Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00806




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich am 7. August 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/13), Unterlagen der Taggeldversicherung (Urk. 12/14; Urk. 12/38/1-37) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie Arztberichte (Urk. 12/21/1-17; Urk. 12/22; Urk. 12/25/5-11; Urk. 12/32/1-13; Urk. 12/33-34) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2011 (Urk. 12/42-43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/47). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/51; Urk. 12/72) und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Y.___ und med. pract. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche ihr Gutachten am 24. November 2011 erstatteten (Urk. 12/62) und am 5. Mai 2012 ergänzend Stellung nahmen (Urk. 12/75). Dazu nahm der Versicherte am 13. Juni 2012 Stellung (Urk. 12/82 = Urk. 12/85).

Am 16. Juli und 4. Oktober 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining (ESPAS; Urk. 12/88; Urk. 12/103). Es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 12/111-112; Urk. 12/126/1-8). Das Aufbautraining musste infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten per 11. Januar 2013 abgebrochen werden (Urk. 12/117).

1.2    Am 5. April 2013 (Urk. 12/135) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung notwendig. Ohne Gegenbericht werde eine Gutachterstelle beauftragt und der Versicherte würde über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Fachpersonen informiert, sobald sie bekannt seien. Mit Schreiben vom 13. April 2013 teilte der Versicherte sinngemäss mit, sich keiner Begutachtung unterziehen zu wollen (Urk. 12/136/1).

Mit Vorbescheid vom 24. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 12/142). Am 2. Mai 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nun mit einer bidisziplinären Begutachtung einverstanden (Urk. 12/146). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 17. Mai 2013 mit, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___ und die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, des C.___, durchgeführt werde (Urk. 12/150).

Am 19. Juni 2013 teilte der Versicherte mit, dass er sich der orthopädischen (richtig: rheumatologischen), nicht aber der psychiatrischen Begutachtung unterziehen werde (Urk. 12/155). Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 machte die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt an der Durchführung der Begutachtung fest. Bei Verweigerung der Mitwirkung werde am Vorbescheid vom 24. April 2013 festgehalten (Urk. 12/156). Sodann erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 16. August 2013 und hielt an der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung in Zug fest (Urk. 12/160 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von einer Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Januar 2014 (Urk. 16) ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein konsensorientiertes gerichtliches bidisziplinäres Gutachten anzuordnen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen und unter konsensorientiertem Vorgehen ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Gerichtsvergung vom 29. Januar 2014 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 8) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch DrA.___ und Dr. B.___ gemäss ihrem Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 12/150) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1).

Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtungen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt.

1.3    Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz 2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gutachtensvergabe über die Suisse-MED@P-Plattform für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgesehen.

1.4    Vorliegend ordnete die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten an. Die anfechtbare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte:

- Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig ist,

- Festlegung der Fachdisziplinen,

- die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Personen,

- Fragenkatalog.

Kommt also die IV-Stelle zum Schluss, dass eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit den vorgesehenen Fachdisziplinen, den vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachtern und dem vorgesehenen Fragenkatalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.).

Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen kann die versicherte Person zusätzlich noch unter Anderem folgende Einwände geltend machen:

- Der Gutachter hat in der Sache ein persönliches Interesse;

- Die Gutachterin ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

- Der Gutachter ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

- Dem oder der Gutachter/in fehlt es an der nötigen Fachkompetenz;

- Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig;

- Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht notwendig.

Die IV-Stelle hat die Einwände zu prüfen.

Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplinen und hält die Namen der Gutachter fest (KSVI Rz 2083.1 und 2080).

1.5    Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI Rz. 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Zwischenverfügung damit, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, keine neuen medizinischen Tatsachen enthielten, welche eine externe Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen. An der bidisziplinären Begutachtung werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 1). Diese sei für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendig, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Sollte die Begutachtung nicht durchgeführt werden können, so werde nach Massgabe des Vorbescheids vom 24. April 2013 entschieden werden müssen. Dem Bericht des E.___ vom 28. Mai 2013 seien keine Hinweise auf eine drohende Traumatisierung oder ein sonstiges Risiko bei einer Begutachtung zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte würden nicht nachvollziehbar begründen, weshalb die damalige psychiatrische Begutachtung derart traumatisierend gewesen sein soll, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung unmöglich sei, zumal nicht die früheren Gutachter beauftragt würden (Urk. 10 S. 1-2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus medizinischen Gründen nicht begutachtungsfähig zu sein. Seine behandelnden Ärzte seien der Ansicht, dass er durch die psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 schwer traumatisiert worden und ihm eine weitere Begutachtung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin sei nicht konsensorientiert vorgegangen. Er sei nun aber bereit, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn er dem Gutachter ein Minimalvertrauen entgegenbringen könne. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine von seinem behandelnden Psychiater empfohlene Gutachtensperson handle, nämlich Dr. med. F.___, Dr. med. G.___ oder Dr. med. H.___. In diesem Sinne sei eine konsensorientiere Lösung anzustreben (Urk. 16 S. 3 ff.).


3.

3.1    Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle beauftragt. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald dies bekannt sei. Beigelegt wurde der Fragenkatalog (vgl. Urk. 12/136/4), und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen einzureichen (Urk. 12/135).

Damit kam die Beschwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtenseinholung nach: Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 unter Hinweis auf Rz. 2080 ff. KSVI festhält, teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion, unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).

Der Beschwerdeführer nahm zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2013 am 13. April 2013 Stellung und brachte zum Ausdruck, sich keiner Begutachtung unterziehen zu wollen, ohne dafür einen sachlichen Grund zu nennen (vgl. Urk. 12/136/1). Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Zusprache einer Rente vom 24. April 2013 (Urk. 12/142), anstatt eine konsensorientierte Lösung anzustreben. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2013 mitteilte, er stimmte der Begutachtung zu (Urk. 12/146). Zu diesem Zeitpunkt bestand somit Einigkeit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist.

3.2    In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. Mai 2013 (Urk. 12/150) nach, womit dem Beschwerdeführer die Namen der Sachverständigen - allerdings ohne Facharzttitel - mitgeteilt wurden. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 über seinen stationären Aufenthalt im E.___ seit dem 10. Mai 2013 (Urk. 12/151). Es folgten Schreiben des behandelnden Arztes Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung aktuell aus medizinischen Gründen nicht zumutbar und eine solche auch nicht notwendig sei (Urk. 12/152-153). Der Beschwerdeführer selbst führte mit Schreiben vom 19. Juni 2013 (Urk. 12/155) aus, er sei bereit für eine somatische, nicht jedoch für eine psychiatrische Begutachtung, da er zu instabil sei, Angst habe und es verletzend und demütigend finde, dass man dem Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract. Z.___ Glauben schenke, ihm und seinen Unterlagen jedoch nicht.

3.3    Einwendungen personenbezogener Art gegen die zu beauftragenden Gutachter hat der Beschwerdeführer somit nicht erhoben, sondern einzig geltend gemacht, die psychiatrische Begutachtung sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten. Das Vorbringen, die psychiatrische Untersuchung könne sich nachteilig auf seine Gesundheit auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Konsens zu erzielen (vgl. vorstehend E. 1.5): Nur wenn ein zulässiger Einwand formeller Art, wie ein fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren, oder materieller fachbezogener Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Dementsprechend besteht auch für das Gericht kein Anlass, sich mit dem beschwerdeweise vorgebrachten Konsensvorschlag über die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden psychiatrischen Fachärzte (Urk. 16 S. 4) zu befassen. Selbst wenn personenbezogene Einwände erhoben werden, verhält es sich im Übrigen nicht so, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit Einverständnis der zu begutachtenden Person oder ihres Rechtsvertreters bezeichnet werden dürfte. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich. Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

3.4    Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (Urk. 12/156) und sodann mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Vor dem Hintergrund des veränderten und möglicherweise verschlechterten Beschwerdebildes (vgl. Urk. 11) und des Umstands, dass die letzte psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die aktuellen medizinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG), zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten die mit Vorbescheid vom 24. April 2013 in Aussicht gestellte Rentenzusprache nicht akzeptierte. In diesem Zusammenhang ist er darauf hin zu weisen, dass ihm eine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt und er sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen hat, wenn er Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen will. Nachdem er die stationäre Behandlung im E.___ Ende Mai 2013 hatte beenden können (vgl. Urk. 12/154) und nun zum Ausdruck bringt, sich einer Begutachtung - wenngleich bei einem von ihm gewünschten Gutachter - unterziehen zu können (Urk. 16 S. 4), bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine medizinische Unzumutbarkeit einer Begutachtung mehr. Ob die gutachterliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, ist jedoch letztlich vom ärztlichen Sachverständigen - dem beauftragten Gutachter - zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.2    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. März 2014 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘820.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 2‘820.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Reich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard