Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00808 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2010 bei der Y.___ als Betriebs- und Servicemitarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 26. Januar 2010 war (Urk. 9/16; Urk. 9/27/4-5). Am 6. August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/18) und erwerbliche (Urk. 9/1-5; Urk. 9/14-16) Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 9/8-9).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21-25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/26).
1.2 Am 5. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Sucht- und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/28). Nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 9/31) reichte die Versicherte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 9/34-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/38-44) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2013 ein Eintreten auf die Neuanmeldung ab (Urk. 9/46 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Januar 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 14. März 2014 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die Diagnosen hätten keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine weitergehende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (Urk. 2 S. 1 f.). Neu werde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert, was rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründe. Zudem sei die Abhängigkeit psychosozial begründet. Die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ werde zudem weder begründet noch durch Befunde gestützt (Urk. 8 S. 1 f.).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten hätte Berichte einholen müssen. Die Beurteilung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ungenügend (Urk. 1 S. 3 ff.). Gemäss hausärztlicher Einschätzung bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicefachfrau und von einer behinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 60 % aus. Daraus gehe klar eine Verschlechterung hervor. Zudem sei die Abhängigkeit auf die psychische Erkrankung zurückzuführen (Urk. 13 S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. Februar 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.
3.2 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/10 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 9/18/5-6) eine depressive Entwicklung, eine Schlafstörung sowie eine mobbinganaloge Situation am ehemaligen Arbeitsplatz (Ziff. 1.1). Der Befund habe Schlafstörungen, eine Affektlabilität, Morgentief und Dysthymie ergeben (Ziff. 1.4). Die Prognose sei grundsätzlich gut. Gegenwärtig finde eine psychotherapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Vom 27. Januar bis 8. August 2010 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 9. bis 22. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100 % arbeitsfähig und habe eine kaufmännische Ausbildung begonnen.
3.3 Der Neuanmeldung vom 5. Februar 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde:
Die Ärzte des A.___, Notfallstation, berichteten am 17. September 2012 über die ambulante Behandlung vom 16. September 2012 (Urk. 9/35/1-2). Diagnostiziert wurden unspezifische linksseitige Rückenschmerzen. Die Behandlung habe eine Gesprächstherapie zum anstehenden Alkoholentzug und der problematischen Lebenssituation beinhaltet. Die Beschwerdeführerin berichte, dass ihre Grossmutter vor einem Jahr gestorben sei, was dazu geführt habe, dass sie seither grössere Mengen an Alkohol, vor allem Bier, konsumiere. Für den nächsten Tag sei ein stationärer Entzug geplant.
3.4 Am 26. September 2012 fand eine erneute ambulante Notfallbehandlung im A.___ statt. Im Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 9/35/3-4) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronisch pathologischer Aethylabusus
- aktuell zwei Liter Bier pro Tag
- Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhängigkeit
Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit zwei Wochen ein stationärer Entzug geplant, aber seitens der Klinik aus Platzgründen zweimal abgesagt worden sei. Sie habe sich in gutem Zustand präsentiert. Es sei ihr ein stationärer Entzug im A.___ mit anschliessender ambulanter oder stationärer Nachbehandlung angeboten worden. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, da sie im A.___ keine Massagen erhalte und sich nicht in ein fixes Schema pressen lassen wolle. Überbrückend habe man ihr ein Medikament zur Angstprophylaxe rezeptieren wollen, die Beschwerdeführerin habe jedoch vor dessen Abgabe die Notfallstation auf dringenden eigenen Wunsch verlassen (S. 1).
3.5 Vom 2. bis 10. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin stationär in der B.___. Mit Austrittsbericht vom 14. Dezember 2012 (Urk. 9/35/5-7) wurden folgende Austrittsdiagnosen gestellt (S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- Instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (anamnestisch; ICD-10 F60.31)
Die Beschwerdeführerin sei in alkoholisiertem Zustand zum körperlichen Entzug eingetreten; der Atemtest habe bei Eintritt 0.42 Promille betragen. Sie berichte über eine lange Suchtproblematik sowohl mit Drogen als auch mit Alkohol. Seit eineinhalb Jahren, seit dem Tod ihrer Grossmutter, konsumiere sie täglich sechs bis acht Liter Bier pro Tag sowie sechs bis acht Joints. Den Cannabiskonsum habe sie vor drei Wochen eingestellt (S. 1).
Der Entzug habe sich unkompliziert gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in das ambulante Setting entlassen werden können. Für eine ambulante suchtspezifische Behandlung habe sie nicht motiviert werden können (S. 2 unten f.).
3.6 Med. pract. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, hielten am 28. März 2013 fest, dass die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndromes und des Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhängigkeit keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Die genannte Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei nicht nachvollziehbar und im Arztbericht weder beschrieben noch näher exploriert (Urk. 9/37/3).
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung.
3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergingen weitere Arztberichte. Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Dr. Z.___ stellte in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom
- instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
- Zwangsstörung
- depressive Entwicklung
- Status nach Substanzgebrauch (Kokain, LSD, Cannabis)
In der angestammten Tätigkeit als Service-Fachfrau sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Belastung am Arbeitsplatz sei zu gross und verschlimmere die depressive Entwicklung. Dazu komme die Behinderung durch die instabile Persönlichkeitsstörung. Dies wiederum führe dazu, dass die Beschwerdeführerin erneut in den Substanzkonsum abgleite, was nach kurzer Zeit eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gehe Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt nach und beschäftige sich dort hauptsächlich mit Tierpflege, was ebenfalls an die Grenze ihrer Belastbarkeit gehe. Dass sie je wieder im ersten Arbeitsmarkt erwerbsfähig werde, sei wenig wahrscheinlich. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung eingetreten sei, treffe nicht zu, denn inzwischen hätten ambulante und stationäre Behandlungen stattgefunden.
3.8 Dr. phil. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 26. Januar 2010 in psychologischer Behandlung stehe, stellte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 verfasstem Schreiben die Diagnosen „F42.0 und 40 bei 60.3“. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, da unter Belastung Suizidgefahr bestehe. Die emotionale Instabilität werde durch verschiedene Elemente ausgelöst, die nicht voraussehbar seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit variiere je nach Tätigkeit; äussere Faktoren (Licht, Luft) und Personen könnten zu Problemen führen, ebenso innere Stimmungsfaktoren. Falls Pausen möglich und Stressfaktoren reduziert seien, bewege sich die Zumutbarkeit zwischen 30 und 60 %. Die Beurteilung der Arbeitssituation sei ohne Kenntnis der realen Arbeitssituation äusserst schwierig. Eine Tankstellentätigkeit im Jahr 2011 sei an der unregelmässigen Arbeitszeit gescheitert. Serviceversuche in einem Café im Juni 2012 seien an der langen Arbeitszeit gescheitert. Versuche, eine kaufmännische Ausbildung nachzuholen, seien an der Konzentration gescheitert. Die Tierpflegearbeit habe wegen einer Allergie abgebrochen werden müssen. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit habe sich eher verschlechtert als verbessert und die Beschwerdeführerin sei stress-sensibel.
4.
4.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
4.2 Die leistungsverneinende Verfügung vom 2. Februar 2011 erging gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2010, worin im Wesentlichen eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde, die jedoch bereits keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr hatte (vgl. vorstehend E. 3.2). Den seither ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zwei Mal auf der Notfallstation des A.___ vorstellte, wobei ihre problematische Lebenssituation und der anstehende Alkoholentzug besprochen worden seien. Diagnostiziert wurde ein Aethylabusus und ein Status nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Im Oktober 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem knapp zweiwöchigen stationären Alkoholentzug in der B.___, der sich unkompliziert gestaltet habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Diagnostiziert wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und - allerdings lediglich anamnestisch - eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Befunde zu dieser psychiatrischen Diagnose fehlen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
4.3 Dass Dr. D.___ und med. pract. C.___ gestützt auf diese Aktenlage eine Verschlechterung als nicht glaubhaft beurteilten (vgl. vorstehend E. 3.6), ist nicht zu beanstanden: Den genannten Berichten ist keine anspruchserhebliche Änderung (vgl. vorstehend E. 4.1) des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sondern einzig Angaben zu einem durchgemachten unproblematischen Alkoholentzug und einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Letztere Diagnose wurde nach Lage der Akten jedoch einzig aufgrund anamnestischer Angaben und ohne entsprechende Befunde gestellt, und die Alkoholabhängigkeit ist auf psychosoziale Umstände (Tod der Grossmutter) zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich. Insbesondere aber wurde ärztlicherseits keine Arbeitsunfähigkeit beschrieben.
4.4 Daran vermögen die nachträglich zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. phil. E.___ nichts zu ändern. In beiden Schreiben fehlen Angaben zu Anamnese und Befunden, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet ist. Damit vermögen diese Schreiben den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen. Dr. Z.___ verlässt zudem mit der Beurteilung einer psychischen Beeinträchtigung sein medizinisches Fachgebiet. Dr. phil. E.___, der ebenfalls nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, erachtete Faktoren wie Licht- und Luftverhältnisse als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend, was keinen Sinn ergibt, und hielt zudem fest, dass er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Kenntnis der realen Arbeitssituation für äusserst schwierig halte. Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5 mit Hinweisen; BGE 125 V 353). Zudem ergingen diese Beurteilungen erst nach Erlass der Nichteintretensverfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, weshalb ein Einfluss versicherungstechnischer Überlegungen nicht ausgeschlossen werden kann.
4.5 Somit war gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierte, keine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard