Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00790 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 14. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern, geboren 2001, 2005, 2008 und 2010 (Urk. 8/12 Ziff. 3.1). Sie war seit Mai 2003 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/19/172 Ziff. 1-3, Urk. 8/20/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 25. Februar 2011 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/19/172 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/22/6 Ziff. 1.1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 12. Juli 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/22, Urk. 8/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/17) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 8/19, Urk. 8/21, Urk. 8/25-26, Urk. 8/29, Urk. 8/35, Urk. 8/39-41, Urk. 8/46-47) bei.
Am 16. September 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein externes Job Coaching der Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme (Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 23. November 2011 erklärte die IV-Stelle die Massnahme nach einem gescheiterten Arbeitsversuch für beendet (Urk. 8/36, Urk. 8/35/2). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Dezember 2011 auf (Urk. 8/37 S. 1 unten).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 8/46) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 15. Juni 2012 ein.
1.2 Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 8/53-54) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-66) mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 8/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde. Sie stellte die Anträge, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 31. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Oktober 2013 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zurück (Urk. 10). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Zwischen den Parteien ist namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig.
3.
3.1 Dr. med. A.___ und med. pract. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, stellten in einem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/19/52-60) über ein ambulantes Assessment in der C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 25. Februar 2011: Personenwagen-Seitenkollision von links
- HWS-Distorsion QTF II
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- Kopfschmerz
- Status nach Velosturz im Februar 2011 mit Distorsion des oberen Sprunggelenks und Verdacht auf mediale Bänderteilruptur links
- aktuell betreffend Fuss links beschwerdefrei
- Asthma bronchiale
- leichtes Übergewicht
Dr. A.___ und med. pract. B.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe beim Assessment eine eher schlechte Leistung gezeigt. Die minimale Performance sei knapp erreicht worden (S. 3 Mitte). Aus medizinisch-theoretischer Sicht spreche nichts gegen eine Arbeitsaufnahme nach spätestens zwei Monaten (S. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerin war ab dem 17. Juni 2011 in der Tagesklinik der D.___ in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberärztin, führten in einem Bericht vom 12. September 2011 (Urk. 8/30) zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdeführerin sei durch einen 100%-Job mit jahrelanger schwieriger Situation am Arbeitsplatz mit der direkten Vorgesetzten belastet gewesen. Das Führen eines Haushaltes mit vier Kindern habe zusätzlich zu einer ungünstigen Work-Life-Balance geführt. Schlussendlich sei es zu einem Autounfall gekommen, welcher neben körperlichen Symptomen eine mittelgradige depressive Episode ausgelöst habe (Ziff. 1.4). Die Ärzte des D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), bestehend seit dem 25. Februar 2011 (Ziff. 1.1).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe während der Behandlung im D.___ vom 17. Juni bis 30. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Gedankenkreisen, eine Neigung zum Grübeln, Ängste um die Familie und Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit bestünden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine schnelle Reizüberflutung und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei eine stufenweise Anhebung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 - 20 % (unter Einbezug eines Job Coachs) realistisch mit dem Ziel einer weitgehend vollständigen Arbeitsfähigkeit. Die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz sei mit einem Pensum von zwei Stunden ab sofort vorgesehen, mit nachfolgender Steigerung. Voraussetzung seien regelmässige Arbeitszeiten und ein wohlwollendes Arbeitsklima, deren Gewährleistung durch einen Job Coach überprüft werden sollte (Ziff. 1.7).
Dr. F.___ stellte im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2011 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie neu einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Urk. 8/41/8).
3.3 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Zwischenbericht vom 30. November 2011 (Urk. 8/41/11-12) zuhanden des Unfallversicherers als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit teilweisen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine Panikstörung (Ziff. 1).
Dr. G.___ gab zum Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand der Beschwerdeführerin an, diese klage über unvermittelt auftretende Panikzustände mit starker körperlicher Komponente (Herzklopfen, Zittern, Schwindel), die mehrmals pro Woche auftreten würden. Zudem beschreibe sie ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem klage sie über Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und im Rücken sowie über eine intermittierende Gefühllosigkeit im rechten Arm.
Die Exploration sei intermittierend erschwert durch eine ausgeprägte Affektlabilität und eine damit einhergehende Auffassungs- und Konzentrationsminderung. Der Zustand sei seit Beginn der Behandlung am 13. Oktober 2011 unverändert (Ziff. 2a). Sie, Dr. G.___, gehe zurzeit von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 4c).
3.4 Am 3. Mai 2012 berichtete Dr. G.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44/1 Ziff. 2a).
3.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine neurologische und psychiatrische sowie eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD). Die neurologische und psychiatrische Untersuchung fand am 6. Juli 2012 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie FMH, statt. Die orthopädische Untersuchung fand gleichentags durch med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt.
Dr. H.___ führte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/53) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe ausreichend soziale Kontakte (S. 2 Ziff. 2). Sie berichte, dass sie im Februar 2011 mit dem Velo gestürzt sei und sich den linken Fuss verletzt beziehungsweise verstaucht habe. In der gleichen Woche habe sie einen Autounfall erlitten. Seit diesem Unfallereignis habe sie starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Arms bis in die Finger der rechten Hand D I - D V ausstrahlend, sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Sie leide an Schlafstörungen. Die Schmerzen verstärkten sich durch Stress. Im Weiteren habe sie ein Engegefühl in der Brust; dabei komme es zu Atemnot im Sinne von schwerem Atmen und Zittern am ganzen Körper. In der letzten Zeit sei die Symptomatik schlimmer geworden. Sie sei ständig müde, könne sich nicht mehr konzentrieren und leide unter Zukunftsängsten (S. 2 Ziff. 3). Befragt zu Gedächtnis und Konzentration berichte sie, dass sie an ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Ihr würden andauernd Missgeschicke passieren. Befragt nach Symptomen von Angststörungen, berichte sie, dass sie ständig an Panikattacken leide. Bei Stress sei sie am Grübeln (S. 3 Ziff. 3 oben). Sie gebe tägliche Schmerzen von 7 und 9-10 auf der Schmerzskala VAS an. Auch während der Untersuchung habe sie Schmerzen von 8-9 (S. 3 Ziff. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit während der Dauer des Gesprächs partiell nur mit Mühe aufrechterhalten können. Die Konzentration wirke gestört. Die serielle Subtraktionsaufgabe habe sie nicht erledigen können. Sie berichte inhaltlich von diffusen Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Arms. Sie wirke psychomotorisch verlangsamt, teilweise angespannt, leicht verwirrt und misstrauisch (S. 7 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe während der psychiatrischen Exploration und der körperlichen neurologischen Untersuchung ein Ausmass an Beschwerden präsentiert, das nicht durch ein organisches Korrelat nachvollziehbar sei. Anhand der präsentierten Beschwerden sei eine Selbstlimitierung anzunehmen. Sie schätze sich für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig ein (S. 8 Ziff. 8).
Dr. H.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 9 oben):
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt
- mittelgradige Ausprägung demenzassoziierter kognitiver Beeinträchtigungen unklarer Ursache
Aus neurologischer Sicht stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach HWS-Distorsion im Februar 2011
- chronifiziertes Zervikovertebral- und Zephalsyndrom
- undifferenzierte Somatisierungsstörung
Dr. H.___ führte sodann folgende nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren auf: psychische Stressoren im familiären Umfeld, Kompensationsansprüche, Kränkungserlebnisse auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes, Konflikte mit Vorgesetzten, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau, anhaltende schwere Arbeit (S. 9 Ziff. 9).
Die Beschwerdeführerin berichte subjektiv über ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Sie habe sich während der Untersuchung ängstlich, psychomotorisch verlangsamt und situativ und zeitlich desorientiert gezeigt. Sie habe durchgängig angespannt, teilweise verwirrt und misstrauisch gewirkt. Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen (S. 9 Ziff. 10).
Aus der Exploration hätten sich keine Hinweise für eine generalisierte diffuse Angstsymptomatik und keine validen Informationen zu eventuellen Ängsten oder Wahrnehmungsstörungen ergeben. Im klinischen Eindruck hätten sich auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Die präsentierten kognitiven Störungen wirkten nicht glaubhaft. Es seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- und formale Denkstörungen präsentiert worden. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Symptome zu Beginn der Exploration wie auswendig gelernt präsentiert habe (S. 10 oben). Die während der Untersuchung präsentierte Antriebsstörung sei nach Verlassen des Untersuchungszimmers und dem Gefühl, nicht weiter beobachtet zu werden, nicht mehr vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Diagnostisch könne überwiegend wahrscheinlich eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, angenommen werden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Differentialdiagnose bestehe eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe ab dem Tag der heutigen Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als Produktionsmitarbeiterin als auch in allen anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 10 f.).
Aktuell bestehe keine evidenzbasierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Beschwerdeführerin erhalte lediglich eine halbe Tablette Cipralex. Aus fachärztlicher Sicht erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Falle einer Leistungszusprache sinnvoll. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den ICD 10 Kriterien fehlten die typischen Merkmale, wie das wiederholte Auftreten des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien während der heutigen Untersuchung nicht bestätigt worden. Die subjektiven Beschwerden seien im Wesentlichen durch die Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären, die aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 11 f.).
3.6 Med. pract. I.___ nannte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/54) zur orthopädischen Untersuchung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom ohne Hinweis auf funktionelle Defizite der HWS oder der oberen Extremitäten und Senk-Spreizfüsse. Med. pract. I.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8).
Med. pract. I.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Sensibilitätsstörungen im Bereich des gesamten rechten Armes, betont im Bereich der Finger angegeben. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder klinische Hinweise für periphere Nervenläsionen fänden sich nicht (S. 6 unten). Die von Dr. med. J.___ berichtete Schmerzsymptomatik der HWS nach Distorsion im Februar 2011 könne nachvollzogen werden. Es fänden sich jedoch keine Hinweise auf funktionelle Defizite der HWS. Die Untersuchung sei im Gesamten inkonsistent mit ausgeprägter Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation und freier Beweglichkeit im Gespräch. Hinweise auf eine somatische Gesundheitsstörung im Bereich der HWS oder der oberen Extremitäten seien nicht gefunden worden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden sei nicht nachgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit der Untersuchung vom 6. Juli 2012, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2012 (S. 7 Ziff. 10).
3.7 Dr. G.___ nahm in einem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 8/63) zu den Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung.
Dr. G.___ gab an, sie könne die im Untersuchungsbericht des RAD gestellten Diagnosen nicht bestätigen. Im längeren therapeutischen Kontakt seien folgende Symptome objektivierbar: wiederkehrende Zustände starker Verzweiflung, begleitet von Hyperventilation, Konzentrationsminderung und momentanem Verlust der Aufnahmefähigkeit, starke Hoffnungslosigkeit und ein tiefliegendes Gefühl von Insuffizienz und Scham, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt, schwach ausgebildete Fähigkeit zur Selbstbehauptung, ständiges sorgenvolles Grübeln, mittelgradige Antriebsverminderung. Daneben schildere die Beschwerdeführerin diverse Limitierungen und Fehlwahrnehmungen im Alltag, die dissoziativ anmuten würden. Des Weiteren Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, teils in anderen Körperregionen, zudem Panikattacken (S. 1 Ziff. 2).
Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2):
- mittelgradige depressive Episode, chronifiziert vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Anteilen
- in diesem Rahmen: dissoziative Symptome, Panikattacken, Somatisierung, Hyperarousal
Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich sowohl aus dem direkten Kontakt wie auch aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit). Dass die Beschwerdeführerin traumatisierende Erlebnisse anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ ausgespart habe, sei nachvollziehbar, da die Vorkommnisse sehr schambesetzt seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung komme aufgrund der zeitlichen Limitierung nach den Diagnosekriterien nicht in Frage und stehe auch nicht im Verhältnis zum Schweregrad der depressiven Symptomatik. Betreffend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehe Dr. G.___ eine Tendenz zur Somatisierung im Zusammenhang mit einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung. Sie würde dies nicht als eigene Diagnose kodieren. Eine dementielle Entwicklung oder ein Verdacht auf eine zerebrale Schädigung oder Erkrankung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff. 2).
Sie, Dr. G.___, stimme nicht mit Dr. H.___ überein, wonach die Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die durch Kumulation belastender Lebensereignisse ausgelöste Depression habe einen chronifizierten Verlauf genommen. Die Chronifizierung gründe auf der durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Fähigkeit zur Nutzung des therapeutischen Angebots wie auch auf der durch die Persönlichkeitsstörung verminderten Resilienz. Die anhaltende depressive Symptomatik führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit und intermittierend deutlich verminderten Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Anpassungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).
In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe vom 13. Oktober 2011 bis 31. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 30. September 2012 eine solche von 80 % (leichte Verbesserung der Symptomatik) bestanden. Seit dem 1. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (weitere Stabilisierung, S. 2 Ziff. 4). Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit stehe ein wohlwollendes Arbeitsklima mit geringem Leistungsdruck im Zentrum. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit im Alltag schätzte sie diese als 50 % arbeitsfähig ein, die genannten Kriterien bezüglich Arbeitsklima und Leistungsdruck vorausgesetzt. Im Rahmen eines Arbeitstrainings sei eine Steigerung des Arbeitspensums und des Leistungsdrucks möglich. Die mittelfristige Prognose sei anhand des Erfolgs im Arbeitstraining abzuschätzen (S. 2 f. Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit beruflichen Massnahmen steigern (S. 3 Ziff. 6).
Dr. G.___ teile die Beobachtung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin einen übertrieben anmutenden Gefühlsausdruck zeige. Sie interpretiere das Verhalten jedoch als histrionische Ausdrucksweise im Kontext der Persönlichkeitsstörung. Die oft im Vordergrund stehende Schilderung der körperlichen Beschwerden verstehe Dr. G.___ als (somatisierte) Mitteilung eines im Rahmen einer Depression bestehenden emotionalen Schmerzes, welcher im längeren Kontakt auch zugänglich werde. Der vom Gutachter konstatierte Eindruck einer „Selbstlimitierung“ entstehe aus der (histrionischen) Art und Weise, wie die depressiv Erkrankte ihre tief empfundene Selbstwahrnehmung als vollkommen hoffnungslos und insuffizient kommuniziere (S. 3 Ziff. 7-8).
In der Tagesklinik habe man die Beschwerdeführerin auf Cymbalta 60mg eingestellt. Gemäss der Tagesklinik sei die medikamentöse Einstellung wegen diverser Nebenwirkungen schwierig gewesen. Da auch nach mehrwöchiger Behandlung keine wesentliche Symptomverbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin über Nebenwirkungen geklagt habe, sei eine Umstellung auf Citalopram erfolgt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ habe sie gerade erst mit einer halben Tablette begonnen. Seit dem 10. Juli 2012 nehme sie einmal täglich 20mg Citalopram ein, welches sie gut vertrage. Auf eine weitere Steigerung auf 40mg sei wegen der Nebenwirkungen verzichtet worden. Zusätzlich nehme sie seit März 2012 ein bis zwei Tabletten Trittico 50mg zur Nacht (S. 3 Ziff. 9).
Da eine stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin sehr schambesetzt gewesen sei und sie eine solche abgelehnt habe, habe eine teilstationäre Behandlung stattgefunden (S. 4).
3.8 Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2013 fest, eine seit langem bestehende Persönlichkeitsstörung wäre bei der Untersuchung durch Dr. H.___ festgestellt worden. Bei allerdings vollkommen unauffälliger psychiatrischer Anamnese sei die Persönlichkeitsstörung, welche per definitionem in der Jugend beginnen sollte, nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/66 S. 2 unten).
3.9 Dr. G.___ gab in einem weiteren Bericht vom 28. August 2013 (Urk. 3/4) auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin liege die Arbeitsfähigkeit seit dem 4. Dezember 2012 bei maximal 50 %. Dies gelte in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit, mit Tendenz zur Verschlechterung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 1).
Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittel bis stark eingeschränkt, einerseits aufgrund erhöhter Neigung zum Grübeln, anderseits aufgrund von dissoziativen Zuständen. Die Belastbarkeit sei stark vermindert. Die Anpassungsfähigkeit sei mittelgradig vermindert (erhöhte Kritikempfindlichkeit, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt). Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm des RAV sei in den vergangenen Monaten nur mit Einschränkungen möglich gewesen (Ziff. 2).
Mit zunehmendem Vertrauen habe die Beschwerdeführerin mehr über belastende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtet, so dass sich das Bild einer schweren Vernachlässigung, emotionaler Misshandlung und Miterleben physischer Gewalt ergebe (S. 2 Ziff. 3).
Dr. G.___ stellte ergänzend die Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Amnesie. Die depressive Störung persistiere trotz guter Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin mit kontinuierlicher Medikamenteneinnahme und regelmässiger Psychotherapie.
Dr. G.___ bemerkte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Schweizer Gesundheitssystem bis zur aktuellen Erkrankung nicht aufgefallen sei, heisse nicht zwingend, dass sie psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Nach eigenen Schilderungen sei sie im Berufsalltag überangepasst gewesen. Einiges sei wohl von der Familie aufgefangen worden. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keine Seltenheit, dass ein erster Zusammenbruch erst im Erwachsenalter erfolge. Es handle sich um eine Patientin mit einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Die orthopädische Untersuchung durch med. pract. I.___ ergab, dass keine Hinweise für funktionelle Defizite der HWS bestehen und die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.6 hiervor). Dies steht im Einklang der Einschätzung der SUVA, wonach die geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar sind (Urk. 8/46), weshalb darauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass auf den Bericht von Dr. H.___ vom 6. Juli 2012 nicht abgestellt werden kann. So habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 unten). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 6. Juli 2012 lagen indes die Zwischenberichte von Dr. G.___ vom 30. November 2011 und vom 3. Mai 2012 vor. Die Psychiaterin äusserte sich im Bericht vom 30. November 2011 auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.3 hiervor). Auf das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärztin konnte daher verzichtet werden. In den vorinstanzlichen Akten ist sodann der gescheiterte Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin dokumentiert. Die genannten Akten lagen den RAD-Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Juli 2012 vor (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, Dr. H.___ habe im Untersuchungsbericht kein Wort über den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin verloren (Urk. 1 S. 5 oben). Aus einem Bericht der C.___ vom 28. November 2011 ergibt sich, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der geplanten Dauer des Arbeitsversuches per Ende Dezember 2011 kündigte, da die Beschwerdeführerin die geforderte Leistung nicht erbringen konnte (Urk. 8/39 S. 1 unten, S. 2). Weitere Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich weder dem Bericht vom 28. November 2011 noch einem Bericht vom 21. November 2011 über eine Besprechung bei der SUVA vom 14. November 2011 entnehmen (Urk. 8/35). Dr. H.___ ging im Bericht vom 6. Juli 2012 auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ein (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2). Dass er den gescheiterten Arbeitsversuch nicht explizit erwähnte, schadet nicht, da ihm die diesbezüglichen Berichte, wie erwähnt, vorlagen.
Die behandelnde Psychiaterin stellte sodann klar, dass eine Umstellung auf Citalopram erfolgte und sich die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme von Dr. H.___ bereits in therapeutischer Behandlung befand (E. 3.7). Die Einschätzung von Dr. H.___ ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. Im Übrigen werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in den Berichten der RAD-Ärzte eingehend dargelegt. Die Berichte beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann vermögen sie in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Mit Verweis auf die weiteren durch den Unfallversicherer veranlassten Abklärungen erweisen sich die medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Untersuchungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten.
4.4 Dr. H.___ stellte in seiner Beurteilung fest, dass die geklagten subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin durch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären sind, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (E. 3.5). Dr. G.___ diagnostizierte abweichend zu Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte dazu fest, dass eine Persönlichkeitsstörung anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___ hätte festgestellt werden müssen. Soweit Dr. G.___ in ihrer Beurteilung zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangte, ist zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Anzufügen ist, dass mittelgradige depressive Episoden, wie von Dr. G.___ diagnostiziert, in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen einer Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2).
4.5 Gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und med. pract. I.___ vom 6. Juli 2012 ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invalidisierend erweisen und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde zudem, es seien ihr berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und von Einarbeitungszuschüssen zuzusprechen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin hatte sich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bereits an einem Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin beteiligt und die Kosten eines externen Job Coachings übernommen (Urk. 8/27).
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 nicht zu möglichen beruflichen Massnahmen, obschon die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 8/62 S. 1, Urk. 8/64 S. 1). Da indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger