Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00793 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder. Als ausgebildete Pharma-Assistentin arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, ab dem 1. Januar 2008 bei einer Y.___-Apotheke in einem 80 %-Pensum als Verkäuferin und Kundenbetreuerin (Urk. 7/25/1 f., Urk. 7/30 und Urk. 7/32).
1.2 Am 6. November 2008 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressionen, welche sie seit dem 28. April 2008 gesundheitlich beeinträchtigten, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 ab, da keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7/22).
1.3 Am 25. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine seit dem 4. Februar 2011 bestehende Problematik des Bewegungsapparates (unter anderem Bandscheibenvorfall) erneut zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/25). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wiederum ab und kündigte mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da unter der Annahme einer fehlenden Einschränkung im Haushaltbereich lediglich von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen sei (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 richtete sich die Versicherte mit dem Einwand an die IVStelle, aufgrund der starken Schmerzen sei sie weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bei der Bewältigung des Haushaltes auf die Unterstützung anderer angewiesen (Urk. 7/51). Die IV-Stelle bestätigte am 21. Februar 2013 den Empfang des Einwands (Urk. 7/53) und veranlasste eine Haushaltabklärung, welche am 17. Juli 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung von 38 % (richtigerweise 28 %) im Haushalt ergab (Urk. 7/64). Die Versicherte liess der IV-Stelle sodann diverse Arztzeugnisse mit dem Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zukommen (Urk. 7/54, 7/58, 7/61 f. und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2 [= Urk. 7/66]).
2. Gegen den Entscheid vom 7. August 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingaben vom 9. Dezember 2013 und vom 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin je einen an die Krankenkasse gerichteten Antrag auf Kostenübernahme von Implantationsmaterial von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhesiologie, ein (Urk. 9 f. und Urk. 12 f.). Am 10. Dezember 2013 beziehungsweise am 25. Juni 2014 wurden der Beschwerdegegnerin die Doppel dieser Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 und 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Indem die Beschwerdeführerin ihre Neuanmeldung im Jahr 2011 mit einem anderen Leiden begründete, als es der Leistungsablehnung durch die IV-Stelle im Jahr 2009 zugrunde gelegen hatte, machte sie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft. Die IV-Stelle trat demzufolge zu Recht auf das neue Leistungsbegehren ein.
2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 7. August 2013 erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pharma-Assistentin zu einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Das Valideneinkommen betrage bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 54‘516.--. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung in der angestammten Tätigkeit sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit seit Januar 2012, somit vor Ablauf des Wartejahres, zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit diesen Tätigkeiten sei es der Beschwerdeführerin möglich, noch Fr. 34‘072.50 pro Jahr zu verdienen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘443.50 und somit zu einer Einschränkung von 38 % im Erwerbsbereich führe. Es resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %. Bei Berücksichtigung der in der Haushaltabklärung vom 17. Juli 2013 ermittelten Einschränkung von 38 % ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 7.6 % im Haushaltbereich. Gerundet resultiere ein rentenausschliessender Gesamt-Invaliditätsgrad von 38 %, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IVStelle habe sich in ihrer Verfügung auf ungenügende medizinische und berufliche Abklärungen gestützt.
Es liege keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der angestammten Tätigkeit vor. Eine Pharma-Assistentin übe während des ganzen Tages eine stehende und gehende Tätigkeit aus und könne sich nur in den Pausen hinsetzen. Gemäss Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 28. November 2012 beinhalte eine behinderungsadaptierte Tätigkeit eine wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit. Die Tätigkeit als Pharma-Assistentin sei somit nicht adaptiert; die Schmerzklinik habe den Arztbericht missverständlich ausgefüllt. Seit dem letzten Arztbericht im November 2012 habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert. Selbst 23 Infiltrationen in den Jahren 2012 und 2013 hätten die Schmerzsituation nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin nehme täglich hochdosierte Opioide ein. Die Schmerzen seien aber dennoch dermassen erheblich, dass die Implantation eines Neurostimulators geplant sei.
Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nur bei genügender Flexibilität eines möglichen Arbeitgebers angenommen werden. An manchen Tagen sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit denkbar, aber es gebe regelmässig auch Tage, an denen sich die Beschwerdeführerin morgens vor Schmerzen nicht einmal die Schuhe anziehen könne.
Die IV-Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich bei Erlass ihrer Verfügung im August 2013 auf eine gesundheitliche Situation abgestützt habe, welche vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei. Letztmals sei im November 2012 von der IV-Stelle Bericht über die laufenden Behandlungsmassnahmen eingeholt worden. Weiter fehlten auch Abklärungen der IV-Stelle zur konkreten beruflichen Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei von der IV-Stelle nicht zur Abklärung der weiteren beruflichen Möglichkeiten eingeladen worden. Auch diesbezüglich sei die IVStelle ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin (mit Weiterbildung Manuelle Medizin SAMM), stellte in seinem Bericht vom 7. September 2011 die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31/5):
- Insuffizienzfraktur des Os sacrum rechts (MRI 11.02.11)
- Mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression S1 links (MRI 11.02.11)
- Erhebliche Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI 11.02.11)
- Anamnestisch 2008 Verdacht auf Frontalhirnsyndrom mit/bei
- Erstmanifestation einer schweren Depression mit psychotischem Syndrom, kognitive Funktionsstörung
(Dr. med. C.___, FMH Neurologie)
- 12/08 neuropsychologische Untersuchung: keine neuropsychologische Dysfunktion mehr, volle Arbeitsfähigkeit
(Dr. med. D.___)
Sodann führte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/31/5):
- Osteopenie
- DEXA 9/10 LWS T – 1,5, Femur total T -2,1
- Insuffizienzfraktur Os metatarsale IV rechts 8/10
Dr. B.___ hielt im Wesentlichen fest, bei der Beschwerdeführerin seien Schmerzen und Kribbelparästhesien aufgetreten. Von Seiten der Sacrumfraktur sei mittelfristig eine völlige Rückbildung der Schmerzsymptomatik möglich. Bezüglich der diskogen bedingten Schmerzsymptomatik, welche sich bereits erstmals 2006 mit einer grossen Diskushernie L4/5 und aktuell mit einer Diskushernie L5/S1 links manifestiert habe, sei bei dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die Prognose schwer zu stellen. Persistierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen seien nicht auszuschliessen.
Ab dem 4. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin durch die SOS Ärzte und ab dem 8. Februar 2011 durch ihn (Dr. B.___) als 100 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Es bestehe noch eine schmerzbedingt deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin teilweise noch auf Gehstöcke angewiesen sei. Bezüglich psychischer Einschränkungen könne er keine Angaben machen. Schmerzbedingt könne die Beschwerdeführerin noch keine Arbeiten mit längerem Sitzen oder Stehen verrichten (Urk. 7/31/6 ff.).
3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2011 verwies Dr. B.___ auf den Bericht vom 7. September 2011 und führte zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin leide noch immer unter belastungsabhängig verstärkten Schmerzen und sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein stehende Tätigkeit (wie zuletzt als Pharma-Assistentin) sei nicht möglich, im Jahr 2012 sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme in einer nicht rein stehenden Tätigkeit aber wieder möglich werden (Urk. 7/37).
3.1.3 Aus der Krankentag-Kontrolle des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin geht hervor, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 2. April 2012 von 100 % attestierte (Urk. 7/42/12). Am 11. Juli 2012 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, er habe die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2012 nicht mehr gesehen und könne deshalb keinen weiteren Verlaufsbericht erstellen (Urk. 7/41).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Januar 2012 von der Vertrauensärztin ihres Krankentaggeldversicherers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, untersucht. Im Bericht vom 17. Januar 2012 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/42/9):
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Leichte Fehlform des Wirbelsäulenstatus
- Muskuläre Dysbalance
- Degenerative Veränderungen in Form von Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
- Kleine Diskushernie L5/S1 mediolateral links
- Status nach grosser dorsaler Diskushernie L4/L5
- Status nach Insuffizienzfraktur Os Sacrum
- Osteopenie Wirbelsäule und Femur
- Hyperlaxizität
- Übergewicht BMI 28.9
Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verspüre subjektiv eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes seit Oktober 2011. Allerdings berichte sie über Dauerschmerzen VAS 3.5-4 unter Reduktion der Analgetica. Sie mache den Haushalt selbst, mit Ausnahme von Staubsaugen und Heben von Lasten. Bügelarbeiten erledige sie in Etappen, schwere Einkäufe tätige ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit wechselnder Belastung (stehend, gehend und sitzend) - ob als Pharma-Assistentin oder in einer anderen leichten Tätigkeit - ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Das Heben und Tragen von Lasten von über 12 Kilogramm sei zu unterlassen. In maximal drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Haushaltarbeiten könne die Beschwerdeführerin zu 100 %, mit Ausnahme von schweren Arbeiten und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, ausüben. Es könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 7/42/4 ff.).
3.3
3.3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Anästhesiologie (mit Weiterbildung Interventionelle Schmerztherapie), Schmerzklinik A.___, führte in seinem Bericht vom 28. November 2012 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Diskushernie L4/5 seit Februar 2011
- Sympathisch-vegetativ unterhaltener Schmerz seit April 2012
- Therapiebedürftige Varizen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___:
- Adipositas.
Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Mai 2012 bei ihm in Behandlung wegen belastungsabhängigen zirkulär stechenden Schmerzen in beiden Füssen, beim Gehen und im Sitzen und wegen Kribbelparästhesien an beiden lateralen Unterschenkeln. Neurologische Ausfallsymptome lägen keine vor. Es seien mehrere Therapien (therapeutischer Sympathikusblock, periradikuläre transforaminale Infiltration von Nervenwurzeln, epidurale Adhäsiolyse) durchgeführt worden, welche mehrheitlich zu einer Schmerzreduktion geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schmerzreduziert, habe aber noch Restbeschwerden im Sinne von Kribbelparästhesien. Es bestehe noch eine unsichere Konstanz der erreichten Symptomreduktion. Gegebenenfalls seien weitere Massnahmen notwendig wie beispielsweise die Implantation eines Neurostimulators. Gegenwärtig würden repetitive periradikuläre und epidurale Steroidinfiltrationen je nach Schweregrad der Symptomatik durchgeführt.
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wegen der langen Dauer des Stehens und Gehens. Sodann attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Wann mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach einem Stimulatortest beurteilt werden (Urk. 7/45). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/54, 7/58, 7/61 f., 7/70 für einen Zeitraum vom 6. März bis 7. Oktober 2013).
3.3.2 Aus den beiden Anträgen auf Kostenübernahme von Implantationsmaterial (Urk. 10 und Urk. 13) von Dr. Z.___ geht hervor, dass anstelle der bislang getroffenen pharmakologischen und interventionellen Massnahmen, welche nicht zum gewünschten Ziel einer dauerhaften Schmerzreduktion bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, neue Methoden zur Schmerzreduktion evaluiert und getestet wurden. Zum Einsatz kam ein Neurostimulator, welcher auch keinen anhaltenden rehabilitierenden Effekt erzielt habe, weshalb Dr. Z.___ schliesslich ein epidurales Stimulationssystem, bei welchem die elektrischen Impulse direkt auf das Spinalganglion abgegeben würden, empfahl.
3.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind weitere medizinische Abklärungen im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der vertrauensärztliche Bericht von Dr. E.___ beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Ebenso wie der behandelnde Arzt Dr. Z.___ (vgl. Ziff. 3.3.1) und zuletzt der Hausarzt Dr. B.___ (vgl. Ziff. 3.1.3) attestierte auch Dr. E.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %. In Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (der Hausarzt Dr. B.___ konnte keinen abschliessenden Verlaufsbericht erstellen, da die Beschwerdeführerin ihn nicht mehr aufgesucht hatte, vgl. Ziff. 3.1.3), hielt Dr. E.___ sowohl die bisherige Tätigkeit als Pharma-Assistentin als auch eine andere Tätigkeit mit Wechselbelastung als zumutbar. Es besteht kein Grund, an dieser übereinstimmenden Einschätzung zu zweifeln.
Nicht zu sehen ist, inwiefern Dr. Z.___ den Arztbericht missverständlich ausgefüllt haben sollte. Er setzte - wie Dr. E.___ - eine 50%ige Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit gleich. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal bei einer zweckmässigen Aufteilung eines 50%-Pensums die Tätigkeit als Pharma-Assistentin im Verkauf wechselbelastend ausgeübt werden kann. Des Weiteren erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sich auf eine gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gestützt, welche vom RAD als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei, als nicht relevant.
Weshalb sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin aufgrund der beiden „Anträge auf Kostenübernahme“ aufdrängen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den Kostenanträgen geht zwar hervor, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin mit den herkömmlichen Mitteln nicht gebessert habe; eine Verschlechterung der Schmerzsituation ergibt sich aus ihnen aber nicht. Ziel des in den Kostenanträgen beantragten Implantationsmaterials war bzw. ist es, eine alternative und bessere Methode zur Schmerzbekämpfung zu finden, da die bisherigen Massnahmen keine anhaltende Besserung gebracht haben sollen. Gleichwohl attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin aber stets eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin erscheint daher als nicht notwendig.
3.5 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht fest, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer somatischen Beschwerden eine Tätigkeit als Pharma-Assistentin oder in einer anderen körperlich leichten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin war seit 2008 bei derselben Y.___-Apotheke erwerbstätig (Urk. 7/32/2). Sie erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 bis 2010 unterschiedlich hohe Erwerbseinkommen (Urk. 7/30/1). Dies hing damit zusammen, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 zeitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (Urk. 7/14/6, 7/16/4 und 7/18/3). Es ist somit nicht von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, sondern vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte. Gemäss Arbeitgeberin betrug der Monatslohn im Jahr 2011 Fr. 4‘152.-- (Urk. 7/32/3), wobei ein zusätzlicher 13. Monatslohn oder eine Gratifikation im Betrage von Fr. 5‘202.-- geschuldet war (Urk. 7/34/2). Auszugehen ist somit von einem Gesamteinkommen im Jahr 2011 von Fr. 55‘026.--, welches der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 anzupassen ist (Indexstand 2604 [2011] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘575.--. Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden kann, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘734.-- (Fr. 55‘575.-- : 80 x 50). Bei einem Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘841.-- (Fr. 55‘575.-- minus Fr. 34‘734.--) auszumachen, was einer Einschränkung im Erwerb von 37.5 % (Fr. 20‘841.- x 100 : Fr. 55‘575.--) entspricht.
4.3 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 17. Juli 2013 selber an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin im selben Beruf in einem 80 %-Pensum arbeiten (Urk. 7/64/3). Damit ist die Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) unbestritten. Aufgrund der gemischten Methode ergibt sich bei der Erwerbstätigkeit eine Teilinvalidität von 30 % (37.5 % x 0.8).
Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, müsste sie bei der Haushalttätigkeit im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit bei einem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte (40 % Gesamtinvaliditätsgrad – 30 % Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich = 10 % Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich, was einer Einschränkung von 50 % entspricht [10 % : 0.2).
Gemäss der Haushaltabklärung (Urk. 7/64) beträgt die Einschränkung im Haushaltbereich 28 % (und nicht 38 %, was sich aus der Addition sämtlicher Einzelpositionen ergibt). Daraus resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.6 % (28 % x 20 %).
4.4 Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 35.6 % (30 % + 5.6 %), gerundet 36 %. Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro