Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00809 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. August 2013 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2013 (Urk. 1), mit welcher X.___ die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin beantragt, und in die ebenfalls auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage steht,
dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfügt,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
RP/FW/MTversandt