Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00789 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene und 1993 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___ hatte am 1. Oktober 1990 einen Unfall erlitten und sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnblutungen, Schädelbruch linksseitig und Abriss der Geruchsnerven zugezogen (Urk. 7/11 S. 11). Für die Folgen des Unfalls erhielt sie in Y.___ von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Z.___ eine Dauerrente von 25 %, welche ab dem 28. Januar 2010 auf 50 % erhöht wurde (Urk. 7/11 S. 9). Vom 8. März 1999 bis zum 28. Februar 2007 war die Versicherte bei der A.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 7/13). Am 19. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentrationsprobleme, Schwindel, Geruchssinnverlust, Einschränkungen des Gehörs, nervliche Zuckungen und Vergesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/6) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/23 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ ein (Urk. 10), welcher der IV-Stelle am 11. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Beschwerden hätten im Laufe der Jahre zugenommen, woraufhin sie im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Ihre Invalidenrente aus Y.___ sei in der Folge auf 50 % erhöht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer Abklärungen die Beschwerdegegnerin sie als arbeitsfähig erachte. Sie habe infolge des Unfalls neurologische Schäden erlitten, die sich verschlechtert hätten und sei deshalb arbeitsunfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1990 im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch, Subduralhämatom und Gehirnquetschung erlitten hat. Neuropsychiatrisch als Residuum hätten vor allem eine ausgeprägte Wesensänderung mit auffallend maniform unkritisch distanzloser Grundhaltung und ein mässiggradiges posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Schwächen von Konzentration und Gedächtnis, posttraumatischer Hörminderung links und Verlust des Geruchssinnes beidseits bestanden (Urk. 7/14 S. 18).
3.2 Die Klinik für Neurologie des C.___ erstattete am 29. Dezember 1994 ein Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma bifrontale und links-temporale Kontusionsherde, angeblich ein Subduralhämatom rechts sowie eine Schädelkalottenfraktur links temporo-occipital zugezogen habe. Die beidseitige Anosmie und die Hypakusis links seien die beiden einzigen klinisch-somatischen neurologischen Residualsymptome nach diesem Schädel-Hirn-Trauma. Im Vordergrund und von entscheidender Bedeutung seien die erheblichen neuropsychologischen posttraumatischen Befunde. Es liege eine bifrontale Funktionsstörung mit Verlangsamung, Konzentrationsstörung und Gedächtnisschwäche vor (Urk. 7/14 S. 10).
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2011 im Auftrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Z.___ von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ hielt fest, zusammenfassend resultiere nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III ein von testpsychologischer Seite noch als mässiggradig einzuordnendes posttraumatisches organisches Psychosyndrom, zudem eine höchstgradige Störung des Geruchsempfindens sowie eine Hörminderung links. Nicht unfallkausal bestehe eine abnorme psychogene Entwicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zügen. Epileptische Anfallsereignisse seien bis dato keine aufgetreten. Von neurologischer Seite sei unter Berücksichtigung des testpsychologischen Befundes und in Überschneidung mit dem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Befund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 7/11 S. 26 f.).
3.4 Im neuropsychologischen Gutachten des E.___ vom 29. November 2011 führte Prof. Dr. F.___, Klinischer Neuropsychologe, aus, es bestehe ein mässiggradiges organisches Psychosyndrom mit leichter Beeinträchtigung der Reproduktionsfähigkeit im Bereich des verbalen Frischgedächtnisses, leichter Beeinträchtigung der kürzerfristigen konzentrativen Belastbarkeit und Zuspitzung vorbestehender Verhaltensmerkmale im Rahmen einer organisch bedingten Wesensänderung mit abhängiger asthenischer Persönlichkeitsakzentuierung. Es zeige sich eine anhaltende abnorme psychogene Entwicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zügen. In der psychologischen Untersuchung vom 7. Oktober 1991 sei ein geringgradiges organisches Psychosyndrom mit geringfügiger Beeinträchtigung des Frischgedächtnisses und herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit im psychischen Leistungsbereich festgehalten worden. Im Rahmen des geringgradigen organischen Psychosyndroms habe sich 1991 jedoch nur der Verdacht auf Zuspitzung bevorstehender Persönlichkeitsmerkmale gezeigt. Diese Störung habe sich in der Zwischenzeit ausgeformt und habe in eine organisch bedingte Wesensveränderung gemündet. Diese Ausformung der Störung im Persönlichkeitsbereich erfordere eine Anpassung der Stärke des organischen Psychosyndroms auf mässiggradig. Mässiggradige organische Psychosyndrome bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 7/11 S. 23 f.).
3.5 Bei dieser Sachlage kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit jeher in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Auch wenn die von der G.___ischen Unfallversicherung vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht derjenigen nach schweizerischem Invalidenversicherungsrecht entspricht, deutet sie dennoch auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann die massgebende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin indessen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.
3.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht