Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00801




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 4. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Nachdem

der Versicherte, geboren 1964, sich im September 2008 aufgrund der Folgen eines am 5. Juli 2007 erlittenen Verkehrsunfalls zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 14/8) und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 angezeigt hatte, dass zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 14/122);

die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 10. Juli 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) verneint hatte;

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2013 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 (Urk. 12);


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, die Verfügung vom 10. Juli 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf zum Verfügungserlass zu überweisen; dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen sei; dass subeventualiter die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1);

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 1);

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Versicherungsangelegenheit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit diese hernach über einen Rentenanspruch materiell entscheide (Urk. 12);


in Erwägung,

dass nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen;

dass der Beschwerdeführer im April 2013 in sein Heimatland remigriert sein soll (Urk. 1 S. 4);

dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Versicherungsangelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise;

dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 13. September 2013 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist;

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist;

dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Versicherungsangelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger