Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00797 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 20. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, ist gelernte Coiffeuse und war von Mai 1985 bis Oktober 1999 selbständigerwerbend tätig. Ab November 1999 war sie während drei Tagen pro Woche als Aussendienstmitarbeiterin für Coiffeurprodukte angestellt (Urk. 7/1/4, Urk. 7/2). Am 11. November 1999 erlitt sie einen Auffahrunfall und leidet seither an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens (Urk. 7/5/27). Am 7. August 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie einer Haushaltsabklärung und Beizug der Akten des obligatorischen Unfallversicherers Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (Urk. 7/2, Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/23/10, Urk. 7/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom
18. Juni 2004 ab dem 11. November 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/34, Urk. 7/39).
1.2 Im Zuge einer im Mai 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision führte die IV-Stelle Abklärungen durch (Urk. 7/54, Urk. 7/62, Urk. 7/67) und hob die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 28. April 2009 auf, wobei sie von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einem Invaliditätsgrad von 0 % ausging (Urk. 7/83). Hiergegen liess die Versicherte am 28. Mai 2009 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 7/86/4-15). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. August 2010 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Erstellung eines Gutachtens, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/96). In Umsetzung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei der Y.___ GmbH (Y.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 7/109). Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, von einem 20%igen leidensbedingten Lohnabzug vom Invalideneinkommen und einem Invaliditätsgrad von 56 %, somit also einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, aus (Urk. 7/114). Hiergegen liess die Versicherte am 22. August 2011 Einwand erheben (Urk. 7/122). Mit einem neuen Vorbescheid vom 19. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente aufgrund von deren Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/130). Hiergegen liess die Versicherte am 20. August 2012 erneut Einwand erheben (Urk. 7/133). Mit einem dritten Vorbescheid kündigte die IV-Stelle am 6. März 2013 die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente an, wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, einem Invalidenlohn gemäss einem Tabellenwert aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ohne leidensbedingten Abzug sowie einem Invaliditätsgrad von 46 % ausging (Urk. 7/138). Die Versicherte liess dagegen am 19. April 2013 Einwand erheben und ergänzte diesen am 4. Juni 2013 (Urk. 7/140, Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres neusten Vorbescheids (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen, wobei von ihr Fr. 80‘557.-- als Valideneinkommen eingesetzt, vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % vorgenommen und ein Invaliditätsgrad von 73 % errechnet wurden (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 18. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), am 21. November 2013 erstattete der Versicherte die Replik (Urk. 10) und am 10. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Invalidenrente und der Rentenrevision wird auf die Erwägungen im Urteil vom 13. August 2010 verwiesen (Urk. 7/96 E. 1.1-3). Hinzuweisen ist darauf, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166
E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
2.
2.1 Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde vom 13. September 2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit dem Einwand auseinandergesetzt und sei auf diverse Argumente des Einwands nicht eingegangen. So habe sie beispielsweise das Argument, dass der Konkurs ihrer ehemaligen Arbeitgeberin keine Rolle spiele, mit keinem Wort gewürdigt (Urk. 1 S. 4-5).
2.2 Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 22. Juli 2013 detailliert aus, wie sie das strittige Validen- und Invalideneinkommen berechnet hatte (Urk. 2 S. 2-3). Sie setzte sich mit dem Einwand der Versicherten auseinander und begründete, weshalb sie deren Anträgen nicht folgte (Urk. 2 S. 3-4). Was den Konkurs der Z.___ GmbH betrifft, so wies die IV-Stelle in dieser Verfügung in der Begründung darauf hin, dass auch wegen dieses Konkurses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte im Gesundheitsfall noch bei dieser Unternehmung tätig wäre (Urk. 2 S. 3), womit sie in dieser Frage bei ihrer Ansicht blieb, nicht den Darlegungen der Versicherten folgte und sich insoweit mit dem Einwand auseinandersetzte und Stellung nahm.
2.3 Die Versicherte bemängelte im Einwand vom 19. April 2013 (Urk. 7/140) insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens sowie die Nichtvornahme eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen. Mit diesen beiden Thematiken setzte sich die IV-Stelle in der Begründung ihrer Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) auseinander. Da sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Versicherten auseinander setzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. E. 1.3), liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1 Mit Urteil vom 13. August 2010 hatte das Gericht festgehalten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab dem 23. März 2007 zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/96/6). Davon ist weiterhin auszugehen. Daher haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/34, Urk. 7/39) sicherlich insoweit verändert, als dass die Beschwerdeführerin nun als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist, weshalb ein Rentenrevisionsgrund vorliegt.
3.2 In Umsetzung des Urteils vom 13. August 2010 wurde ein polydisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/rheumatologisch/internistisch-allgemeinmedizinisch) beim Y.___ in Auftrag gegeben, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 7/109). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 F13.4), ein chronisches unteres thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6) und eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts (ICD-10 M75.9) erhoben (Urk. 7/109/20). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten der Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung nicht mehr zugemutet werden. Aufgrund der somatisch begründbaren Beschwerden sei auch die Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit um 50 % vermindert. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse könne nur noch bedingt zugemutet werden, wobei eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bestehe. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/109/21). Der rheumatologische Gutachter hielt fest, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte eine körperlich nur leichte Belastung, eine nur leichte Rückenbelastung sowie Belastung des rechten Armes, keinen Einsatz des rechten Armes über Brusthöhe, keine Überkopfarbeiten, die Möglichkeit zu Wechselpositionen und keine monoton-repetitiven Haltungen oder Bewegungen beinhalten (Urk. 7/109/19).
3.3 Sowohl die IV-Stelle als auch die Versicherte stellten in ihren Berechnungen des Invaliditätsgrades auf die im Y.___-Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab (Urk. 1, Urk. 2). Diese Arbeitsfähigkeit ist schlüssig begründet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherte einer angepassten Tätigkeit mit dem im Y.___-Gutachten beschriebenen Tätigkeitsprofil zu 50 % nachgehen kann. Es ist nun mittels Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.
4.1 Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 22. Juli 2013 aus, auf die von der Versicherten zuletzt zehn Tage lang ausgeübte Tätigkeit im Aussendienst könne zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte heute noch bei der Z.___ GmbH tätig wäre, zumal diese Unternehmung inzwischen habe Konkurs anmelden müssen. Zudem sei nach einer Tätigkeitsdauer von zehn Tagen nicht abschätzbar, in welcher Höhe ein Jahresumsatz gelegen hätte und der Validenlohn könne nicht auf reine Lohnvorschläge abgestützt werden. Auf das Einkommen als selbständige Coiffeuse werde nicht abgestellt, da die Versicherte inzwischen nicht mehr verheiratet sei und davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr mit einem Jahreseinkommen von Fr. 10‘000.-- respektive Fr. 16‘666.65 bei einem 100%-Pensum sichern könnte. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Es werde dabei von einem Lohn für sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, Anforderungsniveau 1 und 2 für das Jahr 2012 ausgegangen, was einen Jahreslohn von Fr. 49‘535.75 in einem 100%-Pensum ergebe (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 13. September 2013 demgegenüber vorbringen, als Valideneinkommen sei das Einkommen einzusetzen, welches sie bei der Z.___ GmbH erzielt hätte. Das Valideneinkommen entspreche somit mindestens Fr. 66‘000.-- zuzüglich Lohnentwicklung, was Fr. 80‘557.-- ergebe. Falls der Validenlohn mittels Tabellenlohn für den Aussendienst ermittelt werde, so müsse das Anforderungsniveau 1 und 2 eingesetzt werden. Könne das Valideneinkommen nicht festgelegt werden, weil nicht gesagt werden könne, welchen Beruf sie heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde, so sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 1).
4.2 Die Versicherte verunfallte zehn Tage nach Antritt ihrer Stelle im Aussendienst und musste diese Tätigkeit in der Folge aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (Urk. 7/1). Der Lohn im Aussendienst basierte auf einem Provisionssystem und es liegt lediglich eine Schätzung darüber vor, welcher Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ GmbH hätte erzielt werden können (Urk. 3/5). Auch die Angaben der damaligen Arbeitgeberin Z.___ GmbH gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, auf welchen deren Bescheinigung vom 2. Dezember 2008 offensichtlich basierte (Urk. 3/4), beruhte augenscheinlich auf dieser Schätzung. Die Versicherte wies zudem darauf hin, dass die Unfallversicherung Zürich davon ausgegangen sei, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn Fr. 60‘000.--betragen habe (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/6). Doch aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ergibt sich ein deutlich tieferes Einkommen für das Jahr vor dem Unfall (Urk. 7/2/2) und es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte für ein tatsächlich erzieltes Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 60‘000.--. Entsprechend wurde auch in der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2004 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 10‘000.-- für ein 60%-Pensum als Selbständigerwerbende errechnet (Urk. 7/34).
Ein Jahreslohn in der Höhe von Fr. 66‘000.--, wie er sich aus den von Hand angekreuzten Lohnvorschlägen der Z.___ GmbH ergibt (Urk. 3/5), erscheint für eine 60%ige Anstellung im Aussendienst für den Vertrieb von Haarlacken und weiteren Serviceprodukten eher hoch. Diese Berechnungen theoretischer Natur stellen jedenfalls keine zuverlässige Grundlage dar, um den Validenlohn, welchen die Versicherte mit dieser Tätigkeit tatsächlich erzielt hätte, mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festsetzen zu können. Allerdings zeigt der Stellenantritt im Aussendienst, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit einer besser bezahlten Tätigkeit im Verkauf hätte nachgehen wollen und keiner Anstellung als Coiffeuse. Der Validenlohn ist daher gestützt auf einen Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall im Detailhandel tätig wäre und ist aufgrund ihrer in einem anderen Bereich abgeschlossenen Berufslehre vom Anforderungsniveau 3 auszugehen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) im Detailhandel (Ziffer 47 der TA 1) betrug im Anforderungsniveau 3 für Frauen Fr. 4‘360.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Detailhandel von 41,9 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit, Periode 1990 bis 2013, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung für im Detailhandel tätige Frauen anzupassen (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010=100; im Internet abrufbar], Nominalindex Frauen [T1.2.10], Total; 2011: 1.6, 2012: 1.1). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 56‘294.60 (Fr. 4‘360.-- x 12 : 40 x 41,9 x 1.016 x 1.011). Die Versicherte hätte somit im Gesundheitsfall im Jahr 2012 einen Bruttojahreslohn von Fr. 56‘294.60 erzielen können.
4.3 Die IV-Stelle hielt fest, der Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll-, Überwachungs- oder leichte Fertigungsarbeiten zu 50 % zumutbar. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrage gemäss der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 Fr. 53‘787.85 respektive Fr. 26‘893.90 im 50%- Pensum (Urk. 2). Dabei ging die IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht von einem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss TA 1 der LSE 2010 aus. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4‘225.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Wochenarbeitszeit, Periode 1990 bis 2013, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010=100; im Internet abrufbar], Nominalindex Frauen [T1.2.10], Total; 2011: 1.0, 2012: 1.0). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘917.15 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.01 x 1.01), respektive von Fr. 26‘958.55 in dem der Versicherten zumutbaren 50%-Pensum. Dies ergibt einen Minderverdienst von Fr. 29‘336.05, einen Invaliditätsgrad von gerundet 52 % sowie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Strittig ist, ob vom Invalidenlohn ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht, wobei die Versicherte einen solchen Abzug in der Höhe von 20 % als angemessen erachtet und die IV-Stelle einen solchen Abzug verneint (Urk. 1, Urk. 2). Da für die Versicherte unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten in Frage kommt, ist ein solcher Abzug rechtsprechungsgemäss nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8). Selbst falls dennoch ein solcher Abzug vorgenommen würde, um zu berücksichtigen, dass die Versicherte aufgrund somatischer Beschwerden nicht sämtliche Tätigkeiten ausüben kann, so würde er aufgrund der verbleibenden Einsatzmöglichkeiten sicherlich nicht höher als 15 % ausfallen. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % resultiert ein Minderverdienst von Fr. 33‘379.85 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 %, was am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nichts ändern würde.
4.4 Die Versicherte hat somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.
Die Prozessentschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in
Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stunden-ansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef