Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00817




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, hatte verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmungen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). Am 8. Februar 2011 wurde er durch die Klinik Y.___ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet mit der Angabe, er leide seit dem Jahr 2000 an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5). Aufgrund des Früherfassungsgesprächs vom 10. März 2011 (Urk. 6/6 und Urk. 6/7) erfolgte Anfang April 2011 die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die medizinischen Behandlungen ein, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17), den Bericht der Rheumaklinik der Klinik Y.___ vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18), den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ vom 27. Juli 2011 über eine konsiliarische Beurteilung (Urk. 6/21) und den Bericht der Klinik A.___ über eine kardiologische Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aorteninsuffizienz (Urk. 6/19).

    Am 17. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und kündigte im Hinblick auf den Ablauf der einjährigen Wartezeit weitere Abklärungen im November 2011 an (Urk. 6/23). In der Folge holte sie erneut medizinische Berichte ein, so den Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 18. November 2011 (Urk. 6/27), die Krankengeschichte-Einträge der Rheumaklinik der Klinik Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011 (Urk. 6/31) und den Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2012 über den Verlauf seit der Behandlungsaufnahme im Dezember 2011 (Urk. 6/33). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle E.___ bidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 31. Dezember 2012 mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. F.___ und dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. G.___ , Urk. 6/43). Nach Rücksprache mit Dr. med. H.___ des Regionalärztlichen Dienstes (Feststellungsblatt vom 29. Mai 2013, Urk. 6/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 mit, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad lediglich 26 % betrage (Urk. 6/54). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2013 Einwendungen (Urk. 6/56), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids entschied (Urk. 2 = Urk. 6/58).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen oder eine eventuelle Umschulung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Der Versicherte hielt in der Replik vom 2. November 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2013 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 24. Juli 2013 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.3    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

    Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a,
97 V 226 E. 2).

    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

2.4    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2    Gemäss der Begründung der Verfügung vom 24. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 31. Dezember 2012, worin die Gutachter zur Beurteilung gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründbaren Beschwerden nicht mehr möglich, währenddem ihm eine muskuloskelettär angepasste Tätigkeit körperlich vollumfänglich zumutbar sei, die zeitliche Präsenz jedoch aufgrund der psychischen Komorbidität auf 80 % reduziert sei (Urk. 6/43/6-7).

    Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin und die Gutachter hätten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9).

3.3    Der Rheumatologe der Begutachtungsstelle D.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer habe im Juni 2009 beim Sturz in eine Grube eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten und habe sich im Jahr 2006 sowie im Frühjahr 2009 bei Arbeitsunfällen mögliche Distorsionen der Halswirbelsäule mit Commotio cerebri zugezogen (Urk. 6/43/39). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ beidseitige Beinmuskelkrämpfe in der Nacht und chronische migräniforme Kopfschmerzen rechtsbetont auf (Urk. 6/43/39). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) auf dem Boden einer Anpassungsstörung und äusserte den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 6/43/27-29).

    Diese Diagnosen stehen in keinem Widerspruch zu den vorangegangenen Berichten der behandelnden Ärzte. So nannten auch Dr. Z.___, Dr. B.___ und die Rheumaklinik der Klinik Y.___ als körperliche Diagnosen ein lumbovertebrales und ein zervikozephales Schmerzsyndrom und beschrieben degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18/5, Urk. 6/27/2 und Urk. 6/31/6-8). Des Weiteren stellten sowohl die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ als auch die Psychiaterin Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. F.___ die Diagnose einer Depression; lediglich in Bezug auf den Schweregrad bezeichnete Dr. C.___ die Depression abweichend als mittelschwer bis schwer (Urk. 6/21/1, Urk. 6/33/2).

3.4

3.4.1    Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so bestehen in rheumatologischer Hinsicht ebenfalls keine eigentlichen Divergenzen. Dr. Z.___ beurteilte im Bericht vom 22. April 2011 lediglich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und legte diese in Übereinstimmung mit Dr. G.___ (Urk. 6/43/42) auf 100 % fest (Urk. 6/17/6+7). Sodann nahm die Rheumaklinik der Klinik Y.___ weder im Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18) noch in den Krankengeschichte-Einträgen (Urk. 6/31) überhaupt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern hielt fest, hierfür sei eine entsprechende Testung, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsassessments oder einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, erforderlich (Urk. 6/18/7-8). Und Dr. B.___ schliesslich machte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 ebenfalls nur Angaben zur bisherigen Arbeit auf der Baustelle (Urk. 6/27/2). Damit besteht an sich kein Anlass, in rheumatologischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___ den Beschwerdeführer eingehend befragte und untersuchte und neben der Sichtung der vorhandenen Bildaufnahmen aktuelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule und des Throax anfertigen liess (Urk. 6/43/35-39). Indessen wies Dr. G.___ darauf hin, dass offene Fragen bestünden, die von medizinischen Fachpersonen anderer Richtungen zu beurteilen wären (Urk. 6/43/43).

    Zunächst hielt Dr. G.___ fest, die Auswirkungen des chronischen Kopfschmerzleidens auf die Arbeitsfähigkeit seien fach-rheumatologisch nicht einzuschätzen (Urk. 6/43/43). Wenn er andernorts die chronischen Kopfschmerzen unter den rheumatologischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 6/43/39), so besteht hier ein Widerspruch. Zu dessen Klärung ist es angezeigt, zunächst die Akten über die erwähnten beiden Arbeitsunfälle der Jahre 2006 und 2009 mit möglichen Halswirbelsäulendistorsionen mit Commotio cerebri beizuziehen sowie auch die Akten über einen Unfall mit Sturz in eine Grube im Juni 2009 (vgl. Urk. 6/43/39). Denn der Beschwerdeführer berichtete Dr. G.___ immerhin, die Unfälle mit Kopfbeteiligung - Schlagen einer Metallplatte gegen den Kopf und Fallen eines Eisenstücks auf den Kopf - hätten Hospitalisationen erfordert, und Dr. G.___ hielt fest, diese Unfallereignisse seien in der Form, wie sie der Beschwerdeführers schildere, in den vorhandenen Akten nicht erwähnt (Urk. 6/43/33; vgl. auch die Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 4. August 2012, Urk. 6/33/2). Neben dem Aktenbeizug bietet es sich an, die Kopfschmerzproblematik durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Neurologie abklären zu lassen.

    Des Weiteren schrieb Dr. G.___ , in seiner Leistungsfähigkeitseinschätzung sei die sich möglicherweise mittelfristig einschränkend auswirkende kardio-pulmonale Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6/43/43). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich aufgrund dieser Bemerkung zwar in der Klinik A.___ nach der letzten kardiologischen Kontrolle und erfuhr von einem Termin vom April 2012 (vgl. Urk. 6/49 und Urk. 6/50 sowie Urk. 6/52/7). Sie unterliess es jedoch, sich über das Abklärungsergebnis zu informieren; in den Akten befindet sich nur der Bericht über die Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 (Urk. 6/19). Der Bericht über die neue Kontrolluntersuchung vom April 2012 wird daher noch beizuziehen sein, und anschliessend wird zu entscheiden sein, ob aufgrund des Inhalts weitere Abklärungen notwendig sind.

3.4.2    Anders als für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ abweichend beurteilt gegenüber dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ . Die behandelnde Psychiaterin bemass die Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn im Dezember 2011 auf 100 % (Urk. 6/33/4), wogegen Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine lediglich 20%ige psychisch bedingte Einschränkung in körperlich angepassten Tätigkeiten attestierte (Urk. 6/43/30). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ ging Dr. F.___ nicht ein. Er erwähnte sie vielmehr bei der Frage nach Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen nicht einmal, sondern würdigte als Vorakten nur den Bericht der psychiatrischen Klinik der Klinik Y.___ vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/43/14+30). Es ist daher zu vermuten, dass Dr. F.___ den Bericht von Dr. C.___ übersehen hat, zumal der Bericht zwar in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens enthalten ist (Urk. 6/43/12), in der Aktenaufstellung des psychiatrischen Fachgutachtens aber fehlt (Urk. 6/43/14+15). Unter diesen Umständen ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ unvollständig. Er wird sie daher in Kenntnis der Beurteilung der behandelnden Psychaterin zu ergänzen haben. Gegebenenfalls wird er die Psychiaterin zum Behandlungsverlauf auch zu befragen haben.

3.5    Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2013 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Der notwendige Aktenbeizug - Unfallakten, Bericht der Klinik A.___ über die kardiologische Untersuchung - wird von der Beschwerdegegnerin selbst zu veranlassen sein. Mit den erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen - neurologische Abklärung, Vervollständigung der psychiatrischen Beurteilung, allfällige kardiologische Abklärung - wird vorab die Begutachtungsstelle D.___ zu betrauen sein, da es sich um Erhebungen handelt, die das bestehende Gutachten vervollständigen und ergänzen sollen. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).

    Auf den Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bislang ein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die Firma I.___ vermittelte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/14/1) in den Akten fehlt. Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher auch in dieser Hinsicht noch zu vervollständigen haben.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel