Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00816




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, arbeitete als Chauffeur bei der Y.___ und als Raumpfleger bei der Z.___ (vgl. Urk. 8/12 und 8/19). Am 31. August 2001 erlitt er einen Unfall (vgl. Urk. 8/1) und verletzte sich dabei am linken Fuss (Fraktur des proximalen Köpfchens des Metatarsale V ohne Dislokation [Urk. 8/5/1]). Am 15. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diese Gesundheitsbeeinträchtigung sowie wegen psychischer Einschränkungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

1.2    Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Beizug des durch die Unfallversicherung veranlassten Gutachtens von Dr. med. lic. phil. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 8/24], sowie Einholung eines Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie [Urk. 8/29]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 10. September 2004 mit Wirkung ab 1. August 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 92 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechender Ehegattenrente) zu (Urk. 8/37).

    Die zuständige Unfallversicherung hatte ihre Leistungen bereits mit Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/30/2-3) per 20. Januar 2004 eingestellt mit der Begründung, dass keine adäquat-kausalen Unfallfolgen mehr vorlägen.

1.3    Im Juli 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/52). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. etwa Urk. 8/58, 8/66 und 8/73) und liess den Versicherten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dipl.-Psych. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 11. Juli 2011 [Urk. 8/85]). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/89) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (vgl. zum Vorbescheidverfahren auch Urk. 8/90-96, 8/122-124). Vom 24. September bis 7. Dezember 2012 fand eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle G.___ statt (Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/127) stellte die IV-Stelle die Rente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % per Ende August 2013 ein.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem versicherten am 17. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.___, Dipl.-Psych. D.___, Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/85) - im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der ursprünglichen als auch einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Die Eingliederungsmassnahme in G.___, womit ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben hätte geplant werden sollen, habe der Beschwerdeführer nach dem Auswertungsgespräch verfrüht abgebrochen. Die Eingliederung habe somit aufgrund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden können. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 61'982.65 und eines Invalideneinkommens von Fr. 46'487.--, bei dem ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen worden sei, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'495.65. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand entgegen der Folgerungen im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht verbessert habe. Er weise nach wie vor das Vollbild einer mittelschweren Depression auf. Das ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. C.___, Dipl.-Psych. D.___, Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ weise massive inhaltliche Mängel auf. Die Anamneseerhebung sei rudimentär; die psychopathologischen Befunde seien unvollständig erhoben worden. Die Beurteilung und die Diagnosen seien unsorgfältig. Auskünfte bei den behandelnden Ärzten seien nicht eingeholt worden. Schliesslich habe die Begutachtung ohne Übersetzer stattgefunden, was insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung, die nur wenige Minuten gedauert habe, einen erheblichen Mangel darstelle. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe, sei auch aus dem Bericht der Abklärungsstätte G.___ ersichtlich. Die Leistung des Beschwerdeführers sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei nach wie vor ausgewiesen. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahme von sich aus abgebrochen habe, sei falsch. Vielmehr habe am 5. Dezember 2012 eine Besprechung (in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) stattgefunden. Damals sei vereinbart worden, die Massnahme frühzeitig abzubrechen, da eine Wiedereingliederung nicht möglich sei, weil lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen gegeben sei (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.2    Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 10. September 2004 (rückwirkend per 1. August 2002 [Urk. 8/37] ist der im Mai 1953 geborene Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. etwa Urk. 8/53). Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (Ende August 2013 [Urk. 2]) war er 60 Jahre alt und bezog seit elf Jahren eine ganze Invalidenrente. Sein 55. Altersjahr hatte er bereits bei Einleitung des Revisionsverfahrens im Juli 2008 vollendet (vgl. Urk. 8/52). Der Beschwerdeführer fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (BGE 140 V 15 E. 5).

3.3

3.3.1    Aus den Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle G.___ veranlasste, an welcher der Beschwerdeführer vom 24. September bis 7. Dezember 2012 teilnahm (vgl. Urk. 8/111). Soweit sich aber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe diese Massnahme eigenmächtig abgebrochen (Urk. 2 S. 5), erweist sich dieses Vorbringen als aktenwidrig. Aus dem Bericht der Abklärungsstelle G.___ vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/111) geht vielmehr hervor, dass am 5. Dezember 2012 die Ergebnisse der dreimonatigen Abklärung mit dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertreterin und einer Vertretung der Beschwerdegegnerin detailliert ausgewertet wurden und man sich gemeinsam darauf geeinigt habe, dass mit beruflichen Massnahmen im Rahmen eines Arbeitstrainings die Präsenz kaum gesteigert werden könne und damit keine Aussicht bestehe, die Chancen auf eine Wiedereingliederung erhöhen zu können (S. 8). Aus dem Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer weder körperlich noch psychisch belastbar sei. Schon bei den kleinsten Schwierigkeiten brauche er Hilfe. Es fehle ihm die Energie und das Wissen, ein Arbeitsproblem lösen zu können. Arbeiten, die Ansprüche an die Feinmotorik stellten, machten ihn nervös. Die Arbeitsleistung bei feineren Arbeiten sei nicht verwertbar. Die beste Leistung erreiche er bei einfachen, repetitiven, seriellen, mittelmotorischen Arbeiten. Vor neuen Aufgaben habe er grosse Ängste. Der Arbeits- und Eingliederungswille wurde offenbar als gut qualifiziert: Der Beschwerdeführer sei immer an der Arbeit gewesen. Am Morgen sei er etwa 15 Minuten früher erschienen. Obwohl seine Arbeitsleistung infolge der geringen Präsenz nicht hoch gewesen sei, habe er sich nicht geschont. Die aktuelle Leistung und die geringe Präsenz seien auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr verwertbar. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer ungebildet sei, weder Deutsch lesen noch schreiben könne und nur über ein geringes intellektuelles Potential verfüge (S. 8). Es wurde folgender Vorfall geschildert (S. 4): Eines Morgens habe der Beschwerdeführer den Zug verpasst. Er habe sich telefonisch ganz aufgeregt und ausser sich gemeldet, als ob ein grosses Unglück geschehen sei. Am Arbeitsplatz sei er ganz schweissgebadet erschienen. Er habe einen Eindruck hinterlassen, als ob er in eine Paniksituation geraten sei. Dies zeige die geringe psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Er komme beim kleinsten Arbeitsproblem unter massiven Druck.

3.3.2    Insgesamt ergibt sich aus dem Bericht der Abklärungsstelle G.___, dass der Beschwerdeführer einsatzwillig gewesen ist und sich nicht geschont hat, aber dass seine aktuelle Leistung - trotz seines Bestrebens - auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Vorwiegend sitzend auszuführende einfache und leichte serielle Montagearbeiten mit mittelmotorischen Anforderungen unter wiederholten Anleitungen und Kontrollen wären aber während fünf Stunden täglich (bei vermehrten Pausen und bei idealen Bedingungen) möglich (Urk. 8/111 S. 8 f.).

    Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung in G.___ um die Eingliederung bemühte, aber offensichtlich aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung scheiterte – wovon in der Mitteilung vom 16. Januar 2013 (Urk. 8/112) auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen war -, ist es nicht angezeigt, von einer willentlichen Leistungsverweigerung auszugehen. Die Abklärung wurde denn auch - wie ausgeführt - nicht vom Beschwerdeführer einseitig abgebrochen, sondern nach einer Besprechung beendet. Da - wie aus dem Bericht der Abklärungsstelle G.___ hervorgeht - grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer einfache und leichte seriellen Montagetätigkeiten mit mittelmotorischen Anforderungen (und weiteren leidensbedingten Einschränkungen) ausführen könnte, hätte die Beschwerdegegnerin weitere berufliche Massnahmen ergreifen müssen. Sie hätte beispielsweise - womöglich und falls angesichts der vorhandenen Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - dem Beschwerdeführer ein eigentliches auf ihn zugeschnittenes Arbeitstraining anbieten können.

3.3.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich das attestierte medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ein erwerbsbezogenes Arbeitstraining im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

    Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über eine marginale Schulbildung und ist der deutschen Sprache (Lesen und Schreiben) nur unzureichend mächtig (vgl. Urk. 8/2 und 8/111 S. 8). Der Beschwerdeführer kann nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. Insgesamt finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte.

3.4    Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Chauffeur und Raumpfleger beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv (etwa ein entsprechendes Arbeitstraining) gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker