Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00815 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde 1965 geboren. Nach dem Abschluss ihrer Lehre als Zahntechnikerin im Jahr 1984 kam sie in die Schweiz (Urk. 10/1/1, 10/13 und 10/14/3). Mit Unterbrüchen war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig, vorwiegend in der Elektronikbranche (Urk. 10/13 und 10/14/3). Vom 1. April bis zum 30. November 2008 arbeitete sie in der Elektronikproduktion. Unmittelbar danach trat sie eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG an, die ihr per Ende Februar 2009 gekündigt wurde (Urk. 10/1/3 ff., 10/8/6 und 10/66/3).
Am 22. Mai 2010 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 10/2), der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/11) und diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 10/12, 10/14 und 10/15). Überdies holte sie Arbeitgeberauskünfte (Urk. 6/15) und einen IK-Auszug (Urk. 10/13) ein. Am 28. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/21). Sie gab bei der Z.___ ein rheumatologisch-internistisches Gutachten in Auftrag, welches am 14. November 2011 erstattet wurde (Urk. 10/13). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 19/43) erliess die IV-Stelle am 5. März 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 10/48), gegen welchen X.___ Einwand erheben liess (Urk. 10/52 und 10/59). Ihre Rechtsvertreterin reichte in der Folge einen neuen Arztbericht (Urk. 10/66) und weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/75), worauf die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte beizog (Urk. 10/77 bis 10/79) und bei der Z.___ ein neues ergänzendes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 1. November 2012 einholte (vgl. Urk. 10/81). Mit Verfügung vom 2. August 2013 (vgl. Urk. 2/1 und 10/93) sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente und mit einer weiteren Verfügung vom 12. August 2013 (vgl. Urk. 2/2 und 10/106) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2013 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu.
2. Gegen die beiden Verfügungen liess X.___ mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin verlangte, die angefochtenen Verfügungen seien dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2010 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neue medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 6 und 7). Die IV-Stelle schloss am 17. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Beiladung von deren vormaliger Pensionskasse, der Axa Winterthur (Urk. 12). Mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen neuen ärztlichen Bericht ein (vgl. Urk. 14 und 15). Davon hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 16).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse Axa Winterthur sei beizuladen, da die Wartezeit nicht wie in der Begründung zu den angefochten Verfügungen festgehalten am 21. September 2009, sondern bereits im Oktober 2008 zu laufen begonnen habe (Urk. 1 S. 9 f. und 12 S. 2).
1.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beiladung einer anderen Sozialversicherungsträgerin, namentlich einer Pensionskasse, erscheint stets geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berührt ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 14 Rz. 14).
Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG; unter anderem zur Eröffnung der Wartezeit, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich – wie erwähnt – allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Es steht somit ein Rentenanspruch ab November 2010 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. auch Urk. 1 S. 12). Hinsichtlich der Wartezeit ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt (im November 2010) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dies trifft unbestritten zu (vgl. Urk. 10/2/1, 10/11/3 ff., 10/12 und 10/15/3). Es besteht kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor November 2009 detailliert zu untersuchen und sich dazu zu äussern. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in der Begründung ihrer Verfügungen dennoch tat, namentlich indem sie den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 21. September 2009 festlegte (Urk. 10/86/1), sind ihre Feststellungen und Beurteilungen für die Axa Winterthur nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Die allein Rechtsverbindlichkeit erlangenden Dispositive der angefochtenen Verfügungen beschränken sich denn auch darauf, der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 und für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2013 je eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Es ist folglich darauf zu verzichten, die Axa Winterthur, bei welcher die Beschwerdeführerin nur bis Ende November 2008 versichert war (Urk. 10/57), beizuladen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Zur Begründung ihrer Verfügungen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedienung, sei sie von September 2009 bis November 2011 zu 70 % arbeitsfähig gewesen und seit Dezember 2011 sei sie für solche zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin nahm für die beiden Zeiträume Einkommensvergleiche vor und ermittelte Invaliditätsgrade von 35 % und von 54 %. Dementsprechend gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 10/86). Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass der Beginn der Wartezeit auf Oktober 2008 festzulegen sei (Urk. 1 S. 9 f.). Sie beanstandet das den Berechnungen des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegte Valideneinkommen und macht geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10 ff.). Überdies macht sie neu geltend, es sei einer seit August 2012 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und 14 S. 1 f.).
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondylarthritis, Synovitiden der MCP, PIP und OSG (sonographisch 03/2011), Enthesitiden der Endphalangen und leichten produktiven Veränderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. Urk. 10/38/12 und 10/81/5). Im Einklang mit den Begutachtenden der Z.___ ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen ihrer Fingergelenke nicht mehr in der Lage ist, ihrer zuletzt ausgeübten feinmotorischen manuellen Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden; vgl. Urk. 10/17/1) nachzugehen (Urk. 10/38/12, 10/38/15, 10/38/40, 10/81/6 und 10/81/29). Überdies ist insoweit unbestritten und mit dem Gutachten der Z.___ vom 14. November 2011 belegt, dass für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und nicht speziell feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestand, wobei sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus der raschen Ermüdbarkeit, dem erhöhten Pausenbedarf sowie aus der Notwendigkeit regelmässiger Therapieanwendung zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ergab (Urk. 10/38/15). Ab Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin gemäss dem ebenfalls unbestrittenen und schlüssigen Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012, das unter anderem auf einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. August 2012 basiert (vgl. Urk. 10/81/1), wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Feinmotorik der kleinen Fingergelenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/81/6).
4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren unter Einreichung neuer medizinischer Unterlagen neu geltend, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Begutachtung im August 2012 erheblich verschlechtert (Urk. 6 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 7/1 und 7/2 sowie Urk. 14 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 15). Es ist daher zu prüfen, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten gutachterlichen Untersuchung am 15. August 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 verändert hat.
Dem Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012, das unter anderem aufgrund der Untersuchung vom 15. August 2012 erstattet wurde, ist zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin vorwiegend, wenn nicht gar ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Der klinische und der radiomorphologische Verlauf hätten gezeigt, dass die initial als degenerativ interpretierten diffusen Arthralgien auf eine möglicherweise schleichend progrediente HIV-assoziierte Spondylarthritis zurückzuführen seien. Diese Diagnose sei für die Bestimmung der restlichen Arbeitsfähigkeit führend (Urk. 10/81/5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, zu diagnostizieren. Auch dieser sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen, jedoch in einem kleineren Ausmass als der rheumatologischen Erkrankung (Urk. 10/81/5). In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, während aufgrund der aktuellen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei, die sich nach dem Abklingen der depressiven Episode wieder auf 100 % erhöhen werde (Urk. 10/81/6 und 10/81/8). Bei einer bidisziplinären Betrachtung sei von einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, welche der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gebe, die notwendigen Pausen einzulegen und dazu auch ihre verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit zu berücksichtigen (Urk. 10/81/6).
Aus dem provisorischen Kurzaustrittsbericht der Assistenzpsychologin lic. phil. A.___ vom B.___, C.___, vom 27. August 2013 (Urk. 7/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis zum 27. August 2013 nach einer Tablettenintoxikation in fraglich suizidaler Absicht auf der Akutstation in Behandlung war. Es wurden lediglich die bekannten, aber keine neuen Diagnosen gestellt, die eine weitere medizinische Abklärung als geboten hätten erscheinen lassen. Zur Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht. Insbesondere enthält der Bericht auch keinerlei Anhaltspunkte für eine seit der letzten gutachterlichen Untersuchung vom 15. August 2012 (vgl. Urk. 10/81/1) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 2. und vom 12. August 2013 hinreichend dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die zu berücksichtigen wäre (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125).
Die Terminbestätigung der D.___ vom 6. September 2013 für ein Vorgespräch nach der Anmeldung für den Eintritt in die Tagesklinik enthält weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2). Zur Beurteilung der geltend gemachten gesundheitlichen Veränderung ist er folglich ungeeignet.
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 15) fest, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 ambulant psychiatrisch behandle. Er habe bei ihr nebst einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F 32.1) mit rasch wechselnder Symptomatik und Angstsymptomen auch eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) diagnostiziert. Die Tagesklinik, welche die Beschwerdeführerin an zwei Halbtagen pro Woche aufsuche, habe ebenfalls Panikattacken festgestellt. Die Behandlung mit 30 mg Remeron habe zu einer Verbesserung der Schlafqualität und einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Es seien der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik überdies schrittweise Entspannungstechniken zur Reduktion der inneren Unruhe und frühzeitigen Unterbrechung der Panikattacken vermittelt worden, was eine erste positive Wirkung gezeigt habe (Urk. 15 S. 2). Er gehe von einer sicher seit März 2013 bestehenden psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer belastungsadäquaten Tätigkeit (Berücksichtigung der körperlichen Defizite) von mindestens 50 %, eher von 70 % aus. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe diese Leistungseinschränkung aber schon während mehrerer Monate zuvor bestanden (Urk. 15 S. 4).
Die neu gestellte Diagnose einer Panikstörung, welche nun zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung vorliegen soll, wird im Bericht von Dr. E.___ nicht nachvollziehbar begründet. Überdies werden in demselben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nur vage Angaben gemacht. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ lässt sich die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes folglich nicht bejahen. Dieser ist jedoch zumindest geeignet, weitere psychiatrische Abklärungen als geboten erscheinen zu lassen, auch wenn man als Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 351 E. 3b/cc.). Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach ihrer gutachterlichen Untersuchung vom 15. August 2012 (Urk. 10/81/1) in Folge einer inzwischen aufgetretenen Panikstörung massgeblich verschlechtert hat. Da dieses neu geltend gemachte Leiden und seine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht thematisiert wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Insbesondere wird ein Bericht der von Dr. E.___ erwähnten Tagesklinik beizuziehen sein. Ungeachtet der noch offenen medizinischen Fragen lässt sich der bis zum 15. August 2012 rechtsgenügend erstellte Sachverhalt bereits heute beurteilen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Es steht – wie einleitend bemerkt (vgl. E. 1.3 hiervor) – ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 zur Diskussion. Für den Einkommensvergleich sind daher die Zahlen betreffend das Jahr 2010 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).
5.2 Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 arbeitslos war (vgl. Urk. 10/1/5), ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010. Sie ging vom standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren (Ziffer 26, Anforderungsniveau 4) für Frauen von Fr. 4‘554.-- aus und rechnete diesen auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hoch. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 56‘834.-- erzielen können (vgl. Urk. 10/45, 10/84 und 10/86). Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ihre Mandantin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘100.-- zu generieren vermöchte. Dies ergebe sich aus dem IK-Auszug, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2003 jeweils einen Jahresverdienst von mindestens Fr. 60‘000.-- erreicht habe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf diesen bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anfang des Jahres 2009 konstant erhaltenen Lohn festzulegen (Urk. 1 S. 10).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. November 2010, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 10/1/4, 10/8, und 10/13/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch innerhalb der Probezeit aufgelöst, da die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Arbeiten nicht nach den Vorstellungen ihrer Arbeitgeberin erledigte (Urk. 10/8/1). Diese hielt schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht mit der verlangten äussersten Präzision ausführen könne (Urk. 10/66/3). Weder die fachliche Eignung noch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurden in Frage gestellt. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, namentlich die beginnenden rheumatologischen Beschwerden in den Fingergelenken (vgl. Urk. 10/12/6, 10/12/7 und 10/81/29), nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Dort hätte sie mit einem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 59‘800.-- erzielt (Fr. 4‘600.-- x 13; vgl. Urk. 10/1/4, 10/8/2 f., 10/13/1 und 10/13/3). Auf diesen Verdienst ist als Basis abzustellen, zumal er nicht wesentlich von den Einkünften der letzten beiden Jahre zuvor (2007 und 2008) abweicht (Urk. 10/13/3; vgl. auch Urk. 10/1/4). Unter Berücksichtigung der bis 2010 eingetretenen nominellen Entwicklung der Löhne in der Herstellung von medizinischen Geräten, Präzisionsinstrumenten, optischen Geräten und Uhren (0,7 %, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], T1.05, D Ziff. 33) ergibt sich ein massgeblicher Validenlohn von Fr. 60‘219.--.
5.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedienung bis Ende November 2011 in einem Pensum von 70 % und danach in einem Pensum von 50 % zumutbar seien. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt werden.
Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen habe im Jahr 2010 Fr. 4‘225.-- betragen. Dieser Betrag sei auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von Fr. 52‘728.--. Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 70 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘910.-- für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/84 und 10/86).
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Tabellenlohn und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 10 f.; BGE 126 V 75 E. 3.b/bb). Sie macht jedoch geltend, nebst den spezifischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sei dem Alter und der nicht in der Schweiz erfolgten Ausbildung mit einem Invaliditätsabzug von 15 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 11).
Das Alter der 1965 geborenen Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht (vgl. LSE 2010 TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [Fr. 4‘230.--] und 40-49 Jahre [Fr. 4‘277.--]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_939/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.4). Der Umstand, dass die im Ausland absolvierte Lehre als Zahntechnikerin nicht mit einem entsprechenden Abschluss in der Schweiz gleichzustellen ist, wird mit der Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits hinreichend berücksichtigt. Es ist auch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal erfüllt, das einen Abzug vom Tabellenlohn als geboten erscheinen liesse. Auf einen solchen ist daher zu verzichten.
5.4 Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2010 massgebenden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,7 % ([Fr. 60‘219.-- - Fr. 36‘910.--] : Fr. 60‘219.-- x 100). Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis Ende November 2011 keine Invalidenrente zugesprochen hat.
5.5 Aufgrund der ab 1. Dezember 2011 auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin eine neue Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dieser hätte sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘821.-- im Jahr 2011 zu Grunde legen müssen (Fr. 60‘219.-- x 1.01 [Nominallohnbereinigung]; vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7/8-2014, S. 93, Tabelle B 10.2). Aus den bereits erwähnten Gründen durfte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug verzichten. Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘627.-- im Jahr 2011 auszugehen (Fr. 52‘728.-- x 1.01 [Nominallohnbereinigung; vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7/8-2014, S. 93, Tabelle B 10.2] :100 x 50). Daraus resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 33‘592.--, was einem Invaliditätsgrad von 55,8 % entspricht ([Fr. 60‘219.-- - Fr. 26‘627.--] : Fr. 60‘219.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat folglich insoweit richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 – bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse – keinen eine halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch hat.
5.6 Da der medizinische Sachverhalt lediglich bis zum 15. August 2012 erstellt ist und die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung noch der weiteren Abklärung durch die Beschwerdegegnerin bedarf, steht heute lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2012 nicht mehr als eine halbe Invalidenrente zusteht (Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ihre Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 aufzuheben sind, soweit mit ihnen ab dem 1. November 2012 ein die halbe Invalidenrente übersteigender Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, darüber entscheiden kann, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1. November 2012 über einen die halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verfügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Rückweisung zu weiteren Abklärungen für die Zeit ab dem 15. August 2012 (zur Prüfung einer Rentenerhöhung ab 1. November 2012) als teilweises Obsiegen zu werten ist (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte. Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 insoweit aufgehoben werden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke