschmerzen. Bereits damals wurde die Kopfschmerzproblematik im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung als Diagnose genannt (Urk. 7/20/8), da aus somatischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche die Kopfschmerzen erklärt hätten (vgl. E. 6.1). Der Gesundheitszustand änderte sich somit im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich.
Auch die Y.___-Gutachter konnten die geklagte Schmerzproblematik nicht auf objektivierbare Befunde zurückführen und kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei. Sodann legten sie nachvollziehbar dar, dass trotz der somatischen Diagnosen und insbesondere trotz dem multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom für die angestammte Tätigkeit im Büro wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung des Gehens auf unebenem Grund sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und erheblichem Zeitdruck eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 5.2 f.).
6.4 Soweit die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. M.___, Neurologie FMH, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der Migräne eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 8. April 2013, Urk. 7/76/38 unten), vermag dies das Y.___-Gutachten nicht zu entkräften, zumal unklar ist, inwiefern die festgestellte affektive Störung – trotz anders lautender Beurteilung – in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfloss. Dies insbesondere, da Dr. M.___ als Basistherapie eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum (Fluoxetin) empfahl. Auch die attestierten vaskulären Läsionen lassen keinen vom Y.___-Gutachter abweichenden Schluss zu, zumal zum einen eine klinische Auswirkung der anzahlmässig geringen vaskulären Läsionen selbst nach der Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu erwarten ist und es zum anderen auch möglich ist, dass es sich um mikroangiopathische Läsionen bei seit 2004 diagnostizierter Hypertonie und Hyperglykämie handelt (Urk. 7/76/88). Somit erscheint die Auffassung der Y.___-Gutachter, wonach die Kopfschmerzen per se nicht wegzudiskutieren sind, diese beziehungsweise die Angaben zur Häufigkeit und Intensität jedoch bei fehlen relevanter objektiver Läsionen und den Hinweisen für eine Symptomausweitung doch sehr kritisch zu betrachten seien, als überzeugend und nachvollziehbar (Urk. 7/76/28). Dabei ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung der Konsultationen im Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2013 (Urk. 3/6 S. 3), dass beispielsweise für das Jahr 2012 bloss 9 Konsultationen (unter Berücksichtigung mehrerer Termine für die Besprechung der Schmerztherapie und Therapieumstellungen) sowie für das Jahr 2013 (bis August 2013) bloss 4 Konsultationen wegen Kopfschmerzen wahrgenommen werden mussten. Ferner ist nicht aktenkundig, welche Abklärungen zu der behaupteten Medikamentenunverträglichkeiten vorgenommen wurden. Vielmehr erscheint es, als würden die nicht tolerierbaren Nebenwirkungen beispielsweise der Antidepressiva lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren („Patientin meldet Nebenwirkungen [des Seroquel] wie Schläfrigkeit, zittrige Hände und Schweissausbrüche“, Urk. 3/6 S. 3). Dies kann indes nicht genügen, um von einer objektiven Unverträglichkeit eines Medikaments auszugehen, welches nachweislich eine positive Auswirkung auf Schmerzgeschehen haben kann und zudem von mehreren Ärzten empfohlen wurde. Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Dr. M.___ benannte auch keine wichtigen - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden - Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gilt es sodann zu beachten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2). Im Übrigen war es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) nicht der begutachtende Neurologe, welcher seine Fachkompetenz überschritten hatte, sondern Dr. M.___, indem sie als Neurologin eine psychiatrische Diagnose stellte (vgl. Urk. 7/76/35).
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte diverse ihrer Ansicht nach bestehende Mängel am Y.___-Gutachten geltend.
So führte sie aus, das Y.___-Gutachten weise keine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist vorliegend auch unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 7) und es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hat. Trotzdem kamen die Y.___-Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schmerzstörung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt und ihr die bisherige sowie leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind.
6.5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Untersuchung am Y.___ sei zu kurz gewesen und der Gutachter habe sich nicht für den Gesundheitszustand und die Details der beklagten Beschwerden interessiert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2), ist unbehelflich, da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Der Gutachter erhob ausführliche subjektive Angaben (Urk. 7/76 S. 14 ff. Ziff. 4.1.1.2) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 16 ff. Ziff. 4.1.2 ff.). Mangelndes Interesse oder eine ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden lässt sich daraus nicht erkennen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht befragte (vgl. Urk. 1 S. 8 oben). Denn die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass - im Gegensatz zum psychiatrischen Y.___-Gutachter, welcher eine leichte depressive Episode diagnostizierte - med. pract. N.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 3/4) eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2) diagnostizierte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abklärungen bei med. pract. N.___ fanden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt. Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Datum der angefochtenen Verfügung, weshalb lediglich die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichte allein ausschlaggebend sind (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis).
6.5.3 Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, die Y.___-Gutachter seien hinsichtlich Schilddrüsenproblematik davon ausgegangen, es liege keine eindeutige Struma vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.1). Jedoch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Schilddrüsenproblematik und insbesondere die Diagnose substituierte Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa berücksichtigt wurde, diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urk. 7/76 S. 13 Ziff. 3.3 f.). Dem Bericht vom 13. Juni 2013 von Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Endokrinologie/Diabetologie, ist denn auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen und sie führte sogar aus, dass subjektiv keine Symptomatik vorliege (Urk. 3/3).
6.5.4 Sodann ist nicht einleuchtend, inwiefern der orthopädische Gutachter zur Beurteilung der Schmerzproblematik aus somatischer Sicht nicht fachkompetent gewesen sein sollte. Dem orthopädischen Gutachtensteil ist eine ausführliche Anamnese mit ausführlicher Beschreibung und Lokalisierung der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden zu entnehmen (vgl. Urk. 7/76 S. 19 f. Ziff. 4.2.1), was doch in auffallendem Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sich nicht für die Beschreibung ihrer Schmerzbeschwerden interessiert und sie dabei unterbrochen, steht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.3). Zum vom orthopädischen Gutachter festgehaltenen Status des linken Fusses, es liege im Vergleich zum rechten Fuss keine vermehrte Schwellung des linken Fusses vor, ist festzuhalten, dass er die Beschwerdeführerin auf diese Feststellung offenbar explizit ansprach und diese ihm bestätigt hatte, sie sei heute nicht viel gelaufen und die getragene Bandage helfe (vgl. Urk. 7/76 S. 21 oben). Selbst wenn der Fuss nach der Rückkehr von der Begutachtung angeschwollen gewesen wäre und sie dies mit Fotografien dokumentierte, vermag dies die medizinischen Ausführungen des Gutachters nicht einfach als falsch zu qualifizieren (vgl. Urk. 1 S. 9). Daran vermögen auch die übrigen ins Recht gelegten Fotografien des linken Fusses nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/5).
6.5.5 Zu den Vorbringen gegen das neurologische Teilgutachten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) ist schliesslich festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die relevanten Vorakten und insbesondere den Bericht von Dr. M.___ vom 8. April 2013 berücksichtigt hatte: Es sei auffallend, dass das fehlende Ansprechen der Kopfschmerzen auf die Prophylaxen und das Mitbestehen einer affektiven Störung genannt werde. Im klinischen Befund halte Dr. M.___ eine emotionale Labilität fest. Hinweise für eine syndromatische Migräneerkrankung ergäben sich aus deren Bericht nicht (Urk. 7/76 S. 25 Ziff. 4.3.1.1). Anlässlich der Begutachtung sei ein diskrepantes Verhalten bei der Prüfung des Lasègue aufgefallen, was für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung spreche. Sodann lägen Hinweise für eine Symptomausweitung vor, weshalb beim Fehlen relevanter objektiver Läsionen die Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Kopfschmerzen doch sehr kritisch zu betrachten sei (S. 28). Vor diesem Hintergrund (fehlendes Ansprechen der Kopfschmerzen auf Prophylaxe, fehlende relevante objektive Läsionen, normaler neurologischer Befund, bewusstseinsnahe Ausgestaltung, Symptomausweitung und Hinweise aus psychische Komponenten) und der fachpsychiatrisch diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, worin auch die Kopfschmerzproblematik aufgeht, ist die von Dr. M.___ abweichende Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch E. 6.4). Weiter dokumentierte der neurologische Gutachter entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) die bisher durchgeführten Therapien und eingenommenen Medikamente (S. 2 f. Ziff. 4.3.1.2).
6.6 Zusammenfassend entspricht das Y.___-Gutachten (vgl. E. 5.1 ff.) nach dem Gesagten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2.5): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 10 ff. Ziff. 3, S. 14 ff. Ziff. 4.1 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 10 Ziff. 3.1.1, S. 14 Ziff. 4.1.1.2, S. 19 f. Ziff. 4.2.1, S. 25 f. Ziff. 4.3.1.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 30 ff. Ziff. 6).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch der behandelnde Hausarzt, Dr. D.___ keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte, welche den Y.___-Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (vgl. Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 7/53, sowie Bericht vom 5. August 2013, Urk. 3/6). Insbesondere führte er zu den gestellten Diagnosen keinen Befund auf und machte keine Angaben zur aktuellen Symptomatik. Soweit er als Allgemeinmediziner psychiatrische Diagnosen stellte (vgl. Urk. 7/53/1 Ziff. 1.1, Urk. 3/6 S. 2 oben) und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezog, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen.
7.
7.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
7.2 Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben, da gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Y.___-Gutachters höchstens eine leichte depressive Episode bestand. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen an einer mittelgradigen Depression leiden würde (vgl. E. 6.5.2), wäre dieses Kriterium zu verneinen, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht ausreichend ist, um das Kriterium der psychischen Komorbidität zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin leidet nebst der Schmerzproblematik an chronischen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks, an einem metabolischen Syndrom, einer substituierten Hypothyreose bei chronischer lymphozytärer Autoimmun-Thyreoiditis und Struma diffusa sowie anamnestisch an einer Polyallergie (vgl. E. 5.1). Das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankung kann somit als erfüllt betrachtet werden.
Das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ist höchstens im Hinblick auf die zu beurteilende Schmerzproblematik zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der anderen Leiden.
Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorliegend nur teilweise gegeben. Die Beschwerdeführerin ist angeblich auf verschiedene Medikamente allergisch, was die Behandlung erschwert. Jedoch wurde sie bereits im 2006 darauf hingewiesen, dass sie unter anderem eine Verhaltenstherapie machen sollte mit progressiver Muskelrelaxation, kognitiven Techniken, Stress- und Reizverarbeitungstraining sowie Schmerzbewältigungstechniken (vgl. Urk. 7/20/8 unten). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechende Verfahren und Techniken angeeignet oder dies zumindest versucht hat. Vielmehr begnügte sie sich damit, Medikamente zu sich zu nehmen und diese allenfalls wegen Nebenwirkungen wieder abzusetzen. Erst im März 2013 begab sie sich in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 7/76 S. 14 unten, vgl. auch E. 5.2).
Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zweimal täglich an die frische Luft geht, sie mit dem Auto Einkäufe erledigt oder ihre Eltern besuche und nebst dem Ehemann die Eltern, Freunde und Bekannte ihr bei der Haushaltsarbeit helfen (vgl. Urk. 7/76 S. 15 f. unten).
7.3 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt ist und jenes eines Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In Würdigung der Ausprägung der Kriterien sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht gegeben.
7.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Y.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Büro (vgl. Urk. 7/76/89) sowie jeder anderen angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen und insbesondere Zeugenbefragungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Die Einstellung der bisherigen ganzen Rente erweist sich damit als rechtens. Ausführungen zur Frage, ob die angefochtene Verfügung allenfalls auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen gewesen wäre (vgl. E. 3.1), erübrigen sich damit.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti