Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00794 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 11. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, arbeitete als Reinigungsangestellter bei der Y.___ AG. Am 8. April 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall und verletzte sich dabei an beiden Beinen (Urk. 7/13/87). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk. 7/45) sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 7/55) erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 11 % und sprach dem Versicherten eine entsprechende Rente zu (vgl. auch Urk. 7/56). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Bereits am 12. März 2010 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 (Urk. 7/17) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien.
Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Beizug der SUVA-Akten und Beurteilung der Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD]; vgl. Urk. 7/60) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/61-64) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/66) das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass ihm ab Oktober 2009 eine körperlich leichte und hauptsächlich sitzend auszuführende Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei und auch kein weiterer Gesundheitsschaden im IV-relevanten Ausmass vorliege.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Dem Beschwerdeführer sei ab 01. April 2010 eine bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer, am 24. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 8. April 2009 seine bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter zwar nicht mehr ausüben könne, eine andere Hilfstätigkeit, welche körperlich leicht und hauptsächlich sitzend auszuführen sei (wie etwa Qualitätskontrollen, leichte Sortierarbeiten oder leichte Fertigungsarbeiten), ihm aber sechs Monate nach der Knieoperation (ab Oktober 2009) wieder vollständig zumutbar sei. Es habe kein Gesundheitsschaden bestanden, welcher voraussichtlich eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht habe. Somit bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. Auch die weiteren von der Klinik Z.___ im Bericht vom 22. März 2011 gestellten Diagnosen (lumbales Syndrom, Adipositas, Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren) entsprächen keiner langdauernden, schweren Erkrankung (mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung) beziehungsweise keinem Gesundheitsschaden im IV-relevanten Ausmass. Weitere Abklärungen seien nicht nötig, da bereits umfangreich und umfassend abgeklärt worden sei und eine leidensangepasste Tätigkeit bereits vor Ablauf des Wartejahres zumutbar geworden sei. Die temporäre höhergradige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (ab April 2009 für sechs Monate und für wenige Wochen während der Metallentfernung) aufgrund der Knieproblematik sei bereits berücksichtigt worden und gebe keinen Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es ergäben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise, wonach er bereits sechs Monate nach der Unfallverletzung und den durchgeführten Operationen in einer körperlich leichten und hauptsächlich sitzenden Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung sei nicht haltbar. Im Unfallschein sei von verschiedenen Ärzten, auch von den Spezialisten der Klinik A.___ und den Fachärzten der Klinik Z.___, lücken- und vorbehaltlos eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Erstmals sei im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 18. August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert worden. Bis Ende des damaligen stationären Aufenthalts, also bis 29. Juli 2011, sei aber auch für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wenn von ärztlicher Seite schon früher Empfehlungen ergangen seien, welche auf eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit gezielt hätten, habe dies nichts mit einer echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu tun. Soweit sich zudem in den medizinischen Akten vor dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen fänden, welche eine rein sitzende Tätigkeit als zumutbar erachteten, so seien diese Beurteilungen nicht massgebend. Mit dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers als ungelernter Hilfsarbeiter seien ausschliesslich sitzende Arbeitstätigkeiten nicht vereinbar. Diesbezüglich sei die Verwertbarkeit nicht gegeben; es hätte zunächst einer Umschulung bedurft. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht von einem Zumutbarkeitsprofil einer rein sitzenden Tätigkeit ausgegangen werde, sondern von einer bloss hauptsächlich sitzenden. Dass eine solche Arbeitstätigkeit, die in einem gewissen Umfang mit stehenden und gehenden Tätigkeiten verbunden sei, vor Ende Juli 2011 aus ärztlicher Sicht zumutbar gewesen sei, gehe nirgends aus den Akten hervor. Die angefochtene Verfügung sei demzufolge aktenwidrig. Somit sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor Ende Juli 2011 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ab dem Unfalldatum (8. April 2009) bis Ende Juli 2011 sei somit von einer lückenlosen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Demzufolge bestehe „Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr und drei Monate über den Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit hinaus“. Der geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. April 2010 bis zum 31. Oktober 2011 sei ausgewiesen (Urk. 1, insbesondere S. 7 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 hat, weil ihm ab 8. April 2009 (Datum des erlittenen Unfalls) bis Ende Juli 2011 aus gesundheitlichen Gründen auch keine leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar gewesen sind.
3.
3.1 Assistenzärztin Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, medizinischer Leiter der Orthopädischen und Handchirurgischen Rehabilitation von der Klinik Z.___ hielten im Austrittsbericht vom 30. Juni 2009 (Urk. 7/13/63-64) folgende Diagnosen fest:
Verkehrs-Unfall am 08.04.2009:
- laterale Tibiakopffraktur links (Split Depression, AO 41-B3)
- 13.04.2009 Platten-Osteosynthese, Unterfütterung mit cortico-spongiösem Knochenspan vom Beckenkamm links
- Tibiakopffraktur mit drohendem Logensyndrom US rechts
- 08.04.2009 Fix. externe Einlage und Fasziotomie Tibialis anterior- und Peronaeus-Loge rechts
- 13.04.2009 Sekundärnaht US rechts
- 22.04.2009 Demontage Fix. externe, Osteosynthese mit LCP medial und Tibia LISS lateral sowie 3 separat eingedrehte ap-Kleinfragmentstell- (und Zug-) Schrauben, Schraubenrefixation der vorderen Eminenzia, Refixation Meniscus lateralis, metaphysäre Defektfüllung mit Spongiosa ab Beckenkamm rechts
Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Zumutbarkeitsprofil für eine berufliche Tätigkeit könne derzeit noch nicht festgelegt werden, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde.
3.2 Am 9. Dezember 2009 berichtete Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt des Spitals E.___, darüber, dass sich die Beweglichkeit verschlechtert habe und die Belastungsschmerzen persistierten. Deshalb werde eine Arthroskopie durchgeführt (gegebenenfalls mit Arthrolyse beziehungsweise Mobilisation des Kniegelenks [Urk. 7/13/27]).
3.3 Der Leitende Arzt Dr. med. F.___ vom Spital E.___ führte im Operationsbericht vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/13/19-20) aus, dass sich die Knorpelflächen relativ schön und weitgehend stufenfrei präsentierten. Deshalb scheine ein Oberflächenersatz nicht zwingend im Vordergrund zu stehen. Es bestehe allerdings bei vollständiger Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes eine gewisse sagitale und Rotationsinstabilität, welche durchaus für die Beschwerden mitursächlich sein könne. Somit müsse vorerst abgeklärt werden, ob durch eine Verbesserung der Stabilität respektive durch einen Ersatz der Kreuzbänder eine Verbesserung der Situation erreicht werden könne.
3.4 Dr. med. G.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Assistenzarzt Dr. med. H.___ von der Klinik A.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 22. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten Knie. Er könne dieses seit der Operation nicht mehr voll belasten. Am linken Knie habe er nur wenige Beschwerden. Es seien weitere Untersuchungen notwendig (Urk. 7/13/12-13).
3.5 PD Dr. med. I.___, stellvertretender Teamleiter, und Dr. H.___ von der Klinik A.___ erklärten am 27. April 2010, der Beschwerdeführer sei als Reinigungsmitarbeiter immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/15).
3.6 SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 7/18) aus, dass eine berufliche Tätigkeit als Reiniger aktuell sowie auch mittel- und längerfristig nicht mehr zumutbar sei. Es müsse eine überwiegend sitzende Tätigkeit angestrebt werden. Er erachte den Beschwerdeführer aktuell ausschliesslich für sitzende Tätigkeiten als arbeitsfähig. Die Möglichkeit, kürzere Strecken mit dem Gehstock zu gehen, müsse für die Erreichung des Arbeitsplatzes gewährleistet sein. Auch sollte es sich um einen Arbeitsplatz handeln, bei welchem zum Erreichen desselben maximal eine Treppe überwunden werden müsse. Eine solche ausschliesslich sitzende Tätigkeit wäre dann zu etwa 80 bis 100 % zumutbar. Bei gut verlaufender Materialentfernung und nach VKB-Transplantation mit Reduzierung der Instabilität wäre es vorstellbar, dass dann das Leistungsprofil einer lediglich überwiegend sitzenden Tätigkeit erreicht werden könne. Das könnte bedeuten, dass drei bis vier Mal am Tag für zirka 15 bis 30 Minuten eine stehende/gehende Tätigkeit ohne wesentliche Gewichtsbelastungen möglich sein könnte. Dies bleibe jedoch abzuwarten (S. 3-4).
3.7 Oberarzt i.V. Dr. med. K.___ und Assistenzarzt Dr. med. L.___ von der Klinik A.___ attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht vom 10. November 2010 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 7/20; vgl. auch Urk. 7/22-23).
3.8 Assistenzarzt Dr. med. M.___ und Oberarzt med. pract. N.___ von der Klinik Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/33/5-13) neben den bekannten Tibikopffrakturen links und rechts ein lumbales Syndrom (rechtskonvexe Skoliose und leichte Spondylarthrosen), eine Adipositas (BMI 33 kg/m2) sowie eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2). Die festgestellte psychische Störung begründe jedoch keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Eine Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es sei ihm jedoch möglich, ganztags einer leichten bis mittelschweren Arbeit nachzugehen mit folgenden Einschränkungen: wechselbelastend, vorwiegend im Sitzen; keine kniebelastenden Zwangshaltungen wie Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke; keine Vibrationsbelastungen für das linke Knie; ohne Bergabgehen mit Lasten; ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen.
3.9 Anlässlich der Untersuchungen in der Klinik A.___ vom 4. Oktober und 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und eine Umschulung empfohlen (vgl. Urk. 7/37-38).
3.10 Dr. med. O.___, stellvertretender Teamleiter, und Assistenzarzt Dr. med. P.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/43) fest, dass der Beschwerdeführer über persistierend starke Schmerzen im rechten Knie klage. Es sei unterdessen ein Arbeitsversuch in einer sitzenden Tätigkeit unternommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals habe aufstehen und absitzen müssen, habe er diese Arbeit nicht weiter ausführen können. Der Versuch sei nach zwei Tagen abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer klage auch über Schmerzen im Ruhezustand. Es präsentiere sich hier eine schwierige Situation mit Status nach Tibiaplateaufraktur. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 15°. Beim Gehen führe dies möglicherweise zu den angegebenen Schmerzen im rechten Knie. Zudem liege eine beginnende lateral betonte Arthrose im rechten Kniegelenk vor. Eine konsequent sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich. Stehende und tragende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar; ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten, bei welchen mehrmals aus dem Sitzen aufgestanden werden müsse.
3.11 SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, äusserte sich am 13. März 2012 dahingehend, dass sich im Vergleich zu den vorangehenden klinischen Untersuchungen keine relevanten Veränderungen bezüglich des Ausmasses der funktionellen Defizite zeigten. Die vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzsymptomatik sei nach Kenntnis der bildgebenden Befunde des rechten Kniegelenks durchaus nachvollziehbar. Hier stelle sich eine lateral betonte Gon- und Femoropatellararthrose als Unfallfolge dar. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Von weiteren konservativen und auch operativen Massnahmen sei eine wesentliche Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztägig zu verrichten. Ausgenommen seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten, die häufiges Knien und Hocken beinhalteten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung wäre leidensgerecht (Urk. 7/47/35-36).
3.12 Dr. med. R.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, vom RAD vertrat am 25. Juli 2012 und 7. Februar 2013 die Auffassung, dass für körperlich leidensangepasste Tätigkeiten seit jeher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit und keine Einschränkung bestanden habe. Es werde zusätzlich eine aggravatorische Komponente beschrieben. Unfallfremde Faktoren seien nicht erkennbar. Jede körperlich leichte Hilfstätigkeit, die optimal leidensangepasst sei, sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es könne auf das Zumutbarkeitsprofil der Klinik Z.___ verwiesen werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten habe nur ab April 2009 temporär während der Operation und der kurzen komplikationslosen Rehabilitationsphase, die allerhöchstens sechs Monate betrage, bestanden. Für die weitere Operation (komplikationslose Metallentfernung) könne keine lange Rehabilitationsphase angenommen werden (Urk. 7/60/7-9).
4.
4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Da sich der Beschwerdeführer am 12. März 2010 zum Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Urk. 7/2), hat er frühestens ab September 2010 Anspruch auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung. Soweit er beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Wirkung bereits ab 1. April 2010 beantragen liess, erweist sich die Beschwerde insoweit (für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis Ende August 2010) von vornherein als unbegründet.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere auch aus dem beschwerdeweise gestellten Antrag) sowie auch aus den übrigen Akten ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt beziehungsweise erzielen kann. Unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen liegen - wie Dr. R.___ zutreffend festhielt (vgl. Urk. 7/60/7) - nicht vor. Die SUVA richtet dem Beschwerdeführer - wie erwähnt - eine auf einem Invaliditätsgrad von 11 % basierende Invalidenrente aus (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 [Urk. 7/55]).
Somit steht vorliegend noch ein befristeter Rentenanspruch vom 1. September 2010 bis 31. Oktober 2011 (mithin eine befristete Rente von 14 Monaten) zur Diskussion.
4.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. April 2009 die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Es wurde ihm stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch eine Erwerbsunfähigkeit vorlag beziehungsweise gar eine solche desselben Grades, da zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Lediglich bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Dagegen ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
4.3 In Bezug auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer wieder eine leidensangepasste (im Wesentlichen sitzende) Tätigkeit zumutbar war, bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen. Während der Beschwerdeführer vortragen liess, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit erst ab Ende Juli 2011 arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 7), verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine (befristete Rente) mit dem Argument, dass von Anfang an kein Gesundheitsschaden bestanden habe, der eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht habe (Urk. 2).
Aus den medizinischen Akten ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild: Dr. M.___ und med. pract. N.___ äusserten in ihrem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/33/5-13; Austrittsbericht der Klinik Z.___; vgl. E. 3.8), dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit (mithin eine wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen auszuübende Arbeit mit weiteren Einschränkungen [vgl. oben E. 3.8]) wieder zumutbar sei. Eine genaue Datierung, mithin eine Aussagen, ab wann eine solche Tätigkeit wieder zumutbar war, findet sich zwar nicht in diesem Bericht; aufgrund der ergänzenden Beurteilung von Dr. R.___ ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine solche (im Wesentlichen sitzend auszuführende Tätigkeit) stets zumutbar war. Dr. R.___ vertrat nämlich die Ansicht, dass „seit jeher eine 100% Restarbeitsfähigkeit und keine Einschränkung“ (Urk. 7/60/7) beziehungsweise lediglich während sechs Monaten nach der (ersten) Operation eine Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 7/60/8). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 8. April 2009 an den Knien verletzte und zudem keine weiteren (unfallfremden) Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit vorliegen (vgl. etwa Urk. 7/60/7), leuchtet die Beurteilung von Dr. R.___ ein. Es ist mit anderen Worten nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch mit den unfallbedingten Knieverletzungen aus medizinischen Gründen eine (vorwiegend) sitzende Tätigkeit bereits kurze Zeit nach dem Unfall (wieder) hätte ausüben können.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beurteilungen von Dr. M.___ und med. pract. N.___ sowie Dr. R.___ abgestellt werden kann. Gegenteilige medizinische Meinungsäusserungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte entgegen seiner Auffassung nicht erst ab Ende Juli 2011, sondern - von den kurzen Phasen der stationären Spitalaufenthalte abgesehen - aus medizinischen Gründen stets ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker