Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00812




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 16. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1951 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, war zuletzt vom 1. Oktober 1989 bis zu einem am 30. Juni 2004 erlittenen Stolpersturz mit Verletzung der rechten oberen Extremität im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei der Y.___ tätig. Nach am 15. Juni 2005 erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 91 % zu. Diese Leistungsansprüche wurden mit Mitteilungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) und 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) sowie Verfügung vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/66) revisionsweise bestätigt.

    Nachdem die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 7/74) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versicherte in den Zeiträumen vom 18. bis 25. November 2008 und vom 7. bis 17. Juli 2009 im Auftrag des Unfallversicherers observiert worden war (Urk. 8/1-6), leitete sie im August 2011 (Urk. 7/85) ein weiteres Revisionsverfahren ein. Anlässlich dessen zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/86) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/88-90) ein. Überdies veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der Z.___, deren Ärzte das Gutachten am 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98) erstatteten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/107) hob die IV-Stelle die Rente und Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) rückwirkend per 30. November 2008 auf, wobei sie hinsichtlich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 30. November 2008 eine volle (gemeint wohl: ganze) Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter seien die Leistungen erst per 30September 2013 einzustellen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung bei Erwerbstätigen betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).     Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden – wie bei der Invalidenrente die Art. 87-88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2 S. 2 ff.) insbesondere dafür, gemäss den Erkenntnissen der Überwachung und der daraufhin von ihr veranlassten interdisziplinären Begutachtung in der Z.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psychischer Hinsicht dergestalt verbessert, dass ihr weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung zustehe. Da die Beschwerdeführerin auch nach Eröffnung des Observationsmaterials durch den Unfallversicherer am 21. Oktober 2009 diese Verbesserung nicht gemeldet beziehungsweise durch ihr Verhalten die Weiterausrichtung der Leistungen unrechtmässig erwirkt habe, seien die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. November 2008 aufzuheben. Daran hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem polydisziplinären (Verlaufs-)Gutachten des A.___ vom 18. Juli 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert. Die Expertise der Z.___ vermöge weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht zu überzeugen. Gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einem gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustand und einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, womit sie Anspruch auf eine unveränderte Rente und Hilflosenentschädigung habe. Im Übrigen lasse das Observationsmaterial nicht auf eine Verbesserung des Morbus Sudeck rechts schliessen (Urk. 1 S. 6 ff.). Zur Begründung ihres Eventualstandpunktes hielt die Beschwerdeführerin fest, weder eine Meldepflichtverletzung noch eine rückwirkende Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes seien erstellt (S. 8 f.).


3.    Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung von Invalidenrente und Hilflosenentschädigung per Ende November 2008, wobei namentlich in Frage steht, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und Hilflosigkeit als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG gegeben ist.

    Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades respektive der Hilflosigkeit bilden vorliegend die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Mai 2007 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und vom 21. Dezember 2007 betreffend Rente (Urk. 7/42). Die in den Revisionsverfahren ergangenen Entscheide sind dagegen als zeitliche Vergleichsbasis nicht massgebend, da damals jeweils mit geringem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich summarischer Begründung die bisherigen Leistungsansprüche bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die nebst der Mitteilung vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) erlassenen Revisionsentscheide, namentlich die Mitteilung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) und die Verfügung vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/66), mit welchen die Ansprüche auf eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ohne Berücksichtigung des vom Unfallversicherer eingeholten Verlaufsgutachtens des A.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/50/2-43) und der darin beschriebenen Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes – gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/56-57, Urk. 7/59) und ausgehend von gänzlich unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen bestätigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2009 mit Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2009 [Urk. 7/61 S. 2 f.]). Von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung der Leistungsansprüche auf der Grundlage einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.


4.    

4.1    

4.1.1    Den ursprünglichen Leistungszusprachen vom 18. Mai und 21. Dezember 2007 lag in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das vom Unfallversicherer eingeholte A.___-Gutachten vom 18. Mai 2006 (Urk. 7/20) zugrunde. Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):

- Schulter-Hand-Syndrom rechts mit:

- Morbus Sudeck Stadium III

- Periarthropathia humero-scapularis partim ancylosans rechts

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf zusätzliche dissoziative Störung (ICD-10 F44)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudo-radikulären Ausstrahlungen, ein leichtes Cervikalsyndrom und beginnende Heberden-Arthrosen links (S. 22).

    Die Sachverständigen befanden, in somatischer Hinsicht bestehe bei der Rechtshänderin realistischerweise eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Juni 2004, wobei die rechte Hand aufgrund der noch vorliegenden Schmerzintensität nicht einmal als Gegenhand gebraucht werden könne. Theoretisch bestehe bei Einarmigen zwar eine Restarbeitsfähigkeit, eine solche sei jedoch beim Gesamtbild der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Zudem sei diese auch aufgrund des aktuellen psychiatrischen Bildes nicht arbeitsfähig. Allerdings sei derzeit die Behandlung der rechten Hand ebenso wie die Pharmakotherapie ungenügend (S. 25). Von Seiten der rechten Hand und Schulter sei bei Durchführung der vorgeschlagenen Therapien (gezielte Mobilisation und Tragen einer dynamischen Handgelenkschiene zur passiven Extension mit aktiven Bewegungsübungen sowie mehrmaliges üben täglich) eine namhafte Besserung zu erwarten, weshalb eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei Jahren empfohlen werde. Psychiatrischerseits seien ein Ausbau der Psychopharmaka-Therapie und die Beibehaltung der begleitenden und stützenden Psychotherapie wichtig (S. 26 f.).

4.1.2    Zur Beurteilung der Statusfrage, der Einschränkung im Haushalt und der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2006 eine Erhebung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. Gemäss den beiden Abklärungsberichten vom 9. Februar 2007 (Urk. 7/23-24) klagte die Beschwerdeführerin damals über eine praktisch unbrauchbare rechte obere Extremität (Hand, Finger, Schulter), derentwegen sie nebst Ergo-und Physiotherapie Übungen zu Hause nach Anweisung durchführe sowie Tag- und Nachtschienen trage. Ausserdem sei es trotz Antidepressiva und regelmässiger Psychotherapie zweimal pro Monat zu einer Zunahme der Depressionen gekommen. Ihr Ehemann, welcher seit dem Jahr 2005 wegen eines Rückenleidens eine Invalidenrente beziehe, könne nur leichte Arbeiten ohne Belastung des Rückens ausführen. Die Spitex komme einmal pro Woche für zweieinhalb Stunden vorbei und führe den Wochenkehr durch. Zusätzlich werde die Wäsche gebügelt (Urk. 7/23 S. 2, Urk. 7/24 S. 1).

    Die Abklärungsperson hielt hinsichtlich der Statusfrage dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mutmasslich zu 80 % erwerbstätig wäre und in den übrigen 20 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 7/23 S. 2 f.). Im Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Aufgaben anerkannte sie eine Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche/Kleiderpflege und Verschiedenes (Nähen) von insgesamt 54.5 % (S. 4 f.), woraus für den anteilsmässig auf 20 % veranschlagten Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.9 % resultierte (S. 6).

    Betreffend Hilflosigkeit berücksichtigte die Abklärungsperson ausgehend von einer im Wesentlichen gebrauchsunfähigen rechten oberen Extremität einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich beim An-/Auskleiden und beim Essen (Urk. 7/24 S. 2 f.).

4.1.3    Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juni 2005 gewährt. Überdies wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) ebenfalls ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 91 % zugesprochen.

4.2

4.2.1    Im Rahmen des aktuellen, von der Beschwerdegegnerin nach Zugang des Observationsmaterials eingeleiteten Revisionsverfahrens erging unter anderem der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88). Der seit Februar 2005 behandelnde Psychiater ging von einer chronifizierten schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.2) und einem chronifizierten Morbus Sudeck Hand/Arm rechts aus. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche beruflichen Tätigkeiten und konstatierte, dass sie wegen der Bewegungsunfähigkeit der rechten Hand regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden sowie bei der Körperpflege benötige.

4.2.2    Im Rahmen der vom 24. bis 28. September 2012 (vgl. Urk. 7/96) dauernden stationären Abklärung in der Z.___ wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Die Sachverständigen verfassten am 15. (Urk. 7/98/54-72) respektive 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53) sowie 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/9-23) je eine fachärztliche Stellungnahme und stellten in der interdisziplinären Zusammenfassung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/1-8) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 bzw. F32.1)

- Status nach Algodystrophie (Morbus Sudeck) nach Basisfraktur Metacarpale V rechts am 30. Juni 2004, Stadium II-III der Hand rechts

- Status nach Weichteilbeteiligung des ganzen rechten Armes mit Bewegungseinschränkung von Ellbogen und der rechten Schulter

    Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1 f.): Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), anamnestisch Migräne ohne Aura, aktuell Anhalt für Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2), Restless-Legs-Syndrom (ICD-10 G25.9), episodisch unklarer Schwindel mit Schwankschwindel (2011) und Drehschwindel (2012; ICD-10 R42), Status nach Reizsyndrom L5/S1 (ICD-10 G55.1), unspezifische muskulo-skelettale Beschwerden verschiedener Lokalisation (ICD-10 M79.1), Fraktur der Basis des fünften Fingers rechts am 30. Juni 2004, Hypothyreose (auswärtige Diagnose, aktuell unbehandelt) sowie Status nach Helicobacter pylori-Eradikation, HWS-Distorsion (2001), Treppensturz mit LWS-Distorsion (17. Mai 2004), Probebiopsie im Bereich der linken Mamma (1975) und Ablatio (90er Jahre).

    Die Sachverständigen befanden, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe allenfalls eine dauerhafte leichtgradige Flexionsstellung des vierten und fünften Fingers rechts als Spätfolge des Morbus Sudeck respektive CRPS (Complex Regional Pain Syndrome). Von orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Seite sei das Vorliegen eines erheblichen spontanen oder belastungsabhängigen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Hand aber als nicht nachvollziehbar eingeschätzt worden. Dagegen sprächen einerseits die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 ausgeführten Tätigkeiten und die erheblichen Inkonsistenzen zwischen ihren Angaben und dem im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung beobachtbaren Verhalten. Im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration hätten Symptome einer depressiven Störung vorgelegen, basierend auf den verbalen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre innere Befindlichkeit. In den ergo- und physiotherapeutischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchungen seien aber keine Verhaltensweisen beobachtet worden, welche auf eine höhergradige depressive Verstimmung hinweisen würden (S. 4 f.).

    Anhand der Observationsunterlagen – so die Sachverständigen der Z.___ weiter sei aus orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Perspektive davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Überwachung das CRPS weitgehend abgeheilt gewesen sei und nurmehr eine leichte Gebrauchsminderung des Klein- und Ringfingers der rechten Hand vorgelegen habe. In der psychiatrischen Beurteilung der Videodokumentation seien keine klinischen Zeichen für ein schwerwiegendes depressives Syndrom gefunden worden (S. 5). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei zumindest seit den Observationen aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und in jeder anderen angepassten Tätigkeit, welche keine ausgeprägte feinmotorische Geschicklichkeit beider Hände erfordere, keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus psychiatrischer Perspektive bestehe für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine Einschränkung von höchstens 30 % (S. 6 f).

4.2.3    In seinem Bericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ging Dr. E.___ von einer mindestens mittel- bis schwergradigen depressiven Störung aus und bestätigte seine vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit. Ausserdem nahm der behandelnde Psychiater zum psychiatrischen Teil des Gutachtens der Z.___ Stellung und kritisierte dieses in verschiedener Hinsicht.

5.    

5.1    Das Gutachten der Z.___ vom 4. Dezember 2012 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Es ist für die im Streit stehenden Belange umfassend, beruht auf eingehenden, im Rahmen einer stationären Abklärung erfolgten fachärztlichen Untersuchungen und erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten medizinischen Vorakten und der Ergebnisse der Observation, welche vorliegend unbestrittenermassen rechtmässig erfolgt ist (zur Beweissicherung und Observation vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.). Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden. Gestützt darauf steht fest, dass es im Verlauf seit den erstmaligen Leistungszusprachen im Jahre 2007 bis jedenfalls zur ersten Observationsphase vom November 2008 zu einer anspruchswesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 hiervor) gekommen ist.

5.2    

5.2.1    Die Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 ff.) rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Observationsmaterial eine Verbesserung des Morbus Sudeck in Abrede stellte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.5), erweist sich dies als unbehelflich. Die Videoaufnahmen zeigen die Beschwerdeführerin wiederholt beim spontanen Greifen respektive Heben und Tragen von verschiedenen Gegenständen mit der rechten oberen Extremität, wobei sich diese im Wesentlichen gebrauchsfähig präsentiert. Bedeutende Einschränkungen, Schonhaltungen oder Anzeichen von Schmerzen sind nicht erkennbar. Desgleichen war die Beschwerdeführerin trotz der angeblich praktisch fehlenden Funktionsfähigkeit ihrer rechten oberen Extremität – in der Lage, als Lenkerin eines Personenwagens eine Strecke von 220 Kilometern zurückzulegen. Insofern geht der Vorwurf, die Sachverständigen der Z.___ hätten das Observationsmaterial in orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Hinsicht unzutreffend gewürdigt, ins Leere. Im Rahmen der Begutachtung konnten sodann nurmehr bescheidene Befunde – eine leichte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand – objektiviert werden, welche indes die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermögen und im angestammten Beruf als Verkäuferin keine Arbeitsunfähigkeit zeitigen. Damit ist im Vergleich zu den anlässlich der ursprünglichen Leistungszusprachen vorhandenen invalidisierenden Beschwerden an der rechten oberen Extremität (vgl. E. 4.1.1 hiervor) offensichtlich eine wesentliche Besserung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

    Aus dem Umstand, dass – wie beschwerdeweise angeführt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6.1) – aus somatischer Sicht bereits im Verlaufsgutachten des A.___ vom 18. Juli 2008 für angepasste Tätigkeiten (ohne Einsatz der rechten oberen Extremität) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden war (Urk. 7/50/2-43 S. 32 f.), vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.2.2    Nichts abzugewinnen ist auch der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 f.), wonach in psychischer Hinsicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer dadurch bedingten fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. DrE.___ begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Erleben und legte nicht objektiv dar, inwiefern das psychische Leiden in deren Alltag effektiv zum Vorschein kommt. Etwas anderes als eine Wiedergabe des subjektiven Befindens der Beschwerdeführerin ist seinen Ausführungen vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) und 9. Februar 2013 (Urk. 3) jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3).

    Demgegenüber legte der psychiatrische Gutachter der Z.___ in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53 S. 28-30) unter Berücksichtigung der objektiven Befunde nachvollziehbar dar, dass die schlechte Befindlichkeit verdeutlicht respektive akzentuiert dargestellt wird und im Untersuchungszeitpunkt höchstens eine mittelgradige Depression vorlag. Dabei trug Dr. G.___ nicht nur der im Rahmen der stationären Abklärung wiederholt festgestellten Verdeutlichungstendenz Rechnung, sondern berücksichtigte zu Recht auch den Umstand, dass das verordnete Antidepressivum – wie dem behandelnden Psychiater bekannt gegeben wurde (Urk. 7/98/51) – in der Blutspiegeluntersuchung nicht nachweisbar war (Urk. 7/98/20) und die Frequenz der Konsultationen bei Dr. E.___ – einmal pro Monat oder nach Bedarf (Urk. 7/72/4+10) beziehungsweise sporadisch (Urk. 7/98/49) – gegenüber den initialen Zeiten stark abgenommen hat. Dies spricht nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gravierendes psychisches Leiden.

    Soweit damit die von Dr. E.___ im Bericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) geübte und beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6.2) aufgenommene Kritik am psychiatrischen Teil der Expertise der Z.___ nicht bereits entkräftet ist, ist ergänzend insbesondere festzuhalten, dass Testverfahren wie Hamet2 ("Handlungsorientierte Module zur Erfassung und Förderung beruflicher Kompetenzen"; vgl. dazu Urk. 7/98/75) entscheidend von der Motivation der Probanden abhängig sind und deshalb die Verlässlichkeit der entsprechenden Testresultate nicht ohne weiteres gegeben ist. Ohnehin erkennt die Rechtsprechung – wie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 unten) zutreffend festgehalten wurde solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine eingehendere Darlegung des Krankheitsverlaufs und der Wechselwirkung zwischen psychischen und somatischen Beschwerden für die Entscheidfindung erforderlich sein sollte.

    Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.3) lassen die Ergebnisse der psychiatrischen Exploration in der Z.___ in Verbindung mit den von Dr. G.___ gewürdigten Videoaufnahmen eine retrospektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchaus zu. Das Observationsmaterial gibt ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin ab und erlaubt allemal Rückschlüsse auf ihr Leistungsvermögen. Es erweist sich nicht bereits deshalb als unergiebig, weil die Beschwerdeführerin wie von Dr. G.___ berücksichtigt (S. 18 oben) – kaum in kommunikativen Situationen abgebildet ist. Anhand des dokumentierten Verhaltens – die Beschwerdeführerin präsentierte sich in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Einkaufen ohne Begleitung einer Drittperson, sachlich-ernst sowie konzentriert und offenbarte keine Hinweise auf eine relevante Depression im Sinne von Niedergeschlagenheit, gehemmter Psychomotorik mit allenfalls gebeugter Haltung, Verlangsamung oder speziell depressiver Mimik (S. 19 Mitte) – und der Ergebnisse der stationären Abklärung konnte eine schwerwiegende Depression verlässlich ausgeschlossen werden. Dr. G.___ ging gar davon aus, dass im Zeitpunkt der Observation eine nur leicht ausgeprägte Depression vorgelegen habe, welche sich im Zuge der Anschuldigungen zu einer solchen mittleren Grades verschärft habe und sich nach Abschluss des hängigen Verfahrens wieder bessern werde. Ausserdem bestehe angesichts der schlechten Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme ein nicht ausgeschöpftes Behandlungspotential, sodass inskünftig wohl von einer psychisch uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 29). Bemerkenswert erscheint sodann auch in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens eine Fahrtstrecke von über 200 Kilometern zurückzulegen vermochte. Sie brachte auch nicht vor, dass die im November 2008 und Juli 2009 angefertigten Videoaufnahmen sie nur in guten Momenten zeigten. Es würde denn auch nicht zu überzeugen vermögen und wenig glaubhaft erscheinen, dass sie genau an den ausgewählten Tagen, an denen sie observiert und beobachtet wurde, in überdurchschnittlicher Verfassung gewesen sein und deshalb einen (zu) guten Eindruck vermittelt haben soll.

5.3    Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den ursprünglichen Leistungszusprachen im Jahr 2007 bis jedenfalls zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psychischer Hinsicht wesentlich verbessert hat und ihr (spätestens) ab Mitte November 2008 die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin ebenso wie jede andere angepasste Tätigkeit ohne ausgeprägte Anforderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit beider Hände im Umfang von wenigstens 70 % zumutbar ist.

    

6.    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine damit verbundene Arbeitsaufnahme in Bezug auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad auswirken.

    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) ohne diesbezügliche Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und sich in den restlichen 20 % um den Haushalt kümmern würde. Diese Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 80 % Erwerbs- und 20 % Aufgabenbereich und damit einhergehend die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) ist beschwerdeweise unbeanstandet geblieben.

    Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. etwa Urk. 7/20/20, Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/98/29 unten) das langjährig ausgeübte Vollzeitpensum im Jahr 2002 aus in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduzierte und sie anlässlich der Abklärung vom 7. Dezember 2006 erklärte, die Invalidenrente ihres Ehegatten reiche nicht aus, um die "Kosten zu decken" (Urk. 7/23 S. 3 oben), erscheint es als naheliegend, dass sie im Gesundheitsfalle mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % erwerbstätig wäre. Mithin ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, sodass die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dabei erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen, um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können. Denn der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch jede andere angepasste Verweisungstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Sodann bestehen unbestrittenermassen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten könnte. Folglich besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen. Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 mit Hinweisen) auf eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von höchstens 30 % zu schliessen. Damit steht der Beschwerdeführerin mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität von wenigstens 40 % keine Rente mehr zu (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).


7.    Bei der Zusprache der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 18. Mai 2007 [Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28]) wurde unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden an der rechten oberen Extremität in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – beim An-/Auskleiden und beim Essen ein Hilfsbedarf anerkannt. Mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich lediglich noch geringfügige Beschwerden an der rechten Hand persistieren, ist eine dadurch bedingte Hilflosigkeit (spätestens) seit der ersten Observationsphase vom November 2008 nicht mehr ausgewiesen. Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung anderweitig erfüllt wären. Dies wurde beschwerdeweise (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.4) mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, welche annehmen liessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens eine Hilflosenentschädigung zustehen könnte.


8.    

8.1    

8.1.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente und Hilflosenentschädigung zu Recht rückwirkend per 30. November 2008 aufgehoben hat.

8.1.2    Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), wie sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2) in Aussicht gestellt wurde greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 litb IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten und Hilflosenentschädigungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).

8.1.3    Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) respektive eines unrechtmässigen Leistungserwirkens den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in dem eine Leistungsherabsetzung oder -aufhebung zu erfolgen hat.

    Eine Änderung, somit auch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat. Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren hingegen aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es keinen Grund, die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

8.2    Das anlässlich der Observationen vom November 2008 und Juli 2009 gezeigte und von den Gutachtern der Z.___ fachärztlich gewürdigte Verhalten der Beschwerdeführerin steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den in jener Zeit (und im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung in der Z.___ vom September 2012 sowie darüber hinaus) geltend gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisionsfragebogen vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/55), das Besprechungsprotokoll des Unfallversicherers vom 21. Oktober 2009 (Urk. 7/72), den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 3. Januar 2010 (Urk. 7/63) sowie auf die Arztberichte von Dr. E.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/56) und 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) respektive von Dr. I.___ vom 8. August 2009 (Urk. 7/57) und 10. November 2011 (Urk. 7/89) zu verweisen, worin die Beschwerdeführerin – entgegen den faktischen Verhältnissen – als funktionell einhändige respektive -armige und psychisch schwer angeschlagene Person dargestellt wird. Tatsächlich wies sie weitaus geringere Beschwerden auf als angegeben, was der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Meldepflicht zweifellos anzuzeigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stellte ihre gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als diese effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Insofern sind die mit einer Strafdrohung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) der Meldepflichtverletzung respektive der unrechtmässigen Leistungserwirkung erfüllt. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend gesichert und kann nicht alleine mit einer unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.2), sie sei subjektiv der Überzeugung gewesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Verhaltens anlässlich der Observationen sowie den erhobenen Befunden bei der Begutachtung nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Ferner ist es – wie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 5) zutreffend festgehalten – nicht Sache der versicherten Person, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a).

    Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 litb IVV rückwirkend aufgehoben hat. Da aufgrund der Akten erwiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis (spätestens) zur ersten Observation im November 2008 anhaltend verbessert hat, ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Verminderung der Hilflosigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Dies führt grundsätzlich zur Einstellung der Rente und Hilflosenentschädigung per 30. November 2008.

8.3    Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte und sie damit zum Personenkreis zählt, bei welchem praxisgemäss zu prüfen ist, ob sie ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 bis E. 3.5).

    Die Beschwerdegegnerin hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Leistungsaufhebung eine Prüfung von Eingliederungsleistungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung kaum angezeigt sei, der Beschwerdeführerin jedoch mit Blick auf die persistierenden psychischen Beeinträchtigungen Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG angeboten werden und diese diesbezüglich bei ihr vorstellig werden könne (Urk. 2 S. 5 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen nichts vor. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwertbarkeit des noch vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nötig noch angezeigt. In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geäussert und die Beschwerdeführerin kann ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung im Sinne von Art. 18 IVG) in Aussicht gestellt hat. Damit gibt die Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.


9.    Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    

10.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lita ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

    Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter