Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00798 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schwarz
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ ist gelernter Zimmermann und arbeitete zuletzt bis 20. April 2008 als Angestellter im Hallenbad Y.___ (Urk. 7/78/5 ff., Urk. 7/82/9 ff.). Am 16. September 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränke, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen; Rente) an (Urk. 7/78/7 ff.). Die IV-Stelle klärte daraufhin den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/178, Urk. 7/182-190) - mit Verfügung vom 16. Juli 2013 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schwarz, Horgen, mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Felix Schwarz zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Felix Schwarz als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 9).
Am 6. März 2014 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer das von ihm in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Oberarzt der Psychiatrie A.___, vom 4. März 2014 zu den Akten (Urk. 23). Mit Replik vom 31. März 2014 hielt er an seinen Anträgen fest (Urk. 25). Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 23. Mai 2014 zum Gutachten vom 4. März 2014 (Urk. 29) stellte die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 26. Mai 2014 neu den Antrag, in Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer ab April 2009 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 28). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nochmals mit Eingabe vom
10. Juni 2014 vernehmen (Urk. 32).
Die zum Verfahren beigeladene BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 35) beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2014 ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer ab April 2009 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 39).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2. Es ist unbestritten (Urk. 28, Urk. 32, Urk. 39 S. 3) und durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 4. März 2014 (Urk. 23) und die Stellungnahme vom 23. Mai 2014 von Dipl. med. B.___ vom RAD (Urk. 29) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab April 2008 wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung in der bisherigen Tätigkeit als Bademeister vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an die Teamfähigkeit und ohne Überwachungsaufgaben, etwa in einer Bürotätigkeit mit einfacher Sachbearbeitung, zu 50 % arbeitsfähig ist. Funktionell einschränkend wirken sich aus psychiatrischer Sicht Schwierigkeiten und Belastungen im Rahmen impulsiver Verhaltensweisen und interpersoneller Konflikte, eine verminderte Durchhaltefähigkeit sowie die narzisstischen Grundannahmen und Selbstkonzepte, welche zu krankheitsbedingten Motivationsproblemen führen, aus (Urk. 23 S. 52 ff. und 66 ff.). Dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 18. Juli 2012 ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht wegen eines generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerdebildes nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-stereotype Arbeiten und solche in Zwangshaltung zumutbar ist (Urk. 7/171/50 ff.).
3.
3.1 Unbestritten ist weiter, dass für die Invaliditätsbemessung mittels Einkommens-vergleich ein Valideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 74‘863.-- einzu-setzen ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 39 S. 3).
3.2 Die IV-Stelle stellte für die Festsetzung des zumutbaren Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2010, Tabelle TA1, ab. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn für sämtliche Tätigkeiten im privaten Sektor, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), aus und ermittelte für 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 75‘227.-- bei einem Vollzeitpensum und von Fr. 37‘613.50 beim noch zumutbaren 50%-Pensum (Urk. 2; vgl. auch Urk. 28 S. 2, Urk. 32).
Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Bademeister und wegen seiner körperlichen Einschränkungen den erlernten, körperlich eher schweren Beruf als Zimmermann nicht mehr ausüben kann (vgl. auch das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 14. Juli 2010 [Urk. 7/174, Urk. 7/176/7 f.]). Aufgrund seiner invaliditätsbedingten Einschränkungen kann er seine Restarbeitsfähigkeit folglich nicht mehr in einem angestammten Beruf verwerten. Ferner kann nicht gesagt werden, dass er über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche auch in anderen Berufsfeldern verwertbar sind, etwa in einer von Dr. Z.___ als zumutbar bezeichneten Bürotätigkeit mit einfacher Sachbearbeitung (Urk. 23 S. 52 ff.). Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann somit nicht auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, abgestellt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 6.1-2). Vielmehr ist der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) heranzuziehen. Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung denn auch an, dem Beschwerdeführer seien leichte Montagetätigkeiten, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten zumutbar. Solche Tätigkeiten entsprechen in der Regel dem Anforderungsniveau 4 (Urk. 2 S. 2). Aus der LSE 2010 ergibt sich für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor ein standardisierter Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Männer von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1, Total). Wird dieser Lohn auf die im Jahr 2012 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10-2014, S. 84, Tabelle B9.2) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100.0; 2012: 101.7), resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62'353.80 bei einem Vollzeitpensum und von
Fr. 31‘176.90 beim noch zumutbaren 50 %-Pensum.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vom aufgrund statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 – 25 % vorzunehmen, da er behinderungsbedingt nur noch in einem eingeschränkten Umfang in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und zwar ausschliesslich in einer Teilzeiterwerbstätigkeit (Urk. 32 S. 2 f.).
Dr. Z.___ legte in seinem Gutachten vom 4. März 2014 dar, die Belastungen im Rahmen impulsiver Verhaltensweisen und interpersoneller Konflikte und die verminderte Durchhaltefähigkeit hätten zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine verkürzte Arbeitszeit von 5-6 Stunden zumutbar sei (Urk. 23
S. 66). Zusätzlich bestehe wegen der krankheitsbedingten Motivationsprobleme eine um 25 % verminderte Leistungsfähigkeit. Insgesamt bestehe eine um etwa 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an die Teamfähigkeit und ohne Überwachungsarbeiten. Damit berücksichtigte Dr. Z.___ bereits die zum verminderten zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende, durch die psychische Problematik bedingte qualitative und/oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 39 S. 4). Sodann sollten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.1) genügend Arbeitsstellen vorhanden sein, welche keine höheren Anforderungen an die Teamfähigkeit stellen und nicht die Vornahme von Überwachungsarbeiten erfordern. Deshalb bleibt kein Raum für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug aufgrund der psychischen Beschwerden.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Hingegen anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Unter Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich ein behinderungsbedingter Abzug von gesamthaft 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘059.20 beim noch zumutbaren Beschäftigungsgrad von 50 % führt.
3.4 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 74‘863.--) und Invalideneinkommen (Fr. 28‘059.20) ergibt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 46‘803.80 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 63 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Unbestrittenermassen beginnt der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im April 2009 (vorstehend E. 1.2).
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Felix Schwarz vom 14. Juli 2014 (Urk. 34) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 4‘831.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Schwarz, Horgen, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘831.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Schwarz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt