Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00805




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1959, war zuletzt von Februar 1989 bis April 1997 als Hilfsschreiner bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 18. August 1996, Urk 7/4/1). Am 3. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle veranlasste eine medizinische und berufliche Abklärung im Z.___, (Schlussbericht vom 4. September 1997, Urk. 7/14) und sprach X.___ mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. August 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/19). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Mai 1998 insoweit gutgeheissen, dass es die Verfügung vom 19. Dezember 1997 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 52,7 % festsetzte und X.___ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/26, vgl. auch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 2. November 1998, Urk. 7/32).


2. In der Folge zog X.___ mit seiner Familie nach A.___. Mit Mitteilung vom 28. November 2001 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/40). Am 31. Dezember 2005 machte X.___ im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands geltend und begründete dies mit verstärkten Rückenbeschwerden (Urk. 7/45 und Urk. 7/47/3). Am 2. Januar 2006 erlitt er bei einem Heckauffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma (Unfallmeldung der Concordia Schweizerische Unfall- und Krankenversicherung vom 16. Januar 2006, Urk. 7/48). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 6. Juni 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/52). Das Gesuch von X.___ um Erhöhung der Invalidenrente wegen verstärkter Rücken- und Schleudertraumabeschwerden vom 19. Februar 2008 (Urk. 7/61) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2008 ab (Urk. 7/74). Zwischen dem 25. Mai 2010 und dem 24. Mai 2011 wurde X.___ im Rahmen einer Arbeitsvermittlung der IV-Stelle bei der Stellensuche beraten und unterstützt. Es wurde jedoch keine Stelle gefunden (Urk. 7/84 und Urk7/87).

Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [nachfolgend: SchlB IVG]) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 2. März 2012 Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/95/2) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/97). Hiergegen erhob der Versicherte am 20. August bzw. 28. September 2012 Einwand (Urk. 7/98 und Urk. 7/101). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/112). Schliesslich hob sie die halbe Rente von X.___ mit Verfügung vom 17. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


3.     Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 13. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).

1.3    Gemäss lit. a SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).

1.4    Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).

    Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

    Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung - im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/95/2 und Urk. 7/113/2) - auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden. Den vorliegenden medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch verbessert. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nun zu 100 % arbeitsfähig. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gegeben sei. Die Rentenzusprache stütze sich vielmehr auf eindeutige rheumatologische Diagnosen und objektivierbare Befunde im Rückenbereich. Weiter sei auch keine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands eingetreten (Urk. 1 S. 5-6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.


3.    

3.1    Grundlage der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1997 (Urk. 7/26 und Urk. 7/32) war in medizinischer Hinsicht der Schlussbericht des Z.___ vom 4. September 1997 (Urk. 7/14). Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte darin folgende invalidisierende Diagnosen (Urk. 7/14/3):

(1) ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzausstrahlungen rechts

- Osteochondrose L3/4, leichte lumbale Spondylosen (Rx Lendenwirbelsäule 22. November 1996)

- geringe Diskusprotrusionen und Chondrosen L2-S1 (MRI Lendenwirbelsäule 5. September 1996)

- Wirbelsäulenfehlhaltung (Tendenz zu Flachrücken, leichtgradige Skoliose)

- muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung

(2) belastungsabhängige Vorderarmschmerzen rechts bei

-Supinator-Logen-Kompressionssyndrom rechts mit Irritation des Nervus radialis (Dr. P.C. Butz 12. Januar 1996)

Als nicht invalidisierende Diagnose hielt Dr. D.___ ein Asthma bronchiale/wahrscheinlich Intrinsic Typ, Diagnose 1984 (Dermatologie des O.___), zurzeit beschwerdefrei, fest. Er erklärte, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Schreinerei, die mit häufigem Stehen, wiederholtem Heben und Tragen schwerer Lasten und grösseren Kraftaufwendungen mit Arm/Hand rechts verbunden sei, nicht mehr empfohlen werden könne. Bei körperlich leichten und rückenschonenden Tätigkeiten, bei denen auch keine vor allem repetitive oder längerdauernde grössere Kraftanwendung für Arm/Hand rechts notwendig sei, könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/14/3-4).

3.2Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente anlässlich mehrerer summarisch durchgeführter Revisionsverfahren am 28. November 2001, 6. Juni 2006 und 22. Mai 2008 bestätigt bzw. nicht erhöht worden war (vgl. Sachverhalt E. 2), stellten die Gutachter der MEDAS in ihrer polydisziplinären Expertise vom 6. Mai 2013 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112/24):

ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Flachrücken, thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Übergewicht

- Segmentdegeneration L2-S1 mit

mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1

Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5

Chondrosen L2/3, L3/4 und ausgeprägte Osteochondrose L5/S1

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, führten sie an (Urk. 7/112/24-25):

(1) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1)

(2) eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (DSM IV 309.28)

(3) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)

- partielles Fibromyalgiesyndrom

(4) ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom

- diskrete Segmentdegenerationen C3-7

- Status nach HWS-Distorsionstrauma QTF II infolge Heckauffahrunfall am 2. Januar 2006

(5) ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits

(6) Koxarthrosen leichten Gades rechts mehr als links, CT Abdomen 29. November 2012

(7) eine inguinale Hernie beidseits

(8) eine Prostatahyperplasie

(9) eine erektile Dysfunktion

(10) eine rezidivierende anale Blutung anamnestisch

(11) Übergewicht, Body Mass Index 29,4 kg/m²

(12) ein Tinnitus und Unsicherheitsgefühl beim Gehen seit Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion vom Januar 2006

Die Gutachter der MEDAS gaben an, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner aufgrund der Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar sei. Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/112/25).


4.

4.1    Die MEDAS-Gutachter erklärten in ihrer Expertise vom 6. Mai 2013, die auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) basiert und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, dass die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bisher auf die rheumatologische Beurteilung vom September 1997 in Z.___ gestützt habe. Die damals dokumentierten Gesundheitsstörungen würden ein lumbales Wirbelsäulenleiden und die Problematik am rechten Unterarm beinhalten. Letztere sei in der Folge abgeklungen und seit Jahren nicht mehr manifest. Ihre eigenen Abklärungen hätten nun neu verschiedene gesundheitliche Störungen ergeben. In einem ersten Schritt handle es sich um ein Fibromyalgiesyndrom, eine Dysthymia und eine chronische Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt würden sich diese Diagnosen zusammen mit dem Wirbelsäulenleiden zur psychiatrischen Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ kumulieren. Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Schmerzstörung gehe von all diesen neuen Diagnosen aber keine relevante Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somit verbleibe als einzige Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin das lumbospondylogene Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Hilfsschreiner) bedeute dies unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/112/24). Insoweit ist die Einschätzung der MEDAS-Gutachter angesichts der genannten Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsschreiner deckt sich auch mit derjenigen von DrD.___ vom September 1997 (Urk. 7/14/4).

4.2    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten die Gutachter der MEDAS auf 100 % ein, währenddessen Dr. D.___ diesbezüglich im September 1997 noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Ihre abweichende Beurteilung begründeten die MEDAS-Gutachter damit, dass Dr. D.___ damals noch die Problematik am rechten Unterarm berücksichtigt habe, welche in der Zwischenzeit respektive seit vielen Jahren abgeheilt sei (Urk. 7/112/27). Bei der Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit trug Dr. D.___ der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Unterarms tatsächlich Rechnung (Urk. 7/14/4). Die Unterarmbeschwerden rechts, die der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 1996 nicht einmal erwähnt hatte (Urk. 7/1), waren aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand bereits damals eindeutig das Rückenproblem bzw. das Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/14/3). So erklärte Dr. D.___ im Schlussbericht vom 4. September 1997, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ihm ausgeführt habe, er sei hinsichtlich der Vorderarmschmerzen rechts heute bei alltäglich geringen Belastungen für die obere Extremität fast beschwerdefrei. Stärkere Beeinträchtigungen im Sinne von Schmerzen haben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor allem bei seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner bestanden. Dr. D.___ erhob hinsichtlich des Vorderarmes rechts denn auch weitgehend unauffällige Befunde und konnte keine Schmerzausstrahlung nach distal (mehr) feststellen (Urk. 7/14/8). Die von den Gutachtern der MEDAS angeführte Begründung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des Abheilens der Vorderarmbeschwerden rechts verbessert habe und inzwischen 100 % statt 80 % betrage, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Des Weiteren erklärten die Gutachter der MEDAS selbst - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5) –, dass sie in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit von einer etwas anderen Einschätzung eines an sich unveränderten Zustandes ausgehen würden (Urk. 7/112/24). Auch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Untersuchungen im Zeitpunkt des Rentenbeschlusses nicht in relevantem Ausmass verändert habe (Urk. 7/113/2). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach zu verneinen.

4.3    Es ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden bzw. der festgestellten pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen sind. Die im Wesentlichen unveränderten lumbalen Beschwerden, die bei der erstmaligen Rentenzusprache allein ausschlaggebend waren, haben zweifelsfrei ein organisches Korrelat. Es ist demnach auch nicht zutreffend, dass die erstmalige Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG erfolgt wäre.

4.4    Eine Renteneinstellung kann somit weder gestützt auf Art. 17 ATSG noch gestützt auf lit. a SchlB IVG erfolgen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.


5.

1.%2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.%2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl