Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00791 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
Advokaturbüro Dr. Breitenmoser, am Römerhof
Asylstrasse 39, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___ reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war ab 1993 als Reinigungskraft und/oder als Zimmermädchen in einem Hotel tätig (Urk. 11/10 und Urk. 11/34). Am 7. Juni 2010 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts (Urk. 11/1 f.). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Januar 2011 mit, dass ihr Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt werde (Urk. 11/9).
1.2 Am 28. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Unfallverletzung am rechten Handgelenk bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/10). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/12 ff.). Am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 4. September 2012 kündigte der Unfallversicherer eine Begutachtung der Versicherten an (Urk. 11/28), woraufhin die IV-Stelle den Fragenkatalog mit Zusatzfragen ergänzen liess (Urk. 11/30 f.). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 22. November 2012 erstattet (Urk. 11/38/4 ff.). Gestützt darauf stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 14. März 2013 die Heilbehandlungsleistungen mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 20. Januar 2013 ein (Urk. 11/48). Die IV-Stelle verneinte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/40 ff.) mit Verfügung vom 6. August 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein langdauernder, für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 [= Urk. 11/56]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung von mindestens 80 % zuzusprechen, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin zugestellt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie weitere Belege ein (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Gutachten bestehe keine berufsrelevante Diagnose. Ausser einer vorübergehenden unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit sei kein langdauernder für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Einwände vom 26. Februar 2013 seien geprüft worden. Ein neues Gutachten sei nicht einzuholen. Die Überweisungsschreiben von Dr. Y.___ ans Z.___ ergäben keine neue Sachlage oder medizinische Situation. Trotz Anfrage bei Dr. Y.___ seien keine weiteren Berichte oder Untersuchungsresultate, die eine Änderung der bisherigen Befunde und Diagnosen ergeben hätten, eingereicht worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Gutachten ab, welches von einer Versicherungsgesellschaft eingeholt worden sei. Sie habe den Antrag gestellt, es sei ein neutrales Gutachten einzuholen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Juli 2013 bis am 17. August 2013 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Es liege der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 22. August 2013 vor. Darin werde festgestellt, dass ein CRPS I vorliege. Ausserdem sei sie mittelgradig depressiv. Die Depression lasse sich ohne weiteres damit begründen, dass sie durch die Krankheit ausgelöst worden sei. Sie sei nicht arbeitsfähig. Sollte der Stellungnahme des Z.___ nicht gefolgt werden, sei ein Gutachten durch eine weitere Universitätsklinik einzuholen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 1. Juli 2011 bei einem Stolpersturz das rechte Handgelenk (Urk. 11/14/52 f.). Ihr Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht vom 1. September 2011 an den Unfallversicherer darauf hin, die Wiederaufnahme der Arbeit sei wegen persistierender Schmerzen und einer ausgeprägten Schwäche der Fingerflexion noch nicht möglich. Er gehe am ehesten davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach protrahiertem Heilungsverlauf wieder zu 100 % arbeitsfähig werde. Im schlechtesten Fall könnte sich aber ein CRPS (ein komplexes regionales Schmerzsyndrom) der Stufe 1 (M. Sudeck) entwickeln (Urk. 11/14/50).
3.2 Am 6. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Diese stellte in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2011 fest, auf Grund der vorliegenden elektro-diagnostischen Befunde liege an der rechten Hand höchstens ein diskretes Karpaltunnel-Syndrom vor (Urk. 11/14/48 f.).
3.3 Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spezialarzt für Handchirurgie an der C.___, hielt in seinem Bericht vom 30. März 2012 fest, es bestehe ein protrahierter Heilungsverlauf bei Status nach distaler Radiusfraktur, welche aber vollständig in guter Stellung verheilt sei. Allenfalls bestehe ein latentes CRPS. Von chirurgischer Seite könne der Beschwerdeführerin keine weitere Therapieoption angeboten werden (Urk. 11/20/6).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der C.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 die Diagnose persistierender Beschwerden in der rechten Hand, dominant bei Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1. Juli 2011. Dr. D.___ hielt zudem fest, differentialdiagnostisch komme ein CRPS I durchaus in Frage. Aktuell zeige sich klinisch vor allem eine Schwellung der rechten Hand, welche jedoch auch inaktivitätsbedingt sein könne. Auf Symptomebene äussere die Beschwerdeführerin gewisse Symptome, welche mit einem CRPS I vereinbar seien (schmerzhafte Schwellung, Verfärbungen, Kältegefühl, trophische Störungen der Nägel). In den vorliegenden Akten seien jedoch jeweils lediglich diskrete Befunde festgehalten. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/23/2).
3.5 Vom 9. bis am 28. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert. Im Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 22. August 2012 wurden die folgenden Austrittsdiagnosen festgehalten (Urk. 11/27/2):
- CRPS I Hand rechts, dominant
- Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011
- Röntgenbefund der Hände beidseits vom 23.5.2012: an der rechten Hand konsolidierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links, regelrechte Stellungsverhältnisse, keine fokale Osteopenie
- EMG obere Extremität vom 7.6.2012: kein Hinweis für eine Impulsleitungsstörung rechts oder für eine Reizung des Nervus ulnaris oder medianus rechts
- Röntgenbefund Schulter 10.7.2012: irreguläres, sklerosiertes Tuberculum majus, kleine Osteophyten am Glenoid caudal, leichte AC-Gelenksarthrose
- Arterielle Hypertonie
- medikamentöse Therapie
- Chronisch-venöse Insuffizienz
- Acetylcystein-Unverträglichkeit (Gesichtserythem, Augenbrennen)
Im Bericht vom 22. August 2012 führte Dr. E.___ aus, klinisch bestehe eine geschwollene, livid glänzende Hand mit erhöhter Schweissneigung und fast vollständiger Einschränkung der Beweglichkeit der Fingergelenke und des Handgelenkes rechts. Es seien zudem ein stark beschleunigtes Nagelwachstum sowie ein intermittierendes Kältegefühl und eine Hyperhidrose beschrieben worden, sodass in der Zusammenschau mit der Anamnese und den radiologischen Befunden sowie der vorausgegangenen EMG-Untersuchung die Diagnose eines CRPS I gestellt werden könne. Der Beschwerdeführerin werde eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/27/3).
3.6 Am 22. November 2012 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, das vom Unfallversicherer veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 11/38/4 ff. und Urk. 11/38/55 ff.). In diesem wurde die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/38/68 f.):
- Chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit/bei
- Status nach konservativ therapierter distaler artikulärer Radiusfraktur rechts vom 1.7.2011
- bildgebend vollständiger knöcherner Konsolidierung mit regelrechten Stellungsverhältnissen und ohne Hinweise auf fokale oder diffuse Osteopenie (Röntgen beider Hände vom 23.5.2012)
- ohne Hinweis auf eine Impulsleitungsstörung oder auf eine Reizung des Nervus ulnaris/Nervus medianus rechts (EMG vom 7.6.2012)
- initialen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend
- möglichem Status nach CRPS I der rechten Hand; aktuell kein spezifisch neurologischer Gesundheitsschaden feststellbar
- demonstrierter funktioneller Einarmigkeit mit auffallender Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang
- Generalisierungstendenz
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten die folgenden genannt (Urk. 11/38/69):
- Arterielle Hytertonie (ED: 01/2010)
- Chronisch-venöse Insuffizienz
- Anamnestisch Verdacht auf GERD
Im Gutachten wurde wiederholt auf eine Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang beziehungsweise zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden auf der einen Seite und dem Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hingewiesen: Während der Anamneseerhebung bei Dr. F.___ sei es unter Ablenkung intermittierend zu lebhaften und physiologischen Mitbewegungen des rechten Arms ohne jegliche Schmerzäusserungen gekommen, insbesondere zu einer vollständigen Pro- und Supination. Dabei sei der rechte Arm aktiv auf 90 bis 95° vorgehoben worden. Fingerbewegungen seien nur in geringem Ausmass zu objektivieren (Urk. 11/38/26). Unter Ablenkung beziehungsweise im ungerichteten Untersuchungsgang habe mehrfach beobachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin alle PIP-Gelenke der rechten Hand auf etwa 95 bis 100° flektiert habe sowie alle DIP der Langfinger der rechten Hand auf etwa 90°. Zu Schmerzäusserungen sei es dabei nicht gekommen. Das Handgelenk sei im ungerichteten Untersuchungsgang mehrfach auf circa 45 bis 50° palmar flektiert worden, wobei es ebenfalls zu keinen Schmerzäusserungen gekommen sei. Die Entbindung von der Schweigepflicht sei demonstrativ mit der linken Hand unterzeichnet worden. Während der Anamneseerhebung habe die Beschwerdeführerin den rechten Unterarm mehrmals auf die Stuhllehne gestützt, wobei sie durch Verlagerung des Oberkörpers nach rechts auch Kraft auf den rechten Unterarm ausgeübt habe. Wiederholt habe sich die Beschwerdeführerin mit der linken Hand an die rechte Hand gefasst und immer wieder ihre Hose mit dem 1. und dem 2. Finger der rechten Hand (Spitzgriff) zurechtgezupft. Je weiter die Anamneseerhebung zeitlich fortgeschritten sei, desto lebhafter seien die Mitbewegungen im Bereich der rechten oberen Extremität geworden. Beim Anziehen habe die Beschwerdeführerin beide Schnürsenkelknoten regelrecht zugeschnürt, ohne objektivierbare Einschränkungen der Feinmotorik beziehungsweise der Beweglichkeit im Bereich der Finger der rechten Hand. Das An- und Auskleiden der Strumpfhose sei unter physiologischem Einsatz beider Hände erfolgt. Beim Hochziehen der Hose sei der Bund mit allen Fingern beider Hände gefasst und seitengleich regelrecht hochgezogen worden. Auch das Schliessen des Reissverschlusses und des Hosenknopfes sei unter physiologischem Einsatz der Finger der rechten Hand (insbesondere Dig I bis III) erfolgt. Eine Funktionseinschränkung der Schultergelenke und insbesondere des rechten Armes habe beim An- und Auskleiden der Oberbekleidung nicht objektiviert werden können. Es sei auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen (Urk. 11/38/27 f.). Bei den Untersuchen sei es zu diffuser Durckschmerzhaftigkeit gekommen, so beim Untersuch der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 11/38/28 f.). Beim Untersuch der Extremitäten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitig über diffuse heftigste Schmerzen im Bereich des gesamten Beines geklagt, ebenso bei der Funktionsüberprüfung des rechten Kniegelenkes (seitengleich freie Beweglichkeit), wobei es zu massivem Schmerzgebaren (Aufschrei) gekommen sei (Urk. 11/38/30 f.). Im Bereich der Hände bestehe eine diffuse, gering ausgeprägte Schwellung sämtlicher Finger der rechten Hand mit Verminderung der Hautfältelung. Ansonsten bestünden seitengleich normale Verhältnisse bezüglich Hautkolorit, Behaarungsmuster, Schweisssekretion und Temperatur. Eine Temperaturdifferenz zwischen der rechten und linken Hand könne nicht objektiviert werden. Es bestehe keine Allodynie, insbesondere nicht im Bereich der rechten oberen Extremität (Urk. 11/38/30 und 33). Bei aktiv und passiv freier Beweglichkeit des linken Schultergelenkes habe die Beschwerdeführerin im gerichteten Untersuchungsgang für das rechte Schultergelenk aktiv eine nahezu vollständig aufgehobene Beweglichkeit für alle Funktionsebenen demonstriert und über stärkste, diffuse Schmerzen geklagt. Passiv könne das rechte Schultergelenk auf 90-0-20° vor- und rückgehoben werden. Die Abduktion bei fixiertem Schulterblatt habe 30°, bei freiem Schulterblatt 90° betragen, die Aussen-/Innenrotation bei adduziertem Oberarm und auf 90° gebeugtem Unterarm 45-0-40°. Für alle Funktionsebenen habe die Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des jeweiligen Funktionsausmasses über stärkste, diffuse Schmerzen im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität geklagt und ein grotesk anmutendes Schmerzgebaren demonstriert. Ab dem vorgenannten Funktionsausmass habe sich die Beschwerdeführerin dem Untersuchungsgang entzogen. Die Anschläge seien jedoch für alle Funktionsebenen weich (Urk. 11/38/31). Im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes sei es auch zu einem grotesk anmutenden Schmerzgebaren gekommen, wobei unter Ablenkung bei der Durchführung einer vollständigen Extension/Flexion sowie Pro-/Supination keine Schmerzangaben erfolgt seien. Die Handgelenksfunktion für Dorsalextension/Palmarflexion sowie für Ulnarduktion/Radialduktion sei nicht aussagekräftig überprüfbar gewesen, da sich die Beschwerdeführerin unter massivem Schmerzgebaren dem Untersuchungsvorgang entzogen habe. Eine passive Überprüfung des Faustschlusses sei ebenfalls nicht möglich gewesen (Urk. 11/38/32 f.).
Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, bei der Beschwerdeführerin imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Es sei anatomisch teilweise schlichtweg nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über stärkste Schmerzen im Bereich der rechten oberen, sondern auch der gesamten rechten unteren Extremität klage. Die Beschwerdeführerin gebe an, sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen zu haben, das Schmerzmuster sei undifferenziert, und die Beschwerden würden teilweise ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Hinweise auf das Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie (im Sinne einer diffusen Demineralisierung) oder auf ein CRPS (im Sinne einer fleckförmigen Demineralisierung) hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 11/38/34 f.). Neben fehlenden bildgebenden Hinweisen auf das Vorliegen eines CRPS bestünden auch basierend auf den klinischen Untersuchungsbefunden erhebliche Zweifel an der Diagnose eines CRPS I. Beim CRPS I handle es sich grundsätzlich um eine klinische Diagnose, wobei sich inzwischen die sogenannten „Budapest-Kriterien“ etabliert hätten. Entsprechend dem breiten Manifestationsspektrum sei die Liste der in Erwägung zu ziehenden Differentialdiagnosen lang. Letztendlich sei eine Ausschlussdiagnose zu stellen (Urk. 11/38/36 f.). Subjektiv seien gemäss den Budapest-Kriterien zwar ausreichend Symptome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basierend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Befundes in zwei oder mehr der vier erforderlichen Kategorien jedoch nicht bestätigt werden (Urk. 11/38/39).
Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass trotz der Diagnose eines CRPS I der rechten Hand von keiner Arztperson eine adäquate Therapie gemäss den niederländischen Therapie-Richtlinien eingeleitet worden sei. Mit Ausnahme der Gabe von Tramal sei keine der in Frage kommenden Therapieoptionen eingeleitet worden. Was das Medikament Tramal betreffe, bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin dieses Medikament tatsächlich einnehme. Ein Medikamentenspiegel sei von den behandelnden Ärzten nicht erhoben worden (Urk. 11/38/42). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung berichtet, „Würfel“ einzunehmen, welche ihr der Hausarzt verordnet habe (nähere diesbezügliche Angaben seien ihr nicht möglich und widersprächen auch der Medikamentendokumentation des Internisten). Die Beschwerdeführerin habe betont, regelmässig Tramal retard 50 mg 1-0-1 einzunehmen. Auf näheres Nachfragen habe sie jedoch angegeben, dieses Medikament weder am Tag der Begutachtung noch am Vortag eingenommen zu haben, da sie sonst erbreche und zudem unter Konzentrationsstörungen leide; sie sei bei Tramal „wie weg“ (Urk. 11/38/24).
Dr. F.___ hielt sodann dafür, es könne überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass keine höhergradige Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität vorliege, beweisen liesse sich dies im Rahmen der aktuellen Begutachtung jedoch nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevortrag geschilderten Beschwerden beziehungsweise Funktionsdefiziten (Urk. 11/38/43). Da ein tatsächlich vorliegendes Funktionsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und insbesondere der rechten Hand aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, werde der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen beziehungsweise Reinigungsangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2011 attestiert. In einer dem Leiden optimal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der rechten oberen Extremität, ohne Zug-, Druck- und Vibrationsbelastungen für den rechten Arm, ohne das Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne repetitive grob-, mittel- und feinmotorische Tätigkeiten und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus sei bezogen auf ein Vollschichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 31. Oktober 2011. Zu diesem Zeitpunkt sei die vollständige knöcherne Konsolidierung der distalen Radiusfraktur in guter Stellung bildgebend bestätigt worden (Urk. 11/38/44 f. und Urk. 11/38/69 f.).
4.
4.1 Das Gutachten vom 22. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Insbesondere ändert der Umstand, dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, nichts an dessen Verwertbarkeit. Zudem bieten weder die vorgenannten ärztlichen Berichte noch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 21. beziehungsweise 22. August 2013 – verfasst von Assistenzarzt Dr. med. H.___ und visiert von Oberarzt Dr. med. I.___ - Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu zweifeln.
Im Gutachten erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellsten Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS I. Dr. F.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab (Urk. 11/38/36 f., Fn. Rz. 9) und hielt dafür, subjektiv seien gemäss diesen Kriterien zwar ausreichend Symptome für das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gegeben, objektiv könne basierend auf der aktuellen Untersuchung das Vorhandensein mindestens eines Befundes in zwei oder mehr der vier erforderlichen Kategorien aber nicht bestätigt werden (Urk. 11/38/39). Damit schilderte sie in nachvollziehbarer Weise, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein CRPS I vorliege. Sie nahm dabei eingehend zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, weshalb sie von der Diagnose eines CRPS I (insbesondere von Dr. E.___ gestellt) Abstand nehme (Urk. 11/38/39 ff.). Demgegenüber fehlt eine Auseinandersetzung mit den Budapest-Kriterien nicht nur im Bericht von Dr. E.___, sondern auch in sämtlichen übrigen ärztlichen Berichten und insbesondere auch im Bericht der Rheumaklinik des Z.___.
In Bezug auf die rechte Hand ergibt sich aus dem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Befunden im Gutachten. Was die von den Dres. H.___ und I.___ gestellte Diagnose eines CRPS I anbelangt, handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Ihre Diagnose ist zudem mit einigen Unsicherheitsfaktoren behaftet: Sie hielten den Befund aufgrund einer Skelettszintigraphie mit einem CRPS I zwar für vereinbar. Sie erwähnten aber auch, dass die typische periartikuläre Mehrbelegung in der Spätphase aktuell fehle (eventuell im Rahmen eines beginnenden CRPS I). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom stünden (Urk. 3/4 S. 2). Dies lässt noch nachvollziehbarer erscheinen, weshalb die Gutachter Zweifel an den Schmerzäusserungen der Beschwerdeführerin hatten (Urk. 11/38/36). Ferner wurde auch im Bericht der Rheumaklinik eine - bereits im Gutachten festgestellte - Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang ersichtlich. In ihrer Stellungnahme hielten die Dres. H.___ und I.___ fest, die aktive Fautschlusskraft sei bei einer Sperrdistanz von 10 cm unmöglich. Eine konklusive Prüfung der Handkennmuskeln zeige unbeobachtet und provoziert jedoch einen unproblematischen Spitzengriff mit auch geringer Kraftaufwendung bis M3+ (Urk. 3/4 S. 5). Der Bericht der Rheumaklinik bietet daher keinerlei Anlass, von der Beurteilung der Gutachter abzuweichen. Darüber hinaus steht die Beurteilung im Einklang mit der Einschätzung von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 28. September 2012 festgehalten hatte, objektiv bestünden bis auf die unveränderte Bewegungseinschränkung keine Anhaltspunkte mehr für ein florides CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58).
Die im Bericht der Rheumaklinik zusätzlich gestellten Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode sowie einer Schultergelenksentzündung (Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts, weniger links) stellen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dar. In Bezug auf mittelschwere depressive Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig eine invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch eine Schultergelenksentzündung begründet in der Regel keinen langdauernden Gesundheitsschaden. Etwas Gegenteiliges lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik jedenfalls nicht entnehmen.
Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht der Rheumaklinik der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Davon abgesehen war den Ärzten der Rheumaklinik das Gutachten vom 22. November 2012 nicht bekannt, da Dr. Y.___ es ihnen nicht vorgelegt hatte (Urk. 11/46).
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle lediglich von einer vorübergehenden, unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten Arbeitsunfähigkeit ausging und einen für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden verneinte. Es ist daher auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzuholen.
4.2
4.2.1 Nach dem bisher Gesagten ist auf die wohlwollende Einschätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese hielten fest, die klinische Untersuchung sei aufgrund des Schmerzgebarens der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich, weshalb ein tatsächlich vorliegendes Funktionsdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität und insbesondere der rechten Hand nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dagegen hielten sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % als zumutbar (Urk. 11/38/44 f. und 11/38/69 f.).
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/42/2). Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, ist unter dem Aspekt, dass auch er davon ausging, objektiv bestünden bis auf die unveränderte Bewegungseinschränkung keine Anhaltspunkte mehr für ein florides CRPS (Urk. 11/38/11, 11/38/15 und Urk. 11/38/58), nicht nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli bis zum 17. September 2013 (Urk. 3/4 S. 3). Über eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit oder die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machten sie indes keine Angaben.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin war seit Jahren als Zimmermädchen in einem Hotel in einem 80 %-Pensum angestellt und hätte gemäss dem vom ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllten Fragebogen im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden Fr. 35‘360.-- verdient (Urk. 11/19/2 f.). Die Nebentätigkeit im Umfang von 20 % bei einer Unterhaltsreinigungs-Firma hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 und damit bereits vor dem Unfall aufgegeben (Urk. 11/10/4 und Urk. 11/21). Die Beschwerdeführerin ist somit als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren, wobei das Valideneinkommen im Jahr 2012 Fr. 35‘360.-- betragen hätte.
Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4), welches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B 10.3) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen ist. Es resultiert ein Jahreseinkommen bei einem 80 %-Pensum von Fr. 43‘120.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 x 12 x 0.8). Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % beträgt das Invalideneinkommen immer noch Fr. 32‘340.--, was einer Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 3‘020.-- beziehungsweise 8.5 % entspricht. Der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich liegt somit bei maximal 6.8 % (8.5 % x 80 %).
Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise kein Teilinvaliditätsgrad ermittelt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt wäre, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 26.8 % (20 % + 6.8 %).
4.3 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die IVStelle den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Die Beschwerdeführerin stellte den Eventualantrag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Nur invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 6.8 % im Erwerbsbereich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Eingliederungsmassnahmen notwendig sein sollten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 7-9) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser zu gewähren.
5.2 Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser macht mit seiner Honorarnote vom 22. Januar 2015 einen Aufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 72.-- für Leistungen vom 15. Januar 2013 bis zum 11. September 2013 geltend (Urk. 14). Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung datierten, nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen können, ist bloss der nach der Verfügung entstandene Aufwand von insgesamt 310 Minuten und die damit verbundenen Auslagen von Fr. 23.-- zu entschädigen. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 216.-- (inkl. Mehrwertsteuer) resultiert ein Honorar von Fr. 1‘116.--. Dem mit heutigem Beschluss bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘140.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Zürich, wird mit Fr. 1‘140.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro