Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00813

damit vereinigt

IV.2013.01083




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Sicherheitsfonds BVG

c/o Y.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt vom 22. September 1986 bis am 16. Oktober 1998 als Textilarbeiter bei der Z.___. Am 16. Juni 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die Beine, Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuss sowie auf Schwierigkeiten beim Bewegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. September 1999 sowie ab 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/50/1-11). Mit Mitteilungen vom 19. Dezember 2005 sowie vom 30. April 2009 bestätigte die IV-Stelle die ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/71, Urk. 6/86).

1.2    Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/89 ff.) tätigte die IV-Stelle zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 12. Oktober 2011 (Urk. 6/107) sowie das rheumatologische Gutachten des C.___ vom 22. Dezember 2011 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und interdisziplinärer Schlussbeurteilung (Urk. 6/108) erstatten. Gestützt darauf (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Januar 2011 [richtig: 2012], Urk. 6/113/4-5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 die Herabsetzung seiner bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht (Urk. 6/116). Mit einem am gleichen Tag ergangenen Schreiben auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen die Arbeitsfähigkeit mit einer einjährigen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass er sich dieser Massnahme unterziehe, und werde dies im Rahmen der im Februar 2013 vorgesehenen Rentenrevision überprüfen (Urk. 6/114).

    Gegen den Vorbescheid sowie die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erhob der Versicherte am 5. März sowie am 20. April 2012 Einwand (Urk. 6/118, Urk. 6/121). In der Folge holte die IV-Stelle die sein Gutachten erläuternde Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 ein (Urk. 6/125), wozu der Versicherte am 3. Oktober sowie am 13. November 2012 unter Beilage der Berichte des D.___ vom 28. September und vom 25. Oktober 2012 Stellung nahm (Urk. 6/134-135, Urk. 6/137-138). Hernach reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/143-147). Am 1. Februar 2013 wurde der Versicherte vom RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, psychiatrisch sowie vom RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersucht (Berichte vom 13. Februar und vom 27. März 2013, Urk. 6/148 und Urk. 6/150). Zum psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht nahmen am 13. Mai 2013 wiederum die Ärzte des D.___ sowie am 17. und am 22. Mai 2013 der Versicherte Stellung (Urk. 6/155-157). Nach der Einholung abschliessender RAD-Stellungnahmen (Urk. 6/158/4-8) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Intensivierung seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf mindestens zwei Termine pro Monat (Urk. 6/159).

    Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 setzte sie die bisherige ganze Rente per 1. September 2013 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/160, Urk. 6/164, Urk. 2). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 setzte die IV-Stelle zudem die Kinderrente zur Rente des Versicherten ebenfalls per 1. September 2013 entsprechend herab (Urk. 8/6/29 = Urk. 8/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 erhob er am 27. November 2013 ebenfalls Beschwerde beziehungsweise hielt er fest, diese Verfügung betreffend die Kinderrenten gelte als mitangefochten (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantworten vom 23. Oktober 2013 sowie vom 16. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Prozessvereinigung und die Abweisung der Beschwerden (Urk. 5, Urk. 8/5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2013.01083, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Kinderrente hatte anfechten lassen, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8/7).

    Mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2015 wurde die G.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 teilte sie mit, sie sei von diesem Fall nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich IV-Rentenbezüger der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse gewesen. Diese sei am 1. Mai 2012 im Handelsregister gelöscht worden. Infolgedessen habe der Sicherheitsfonds BVG alle Rentenfälle übernommen, sodass heute der Sicherheitsfonds BVG durch ein allfälliges Urteil betroffen sei (Urk. 12). Infolgedessen lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 13. Februar 2015 den Sicherheitsfonds BVG zum Prozess bei (Urk. 14). Diese verzichtete am 26. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Der Beweiswert der Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ und der C.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer nun infolge einer Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Durch die RAD-Untersuchungen sei sie im Übrigen ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von nur mehr 58 % und setzte die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). Die Kinderrente zur Rente des Beschwerdeführers kürzte sie ebenfalls entsprechend (Urk. 8/2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache keineswegs verbessert. Das Gutachten von Dr. A.___ beinhalte lediglich eine andere Beurteilung, was daran zu erkennen sei, dass er angegeben habe, er könne die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht beurteilen. Die Nachfrage bei Dr. A.___ sei suggestiv erfolgt und dessen Antwort mute spekulativ an. Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte liege indes keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (Urk. 1 S. 2-6). Das bestehende psychotherapeutische Setting sei optimal (Urk. 1 S. 5). Am Gutachten von Dr. A.___ bemängelte er weiter, dieser habe den psychischen Befund unzureichend erhoben, weswegen er die weiterhin vorhandene Angststörung nicht habe feststellen können. Eine Verbesserung habe indes weder Dr. A.___ noch der RAD darlegen können (Urk. 1 S. 5-8). Ferner wies er auf den nicht hohen beweisrechtlichen Stellenwert der RAD-Untersuchungsberichte hin und kritisierte, dass die untersuchenden Ärzte auch die abschliessende RAD-Stellungnahme abgegeben hätten (Urk. 1 S. 7-8). Er schloss damit, dass gemäss den D.___-Berichten keine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8-9).


3.

3.1    Die Zusprechung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. September 1999 (vgl. Urk. 6/50/1-11) basierte in erster Linie auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten des H.___ vom 27. Januar 2002 (Urk. 6/34). Die Gutachter nannten damals als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.2), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Restsyndrom S1 links bei Status nach erfolgreicher Diskushernienoperation L5/S1 links im Jahr 1999 (Urk. 6/34/12). Aus rheumatologischer Sicht wurde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne schwere Hebe- und Tragbelastung attestiert (Urk. 6/34/9). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 6/34/11). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die bereits vor der Diskushernienoperation vorhandenen Angstgefühle hätten sich nach der Operation verstärkt, was sich auf die sozialen Kontakte auswirke. Weiter habe der Beschwerdeführer Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Durchschlafstörungen, Nervosität, Phobien, eine Reduktion von Appetit sowie Libido und Insuffizienzgefühle angegeben. Bei der Exploration habe er einen gedrückten und ängstlichen Eindruck gemacht. Konzentration und Gedächtnis seien leicht reduziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf das Vernehmen von Schmerzen und Angst. Zudem sei ein ausgesprochenes Desinteresse an seiner Umgebung beobachtbar und der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt misstrauisch, ängstlich, unsicher und deprimiert gewesen. Antrieb und Psychomotorik seien leicht bis mittelgradig reduziert gewesen, im sozial-kommunikativen Bereich habe eine mittelschwere bis schwere Einschränkung bestanden. Daher liege keine Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/13). Auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin damals ab (Urk. 6/35).

3.2    Die zugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 (Urk. 6/71) gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2005 bestätigt, in welchem dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 6/67/1-5).

3.3    Die Rentenbestätigung vom 30. April 2009 (Urk. 6/86) erfolgte aufgrund der Berichte von Dr. I.___ vom 17. Januar 2009 (Urk. 6/81/5-6) sowie des D.___ vom 24. März 2009 (Urk. 6/82/7-9), welche weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen.

3.4    

3.4.1    Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/89 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. I.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eher verschlechtert. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/6).

3.4.2    Der seit 2008 behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2011 die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), beides bestehend seit 1998. In der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter sei der Beschwerdeführer wegen der rezidivierenden Depression, der Angst und der Schmerzen seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/1-2). Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. A.___ hielt er am 28. September 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde kontinuierlich schlechter (Urk. 6/135/2). Am 25. Oktober 2012 gab er zudem an, die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) persistiere weiterhin (Urk. 6/138/1).

3.4.3    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Oktober 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anamnestischer generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1). Eine generalisierte Angststörung habe er anlässlich der Begutachtung nicht feststellen können und der Beschwerdeführer habe deren Symptome auch nicht spontan geschildert. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der mehrfachen Verhaftungen unter einer posttraumatischen Ängstlichkeit und unter Albträumen gelitten habe und immer noch leide. Diese wirkten sich indes nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die depressive Symptomatik sei aktuell höchstens mittelgradig ausgeprägt. Ab dem 30. September 2011 sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht noch zu 50 % arbeitsunfähig sowie nicht geeignet für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration oder an die psychische Belastbarkeit sowie für Nachtarbeit. Rückwirkend könne er die Arbeitsfähigkeit wegen widersprüchlicher Angaben nicht beurteilen (Urk. 6/107/7-9).

    Am 23. Mai 2012 führte Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ergänzend aus, dass er keine generalisierte Angststörung mehr habe feststellen können, deute auf deren Rückbildung hin. Daher sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/125).

3.4.4    Dem Gutachten des C.___ vom 22. Dezember 2011, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu entnehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien (Urk. 6/108/7). Von den vorliegenden objektiven Befunden her sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unverändert (Urk. 6/108/9). Von somatischer Seite her sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen zu 100 % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Krankheit beziehungsweise unter Einbezug von Dr. A.___ Beurteilung gingen die Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/108/8).

3.4.5    In seinem Bericht vom 24. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine beginnende Fingerpolyarthrose (Urk. 6/143).

3.4.6    RAD-Arzt Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung insbesondere detailliert zu seinen Ängsten und Befürchtungen (Urk. 6/148/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Bericht vom 13. Februar 2013 einzig den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; Urk. 6/148/9). Im psychopathologischen Befund seien allenfalls eine deprimierte Stimmungslage und ein leicht verminderter Antrieb aufgefallen. Der übrige psychopathologische Befund sei regelrecht. Die geschilderten Wahrnehmungsstörungen im Sinne von der Wahrnehmung weisser Schatten hätten nicht objektiviert werden können und seien nicht glaubhaft. Die anamnestischen Angaben hierzu seien im Übrigen diskrepant zu den bei Dr. A.___ gemachten Angaben, wonach er kleine Figuren sehe, die auf ihn zukommen und ihn würgen würden. Der Beschwerdeführer habe vage und unpräzis-ausweichend geantwortet. Weiter hätten Inkonsistenzen zwischen dem behaupteten Leidensdruck und der für die Gutachter fehlenden Erkennbarkeit von einem Leidensdruck bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch überzeichnet und zumindest teilweise bewusst aggraviert. Kognitive Störungen seien keine zu objektivieren gewesen (Urk. 6/148/10). Hingegen lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Insgesamt sei das Gutachten von Dr. A.___ zu bestätigen. Somit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 auszugehen (Urk. 6/148/11). Symptome einer Angststörung von Ausmass und Schwere, die eine Codierung nach ICD-10-Kriterien erlaubten, lägen gegenwärtig nicht vor (Urk. 6/148/12).

3.4.7    Der RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte nach seiner orthopädischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation L5/S1 und lumboischialgiforme Beschwerden links mit eher pseudoradikulärer Schmerzempfindung vor. Der beginnenden Fingerpolyarthrose beidseits ohne klinische Funktionseinschränkung mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er schloss, aus orthopädisch-somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 6/150/7-8).


4.

4.1    Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, ist unbestritten geblieben und deckt sich mit der Aktenlage. Hiervon gingen sowohl die C.___-Gutachter als auch Dr. F.___ aus (Urk. 6/108/8, Urk. 6/150/7-8). Die Beurteilung, wonach wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten nicht mehr, angepasste indes uneingeschränkt zumutbar sind, überzeugt angesichts der bestehenden schmerzbedingt verminderten Beweglichkeit der Wirbelsäule und der schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer Segmentdegeneration L5/S1 (Urk. 6/108/5-6, Urk. 6/150/7).

4.2    

4.2.1    Aus psychiatrischer Sicht liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. E.___ untersuchen. Beiden Ärzten standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 6/107/1-4, Urk. 6/148/1). Sie berücksichtigten die persönliche Leidensschilderung des Beschwerdeführers, erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/107/4-7, Urk. 6/148/2-9).

    Beide gelangten zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom im Sinne von ICD-10: F33.11 vorliege. Ferner hielten sie fest, dass anamnestisch früher eine generalisierte Angststörung bestanden habe, diagnostizierten jedoch aktuell keine solche (Urk. 6/107/7, Urk. 6/148/9). Auf Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer einen im Affekt deprimierten Eindruck. Die affektive Schwingungsfähigkeit erachtete er als reduziert und den Antrieb als leicht vermindert und motorisch wenig lebhaft (Urk. 6/107/7). Ebenso beschrieb Dr. E.___ den Beschwerdeführer als im Affekt leicht deprimiert mit gedrückter Stimmungslage, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit und leicht vermindertem Antrieb (Urk. 6/148/7-8). Daraus, dass der Beschwerdeführer während des 80- respektive 120-minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Antworten gab, seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau berichtete, schlossen Dr. A.___ und Dr. E.___ auf unauffällige mnestische Funktionen (Urk. 6/107/6, Urk. 6/148/7). Bei diesen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung des nach wie vor Aktivitäten enthaltenden Tagesablaufs (Besuche bei der Ehefrau in deren Reisebüro, Kontakte zu Angehörigen, Reisen in die L.___, Urk. 6/148/2; fernsehen, einkaufen, spazieren, Urk. 6/148/6, Urk. 6/148/8) überzeugt die im Umfang von 50 % attestierte Restarbeitsfähigkeit.

    Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/125) auf unzulässige Weise versucht, mittels suggestiver Fragestellung Einfluss auf den Experten zu nehmen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2 f.), ist unbegründet. In der Anfrage an den Experten vom 18. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin diesen um Auskunft darüber, „warum es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, sondern um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes handelt, und dass die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht hier nötig erscheint“ (Urk. 6/123). Diese Art der Fragestellung war durchaus zulässig, attestierte Dr. A.___ doch in seinem Gutachten vom 12. November 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und er erachtete eine weitere ärztliche Behandlung für nötig sowie unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch für zumutbar (Urk. 6/107/9 Ziff. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Experten somit um ergänzende Ausführungen zu Aspekten, zu denen er sich in seinem Gutachten bereits geäussert hatte.

4.2.2    Bezüglich der Ängstlichkeit hielt Dr. A.___ fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Ängstlichkeit und unter Albträumen leide, jedoch schränke dies seine Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/107/8). Eine generalisierte Angststörung habe er nicht feststellen können und die Symptome einer generalisierten Angststörung seien vom Beschwerdeführer auch nicht spontan geschildert worden (Urk. 6/107/9). Eine generalisierte Angststörung, wie sie vom behandelnden Psychiater weiterhin als Diagnose angeführt wird (vgl. vorstehende E. 3.3.2), setze gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 als wesentliches Symptom eine generalisierte und anhaltende Angst voraus, die sich nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung beschränkt (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 198). Da die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst des Beschwerdeführers nur in gewissen Situationen auftritt, so wenn er alleine ist und insbesondere nachts (Urk. 6/107/5), ist es nachvollziehbar, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnostiziert wurde. Dass die vom Beschwerdeführer angeführten Ängste nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt wurden, ist ebenso plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesen Ängsten durch Einschalten des Lichtes oder durch Treffen mit Personen ausserhalb seiner Wohnung begegnen kann (Urk. 6/107/5).

    Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Befürchtungen und Ängsten (Urk. 6/148/4). Dabei berichtete der Beschwerdeführer, wenn er alleine zuhause sei, sehe er weisse Schatten. Zudem habe er selbst mit seiner Ehefrau Angst, wenn in der Tiefgarage plötzlich das Licht ausgehe. Panikattacken erleide er indes nicht. Ferner habe er Angst vor Polizisten in Uniform, vor Hunden und Platzangst in kleinen Räumen (Urk. 6/148/4). Dass Dr. E.___ diese Symptome nicht als generalisierte Angststörung wertete, sondern festhielt, Symptome einer generalisierten Angststörung könne er nicht bestätigen (Urk. 6/148/11), ist bei den sich auf gewisse Situationen beschränkenden Ängste wiederum nachvollziehbar. Ebenso ist die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit plausibel, wonach sich aus psychiatrischer Sicht einzig die rezidivierende depressive Störung auswirkt, zumal der Beschwerdeführer problemlos Zug, Bus und nötigenfalls Auto fahren kann und keine Angst vor grösseren Menschenansammlungen hat (Urk. 6/148/4). Somit überzeugt die Einschätzung von Dr. E.___ auch insofern, als er von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 6/148/11).

4.2.3    Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten kleinen Figuren sowie die Leiche seiner Mutter, welche auf ihn zukämen und ihn würgen wollten (Urk. 6/107/5), wies Dr. A.___ darauf hin, dass die behandelnden Psychiater keine antipsychotische Behandlung eingeleitet und diese Schilderungen somit nicht als Wahnsymptome gewertet hätten (Urk. 6/107/8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der RAD-Untersuchung von weissen Schatten sprach, worin Dr. E.___ eine Diskrepanz erblickte (Urk. 6/148/10). Das Vorliegen von Wahrnehmungsstörungen hielt Dr. E.___ daher sowie wegen vager, unpräzis-ausweichender Antworten bei der gezielten Exploration der spontan angegebenen Wahrnehmungsstörungen und aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Leidensdrucks für nicht glaubhaft (Urk. 6/148/10), was einleuchtet.

4.3    Die gegenteiligen Auffassungen des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2), erwecken keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. E.___. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008, E. 4.1 mit Hinweis, und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte bringen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt jedoch nicht vor. Insbesondere legen sie keine detaillierten Befunde dar, welche für das Persistieren der generalisierten Angststörung sprechen würden.

4.4    Dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung, ist nicht zu folgen. Dadurch, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnostiziert werden kann und nun in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, ist von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Diese ist denn auch daran ersichtlich, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache von viel stärkeren sozialen Einschränkungen ausgegangen wurde. So litt der Beschwerdeführer an mit körperlichen Beschwerden einhergehenden Ängsten anlässlich sozialer Kontakte (Urk. 6/34/9). Soziale sowie unterdessen ebenfalls nicht mehr vorhandene - mnestische Störungen führten dazu, dass die H.___-Gutachter das Ausmass der psychischen Belastung als mittelgross bis gross einschätzten. Der Beschwerdeführer war in sozial-kommunikativer Hinsicht mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Beispielsweise wies er sozialphobische Züge auf (Urk. 6/34/11). Unterdessen lösen soziale Kontakte hingegen keine Ängste mehr aus. Nicht einmal grössere Menschenansammlungen beunruhigen ihn. Im Gegenteil nutzt er soziale Kontakte gegen seine Ängste, verlässt die Wohnung beim Auftreten von Ängsten gerne und kann problemlos Bus und Zug fahren (vgl. Urk. 6/107/5 und Urk. 6/148/4). Die Kontaktfähigkeit zu Dritten ist funktionell nur noch allenfalls leicht reduziert (Urk. 6/148/8). Dass sich durch diese tatsächliche Veränderung seine Arbeitsfähigkeit erhöht hat, ist nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist von einer Verbesserung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Angstproblematik und nun mit Dr. A.___ und Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Zusätzlich sind die durch das Rückenleiden bedingten Einschränkungen des zumutbaren Tätigkeitsprofils zu berücksichtigen.


5.

5.1    Da das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt und die Z.___ in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat und die Gesellschaft liquidiert wurde (vgl. das Handelsregister des Kantons M.___), wäre der Beschwerdeführer heute auch im Gesundheitsfall nicht mehr beim gleichen Arbeitgeber tätig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung nicht nur des Invaliden- sondern auch des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/112). Da mangels abgeschlossener Ausbildung (Urk. 6/1/4) und relevanter Berufs- und Fachkenntnisse sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) heranzuziehen ist, beträgt das Invalideneinkommen vor Vornahme des Leidensabzugs bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 50 % des Valideneinkommens. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Vereinfachung der Berechnung. Denn dem Beschwerdeführer ist seine angestammte, seit seiner Niederlassung in der Schweiz ausgeübte (Urk. 6/1/3-4) Tätigkeit als Textilarbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar.

5.2    Die IV-Stelle hielt unter Hinweis darauf, dass nur noch eine teilzeitliche Arbeit möglich sei und dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen das tigkeitsspektrum eingeschränkt sei, fest, es sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 2 S. 2). Bei den ins Gewicht fallenden Umständen mit mannigfaltigen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht sowie der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit des männlichen Beschwerdeführers ist ein Abzug von 20 % angemessen.

5.3    Das Invalideneinkommen reduziert sich somit um 20 %, womit es noch 40 % vom Valideneinkommen beträgt (0,8 x 50 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen (100 %) ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst und gleichzeitig Invaliditätsgrad von 60 %. Die Differenz zum von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 58 % ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle effektiv nur einen Abzug von 15 % vorgenommen hat, obwohl sie einen von 20 % für angemessen befunden hatte (vgl. Urk. 6/112/2). Somit hätte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente nur auf eine Dreiviertelsrente herabsetzen dürfen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und eine entsprechende Kinderrente.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausgeübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begründung als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erfolgt. Die reduzierte Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2013 sowie vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die entsprechende Kinderrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsfonds BVG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer