Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00799 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt hatte er ab Juni 1987 als Isoleur bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 7/6). Am 13. August 1993 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden, welche seit dem 31. März 1992 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) holte im Rahmen der Sachverhaltsabklärung das medizinische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. November 1993 ein (Urk. 7/14). Gestützt darauf (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/17) sprach es dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 1994 ab
1. März 1993 eine halbe Rente zu (Urk. 7/23). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/24-26) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 7/48). Bereits am 24. Juni 1997 hatte der Versicherte auf dem ihm von der IV-Stelle abgegebenen Fragebogen für Rentenrevisionen
angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen verschlimmert (Urk. 7/40), und die IV-Stelle hatte in der Folge mit Verfügung vom 20. August 1997 mangels ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung (vgl. Urk. 7/42/3, Urk. 7/46) den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigt (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 wandte sich der Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation um Hilfe (Urk. 7/49/1; vgl. auch Urk. 7/53/3). In Nachachtung des Gerichtsurteils liess die IV-Stelle den Versicherten zweimal für eine medizinische Abklärung in der MEDAS A.___ aufbieten. Der Versicherte leistete den Einladungen jedoch keine Folge (Urk. 7/55/5, Urk. 7/58, Urk. 7/63-65). Ab Januar 1999 war der Versicherte im Rahmen eines Pensums von 50 % an einem (halb) geschützten Arbeitsplatz mit der Reinigung von Bürogeräten beschäftigt (Urk. 7/124-126, Urk. 7/147/2-5, Urk. 7/148). Mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren des Versicherten ab, da er sich der Begutachtung widersetzt habe und die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht abschliessend hätten geprüft werden können, und sprach dem Versicherten weiterhin eine halbe Rente zu (Urk. 7/66). Bei Rentenrevisionen in den Jahren 2000, 2004 und 2009, in deren Rahmen der Versicherte jeweils eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte (Urk. 7/79, Urk. 7/91, Urk. 7/124), wurde der Anspruch auf eine halbe Rente jeweils aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte, wonach der Gesundheitszustand stationär sei (vgl. Urk. 7/82, 7/93, 7/127; vgl. auch Urk. 7/42/3), bestätigt (Urk. 7/84, Urk. 7/95, Urk. 7/129).
1.2 Auf den 31. Juli 2010 wurde dem Versicherten der geschützte Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gekündigt (Urk. 7/140). Die IV-Stelle unterstützte den Versicherten in der Folge mit Arbeitsvermittlung (Urk. 7/141-142, Urk. 7/148). Dabei konnte er ein Arbeitstraining absolvieren, welches ihn zur Überzeugung führte, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/150-152). Auf seinen Wunsch hin wurde die Arbeitsvermittlung daraufhin abgebrochen (Urk. 7/153).
1.3 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine weitere Rentenrevision ein. Der Versicherte machte auf dem Fragebogen der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/156). Die IV-Stelle traf berufliche Abklärungen (Urk. 7/159), holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 7/160, Urk. 7/164) und liess den Versicherten am
29. Februar 2012 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Gestützt auf die entsprechenden Untersuchungsberichte vom 7. März 2012 (Urk. 7/169-170, Urk. 7/192/4 f.) und die ergänzende orthopädische Stellungnahme des Dr. B.___ vom 27. April 2013 (Urk. 7/195/2 ff.) hob die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/183-192) - die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Mai 1994 mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wiedererwägungsweise auf. Ebenso hob sie die laufende halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2013, die Weiterausrichtung einer Rente und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
Mit Replik vom 9. Dezember 2013 ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge und verlangte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Massnahmen (gemeint wohl: Abklärungen [vgl. Urk. 13 S. 2 und 10]) durchzuführen und anschliessend sei neu über seine Ansprüche zu entscheiden, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er neu die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 18. Dezember 2013 auf eine Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 17). Mit Eingaben vom 13. Februar 2014 (Urk. 18) sowie vom 14. April 2014 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte des Zentrums für Schlafmedizin C.___ zu den Akten (Urk. 19, Urk. 24), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 20, Urk. 21, Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 1997 nicht umgesetzt. Obwohl die Rentenzusprechung gemäss dem Gerichtsurteil auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt basiert und das Gericht deshalb die ursprüngliche Rentenverfügung aufgehoben habe, habe sie die halbe Rente ohne zusätzliche Abklärungen weiterhin ausgerichtet, nachdem der Versicherte ihrer Aufforderung, sich einer interdisziplinären Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei. Dies bedeute, dass für die seit März 1993 ausgezahlte Rente keine Rechtsgrundlage bestehe und die Auszahlung überdies ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, was zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn sei. Gestützt auf die orthopädische sowie die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD stehe zudem fest, dass er ab Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik sei von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % - von einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘923.60 auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe (Urk. 2;
vgl. auch Urk. 6 und 16).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 1994 und macht geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe durchaus eine Rechtsgrundlage für die seit März 1993 ausgerichtete Rente, und zwar in Form der die erste Rentenrevision im Jahr 1997 abschliessenden Mitteilung, mit welcher der Anspruch auf die halbe Rente rechtskräftig bestätigt worden sei. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei sodann nicht zweifellos unrichtig. Sie sei nämlich zum einen gestützt auf ein unabhängiges Gutachten der Invalidenversicherung erfolgt. Zum anderen habe das Sozialversicherungsgericht die Rentenzusprechung auf Beschwerde hin nicht als eindeutig falsch beurteilt, sondern es habe ergänzende Abklärungen angeordnet. Damit fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Urk. 13 S. 2 f.).
3.2 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42 S. 130 f. E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
I 222/02 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2 mit Hinweisen).
Ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist oder nicht, beurteilt sich allein nach deren Ergebnis im Sinne des dispositivmässig Verfügten. Zwar gibt es starke Indizien in der Begründung, welche auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten, wie etwa der direkt und unreflektiert gezogene Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit. Aus solchen grundlegenden Rechtsfehlern allein darf aber noch nicht zwingend auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage,
S. 445 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen; die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., S. 443 mit Hinweis).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die seit März 1993 laufende halbe Rente überhaupt eine Rechtsgrundlage hat.
Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Mai 1994 wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 aufgehoben (Urk. 7/48/10). Diese Verfügung scheidet mithin als Rechtsgrundlage für die laufende Rente aus.
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Verfügung vom 20. August 1997 (Urk. 7/47) kann nicht als ursprüngliche Rentenverfügung bezeichnet werden. Sie erging nämlich zeitlich vor dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997, und es wurde damit nicht, wie im Urteilsdispositiv angeordnet (Urk. 7/48/10), neu über den Rentenanspruch entschieden, sondern lediglich die laufende Rente revisionsweise bestätigt.
Nach Empfang des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und zweimalig erfolglosem Aufgebot zur Begutachtung in der MEDAS A.___ (Urk. 7/55, Urk. 7/63, Urk. 7/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 1999 mit, dass sie gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aufgrund der Akten entscheiden könne, weil er der angeordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe. Da die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, werde sein Leistungsbegehren vom 18. August 1993 voraussichtlich abgewiesen. Wenn er mit der angeordneten MEDAS-Abklärung einverstanden sei, könne er ein neues Gesuch einreichen (Urk. 7/65).
Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid nicht hatte vernehmen lassen, erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Mai 1999, in deren Begründung sie festhielt, sie habe aufgrund seines Revisionsgesuchs vom 23. Oktober 1997 (richtig: vom 22. Oktober 1997 [Urk. 7/49/1, Urk. 7/52/3]) den Anspruch auf eine höhere Rente geprüft, müsse das Begehren wegen der unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung aber abweisen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/66).
Zwar handelt es sich bei der Verfügung vom 14. Mai 1999 aufgrund des Wortlauts und der Bezugnahme auf das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 1997 formell um eine Revisionsverfügung. Bei der revisionsweisen Bestätigung einer laufenden halben Rente kann es sich aber angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im einen Monat zuvor erlassenen Vorbescheid in Nachachtung des Gerichtsurteils noch die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war, eindeutig nur um einen Irrtum handeln. Am 14. Mai 1999 wurde erstmals nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 wieder verfügungsweise über den Rentenanspruch befunden. Damit wurde dem Beschwerdeführer wieder eine halbe Rente zugesprochen, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufgehoben worden war. Die Verfügung vom 14. Mai 1999 bildet mithin die Rechtsgrundlage für die seit März 1993 laufende halbe Rente.
3.3.2 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass bereits die Begründung der Verfügung vom 14. Mai 1999 offensichtlich unrichtig war. Dies allein genügt indessen nicht für deren wiedererwägungsweise Aufhebung. Hierfür muss ausgewiesen sein, dass das Ergebnis der Verfügung, also die Zusprechung einer halben Rente, zweifellos unrichtig war.
Von Bedeutung ist dabei Folgendes: Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.94.00283 vom 9. September 1997, anhand der vorliegenden medizinischen Berichte lasse sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit beurteilen, inwieweit der körperliche und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer anderen zumutbaren Tätigkeit begründe. Deshalb hob es die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 1994, mit welcher erstmals eine Rente zugesprochen worden war, auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch zurück (Urk. 7/48/9 f.). Nach Empfang des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils holte die IV-Stelle zunächst einen weiteren Bericht des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. med. D.___ ein (Urk. 7/54). Dieser wies am 9. Dezember 1997 darauf hin, dass das äusserst demonstrative und aggravierende Verhalten des Beschwerdeführers jede Beurteilung erschwere, und eine unabhängige Begutachtung vermutlich nicht zu umgehen sei (Urk. 7/54/16). Deshalb (vgl. Urk. 7/57) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1998 mit, zur Überprüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine medizinische Abklärung in der MEDAS A.___ notwendig (Urk. 7/55). Die MEDAS A.___ bot den Beschwerdeführer zweimal zur Begutachtung auf (Urk. 7/63, Urk. 7/64), er leistete den Einladungen jedoch keine Folge (Urk. 7/65). Die IV-Stelle legte daraufhin dem Beschwerdeführer in der Folge im Vorbescheid vom 13. April 1999 dar, dass sie gemäss Art. 73 IVV aufgrund der Akten entscheiden könne, weil er der angeordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe. Weiter erklärte sie ihm, dass die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, und stellte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 18. August 1993 in Aussicht, nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er sich der angeordneten MEDAS-Abklärung noch unterziehen könne (Urk. 7/65). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7/66).
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts verpflichtete die IV-Stelle, nach den geforderten weiteren medizinischen Abklärungen erneut grundsätzlich – und nicht revisionsweise - über den Rentenanspruch zu verfügen. Das Gericht erwog in für die IV-Stelle verbindlicher Weise, dass die damalige Aktenlage eine Beurteilung des Rentenanspruchs verunmögliche. Es hielt weder in den Erwägungen noch im Dispositiv fest, dass ein Anspruch auf eine Viertels- oder halbe Rente ausgewiesen sei und die Abklärungen nur noch der Klärung des Anspruchs auf eine höhere Rente gälten. Der Ausgang des Abklärungsverfahrens war damit im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch völlig offen. Nachdem der Beschwerdeführer die auch von seinem behandelnden Arzt empfohlene Begutachtung durch sein Verhalten ohne nachvollziehbaren Grund verunmöglicht hatte, und er im Vorbescheid vom 13. April 1999 auf die möglichen negativen Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen worden war (vgl. dazu SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 E. 4), hatte die IV-Stelle die Wahl, aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und das Leistungsbegehren wie im Vorbescheid angekündigt wegen Beweislosigkeit und der dem Beschwerdeführer obliegenden objektiven Beweislast abzuweisen, oder aber einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Da nicht ausgewiesen war, ob überhaupt ein Rentenanspruch bestand, wäre ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 13. August 1993 angezeigt gewesen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69; BGE 108 V 229 E. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz 51 ff. mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 546 mit Hinweisen). Folglich wäre dem Beschwerdeführer bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle keine Rente zugesprochen worden. Die Zu-sprechung einer halben Rente ab März 1993 mit der Verfügung vom
14. Mai 1999 ist demnach zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gestützt auf die Ergebnisse der angeordneten MEDAS-Begutachtung möglicherweise eine Rente zuzusprechen gewesen wäre, falls der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Dies ist aber nach dem Gesagten unerheblich, da er sich der Abklärungsmassnahme widersetzte.
Die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung – die Erheblichkeit der Berichti-gung – wird bei Dauerleistungen regelmässig bejaht und ist vorliegend, da eine Invalidenrente im Streit steht, gegeben. Damit sind beide Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 14. Mai 1999 erfüllt. Durch die Begründung, das Leistungsgesuch vom 13. August 1993 hätte mit einer Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, kann die Wiedererwägung im Ergebnis geschützt werden. Nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle die Wiedererwägung nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats verfügt hat (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 970/06 vom 30. Januar 2007, E. 6 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist aber fehlerhaft und deshalb zu korrigieren, soweit darin festgehalten wird, die Verfügung vom 24. Mai 1994 – und nicht diejenige vom 14. Mai 1999 - werde wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 2 S. 4).
4.
4.1 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein, also innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2013. Der Beschwerdeführer machte am 16. August 2011 auf dem Revisionsfragebogen erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/156). Da die Rentenverfügung vom 14. Mai 1999 wie zuvor dargelegt wiedererwägungsweise aufzuheben ist, weil das ursprüngliche Leistungsbegehren mit einem Nichteintreten hätte erledigt werden müssen, handelt es sich bei der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen des neusten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens sinngemäss um ein neues Leistungsbegehren (16. August 2011), über welches mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls befunden wurde. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels einer RAD-Untersuchung durch Dr. B.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/169-170, Urk. 7/192/4 f.) mitwirkte, bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle gestützt auf diese weiteren Abklärungen und ihre neue Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad von 28 %) mit der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch für die Zukunft verneinen durfte (Urk. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprechung in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert. Der RAD gehe in seinen Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 von einer weit höheren Arbeitsfähigkeit aus als der behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, in seinem Bericht vom 5. April 2013 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Oktober 2013. Während der RAD auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen habe, ergebe sich aus dem Bericht von Dr. F.___ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. F.___ erachte langfristige rehabilitative Therapien als nötig, wobei diese nur mit Tätigkeiten im geschützten Rahmen im Umfang von 60-70 % eines Vollzeitpensums vereinbar seien. Zu beachten sei, dass der RAD gemäss eigenen Angaben keine seriöse orthopädische Abklärung habe vornehmen können. Damit habe er seine Beurteilung selber disqualifiziert. Bei der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 zum Bericht des behandelnden Rheumatologen handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Unberücksichtigt seien dabei die Beeinträchtigung der Nervenwurzeln C5-7 und die Reizung der Nervenwurzel S1 geblieben, welche die Lumboischialgie erklärten. Ebenfalls unbeachtet seien die Periarthropathia humeroscapularis und die nicht klaren Einschränkungen der Hüftbeweglichkeit rechts geblieben. Nach Ansicht von Dr. F.___ hätten die Verdeut-lichungsbemühungen während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit bei der Beschreibung eines zumutbaren Tätigkeitsprofils überschätzt worden sei. Bericht und ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ basierten dagegen auf klaren selbst erhobenen Untersuchungsbefunden, einer differenzierten Beurteilung und seien schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Deshalb sei darauf abzustellen, zumal es sich bei den RAD-Stellungnahmen letztlich um eine Partei-Beurteilung handle. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sich seit kurzem bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung befinde. Ihre Beurteilung weiche ebenfalls erheblich von derjenigen des RAD ab und sei neueren Datums, wobei sie im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___ dem RAD nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Dr. G.___ habe mehrere psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ihrer Meinung nach würden die im Vordergrund des klinischen Bildes stehenden Schmerzen auch durch eine chronische mittelgradige bis schwere Depression aufrecht erhalten. Dr. G.___ gehe davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zur Zeit - und bei äusserst schlechter Prognose - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei sich die Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab Februar 2013 zunehmend verschlechtert habe, nachdem ihm die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden sei. Die Psychiaterin habe zudem schwere und begründete Vorwürfe gegen die Qualität der RAD-Untersuchung erhoben. Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1, Urk. 13 S. 3 ff.).
Eventuell seien, sollten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht als ausreichend für eine abschliessende Beurteilung erachtet werden, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13 S. 10 f.).
4.3
4.3.1 Am 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch den Orthopäden Dr. B.___ und den Psychiater sowie Neurologen Dr. E.___ vom RAD interdisziplinär untersucht. Den Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 ist zu entnehmen, dass die Verständigung in deutscher Sprache gut möglich war; die Zuhilfenahme eines professionellen Dolmetschers sei nicht erforderlich gewesen und vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Zeitdruck ausreichend Gelegenheit zur Beschwerdeschilderung gehabt. Er sei während der Untersuchung distanziert, leicht gereizt und wenig bereit gewesen, auf Nachfragen Auskunft zu geben (Urk. /7169/1-3, Urk. 7/170/1-2).
Dem Orthopäden Dr. B.___ gab er an, überall Schmerzen zu haben, „vom Hals bis nach unten“, welche auch in den rechten Arm und ins rechte Bein sowie in geringer Ausprägung linksseitig ausstrahlten. Der Schlaf sei sehr schlecht, er könne weder richtig ein- noch durchschlafen und wache oft auf.
Zur klinischen Untersuchung merkte Dr. B.___ in seinem Bericht an, es habe sich rasch herausgestellt, dass eine normale körperliche Untersuchung unmöglich sei; der Beschwerdeführer habe nicht nur keinerlei aktive Mitarbeit gezeigt, sondern selbst bei ganz vorsichtig durchgeführten passiven Untersuchungsschritten massiv gegengespannt. Sämtliche Waddel-Zeichen seien positiv gewesen. Nach der Untersuchung habe er beim Verlassen des Gebäudes zunächst einen rechtshinkenden Gang gezeigt, wobei das Gangbild, sobald er sich unbeobachtet gewähnt habe, mit jedem Schritt flüssiger geworden sei. Im Wesentlichen gestützt auf die in den medizinischen Vorakten dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei bekannter Spondylolisthese L5/S1 und Diskushernie L4/5 sowie eine chronische Zervikalgie und rechtsseitige Zervikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechtsbetont. Ein somatischer Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, hauptsächlich aufgrund der medizinischen Vorakten. Dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch auf Grund der massiven Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerdeführers im Sinne der bereits in den Vorakten erwähnten Aggravation bis hin zu einer Simulation nicht sicher zu beurteilen. Eine objektivierbare Quantifizierung der Einschränkungen sei deshalb gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der früheren Befundberichte könne eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Belastungsprofil könne nur medizinisch-theoretisch definiert werden: Demnach seien körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, vornüber geneigtes Stehen, verdrehte Haltung des Rumpfs oder des Kopfes und ohne Tätigkeiten über Kopfhöhe oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar (Urk. 7/169, Urk. 7/192/4-5).
Gemäss dem Untersuchungsbericht des Psychiaters und Neurologen Dr. E.___ gab der Beschwerdeführer an, bedingt durch die medikamentöse Behandlung mit Opiaten unter Stimmungsschwankungen zu leiden, gereizt zu sein und nicht gut durchschlafen zu können. Weiter leide er an ausgeprägten Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses und sei hinsichtlich der Qualitäten Zeit, Raum, Person und Situation desorientiert. Er sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Ängste waren durch Dr. E.___ nicht erfragbar. Der Beschwerdeführer berichtete ferner über eine innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. In anamnestischer Hinsicht gab er an, sich an keine belastenden Ereignisse während der Kindheit erinnern zu können. Hinsichtlich der Familienanamnese schilderte er auf Nachfrage hin keine Besonderheiten. Er schätzte sich selbst als 100%ig arbeitsunfähig ein. Dr. E.___ erhob während des Untersuchungsgesprächs eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Im Bericht wies er darauf hin, dass er während der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen und Störungen der Aufmerksamkeit festgestellt habe, und dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers inkonsistent und nicht glaubhaft seien. Auch sonst hätten sich klare Hinweise auf eine ungewöhnlich ausgeprägte Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden ergeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten zumindest sehr bewusstseinsnah sei. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen gestellt werden, und es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während der neurologisch-somatischen Untersuchung durch ihn, Dr. E.___, habe der Beschwerdeführer eine Beschwerdeintensität und einen Behinderungsgrad präsentiert, welcher aufgrund der objektiven Befunde nicht gänzlich nachvollziehbar gewesen sei. Dabei sei eine tendenziöse bis manipulative Note spürbar geworden. Medizinisch-theoretisch bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ definierten Belastungsprofil. Die subjektiv empfundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch psychosoziale und motivationale Aspekte erklärbar (Urk. 7/170, Urk. 7/192/4-5).
4.3.2 Am 27. April 2013 nahm Dr. B.___ ergänzend zum ausführlichen Befundbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/190/4-7), zum MRI-Befund der Halswirbelsäule vom 1. März 2013 (Urk. 7/190/1-2) sowie weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen Stellung. Dabei hielt er fest, bei einem Vergleich der eigenen Untersuchungsbefunde mit denjenigen von Dr. F.___ entstehe fast der Eindruck, dass zwei verschiedene Exploranden beurteilt worden seien. Die Unterschiede könnten nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer die Befunderhebung anlässlich der RAD-Untersuchung aktiv verhindert habe. Dr. F.___ sei insofern zu folgen, als dass die Diagnose einer chronischen Zervikalgie und rechtsseitigen Zervikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 erstmals im Juni 2011 gestellt worden sei, weshalb dadurch bei gleichzeitig vorhandenen, darauf zurückzuführenden funktionellen Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation im Jahr 1994 anzunehmen sei. Zwar seien die von Dr. F.___ erhobenen Befunde unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei deren Erhebung normal mitgearbeitet und auf eine Aggravation verzichtet habe, zuverlässig und es könne darauf abgestellt werden. Allerdings sei die vom behandelnden Arzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht plausibel. Die angestammte schwere Arbeit als Isoleur sei retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer ab Juni 2011 medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit mit dem bereits definierten Belastungsprofil zumutbar. Bei vollzeitiger Stundenpräsenz werde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der nötigen häufigen Pausen und Arbeitsunterbrechungen um 20 % gemindert. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Urk. 7/195/3-4).
4.3.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ nahm am 22. Oktober 2013 zu den Untersuchungsberichten des RAD vom 7. März 2012 und zur ergänzenden Beurteilung vom 27. April 2013 Stellung und stützte sich dabei auch auf den Austrittsbericht der Rehaclinic H.___ vom 6. August 2013 (Urk. 14/2). Er bemängelte, dass die somatischen Diagnosen zu wenig detailliert seien. Es fehlten Hinweise auf die Affektion der Nervenwurzeln C5-7 rechts durch die Obliteration der Foramina. Ferner führe die Reizung der Nervenwurzel S1 rechts zu einer lumboradikulären Reizsymptomatik und sei eine wichtige Ursache für die Lumboischialgie. Zusätzlich fehlten im RAD-Bericht Angaben über die Schulterproblematik im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit rechtsseitiger Impingement-Symptomatik, und auch die von ihm erhobene unklare Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts sei vom RAD nicht erwähnt worden. Vermutlich hätten die Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerdeführers während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit überschätzt worden sei. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit zusätzlichen Schulterproblemen sei das vom RAD definierte Belastungsprofil nicht realistisch. Der Beschwerdeführer sei beim besten Willen nicht in der Lage, Lasten über 5 kg zu tragen. Zudem sollten solche Lasten nicht repetitiv getragen werden, und das Beugen der Lendenwirbelsäule müsse gänzlich vermieden werden. Die vom RAD angenommene Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht realistisch. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 70 % würde der gesundheitlichen Situation besser entsprechen und die langfristig nötige rehabilitative Therapie der Beschwerden, welche mit einem Vollzeitpensum nicht zu vereinbaren wäre, ermöglichen. Unter diesen Umständen falle nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen in Betracht (Urk. 14/1).
4.3.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht vom 5. November 2013 der ihn seit dem 2. September 2013 behandelnden Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische mittelgradige bis schwere, teils ängstlich agitierte, teils larvierte, teils atypische Depression, eine gemischte Angststörung mit hypochondrischer Störung, Panikstörung, Soziophobie, ängstigenden Erlebnissen in der Kindheit, Alpträumen sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen. Differentialdiagnostisch falle eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom in Betracht. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer, zurzeit 100%ig arbeitsunfähig zu sein. Die abweichende Beurteilung des RAD sei fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, dass der RAD den Abschnitt „Neuro-psychiatrische Familienanamnese“ leer gelassen habe; der Beschwerdeführer habe eine Schwester, die wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe seit frühester Kindheit mit Ängsten zu kämpfen gehabt, die auf die politischen Begebenheiten in seinem Heimatland zurückzuführen seien. Ferner fehlten beweisende Beispiele für die vom RAD behauptete Aggravation/Simulation. Es bestehe lediglich eine Ausweitung der organisch bedingten Schmerzen, was aber nichts mit Simulation zu tun habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ungewöhnliches über die Untersuchung geschildert. So sei die Hinzunahme eines Dolmetschers vom RAD abgelehnt worden, obwohl er dies explizit gewünscht habe. Ferner habe die gesamte Untersuchung nur 40 Minuten gedauert. Zu beachten sei auch, dass sich die durch den drohenden Verlust der Invalidenrente hinzukommende psychosoziale Belastung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, gleich wie die fehlende Berufsausbildung und das Alter (Urk. 14/3).
4.3.5 Aus den ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ vom 27. Januar sowie vom 28. März 2014 ergibt sich, dass eine polysomnografische Befunderhebung die Diagnose eines behandlungsbedürftigen schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms ergab. Zusätzlich wurde ein Restless-legs-Syndrom diagnostiziert. Die erste Verlaufskontrolle nach Einleitung einer CPAP-Therapie ergab eine leichte Besserung der Problematik (Urk. 19, Urk. 24).
4.4
4.4.1 Grundsätzlich spricht nichts gegen die Beweiskraft der RAD-Beurteilungen. Diese beruhen nämlich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten. Ferner sind die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zwar wies Dr. B.___ auf seine Schwierigkeiten bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hin. Dies war allerdings Folge des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner massiven Verdeutlichungsbemühungen während der klinischen Untersuchung und ist nicht dahingehend zu deuten, dass der RAD-Arzt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig qualifiziert war. Bei ungenügender Kooperation des Exploranden während der klinischen Untersuchung kann eine versicherungsmedizinische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur medizinisch-theoretisch gestützt auf die objektiven Befunde und die medizinischen Vorakten erfolgen. Nach Vorliegen des Berichts von Dr. F.___, der aufgrund des gegenüber diesem Arzt kooperativeren Verhaltens des Beschwerdeführers zuverlässigere klinische Befunde enthielt, stellte Dr. B.___ darauf ab und revidierte seine Beurteilung. Dies spricht für die Seriosität und Objektivität der Arbeit von Dr. B.___. Ob die RAD-Untersuchungen sodann wirklich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur 40 Minuten dauerten, erscheint angesichts des in den Berichten vom 7. März 2012 dokumentierten ausführlichen Untersuchungsbefunds (vgl. Urk. 7/169-170) zweifelhaft. Selbst wenn die behauptete, eher kurze Untersuchungsdauer zutreffen sollte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in den RAD-Berichten glaubhaft dargelegt wurde, dass er nicht unter Zeitdruck stand, aber wenig bereit war, auf Nachfragen Auskunft zu geben; mithin hatte das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers eine Verkürzung der Untersuchungsdauer zur Folge. Schliesslich widerspricht die gegenüber der behandelnden Psychiaterin gemachte Aussage, man habe ihm trotz explizitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, den glaubwürdigen Angaben im RAD-Bericht, wonach der Beschwerdeführer einen Dolmetscher strikt abgelehnt hatte, diametral und ist deshalb nicht glaubhaft.
4.4.2 Indessen bestehen aufgrund der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten medizinischen Berichte von Dr. F.___, Dr. G.___ und dem Zentrum für Schlafmedizin C.___ Anhaltspunkte dafür, dass relevante medizinische Befunde vom RAD noch nicht oder ungenügend berücksichtigt wurden. In somatischer Hinsicht fragt sich aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 22. Oktober 2013, ob die RAD-Ärzte den von diesem Arzt zusätzlich vorgebrachten Befunden und Diagnosen (Affektionen der Nervenwurzel C5-7, die lumboradikuläre Symptomatik S1 rechts, die Periarthropathia humeroscapularis beidseits sowie die Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts) bei ihrer Beurteilung genügende Beachtung schenkten. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung durch den RAD nur ungenügend kooperierte. Dementsprechend sind im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ vom 5. November 2013 anamnestische Angaben und Befunde dokumentiert, welche dem RAD unbekannt waren und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglicherweise von Bedeutung sind. Die von den Ärzten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ gestellten Diagnosen eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und eines Restless-legs-Syndroms haben möglicherweise ebenfalls eine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
4.4.3 Die fraglichen Berichte der behandelnden Ärzte bilden für sich allein keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der Rheumatologe Dr. F.___ schloss aufgrund der von ihm festgestellten funktionel-len Einschränkungen, welche nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % ermöglichten, auf eine fehlende Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt; in Frage komme nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen. Zum einen ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar, zum anderen überschreitet sie die Kompetenzen von Dr. F.___ als Mediziner klar. Den Berichten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ sind keine Angaben zur Auswirkung der Schlafstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Schliesslich ist die Reliabilität der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ in mehrerlei Hinsicht fraglich: Zunächst ist die grosse Anzahl und die Schwere der gestellten psychiatrischen Diagnosen nur schwer mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelanger ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung zuvor noch nie psychiatrisch behandelt wurde. Auffallend ist, dass er sich erst nach Erhalt der die Rente einstellenden Verfügung vom 29. Juli 2013 in psychiatrische Behandlung begab. Dass Dr. G.___ sodann trotz zahlreicher Hinweise in den Vorakten (vgl. etwa Urk. 7/10, Urk. 7/42/4, Urk. 7/42/9, Urk. 7/54/6-7, Urk. 7/54/16) und angesichts der Beispiele im RAD-Bericht von Dr. B.___ auf fehlende Aggravation schloss, zeugt von einer äusserst unkritischen, geradezu parteiischen Übernahme der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch die aktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm trotz explizitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, wurde von Dr. G.___ nicht hinterfragt. Ferner hat die behandelnde Psychiaterin invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren und weitere invaliditätsfremde Faktoren in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen.
5. Wie in E. 4.1 dargelegt wurde, handelt es sich bei der am 16. August 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen des neusten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2011 sinngemäss um ein neues Leistungsbegehren. Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 nämlich in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben, weil die IV-Stelle das Leistungsbegehren vom 13. August 1993 mit Nichteintreten hätte erledigen müssen. Deshalb sind bei der erneuten Prüfung des Rentenanspruchs die Vorschriften zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG unbeachtlich. Nach dem Gesagten besteht in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Berichte von Dr. F.___, Dr. G.___ und vom Zentrum für Schlafmedizin C.___ nochmals dem RAD vorzulegen haben. Der RAD wird gestützt darauf eine erneute Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf vorzunehmen und eingehend zu begründen haben, ob und inwiefern sich die zusätzlichen Befunde auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Gestützt darauf wird die IV-Stelle erneut darüber zu verfügen haben, ob im Nachgang zum Leistungsbegehren vom 16. August 2011 ein Rentenanspruch entstanden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Zwar unterliegt der Beschwerdeführer insofern, als die von ihm ebenfalls angefochtene wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Da die Wiedererwägung nicht rückwirkend, sondern lediglich auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 29. Juli 2013 folgenden Monats hin wirksam wird (ex nunc et pro futuro), und die Beschwerde auf die Zusprechung einer weiterlaufenden Rente abzielt, entspricht die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung, ob im Nachgang zum Leistungsbegehren vom 16. August 2011 ein Rentenanspruch entstanden ist, faktisch einem vollständigen Obsiegen.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- deshalb vollständig zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Verfahrenskosten in Analogie steht dem durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats verneint wurde und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den künftigen Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt