Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00814 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten X.___, geboren 1960, mit Verfügungen vom 14. November 2011 und 30. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 9/191, Urk. 9/194, Urk. 9/205). Im August 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Urk. 9/210). Mit dem Revisionsfragebogen reichte die Versicherte die Verlaufsberichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2012 und des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ein (Urk. 9/211/3,
Urk. 9/211/6-7). Am 22. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Gleichzeitig gab sie der Versicherten den Namen des Experten bekannt und gab ihr Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 9/216). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 erklärte die Versicherte, sie sei mit der Einholung des Gutachtens nicht einverstanden (Urk. 9/223). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 9/224 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde gleichzeitig mit dem Hinweis abgewiesen, der Beschwerdeführerin bleibe es unbenommen, von sich aus weitere Ausführungen zur Sache zu machen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2013 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da eine solche Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) ferner festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese für Fälle von polydisziplinären Begutachtungen entwickelte Rechtsprechung ist auch bei der Anordnung von mono- oder bidisziplinären Gutachten zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.4).
3. Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung mit der Klärung von Widersprüchen in der Aktenlage, insbesondere hinsichtlich internationaler Diagnoserichtlinien, und der Klärung der therapeutischen Intervention und deren Befolgung (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin verneint die Notwendigkeit der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Ausgangslage der Rentenrevision sei hinreichend klar und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sei aufgrund der aktuellen Verlaufsberichte auszuschliessen. Weitere Abklärungen seien somit nicht notwendig. Die Neubeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich ohne Bedeutung und Abklärungen in diesem Zusammenhang daher nicht statthaft (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.
4.1 Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/171) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente auf die Erkenntnisse des Arztes des Regionalen Dienstes (RAD), Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2010 persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/165/2-3). Prof. A.___ hielt gleichentags fest, die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe in Übereinstimmung mit dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 8. März 2010, gemäss dem die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen leidet (vgl. Urk. 9/162), ergeben, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben sei, der eine vollständige Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten zur Folge habe. Retrospektiv könne mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2009 (Urk. 9/158) davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ab 2003 bis 2006 medizinisch-theoretisch eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und ab Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Zu empfehlen sei die Beibehaltung der Schadenminderungspflicht von Amtes wegen und die Anberaumung einer Rentenrevision in einem Jahr
(Urk. 9/171/5-6).
4.2 Dr. Y.___, die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1), fasste in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 zum Verlauf seit der Zusprechung der Rente zusammen, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.4). Es finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt und die Beschwerdeführerin werde auch medikamentös behandelt. Der Sitzungsrhythmus sei einzig durch einen längeren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sanatorium Z.___ unterbrochen worden (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1-3). Eine Erwerbstätigkeit sei derzeit nicht möglich. Im Falle einer Besserung des Zustandes sei gegebenenfalls eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen denkbar (Urk. 9/211/3 Ziff.- 5.5).
4.3 Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei vom 19. September bis 18. Oktober 2012 stationär in der Z.___ behandelt worden. Sie leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Die stationäre Behandlung habe im Rahmen einer Krisenintervention, zur Pharmakotherapie und zwecks Durchführung aktivierender Therapien stattgefunden (Urk. 9/211/6).
4.4 Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2013 hielt RAD-Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2013 fest, die Aktenlage bezüglich Diagnostik und Behandlung sei nicht schlüssig. Es sei die Rede von Anpassungsstörungen mit depressiven Merkmalen, von einer depressiven Störung mit psychotischen Merkmalen, einem Ganser-Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Merkmalen. Sodann sei nicht klar, welchem Behandlungsplan gefolgt werde, welche internationalen Leitlinien therapeutisch befolgt würden und welchen Effekt die Behandlung habe. Es sei daher eine Begutachtung angezeigt (Urk. 9/228/41 f.). Am 16. Juli 2013 ergänzte RAD-Arzt C.___, zur Klärung der Widersprüche in den Akten sei an der zusätzlichen Begutachtung festzuhalten. Die Begutachtung sei insbesondere auch zur Klärung der therapeutischen Intervention und deren Befolgung nötig (Urk. 9/228/42).
5.
5.1 Die Durchführung einer Revision per August 2012 behielt sich die Beschwerdegegnerin bereits bei der Rentenzusprechung vor (vgl. Urk. 9/175/1). In einem Revisionsverfahren zu überprüfen ist, ob sich am Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin der Zusprechung der Rente zu Grunde legte, in anspruchsrelevanter Weise etwas geändert hat. Auf welche Diagnose und welche Beurteilung der erwerblichen Ressourcen sich die Beschwerdegegnerin für die Zusprechung der Rente seinerzeit stützte, ist aufgrund des Feststellungsblattes aus dem Jahr 2011 klar (vgl. vorstehende Erw. 4.1). Die massgebende Diagnose stellten sowohl die Ärzte des Sanatoriums Z.___ als auch der Gutachter PD Dr. B.___. Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung der im Falle der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit. Revisionsrechtlich bedeutsam ist allein, ob sich an diesen Umständen seither etwas geändert hat. Gemäss den Ausführungen in den aktuellen Verlaufsberichten präsentiert sich die Situation unverändert. Die Berichte sind zwar knapp gehalten, geben aber hinreichend Auskunft darüber. Die vom RAD-Arzt genannten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung betreffen nicht Sachverhaltsänderungen, sondern im ersten Abklärungsverfahren zu beurteilende Gesichtspunkte. Zusätzlichen Abklärungen in diesem Zusammenhang steht indessen die Rechtskraft des Entscheides entgegen, mit dem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rente zugesprochen hat. Die beabsichtigten Abklärungen laufen auf eine Neubeurteilung des seinerzeit festgestellten Sachverhalts hinaus, was nicht zulässig ist.
5.2 Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Evaluation weiterer Behandlungsoptionen. RAD-Arzt Prof. A.___ hielt am 4. Dezember 2009 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sollte im Sinne einer effizienten Fallführung mittels eines ärztlichen Verlaufsberichts geprüft werden, in welchem Stadium sich der Behandlungsprozess befinde, ob die Beschwerdeführerin aktiv mitarbeite und ihrer Pflicht zur Schadenminderung nachkomme. Auf dieser Grundlage könnten die erwerblich verwertbaren Ressourcen über eine berufliche Eingliederung gegebenenfalls nutzbar gemacht werden (Urk. 9/171/5). Im in der Folge eingeholten Verlaufsbericht vom 8. März 2010 führten die behandelnden Ärzte des Sanatoriums Z.___ aus, es liege ein stark chronifizierter Verlauf vor, weswegen die Prognose als ernst anzusehen sei. Mit einer wesentlichen Besserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden (Urk. 9/162/1 f. Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 28. Juli 2010 empfahl Prof. A.___ nach Einsicht in diesen Verlaufsbericht die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und die Durchführung einer Rentenrevision auf der Grundlage der angestrebten therapeutischen Stabilisierung und der dadurch erreichten beruflichen Integrationsfähigkeit (Urk. 9/171/5 f.). Auf die explizite Auferlegung der Pflicht, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegegnerin in der Folge. Nachteilig ausgewirkt hat sich dies allerdings nicht. Die im Revisionsverfahren erstatteten Berichte zeigen, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin trotz fortgeführter Behandlung in der kurzen Zeit zwischen der Zusprechung der Rente und der Einleitung des Revisionsverfahrens im Herbst 2012 nichts geändert hat und somit die Prognose der Ärzte des Sanatoriums Z.___, mit einer Zustandsverbesserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden, tatsächlich zutreffend ist.
5.3 Die Einholung eines Gutachtens im Revisionsverfahren ist auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrundsätze nicht zwingend erforderlich. Sowohl der Versicherungsträger als auch die Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Zu prüfen sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen. Entscheidend ist, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a, 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend aufgrund der jüngsten Verlaufsberichte der Fall. Aus diesen ergibt sich rechtsgenüglich, dass sich der für die Leistungszusprechung massgebliche Sachverhalt in der kurzen Zeitspanne zwischen den Rentenverfügungen und der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs nicht verändert hat. Weitergehende Abklärungen sind demnach im gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gerichtete Beschwerde ist begründet. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Beschwerdegegnerin einzig eine Abklärungsmassnahme an. Diese ist in diesem Prozess der Anfechtungsgegenstand und die Frage der psychiatrischen Begutachtung der massgebliche Streitgegenstand. Über den weiteren Rentenanspruch verfügte die Beschwerdegegnerin (noch) nicht. Die Verfahrenshoheit über das noch laufende Revisionsverfahren liegt mithin nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin.
6. Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Einsicht in die am 19. Dezember 2013 eingereichte Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht (Urk. 19), auf Fr. 3‘568.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen und an diese direkt auszubezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und es wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘568.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm