Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00807 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 5. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete zuletzt seit Mai 2001 als Heizungsmonteur bei der Y.___, ehe er ab dem 6. März 2007 krankgeschrieben wurde (Urk. 8/18). Am 31. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Hämophilie B bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Berufsberatung) an (Urk. 8/1). Mit Mitteilungen vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/49) und 27. Juli 2010 (Urk. 8/78) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprachen für eine Umschulung, im Rahmen derer er am 15. August 2010 zunächst das Bürofachdiplom (Urk. 8/85) und am 15. August 2011 das Handelsdiplom VSH (Urk. 8/106) erwarb. Mit Mitteilung vom 8. September 2011 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sei und als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 8/109).
1.2 Am 29. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/114). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 19. März 2012 (Urk. 8/123) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. April 2012, Urk. 8/124) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 8/127) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni bzw. 5. September 2012 Einwand (Urk. 8/129 und Urk. 8/144). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 13. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 8/147, Eingangsdatum 19. Dezember 2012), und der Versicherte wurde am 18. Dezember 2012 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in orthopädisch-psychiatrisch-neurologischer Hinsicht untersucht (Berichte vom 14. Februar 2013, Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Hierzu liess sich der Versicherte am 6. März 2013 vernehmen (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand sowie zur aktuellen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein neutrales und unabhängiges medizinisches (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten erstellen zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee und 122 V 157 E. 1d).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Ärztinnen der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des B.___ (nachfolgend: Rheumaklinik des B.___) stellten im an Dr. Z.___ gerichteten Austrittsbericht vom 28. Februar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/123/5):
(1) ein akutes lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5-S1 rechts
-MRI vom 21. Oktober 2011: grosse Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkom-pression S1 rechts, Diskusprotrusion L4/5 mit Anulus fibrosus Riss ohne neuronale Kompromittierung
- MRI vom 14. Februar 2012: Stationäre paramedian rechts ausladende Diskusprotrusion mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts
- aktuell erneute multimodale Komplextherapie bei erneuter Verschlechterung der Beschwerden
(2) eine Innenmeniskusläsion Knie rechts
(3) ein chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
(4)eine Hämophilie B
(5) ein Vitamin D-Mangel
- aktuell: auf 17.3 ug/l unter Substitution angestiegen
Die Ärztinnen der Rheumaklinik des B.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis zum 25. Februar 2012 hospitalisiert gewesen sei. Zuvor sei er bereits im Oktober 2011 aufgrund eines lumboradikulären Schmerz- und motorischen Ausfallsyndroms S1 rechts bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen. Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie mit Wasser- und Physiotherapie sowie psychiatrischer Mitbeurteilung habe sich - unter Anpassung der Analgetikatherapie - eine klare motorische Schwäche bei den Kennmuskeln von L5 und S1 rechts gezeigt. Für eine Beurteilung seien daraufhin auch die Neurochirurgen miteinbezogen worden, die eine operative Behandlung als indiziert erachtet hätten. Von rheumatologischer Seite her sei auch eine Infiltration denkbar. Aufgrund der Hämophilie B und der schlechten operativen Erfahrungen, die der Beschwerdeführer in früheren Jahren gemacht habe, stehe er einem interventionellen oder operativen Vorgehen eher ablehnend gegenüber. Auch nach Rücksprache mit den Hämatologen und Planung der Faktor-IX-Substitution sei der Beschwerdeführer aufgrund des persistierenden Restrisikos ablehnend geblieben. In der Folge sei er konservativ behandelt worden. Dabei habe eine leichte Besserung der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen und der Beweglichkeit, erreicht werden können (Urk. 8/123/5-6).
2.2 Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 19. März 2012 an, dass dem Beschwerdeführer aktuell keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Nach einer erfolgreichen Operation könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sichere Aussagen dazu allerdings nicht möglich seien (Urk. 8/123/1-3).
2.3 Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 13. Dezember 2012 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2) seit Juni 2012. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Die Ärzte des A.___ führten aus, dass im Juni 2012 ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und dass er seit August 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung sei. Bisher hätten elf Konsultationen stattgefunden. Seit dem 25. Juni 2012 (Beginn des Beobachtungszeitraumes) liege aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 75 % vor (Urk. 8/147/1-3).
2.4 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in den Berichten vom 14. Februar 2013 – gestützt auf ihre Untersuchungen vom 18. Dezember 2012 - als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts mit sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicherter, seit Oktober 2011 konstanter Diskusprotrusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) eine chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Gonalgie rechts bei anamnestisch bestehender medialer Meniskusläsion und (2) eine Hämophilie B fest. Die RAD-Ärzte gaben an, dass der inzwischen 35-jährige Beschwerdeführer in körperlich leichten und sehr leichten Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 8 kg, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, ohne Arbeiten in gebückter oder verdrehter Körperhaltung oder über Kopf, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), zu denen auch die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter gehören würde, auf die er erfolgreich umgeschult worden sei, definitiv mindestens zu 80 % arbeitsfähig sei. Die maximal 20%ige Leistungsminderung bei einer vollzeitigen Stundenpräsenz resultiere dabei aus der medizinisch-theoretisch nachvollziehbaren Notwendigkeit häufigerer Pausen und Arbeitsunterbrechungen (Urk. 8/149/9-10 und Urk. 8/150/10-13). Am 15. Februar 2013 ergänzten die RAD-Ärzte, dass die beschriebene angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch ohne Rückenoperation möglich sei. Eine Rückenoperation könnte auch nicht verlangt werden (Urk. 8/153/4).
2.5 RAD-Arzt Dr. D.___ stellte im auf der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 basierenden Bericht vom 14. Februar 2013 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an. Er erklärte, dass diese Diagnosen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/150/9-12).
2.6 Im Verlaufseintrag der Rheumaklinik des B.___ vom 12. Februar 2013 wurde (1) ein chronisches lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5-S1 rechts, (2) ein chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und (3) eine Hämophilie B diagnostiziert. Es sei eine Selbstzuweisung des Beschwerdeführers erfolgt wegen Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung nach gluteal beidseits und prox. dorsaler OS beidseits. Diese würden rechts seit langem in alle Zehen gehen. Eine Hyposensibilität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte von einem komischen Gefühl – wie Wassertropfen – im rechten Bein. Eine Taubheit bestehe nicht. Seit längerem habe er weniger Kraft im rechten Bein. Eine Infiltration oder eine Operation sei wegen der Hämophilie nicht möglich bzw. nicht gewünscht. Der Beschwerdeführer wünsche, zur Wassertherapie in die Rheumaklinik des B.___ zu kommen. Zudem werde er an seinem Wohnort weiterhin Physiotherapie machen (Urk. 3/3).
2.7 Die Ärzte des A.___ stellten im Bericht vom 10. September 2013 zuhanden des Beschwerdeführers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor bei ihnen in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde. Derzeit sei er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die beiden Berichte der versicherungsinternen RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/149 und Urk. 8/150).
3.2 Wie eingangs dargelegt (E. 1.6), kann grundsätzlich auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen. An die Beweiswürdigung sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3.3 Was die somatischen Beschwerden betrifft, diagnostizierten die RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ in den Berichten vom 14. Februar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts mit sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicherter, seit Oktober 2011 konstanter Diskusprotrusion L5/S1 mit rezessaler Enge und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und (2) ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts. Sie legten dar, dass die im Rahmen ihrer Untersuchung erhobenen klinischen Befunde mit den in den Berichten der Rheumaklinik des B.___ beschriebenen Befunden korrelieren würden, so dass diesbezüglich zwischenzeitlich nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen sei (Urk. 8/149/9 und Urk. 8/150/13). Anders als der behandelnde Dr. Z.___, welcher der Auffassung war, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Diagnosen und Befunde vor einer operativen Sanierung der (grossen) Diskusprotrusion L5/S1 keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 2.2), erachteten die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu mindestens 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.4).
Die RAD-Ärzte stützten sich dabei zwar auf eine eingehende klinische Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/150). Deren Resultate sind aber insofern nur beschränkt aussagekräftig, als die Untersuchung erheblich erschwert war, weil der Beschwerdeführer offenbar ständig Ausweichbewegungen gemacht und muskulär Gegenspannung erzeugt hat. Die für die Beurteilung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit notwendigen Bewegungen hat er anscheinend bei Angabe von Schmerzen überwiegend verweigert bzw. nicht durchgeführt - die RAD-Ärzte sprachen diesbezüglich von einer erheblichen bewusstseinsnahen Symptomausgestaltung (Urk. 8/149/4 und Urk. 8/150/12-13). Im Weiteren ergänzten die RAD-Ärzte am 15. Februar 2013, dass eine angepasste Tätigkeit auch ohne Rückenoperation möglich sei. Eine Rückenoperation könnte auch nicht verlangt werden (vgl. E. 2.4). Weshalb sie – anders als die Neurochirurgen des B.___ (vgl. E. 2.1) - der Meinung waren, dass eine Operation nicht nötig bzw. indiziert sei, haben sie allerdings nicht begründet.
3.4 Was die psychischen Beschwerden anbelangt, diagnostizierte RAD-Arzt Dr. D.___ im Bericht vom 14. Februar 2013 (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung und multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.2) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er gab an, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.5). Die Ärzte des A.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2012 ambulant behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2012 demgegenüber eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 und F32.2). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2012 aus psychiatrischen Gründen zu 50 % bis 75 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 2.3). Dieser Bericht des A.___ vom 13. Dezember 2012 lag RAD-Arzt Dr. D.___, dessen eigene Untersuchung bereits am 18. Dezember 2012 stattfand (vgl. Urk. 8/150/1), im Rahmen seiner Beurteilung nicht vor. Im Nachhinein erklärte RAD-Arzt dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 4. Juli 2013, dass der Bericht des A.___ zu keiner anderen Einschätzung führe, da RAD-Arzt Dr. D.___ wenige Tage nach dessen Erstellung einen abweichenden Psychostatus erhoben und diesen auch begründet habe (Urk. 8/153/5).
Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begutachtenden bzw. untersuchenden Psychiaters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Vorliegend erscheint es indes nicht nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. D.___, dem schon im Vorfeld der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2012 im A.___ in ambulanter Behandlung stand (vgl. Urk. 8/142), nicht mit den Ärzten des A.___ Kontakt aufnahm. Er wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hinsichtlich der laufenden Behandlung erkundigt und sich mit den betreffenden Auskünften der Ärzte des A.___ dann auch auseinandergesetzt hätte. Noch mehr wäre wenigstens eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Bericht des A.___ zu erwarten gewesen. Es kann nicht angehen, eine abweichende Beurteilung von seit längerer Zeit behandelnden Ärzten schlicht zu ignorieren.
3.5 Es ist demnach festzuhalten, dass unter diesen Umständen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht - im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der regionalärztlichen Feststellungen zu bejahen sind.
Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich und der medizinische Sachverhalt erweist sich als abklärungsbedürftig.
4. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Berichte der behandelnden Ärzte einholt und den medizinischen Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht extern gutachterlich abklären lässt. Der betreffende Gutachter soll sich dabei auch zur Behandlungsbedürftigkeit der Diskusprotrusion L5/S1 bzw. insbesondere auch zur Frage, ob in diesem Zusammenhang eine operative Sanierung indiziert und zumutbar wäre, aussprechen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl